Drückt ein Käufer bei ebay bei einem zum Sofortkauf angebotenen Artikel die Taste „kaufen“, kommt ein Kaufvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer angibt, er habe nicht auf „kaufen“ gedrückt und sich auf eine Fehlfunktion des Handys beruft. Der Käufer ist zur Bezahlung und Abnahme des Artikels verpflichtet. Weigert er sich, kann der Verkäufer seinen Rücktritt erklären und Schadensersatz verlangen. So entschied das Amtsgericht Aschaffenburg (AG Aschaffenburg) in seinem Urteil vom 17.04.2019 (130 C 60/17).
Shoppen im Internet
Einkaufen über das Internet hat viele Vorteile. Es ist unkompliziert und bequem. Mit wenigen Klicks schon kann jeder, der über Internet verfügt, Sachen kaufen und auch verkaufen. Dass dies auch Risiken birgt, musste der Käufer eines bei ebay angebotenen Oldtimers erfahren. Mit nur zwei Klicks erwarb er einen Rolls Royce zum Preis von knapp 20.000,- €. Er behauptete nun, er habe nicht bewusst auf „kaufen“ geklickt. Vielmehr kam es aufgrund einer Fehlfunktion seines Handys zum Kauf. So behauptete es zumindest der Käufer. Wie die Rechtslage in einem solchen Fall ist, entschied das AG Aschaffenburg.
Der Fall
Der Kläger bot über ebay zum Sofortkauf einen „Rolls Royce Silver Shadow“ zum Preis von 19.999,- € an. Der Wagen sollte bei Kauf am Artikelstandort vom Käufer abgeholt werden. Die Bezahlung konnte durch Barzahlung bei Abholung erfolgen. Wenige Tage nach Veröffentlichung des Angebots kam es zum Kauf durch den Beklagten.
Bestätigung des Kaufs aus Versehen
Ein paar Minuten nach dem Kauf meldete sich der Beklagte beim Kläger und teilte mit, dass er gar nicht auf „kaufen“ geklickt habe. Vielmehr sei eine Fehlfunktion seines Handys die Ursache gewesen. Er selbst habe das Auto nicht gekauft, so der Beklagte. Der Kläger forderte den Beklagten mehrmals schriftlich auf, den Rolls Royce zu bezahlen und bei ihm abzuholen. Der Beklagte weigerte sich. Er war der Auffassung, ein Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen.
Rücktritt des Verkäufers wegen Zahlungsverweigerung
Der Kläger trat aufgrund der Weigerung des Beklagten vom Kaufvertrag zurück. Er verkaufte den Rolls Royce rund vier Wochen später an einen anderen Käufer, jedoch nur für 17.500,- €. Den Differenzbetrag zum ursprünglichen Kaufpreis verlangte der Kläger nun vom Beklagten als Schadensersatz.
Entscheidung des AG Aschaffenburg
Das AG Aschaffenburg gab dem Kläger Recht. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den Differenzbetrag zu erstatten. So entschied das AG Aschaffenburg.
Kaufvertrag wirksam
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten war ursprünglich ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Beklagte hatte aufgrund des zweimaligen Klickens auf „kaufen“ den Rolls Royce vom Beklagten gekauft. Unbeachtlich ist, ob der Beklagte das Angebot des Klägers auch wirklich annehmen wollte. Denn empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger verstehen durfte. Hierauf weist das AG Aschaffenburg in seinem Urteil hin. Geht man also vom Empfängerhorizont aus, hat der Beklagte das Angebot des Klägers über den Sofortkauf angenommen.
Keine Anfechtung
Auch auf eine Anfechtung seiner Annahmeerklärung konnte sich der Beklagte nicht berufen. Für eine Anfechtung war der Beklagte beweisbelastet. Er konnte jedoch gar nicht erst darlegen, wie sein Handy selbständig zweimal den Kauf bestätigen konnte. Der Beklagte behauptete lediglich, dass sich sein Handy trotz Drückens der Sperrtaste nicht gesperrt habe. Dies genügt nicht, so das AG Aschaffenburg.
Verkäufer durfte vom Vertrag zurücktreten
Da sich der Beklagte weigerte, den von ihm gekauften Rolls Royce zu bezahlen und abzuholen, war der Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies ergibt sich aus §§ 433, 323 Absatz 1 BGB. Hierauf weist das AG Aschaffenburg hin.
Schadensersatz wegen geringerem Kaufpreis bei Weiterverkauf
Der Beklagte hatte dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser beläuft sich nach Auffassung des AG Aschaffenburg auf den Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen und dem tatsächlich beim zweiten Verkauf erzielten Kaufpreis. Das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten bestätigte einen Marktwert des Fahrzeugs von mindestens 19.999,- €, demzufolge in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises.
Kein Mitverschulden des Verkäufers
Ein Mitverschulden war dem Kläger nach Auffassung des AG Aschaffenburg nicht anzurechnen. Er inserierte den Rollc Royce nach dem gescheiterten Kaufvertrag weiterhin für den ursprünglichen Kaufpreis, konnte aber letztendlich nur den geringeren Kaufpreis erzielen. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Rolls Royce nicht um ein gängiges Fahrzeug handelte. Es sprach daher nur einen begrenzten Interessentenkreis an. Hierauf weist das AG Aschaffenburg hin. Es wurde nicht dargelegt, dass ein anderen Käufer vorhanden war, der den ursprünglichen Kaufpreis von 19.999,- € bereit war zu zahlen.
Der Beklagte hatte dem Kläger daher den vollen Differenzbetrag zu erstatten.
AG Aschaffenburg, Urteil vom 17.04.2019 – 130 C 60/17