Füttern einer freilaufenden Katze ist keine Eigentumsverletzung (LG München, Urt. v. 25.01.2019 – 30 S 7016/18)

Das Füttern und Anlocken einer freilaufenden Katze stellt grundsätzlich keine Eigentumsverletzung des Katzenhalters dar. Solange sich der Halter der Katze nicht anderweitig geäußert hat, ist von einem stillschweigenden Einverständnis auszugehen. Das stillschweigende Einverständnis umfasst dann unter anderem das Streicheln, ein freundliches Anlocken und das gelegentliche Füttern einer freilaufenden Katze. So urteilte das Landgericht München (LG München) am 25.01.2019 (30 S 7016/18).

Der Fall

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Katze. Bei der Katze handelt es sich um eine so genannte freilaufende Katze. Bei ihren Streifzügen durch die Nachbarschaft schaut die Katze der Klägerin auch immer mal wieder bei den Beklagten vorbei. Die Klägerin behauptet, die Beklagten würden entgegen dem ausdrücklichen Verbot der Klägerin die Katze gezielt anlocken, bei sich aufnehmen und füttern. Damit war die Klägerin überhaupt nicht einverstanden. Sie erhob gegen die Beklagten Klage beim zuständigen Amtsgericht.

Prozessverlauf

Die Klägerin beantragte, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Katze anzulocken, zu füttern und im Haus aufzunehmen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung beantragte die Klägerin ein Ordnungsgeld festzusetzen bzw. ersatzweise Ordnungshaft anzuordnen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, dass das Eigentumsrecht bei freilaufenden Katzen nicht das Recht umfasse, andere Menschen vom Umgang mit dem Tier auszuschließen. Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung ein. Über die Berufung hatte das LG München zu entscheiden.

Entscheidung des LG München

Das LG München wies die Berufung zurück. Nach Auffassung des LG München hatte die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten.

Das LG München weist jedoch darauf hin, dass die rechtliche Begründung des zuvor ergangenen Urteils des Amtsgerichts falsch war. Unabhängig davon, war das Urteil des Amtsgerichts im Ergebnis jedoch richtig, so das LG München.

Entscheidend war, dass die Klägerin ein tatsächliches Einwirken der Beklagten, etwa durch gezieltes Anlocken nicht nachweisen konnte. Die Klägerin behauptete zwar ein konkretes Anlocken der Katze durch die Beklagte zu 1) am 27.09.2017 und bot hierfür auch Beweis an. Im übrigen trug die Klägerin lediglich pauschal vor, die Beklagten hätten wiederholt ihre Katze angelockt und gefüttert. Der einmalige konkrete Vorfall am 27.09.2017 genügt jedoch nicht für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Absatz 1 BGB. So sieht es das LG München. Allein aus dem einmaligen Anlocken der Katze folgt nach Auffassung des LG München keine für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.

Aus diesem Grund hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagten.

Unabhängig davon weist das LG München in seinem Urteil auf Folgendes hin:

Eigentumsverletzung bei vorheriger Untersagung

Eine Eigentumsverletzung liegt dann vor, wenn Dritte aktiv durch Locken oder Füttern auf die Katze einwirken, obwohl der Eigentümer dies zuvor untersagt hat. Das bloße Gewährenlassen der Katze stellt jedoch keine Eigentumsbeeinträchtigung dar.

Zu den Rechten des Eigentümers gehört es, über die Sache bzw. das Tier frei zu verfügen. Es gehört jedoch auch dazu, andere von der Einwirkung auszuschließen. Das Ausschließungsrecht gilt auch für Eigentümer freilaufender Katzen. Hierauf weist das LG München ausdrücklich hin. Das Amtsgericht hatte fälschlicherweise angenommen, „dass Menschen über Tiere nur in dem Umfang bestimmen könnten, in dem die Tiere sich durch Vorgaben bestimmen und sich so beherrschen ließen“. Bei freilaufenden Katzen wären damit die negativen Eigentümerbefugnisse wie das Ausschließungsrecht aufgehoben, so das Amtsgericht in seinem Urteil. Dies ist falsch, sagt das LG München. „Die Herrschaftsfeindlichkeit der freilaufenden Katze beseitigt daher nicht etwa generell das gegen Einwirkungen (menschlicher) Dritter gerichtete Ausschließungsrecht“. Vielmehr verfügt auch der Eigentümer einer freilaufenden Katze über sämtliche Eigentümerbefugnisse, wozu auch das Ausschließungsrecht gehört. Der Eigentümer einer freilaufenden Katze muss jedoch für etwaige Unterlassungsansprüche gegenüber Dritten zuvor deutlich machen, von welchen Einwirkungen auf seine Katze er Dritte ausschließen möchte. Anderenfalls müsse man von einer stillschweigenden bzw. mutmaßlichen Gestattung im Falle sozialadäquaten Verhaltens (Streicheln, Dulden, gelegentliches Füttern) ausgehen, so das LG München.

Die Klägerin hingegen konnte nur für einen konkreten Vorfall des Anlockens bzw. Fütterns Beweis anbieten. Dieser eine Vorfall genügt nicht, um eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin war aus diesem Grund nicht gegeben. Das LG München hat daher die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und das Urteil des Amtsgerichts im Ergebnis bestätigt.

LG München, Urteil vom 25.01.2019 – 30 S 7016/18

 

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