Sturz wegen Glätte auf Parkplatz eines Einkaufsmarktes (OLG S-H, Urt. v. 17.04.2018 – 11 U 67/17)

Zwischen den Parkbuchten eines zu einem Einkaufsmarkt gehörenden Parkplatzes besteht keine Streupflicht. Dies gilt auch für privat betriebene Parkplätze, wenn die örtlichen Verhältnisse mit öffentlichen Parkplätzen vergleichbar sind. Eine Haftung des Parkplatzbetreibers wegen eines glättebedingten Sturzes zwischen zwei parkenden Autos besteht dann nicht. So entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG S-H) in seinem Urteil vom 17.04.2018 (11 U 67/17).

Der Fall

An einem Wintertag im Dezember 2013 begab sich die Klägerin mit dem Auto auf den von der Beklagten zu 1) privat betriebenen Parkplatz. Sie parkte ihr Auto in einer dafür vorgesehen Parkbucht. Neben der Klägerin parkte ein weiteres Auto. Nach dem die Klägerin ausgestiegen war, öffnete sie die hintere Fahrzeugtür. Die Klägerin wollte ihre auf dem Rücksitz befindliche Tasche herausholen. Dabei rutschte die Klägerin auf dem glatten Untergrund aus und stürzte. Sie zog sich Verletzungen zu. Die Klägerin verlangte von der Betreiberin des Parkplatzes und dem von ihr beauftragten Winterdienst Schadensersatz und Schmerzensgeld. Beide lehnten eine Zahlung ab. Nach ihrer Auffassung bestand keine Streupflicht zwischen den parkenden Autos. Die Klägerin könne daher keine Ansprüche geltend machen.

Prozessverlauf

Die Klägerin erhob Klage beim zuständigen Landgericht. Das Landgericht wies die Klage ab. Es war der Auffassung, dass eine Streupflicht zwischen den parkenden Autos nicht bestand. Eine Streuung sei bereits aus räumlichen Gründen dort nicht möglich und daher nicht zumutbar. Die Klägerin legte Berufung ein. Über die Berufung hatte nun das OLG S-H zu entscheiden.

Entscheidung des OLG S-H

Das OLG S-H wies die Berufung zurück. Die Betreiberin des Parkplatzes und der von ihr beauftragte Winterdienst haften nicht, so das OLG S-H. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts war nach der Entscheidung des OLG S-H rechtsmäßig.

Die Beklagten waren nicht verpflichtet, zwischen den Parkbuchten zu streuen. Für den glättebedingten Sturz der Klägerin haften die Beklagten nicht.

Streupflicht nicht auf sämtlichen Flächen

„Grundsätzlich besteht eine Streupflicht, wenn eine Gefährdung durch besondere Umstände ausgelöst wird oder sie durch allgemeine Glättebildung oder Schneebelag geboten ist“, so das Urteil. Das bedeutet jedoch nach Auffassung des OLG S-H nicht, dass sämtliche Flächen zu streuen sind. Insbesondere besteht die Streupflicht nach dem Urteil nur im Rahmen des Zumutbaren. Nach ständiger Rechtsprechung muss insbesondere auf öffentlichen Parkplätzen nicht überall gestreut werden. Der Verkehrsteilnehmer muss sich nach Auffassung des OLG S-H grundsätzlich auf die Verhältnisse vor Ort einstellen.

Privat betriebene Parkplätze

Nach dem Urteil des OLG S-H gelten diese Grundsätze auch für privat betriebene Parkplätze, wenn sich die örtlichen Verhältnisse dort nicht von den öffentlichen Parkplätzen unterscheiden. Dies ist hier der Fall. Bei dem von der Beklagten zu 1) betriebenen Parkplatz handelt es sich wie bei einem öffentlichen Parkplatz auch um eine große Parkfläche. Diese wird von verschiedenen ständig wechselnden Personen genutzt. Zwischen den parkenden Fahrzeugen ist wenig Platz. Ein maschinelles Streuen ist zwischen den parkenden Fahrzeugen nicht möglich. Der von der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass zwischen den Parkbuchten auf einem öffentlichen Parkplatz nicht gestreut werden muss, ist daher auf den privat betriebenen Parkplatz der Beklagten zu 1) anwendbar. So entschied das OLG S-H in seinem Urteil.

Keine besonderen Umstände

Darüber hinaus lagen nach Auffassung des OLG S-H auch keine besonderen Umstände vor. Ein besonderer Umstand wäre zum Beispiel die Nähe eines Abflussschachtes, wo sich lokal überfrierende Nässe bilden kann. So hatte in einem früheren Rechtsstreit das OLG Saarbrücken entschieden (Urteil vom 18.10.2011, 4 U 400/10). Solche oder vergleichbare Umstände waren hier jedoch nicht gegeben.

Eine Streupflicht zwischen dem Auto der Klägerin und der benachbarten Parkbucht bestand demzufolge nicht. Das OLG S-H lehnte eine Haftung der Beklagten ab.

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.04.2018 – 11 U 67/17

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