Streit um Affen-Selfie endet mit Vergleich – Fotograf gibt 25% künftiger Einnahmen ab

Ein urheberrechtlicher Lehrbuchfall ist beendet. Die Tierschutzorganisation Peta stritt mit dem aus Großbritannien stammenden Fotografen David J. Slater um die Rechte an einem Foto, das im Jahr 2011 mit einer seiner Kameras gefertigt worden ist. Ein Affe griff sich die Kamera, lächelte und schoss ein markantes Selfie, das weltweit Schlagzeilen machte. Der Makake namens Naruto ging bei der Verwertung der Rechte an dem Bild leer aus, denn die Rechte reklamierte Slater für sich. Peta meinte, dass die Rechte an dem Bild dem Affen zustehen und zogen schließlich vor Gericht. Erstinstanzlich waren die Tierschützer erfolglos. Bei der Berufungsverhandlung in San Francisco einigten sich die Streitparteien schließlich auf einen Vergleich. Slater stimmte zu, 25% der künftigen Einnahmen an die Tierschützer abzugeben, die sich mit dem Schutz von Makaken in der Heimat Narutos befassen.

Erstinstanzlich scheiterte die Klage am fehlenden Urheberrecht des Affen. Urheberrechte entstehen nämlich nicht in der „Person“ von Tieren, sondern setzen menschliches Handeln voraus. Die Rechtslage in Deutschland unterscheidet sich insoweit nicht: geschützt sind nur persönlich geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG) und es herrscht Einigkeit darüber, dass Schöpfungen von Tieren nicht dazu zählen. Slater kann nach deutschem Urheberrecht daher weder Urheberschutz für Lichtbildwerke (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 UrhG) noch für Lichtbilder (§ 72 UrhG) für sich beanspruchen: Für eine Qualifikation als Lichtbildwerk fehlt es an der menschlichen Schöpfung und für Lichtbild fehlt es an seiner Eigenschaft als Lichtbildner, denn nicht er, sondern der Affe hat das Foto gefertigt.

Auch unter anderen Gesichtspunkten sind dem Affen keine Rechte zuzugestehen:

Die deutsche Rechtsordnung billigt Abgebildeten zwar ein Recht am eigenen Bild zu (§§ 22, 23 KUG). Diese Rechte beziehen sich aber nur auf Menschen und nicht auf Tiere. Ebenso wenig können Tierhalter die Monetarisierung von Fotos ihrer Tiere verhindern, denn das Recht beschränkt sich auf das Eigentum am Tier (§ 903 BGB), nicht aber auf Abbildungen des Eigentums. Eine Ausnahme wäre allenfalls denkbar, wenn das Tier ein urheberrechtlich geschütztes Werk verkörpert, was theoretisch z. B. bei Hundefrisuren denkbar wäre. Wenn man einmal von dieser Ausnahme absieht, darf ein fremder Hund daher grundsätzlich jederzeit und ohne nachzufragen fotografiert werden.

Dass Tiere keine Urheberrechte und kein Recht am eigenen Bild haben, bedeutet aber nicht, dass die Fotos stets unbeschränkt genutzt werden dürfen. Denn Urheberrechte können in der Person von Urhebern und Lichtbildnern entstehen: Wenn nämlich ein Mensch ein Foto von einem Tier fertigt, stehen dem Menschen die Rechte des Urhebers oder des Lichtbildners (§ 72 UrhG) zu. Solche Fotos dürfen deshalb nicht ungefragt genutzt werden.

Wenn Menschen aber nicht beteiligt sind, bestehen schlichtweg keine Rechte am Foto. So lag der Fall bei Naruto. Dass der Fotograf Slater überhaupt Profit aus dem Foto ziehen konnte, liegt daran, dass er im Besitz des Fotos war und dieses verwenden konnte. Sobald es aber vervielfältigt und in andere Hände geraten ist, durften diejenigen, die es im Besitz hatten unbeschränkt nutzen.

Fotos, an denen keine Rechte bestehen oder deren Schutzdauer abgelaufen ist (Werke 70 Jahre, Lichtbilder 50 Jahre), können daher nur durch die Innehabung der Bilddatei profitabel genutzt werden, konkret, indem der Besitzer der Datei der einzige ist, der das Foto in einer hohen Auflösung besitzt und dementsprechend darüber entscheiden kann, unter welchen Konditionen er Abzüge davon herstellen lässt. Beim Affenfoto dürften auch künftig Erlöse zu erwarten sein, denn die im Internet kursierenden Qualitäten reichen bei weitem nicht an die Auflösung des Originals heran.