Haftung im Verein – in welchen Fällen Mitglieder und Vorstände aus ihrem Privatvermögen zahlen

Menschen, die sich in Vereinen engagieren, stehen vor der Frage, ob sie neben beruflichen und familiären Verpflichtungen zusätzliche Aufgaben übernehmen können. Das ist meistens eine Frage der zur Verfügung stehenden Zeit. Die Frage, ob man bei einem eingetragenen Verein persönliche Haftungsrisiken eingeht, gerät dabei zumeist in den Hintergrund. Auf den ersten Blick scheint ein sorgloser Umgang mit diesem Thema von der Rechtsordnung gedeckt zu sein. Denn der eingetragene Verein (e.V.) existiert kraft Eintragung als eigenständige juristische Person und kann selbst Rechte und Pflichten begründen (vgl. § 21 BGB).

Das Vermögen des eingetragenen Vereins ist vom Vermögen der Mitglieder getrennt und der e.V. haftet grundsätzlich nur mit seinem Vermögen. Sofern das Vermögen des Vereins nicht ausreicht, erfolgt die Liqudidation. Ein Rückgriff auf das Vermögen der Mitglieder ist in der Regel ausgeschlossen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Nachschusspflichten der Mitglieder grundsätzlich nicht bestehen. Denn auf den eingetragenen Verein wird die für Personengesellschaft geltende Regelung des § 707 BGB entsprechend angewendet, wonach eine Verpflichtung zu Nachschüssen grundsätzlich nicht besteht (BGH, Urteil vom 10.12.2007 – II ZR 239/05).

Dass der eingetragene Verein haftet und das Vermögen der Mitglieder unangetastet bleibt, gilt allerdings nur im Grundsatz. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, in denen Mitglieder und Vorstandsmitglieder mit ihrem privaten Vermögen persönlich haften.

Haftung im Verein vs. Haftung des Vereins

Bei der Lektüre des Gesetzes sucht man vergeblich nach einer Vorschrift, die bestimmt, dass für Mitglieder die Haftung im Verein ausgeschlossen ist. Die Vorschriften über den eingetragenen Verein verweisen auf die Vorschriften der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), § 54 Satz 1 BGB. Seit 2001 ist allgemein anerkannt, dass die GbR ein eigenständiges, vom Vermögen der Gesellschafter zu trennendes Rechtssubjekt darstellt (BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00). Für die Verbindlichkeiten der GbR haften die Gesellschafter allerdings vollen Umfangs.

Für die Haftung im Verein würde die Anwendung der Verweisungsnorm (§ 54 Satz 1 BGB) daher zur Folge haben, dass die Mitglieder unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Vereins haften. Ohne das näher zu begründen, geht indessen der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Mitglieder des eingetragenen Vereins nicht persönlich haften. Vielmehr trifft die Haftung grundsätzlich nur den Verein (BGH, Urteil vom 30.06.2003 – II ZR 153/02). Wenngleich es dafür jede Menge gute Gründe gibt, lässt sich die auf das Vereinsvermögen beschränkte Haftung des eingetragenen Vereins aber nicht sauber aus dem Gesetz herleiten. Kurzum: Es gilt der Grundsatz, dass die Haftung im Verein auf das Vermögen des Vereins beschränkt ist, weil das der BGH so sieht. Die Mitglieder haften daher im Grundsatz nicht für Schulden des Vereins.

Idealverein – wirtschaftlicher Verein

Bei der Lektüre über Vereine stößt man unweigerlich auf den Begriff „Idealverein“. Darunter versteht man einen eingetragenen Verein (§ 21 BGB), dessen Satzungszwecke vorrangig ideeller Natur sind. “Ideal”, steht insoweit für den in der Satzung bestimmten “ideellen” Zweck. Daher Idealverein. Beispiele für Idealvereine: Geselligkeitsvereine wie Kegelvereine oder Skatvereine, gemeinnützige Vereine. Der Idealverein ist davon geprägt, dass er nicht den wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder dient. Je nachdem, ob die Zwecke gemeinnützig sind (§ 52 AO), handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der steuerlich begünstigt ist, oder um einen nichtgemeinnützigen Verein.

  • Beispiel für einen gemeinnützigen Verein: Verein zur Förderung der Kultur (vgl. Zwecke gemäß § 52 AO).
  • Beispiel für einen nicht gemeinnützigen Verein: Kegelverein, Reitverein.

Neben dem Idealverein (§ 21 BGB) gibt es den wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB). Der wirtschaftliche Verein ist dadurch geprägt,  dass er nach seinem Satzungszweck vorrangig wirtschaftliche Interessen seiner Vereinsmitglieder verfolgt. Anders als der Idealverein, der durch Eintragung in das Vereinsregister zu existieren beginnt (§ 21 BGB), erlangt der wirtschaftliche Verein seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB).

Gegenstand dieses Beitrags ist die Haftung im Idealverein (§ 21 BGB).

Haftung im Verein in der Gründungsphase

Bei einem in Gründung befindlichen Verein, “e.V. i.G.”, der noch nicht eingetragen worden ist, haften die Gründungsmitglieder persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2016 – L 1 KR 377/14). Die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen des Vereins tritt erst mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ein.

Satzung kann Nachschusspflichten vorsehen

Welche Pflichten die Mitglieder in einem eingetragenen Verein haben, bestimmt sich zunächst einmal nach der Satzung. Darin ist neben dem Satzungszweck auch geregelt, welche Mitgliedsbeiträge die Mitglieder zu leisten haben. Geregelt ist ferner die Willensbildung im Verein und welche sonstigen Pflichten bestehen. Pflichten können Arbeitsleistungen oder Ersatzzahlungen für nicht geleistete Arbeitsstunden sein. Die Satzung kann auch vorsehen, dass die Mitglieder zur Entrichtung von Nachschüssen bzw. Umlagen verpflichtet sind. Darunter versteht man Zahlungen, die über die Beitragszahlungen hinaus zu leisten sind. Nachschüsse in Gestalt von Umlagen sind beim eingetragenen Verein an den für Personengesellschaften geltenden Prinzipien zu messen. Danach gilt, dass Umlagen für die Mitglieder nach Art und Umfang kalkulierbar bleiben müssen und auf ein Höchstmaß zu begrenzen sind (BGH, Urteil vom 27.09.1982 – II ZR 241/81):

Die Erweiterung der Mitgliedspflichten setzt die Zustimmung des Mitglieds voraus. Die Zustimmung kann auch im Vorhinein in der Satzung festgelegt sein bzw. dadurch, dass das Mitglied die Satzung durch den Eintritt in den eingetragenen Verein billigt. In dieser Form können Mitgliedspflichten indessen nicht grenzenlos erweitert werden.

Deshalb sind Umlagen grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sich der maximale Umfang der Pflicht aus der Satzung entnehmen lässt. Denn ein Mitglied muss erkennen, worauf es sich einlässt und in welchem Umfang außerplanmäßige Zahlungenspflichten drohen. Das soll dem Mitglied ermöglichen abzuschätzen, welche Belastungen auf ihn zukommen. Hiervon lässt die Rechtsprechung aber Ausnahmen zu, wenn die Nachschusspflicht alternativlos und für die Mitglieder zumutbar ist (BGH, Urteil vom 24.09.2007 – II ZR 91/06). In solchen Fällen können Umlagen ausnahmsweise zulässig sein, ohne dass in der Satzung eine Obergrenze bestimmt ist. Der Bundesgerichtshof leitet dies aus der vereinsrechtlichen Treuepflicht der Mitglieder ab. Die Treuepflicht resultiert daraus, dass sich die Mitglieder zur Förderung des Vereinszwecks verpflichtet haben. In Ausnahmefällen sei es den Mitgliedern zuzumuten, nicht in der Satzung vorgesehene Pflichten auferlegt zu bekommen.

Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme sind streng, denn sie wird nur dann zugelassen, wenn die Existenz des eingetragenen Vereins bedroht ist. Außerdem wird verlangt, dass sich die Mehrheit der Mitglieder gegen die Auflösung bzw. Liquidierung des Vereins, sondern für eine Umlage entscheidet.

Kann sich ein Mitglied durch Austritt der Pflicht entziehen?

Wenn die Voraussetzungen für eine Umlage vorliegen, ist das Mitglied an einen Beschluss zur Erhebung der Umlage gebunden. In diesem Fall kann sich das einzelne Mitglied der Zahlungspflicht nicht entziehen.

Wird jedoch eine Umlage erhoben, ohne dass die Satzung dies unter Bestimmung eines Höchstbetrages vorsieht, sieht das anders aus. Den Mitgliedern, die gegen die Sonderumlage gestimmt haben, steht ein außerordentliches Austrittsrecht zu (LG Hamburg, Urteil vom 29.04.1999 – 302 S 128/98). Macht das Mitglied von dem aufgrund der Umlage entstehenden Austrittsrecht Gebrauch, entfällt die Zahlungspflicht. Das gilt auch dann, wenn die Satzung regelt, dass austretende Mitglieder alle bereits entstandenen Zahlungspflichten zu erfüllen haben.

Wie bei allen außerordentlichen Gestaltungsrechten ist aber zu beachten, dass das Austrittsrecht zeitnah nach Eintritt der Voraussetzungen auszuüben ist. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn die Verpflichtung für das Mitglied begründet wird, das heißt grundsätzlich mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Wie lange sich das überstimmte Mitglied Zeit lassen kann, kann nicht pauschal gesagt werden. Bestimmte Fristen existieren dazu nicht. Eine Frist von 14 Tagen wird in den meisten Fällen ausreichen, wohingegen eine Austrittserklärung nach mehreren Monaten regelmäßig nicht mehr “zeitnah” ist.

Hintergrund: Dass der Austritt zeitnah zu erklären ist, lässt sich aus § 242 BGB ableiten. Dabei handelt es sich um eine Generalklausel, die den Grundsatz von Treu und Glauben und die Verkehrssitte zum Gegenstand hat. Daraus ist unter anderem die Verwirkung herzuleiteten. Die besagt, dass die Ausübung von Rechten ausgeschlossen ist, wenn

  • das Recht über längere Zeit nicht ausgeübt worden ist und
  • sich der Erklärungsempfänger darauf eingestellt hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Zeit- und Umstandsmoment).

Die Herleitung der Verwirkung ist sehr vage und die Anwendung hängt stark vom Einzelfall ab. Als Faustformel gilt: Je länger die verstrichene Zeit ist, in der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, und umso deutlicher die Umstände sind, aus denen der andere Vertrauen in die Nichtausübung des Rechts schöpfen konnte, umso eher ist von der Verwirkung des Rechts auszugehen. Für die Haftung im Verein bedeutet das, dass ein schnellstmöglicher Austritt nach Erhebung einer außerplanmäßigen Sonderumlage vor der Zahlungspflicht schützen kann.

In einem Fall hat der Bundesgerichtshof die Ausübung eines außerordentlichen Austrittsrechts wegen einer Umlage nach 18 Monaten für verfristet gehalten. Bemerkenswert ist, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung eine bis zu 9 Monate dauernde Frist noch für ausreichend gehalten hätte (BGH, Urteil vom 24.09.2007 – II ZR 91/06: Begründung der Umlage-Pflicht im März 2003 – Austritt wäre bis “Ende 2003” möglich gewesen). Aber Vorsicht: Dass der BGH in einem konkreten Fall einmal ein Zuwarten über mehrere Monate für zulässig gehalten hat, bedeutet nicht, dass man sich mit dem Austritt Zeit lassen kann. Denn es handelt sich nicht um eine Frist, sondern um eine einzelfallbezogene Würdigung, Diese kann in einem anderen Fall ganz anders ausgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein eingetragener Verein nach der Beschlussfassung über eine Sonderumlage irgendwann einmal Planungssicherheit haben muss. D. h. er muss kalkulieren können, mit wie vielen Mitgliedern er rechnen kann.

Wenn Mitglieder die Austrittserklärung nicht zeitnah abgeben, darf der eingetragene Verein davon ausgehen, dass die Mitglieder, die gegen die Umlage gestimmt aber ihren Austritt nicht erklärt haben, sich dem Mehrheitsbeschluss beugen.

Wie hoch dürfen Sonderumlagen sein?

Bis zu welcher Höhe außerplanmäßige Umlagen erhoben werden dürfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der BGH hat in einem Fall den sechsfachen Jahresbeitrags für zulässig gehalten (BGH, Urteil vom 24.09.2007 – II ZR 91/06). Dabei stellte der BGH darauf ab, dass der sechsfache Jahresbeitrag in einem angemessenen Verhältnis zum Mitgliedsbeitrag steht und nicht zu einem Hinausdrängen von vielen Mitgliedern führt. Dieser Wert beruht auf den Erwägungen des Einzelfalls ist deshalb nicht auf alle anderen Fälle übertragbar, kann aber durchaus als Richtschnur für die Haftung im Verein herangezogen werden.

Beitrag als verschleierte Umlage

In der Satzung müssen Art und Höhe der Beitragspflicht der Mitglieder (vgl. § 58 Nummer 2 BGB) und der Umlagen, soweit solche erhoben werden sollen, geregelt sein. Zwar unterliegen Vereinssatzungen nicht der Überprüfung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 310 Absatz 4 Satz 1 BGB). Sie müssen aber die mitgliedschaftlichen Pflichten transparent darstellen. Jedes  Mitglied soll die mit einem Beitritt verbundenen Rechte erkennen und kalkulieren können. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Beiträge und Umlagen nicht klar voneinander getrennt sind. Manchmal geschieht das sogar absichtlich mit dem Ziel, potenzielle Mitglieder nicht durch hohe Beiträge zu verschrecken. Freilich holen sich solche Vereine ihren Bedarf dann quasi durch die Hintertür, nämlich über Umlagen. Diese Praxis ist rechtswidrig. Beiträge unterscheiden sich von Umlagen darin, dass sie den Bedarf für regelmäßige immer wiederkehrende Aufgaben des eingetragenen Vereins decken.

Umlagen dienen dagegen der Beschaffung der notwendigen Mittel für außergewöhnliche Umstände, die gerade nicht regelmäßig auftreten. Das kann die Neuerrichtung des Vereinsheims sein, nachdem das alte Vereinsheim abgebrannt ist oder notwendige Anschaffungen aufgrund von Gesetzesänderungen. Wird der Bedarf für regelmäßig auftretende Aufgaben durch Umlagen finanziert, handelt es sich nicht um Umlagen. Tatsächlich handelt es sich um verschleierte Beiträge. In diesem Fall sind die durch die Mitgliedschaft begründeten Pflichten nicht klar genug geregelt. Solche Umlagen sind daher rechtswidrig und müssen von den Mitgliedern nicht hingenommen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2011 – 3 U 149/11). Für die Haftung im Verein bedeutet das, dass verschleierte Umlagen, die eigentlich Beiträge sind, rechtswidrig sein können. Der Zahlungsaufforderung kann widersprochen werden. Die Rechtswidrigkeit kann dabei sowohl auf die Unzulänglichkeit der Satzungsbestimmung als auch auf die Erhebung der Umlage gestützt werden.

Haftung von Mitgliedern

Für Vereinsmitglieder stellt sich  regelmäßig die Frage, ob und wie sie persönlich mit ihrem Privatvermögen haften. Mitglieder, die für den eingetragenen Verein tätig werden und dabei einen Schaden verursachen, haften sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis. Das heißt gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten. Sofern sie ehrenamtlich tätig sind oder ihre Vergütung 720 Euro im Jahr nicht übersteigt, ist die Haftung von Mitgliedern nach § 31b BGB beschränkt. Nach dieser Vorschrift haften Mitglieder gegenüber dem Verein dann nicht, wenn ein Schaden mit einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden ist.

Sofern Mitglieder im Außenverhältnis, also von Dritten, aufgrund von mit einfacher Fahrlässigkeit verursachter Schäden in Anspruch genommen werden, können die Mitglieder vom Verein Freistellung verlangen. Für die Haftung im Verein bedeutet das, dass der Verein den Schaden für das Mitglied begleichen muss. Sofern der Verein aber nicht zahlungsfähig ist, bleibt das Mitglied auf dem Schaden sitzen und muss aus seinem Privatvermögen zahlen. Die für die Haftung im Verein geltenden Haftungsprivilegierungen greifen jedoch nicht bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz (§ 31b Absatz 1 Satz 1 BGB).

Über einen Fall, in dem Vereinsmitglieder haftbar gemacht werden sollten, hatte das OLG Schleswig zu entscheiden (OLG Schleswig, Urteil vom 24.09.2009 – 11 U 156/08):

Zwei Vereinsmitglieder wurden gebeten, am Vereinsheim einen Wasserkasten anzubringen. In einem Bereich des Flachdaches wurde die Bitumenschicht (Dachpappe) entfernt. Bei den Schweißarbeiten zur Befestigung des Kastens an der Regenrinne kam es zu Funkenflug. Nach Beendigung der Arbeiten und Wiederaufbringen einer Bitumenbahn mit einem Brenner bemerkte man beim Aufräumen des Werkzeugs ein verdächtiges Knistern. Das Dach hatte Feuer gefangen und das Vereinsheim brannte nieder. Sofort eingeleitete Löschversuche und ein Feuerwehreinsatz konnten das Vereinsheim nicht retten. Der Schaden in Höhe von 573.932 Euro wurde von der Gebäude-/Feuerversicherung des Vereins bezahlt, die diese Summe nun von den Mitgliedern erstattet verlangte, die das Feuer ausgelöst hatten.

Ohne Erfolg: Das OLG Schleswig lehnte eine Haftung der Vereinsmitglieder ab. Das OLG Schleswig hatte den Fall nicht nach § 31b BGB zu entscheiden, denn diese Regelung trat erst später in Kraft. Wendet man diese heute geltende Norm auf den Fall an, gelangt man zu demselben Ergebnis: Das OLG Schleswig stufte den Verschuldensmaßstab als einfache Fahrlässigkeit ein, wofür Vereinsmitglieder nach § 31b BGB nicht haften.

Tragend für die Annahme, dass es sich um leichte Fahrlässigkeit handelte, war, dass die Mitglieder im Umgang mit dem Schweißgerät versiert waren. Außerdem hatten die Mitglieder Vorkehrungen zur Vermeidung eines Brandes getroffen. Sie haben nämlich einen Feuerlöscher und einen Wasservorrat zum Löschen bereitgestellt. Außerdem hatten sie die Arbeit so eingeteilt, dass ein Mitglied für die Beobachtung des Funkenflugs zuständig war. Die glücklosen Mitglieder des Vereins würden daher auch nach der heute geltenden Rechtslage nicht haften. Nach § 31b BGB haben sie nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz einzustehen, nicht aber für einfache Fahrlässigkeit.

Der Fall wäre aber anders zu entscheiden, wenn die Mitglieder keine Brandvorsorge getroffen hätten oder nicht im Umgang mit dem Schweißgerät und dem Brenner versiert gewesen wären. In einem solchen Fall kann von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 09.08.2008 – 16 U 39/07). Vor diesem Hintergrund ist für die Haftung im Verein relevant, dass die in §§ 31a und 31b BGB zum Ausdruck kommende Privilegierung zugunsten ehrenamtlicher Mitglieder und Vorstandsmitglieder geändert werden kann. Von der Haftung kann nämlich nicht bloß für einfache Fahrlässigkeit freigestellt werden, sondern auch für grobe Fahrlässigkeit. Dies beschränkt die Haftung praktisch auf Fälle des Vorsatzes (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2015 – 12 W 1845/15).

Haftung des Vorstands

Vorstandsmitglieder vertreten den eingetragenen Verein (§ 26 Absatz 1 BGB). Sie sind Organe des Vereins und haften für Schäden, die sie verursachen. Hierbei sind die Haftung im Innenverhältnis und im Außenverhältnis voneinander zu unterscheiden. Sofern das Vorstandsmitglied eine Vergütung von nicht mehr als 720 Euro jährlich erhält, haftet es nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 31a BGB). Durch die Beschränkung bewirkt das Gesetz eine gewisse Privilegierung von ehrenamtlichen und geringfügig entlohnten Vorstandsmitgliedern. Das hört sich aber besser an als ist. Denn die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit wird gerade bei organisatorischen und administrativen Aufgaben oft sehr niedrig angenommen.

Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Das ist regelmäßig bereits dann der Fall, wenn nicht beachtet wird, was jedem hätte einleuchten müssen. Bei der Suche nach Beispielen für grobe Fahrlässigkeit im Internet erhält man meistens etliche Fälle aus dem Straßenverkehr. Etwa zu falsch eingestellten Spiegeln, vergessenen Schulterblicken oder vergessenem Blinken. Beispiele für grobe Fahrlässigkeit im geschäftlichen Bereich sind hingegen schwierig zu finden. Deshalb hier eine kurze Aufstellung von Fällen, in denen grobe Fahrlässigkeit angenommen werden kann:

Beispiele für grobe Fahrlässigkeit eines Vorstandsmitglieds:

  • Der eingetragene Verein erhält einen Mahnbescheid zugestellt über eine unberechtigte Forderung. Der Vorstand unterlässt es, dagegen Widerspruch zu erheben und der Verein erleidet dadurch einen Schaden.
  • Gegen einen an den eingetragenen Verein gerichteten Verwaltungsakt wird nicht binnen der einmonatigen Widerspruchsfrist Widerspruch erhoben, der Verwaltungsakt wird bestandskräftig und der Verein erleidet dadurch einen Schaden.
  • Nach heiterem Beisammensein und Alkoholgenuss verlässt der Vorstand als letztes das Vereinsheim, das aufgrund einer vergessenen Kerze abbrennt.
  • Mit verbindlicher Wirkung für den Verein verzichtet der Vorstand gegenüber Dritten auf die Geltendmachung einer berechtigten Forderung.

Ob die Beispiele für grobe Fahrlässigkeit von Gerichten ebenfalls so qualifiziert werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Fest steht aber, dass oft nicht viel dazugehört, um ein Verhalten als grob fahrlässig zu werten. In den genannten Fällen greift daher die Haftungsprivilegierung für die Haftung im Verein nach § 31a BGB nicht. Das Vorstandsmitglied, das den Schaden verursacht hat, haftet gegenüber dem Verein daher vollen Umfangs mit seinem Privatvermögen. In der Satzung kann der Haftungsmaßstab der §§ 31a und 31b BGB zugunsten ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und Mitglieder aber dahingehend geändert werden, dass der eine Haftung nur für vorsätzliches Verhalten in Betracht kommt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2015 – 12 W 1845/15).

Von der Innenhaftung ist die so genannte Außenhaftung zu unterscheiden, die gegenüber Dritten bestehen kann. Da organschaftliche Verpflichtungen nur gegenüber dem eingetragenen Verein bestehen, kann eine Außenhaftung des Vorstandsmitglieds nur nach allgemeinen Prinzipien bestehen. In Betracht kommt neben einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Haftung die deliktische Haftung. Das setzt voraus, dass das Vorstandsmitglied persönlich gehandelt hat. Beispiel: Weglassen des Vertretungszusatzes. Das kann dazu führen, dass ein Vertrag nicht mit dem Verein, sondern mit dem Vorstandsmitglied persönlich zustande kommt. Das Vorstandsmitglied haftet persönlich.

Eine persönliche Haftung kommt außerdem bei der Inanspruchnahme vorvertraglichen Vertrauens nach den Prinzipien des culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss), c.i.c., in Betracht. Dabei handelt es sich um einen im Vertragsrecht geltende Haftung für vorvertraglich in Anspruch genommenes Vertrauen, das später enttäuscht wird (§§ 280 Absatz 1, 311 Absatz 2 BGB).

Daneben kann ein Vorstandsmitglied deliktisch haften, etwa im Bereich der Verkehrssicherungspflichten und im Wettbewerbsrecht. Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen zu GmbH-Geschäftsführern die Organhaftung, also die persönliche Haftung des Organs, bejaht.

Da Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins Organfunktion haben, gilt diese Rechtsprechung auch für die Haftung im Verein. So soll eine unmittelbare Haftung des Organs unmittelbar gegenüber Dritten bereits dann bestehen, wenn die Gefahrenabwehr in den Kompetenzbereich des Organs fällt (BGH, Urteil vom 05.12.1989 – VI ZR 335/88). In dem Fall hat der sechste Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH als Organ selbst mit seinem Privatvermögen haftet. Begründung: er übernehme persönlich eine Garantenstellung aus der ihm übertragenen organisatorischen Verantwortung und ist damit für die Verletzung von Rechtsgütern Dritter persönlich verantwortlich. Diese Verwischung der kraft Gesetzes eigentlich auseinander zu haltenden Rechtssubjekte des Organs einerseits und der Gesellschaft andererseits begegnet heftiger Kritik.

Unter anderem kommt die Kritik vom BGH selbst. So hat der zweite Senat klargestellt, was er von einer Ausdehnung der persönlichen Haftung aufgrund interner organisatorischer Zuordnung hält. Nämlich nichts. Vielmehr, so der zweite Senat des BGH, komme eine persönliche Haftung nur nach allgemeinen deliktsrechtlichen Regelungen in Frage (BGH, Urteil vom 13.04.1994 – II ZR 16/93). Der sechste Senat ist mittlerweile von seiner exzessiven Rechtsprechung zur persönlichen Haftung kraft Organisation wieder abgerückt und wendet wieder die allgemeinen deliktsrechtlichen Regelungen an (BGH, Urteil vom 10.07.2012 – VI ZR 341/10).

Hintergrund: Die persönliche Haftung des Organs kommt nach allgemeinen deliktsrechtlichen Regelungen in Betracht, wenn das Organ ein zum Schutz des Geschädigten bestimmtes Schutzgesetz verletzt hat (§ 823 Absatz 2 BGB). Ein Schutzgesetz darf nicht nur im Interesse der Allgemeinheit sein, sondern muss zumindest auch zum Schutz des Einzelnen dienen. Eine persönliche Haftung aufgrund der Verletzung eines Schutzgesetzes ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn das Organ

  • Spenden für einen Theaterneubau einsammelt, das eingesammelte Geld aber für andere Zwecke verwenden will (§ 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 263 StGB),
  • Sachen eines Dritten beschädigt (§ 823 Absatz 2 i.V.m. § 303 StGB),
  • einen Dritten körperlich verletzt (§ 823 Absatz 2 i.V.m. § 223 StGB),
  • einen Dritten beleidigt (§ 823 Absatz 2 i.V.m. § 185 StGB).

Weitere Beispiele für Schutzgesetze im Sinne vom § 823 Absatz 2 BGB sind: §§ 1, 22 StVG – Verbot des Betriebs eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs, § 123 StGB – Hausfriedensbruch, § 142 StGB – unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, §§ 223 ff. StGB – Körperverletzungsdelikte, § 242 StGB – Diebstahl, § 249 StGB – Raub, § 253 StGB – Erpressung. Die lange Zeit kontrovers diskutierte Frage, ob der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Absatz 2 StGB ist, hat der BGH mittlerweile bejaht (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 255/11).

Freistellungsanspruch für Haftung im Außenverhältnis

Organe des eingetragenen Vereins können, sofern sie die Voraussetzungen von § 31a Absatz 1 BGB erfüllen vom Verein Freistellung verlangen, wenn sie im Außenverhältnis haften (§ 31b Absatz 2 BGB).

Das setzt voraus, dass das Organ ehrenamtlich tätig ist oder nicht mehr als 720 Euro jährlich erhält und dass der Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist. Wenn der e.V. nicht zahlungsfähig ist, bleibt das Organ allerdings auf dem Schaden sitzen. Das bedeutet für die Haftung im Verein, dass sie vom eingetragenen Verein verlangen können, dass dieser den geltend gemachten Anspruch abwehrt oder begleicht. Der Freistellungsanspruch gilt aber nur für Fälle einfacher Fahrlässigkeit, aber nicht für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz (§ 31a Absatz 2 Satz 2 BGB). Eine Freistellung kommt daher bei den oben genannten Schutzgesetzverletzungen nur dann in Betracht, wenn sie auch bei Fällen einfacher Fahrlässigkeit einschlägig sind.

Denkbar ist das zum Beispiel bei einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB). Durch die Beschränkung auf die einfache Fahrlässigkeit ist der Anwendungsbereich der Freistellungsnorm bereits sehr eingeschränkt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Freistellungsanspruch des Organs ins Leere läuft, wenn der Verein den Schaden nicht bezahlen kann. Dann muss das Organ den Schaden selbst bezahlen.

Haftung der Organe für Steuern und Sozialabgaben

Für Vorstandsmitglieder von Vereinen mit wirtschaftlichen Aktivitäten ist die Haftung im Verein für Steuern und Sozialabgaben von großer Bedeutung. Nach §§ 69, 34 Absatz 1 AO haben GmbH-Geschäftsführer für Steuerschulden ihrer Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen einzustehen. Diese Haftung gilt gleichermaßen für ehrenamtliche Vereinsvorsitzende (BFH, Urteil vom 23.06.1998 – VII R 4/98). Für die Haftung im Verein hat das erhebliche praktische Auswirkungen, denn Ansprüche drohen dann, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis aufgrund der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Organpflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden oder wenn deshalb Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund geleistet werden. Die Haftung umfasst Säumniszuschläge und kommt für eine Vielzahl von Pflichten in Betracht, zum Beispiel:

  • Haftung für unzutreffende Spendenbescheinigungen (§ 10b Absatz 4 EStG),
  • Haftung für die Anmeldung und Abführung der Einkommenssteuer (§ 41a EStG).

Es gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder (vgl. §§ 34, 69 AO). Für die Haftung im Verein bedeutet das, dass eine ressortübergreifende Kontrollpflicht und Verantwortlichkeit gilt. Die Haftung im Verein kann aber wirksam durch eine schriftliche und eindeutige Ressortverteilung beziehungsweise Geschäftsverteilung begrenzt werden. In solchen Fällen beschränkt sich die Haftung regelmäßig auf die verantwortlichen Personen. Es ist ratsam, dies bereits in der Vereinssatzung zu regeln. Dadurch wird die Haftung der anderen Vorstandsmitglieder nicht ausgeschlossen, jedoch steht der Finanzbehörde in solchen Fällen ein Auswahlermessen zu. Das bedeutet, das Finanzamt entscheidet, welche Personen vorrangig in Anspruch zu nehmen sind.

Hintergrund: Grob fahrlässige Pflichtverletzungen sind in Steuerangelegenheiten die Regel, denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Verstoß die grobe Fahrlässigkeit indiziert (BFH, Urteil vom 13.03.2003 – VII R 46/02). Das bedeutet für die Haftung im Verein, dass bei Vorliegen eines Verstoßes in der Regel ohne weiteres davon ausgegangen wird, dass der Verstoß grob fahrlässig war. Der Einwand der Unkenntnis oder der Ehrenamtlichkeit zählt hier nicht. Fehler in Steuerangelegenheiten stellen daher stets ein erhebliches Haftungsrisiko dar.

Vorstandsmitglieder haften ferner für nicht abgeführte Sozialabgaben (§ 823 Absatz 2 i.V.m. § 266a StGB). Diese Haftung setzt Vorsatz voraus, was im Ergebnis aber keine wesentliche Erleichterung für betroffene Organmitglieder bringt, denn die Rechtsprechung lässt hier die Vorsatzform des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) ausreichen, nach der das Organ die Möglichkeit des Eintritts des Taterfolgs kennt und den Erfolgseintritt zumindest billigend in Kauf nimmt. Wie auch bei der steuerrechtlichen Rechtslage haben Vorstandsmitglieder bei der Haftung im Verein eine ressortübergreifende Verantwortung, die mit entsprechenden Überwachungs- und Prüfungspflichten einhergeht. Ein Vorstandsmitglied, das diesen Anforderungen nicht entspricht, haftet persönlich. Das gilt z. B. dann, wenn es die unterlassene Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen erkennt und nicht unverzüglich einschreitet.

Die Verpflichtung zur vorrangigen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen besteht übrigens auch in der Krise, und zwar unabhängig davon, ob in dem betreffenden Zeitraum tatsächlich Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer geflossen sind (BGH, Beschluss vom 30.07.2003 – 5 StR 221/03).

Bedeutung der Entlastung des Vorstands für die Haftung im Verein

Von großer Bedeutung für die Haftung im Verein ist die Entlastung des Vorstands. Nach den meisten Vereinssatzungen ist dafür die Mitgliederversammlung zuständig. Die Entlastung des Vorstands bewirkt eine Billigung der Vorstandstätigkeit für den jeweiligen Zeitraum (z.B. für das zurückliegende Geschäftsjahr) und beinhaltet einen Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Bereicherungsansprüche und auf Kündigungsgründe, die der eingetragene Verein gegen den Vorstand geltend machen könnte. Dabei ist die Verwendung des Wortes “Entlastung” nicht zwingend notwendig. Es genügt, wenn der Wille, das Verhalten des Vorstands zu billigen, hinreichend zum Ausdruck kommt.

Zu berücksichtigen ist, dass der durch die Entlastung eintretende Haftungsverzicht lediglich im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein wirkt. Die Entlastung bezieht sich nur auf diejenigen Umstände bezieht, die der Mitgliederversammlung bekannt sind oder bekannt sein konnten. Auch solche Umstände, die den Mitgliedern privat bekannt geworden sind, gelten als bekannt (BGH, Urteil vom 30.10.1958 – II ZR 253/56).

Vorstandsmitglieder tun also gut daran, die Mitglieder bestmöglich schlau zu machen. Sie sollten im Prinzip davon ausgehen, dass die Reichweite der Entlastungsentscheidung nur so weit geht, wie die Informationen. Es kommt also auf den Inhalt der Rechenschaftsberichte, Jahresabschlüsse und sonstigen Unterlagen an. Sofern Unterlagen unvollständig oder lückenhaft sind, umfasst die Entlastung diese Umstände nicht (BGH, Urteil vom 14.12.1987 – II ZR 53/87). Denn die Mitglieder waren in einem solchen Fall nicht in der Lage, die Reichweite der Entlastung zu überschauen. Das bedeutet für die Haftung im Verein, dass der eingetragene Verein trotz formal beschlossener Entlastung insoweit nicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet. Für die Reichweite der Entlastungsentscheidung ist auch von Bedeutung, ob die Unterlagen aussagekräftig sind, was dann eine Rolle spielt, wenn schwierige rechtliche oder steuerrechtliche Fragen eine Rolle spielen.

Werden der Mitgliederversammlung beispielsweise komplexe rechtliche Sachverhalte dargestellt, so sind diese zu erläutern. Es sind Alternativen und Hintergründe darzustellen, um der Mitgliederversammlung eine hinreichende Entscheidungsgrundlage zu geben. Die Unterlagen sind außerdem so zeitgerecht zu überlassen, dass einzelne Mitglieder hinreichend Zeit haben, die Unterlagen zu studieren und sich darüber eine Meinung zu bilden. In der Rechtsprechung wird überwiegend angenommen, dass ein auf unzureichender Grundlage gefällter Entlastungsbeschluss wirksam ist. Jedoch ist dieser für den Vorstand wertlos, denn er bewirkt im Umfang der Unzulänglichkeiten nicht die erhoffte Freistellung von der Haftung. Für die Haftung im Verein gilt daher das Prinzip, dass der Umfang der Entlastung je weiter reicht, je umfassender der Vorstand seine Tätigkeit darlegt.

Bei der Entlastungsentscheidung sind diejenigen Vorstandsmitglieder, deren Entlastung beschlossen werden soll, vom Stimmrecht ausgeschlossen. Sie dürfen daher nicht mit abstimmen. Bei einer Gesamtabstimmung über den ganzen Vorstand darf daher der gesamte Vorstand nicht mit abstimmen. Vom Stimmrecht ausgeschlossenen Vorstandsmitgliedern ist auch die Vertretung anderer Mitglieder bei der Abstimmung versagt. Sie dürfen daher nicht für ein abwesendes Mitglied an der Abstimmung teilnehmen. Nehmen sie aber dennoch an der Abstimmung teil, leidet der Beschluss an einem Mangel.

Das Vereinsrecht enthält keine Regelungen zum Schicksal mangelhafter Beschlüsse und der Rechtsprechung ist eine klare Linie zur entsprechenden Anwendung von Vorschriften aus anderen Bereichen, z.B. aus dem Aktienrecht, nicht zu entnehmen. Grob kann aber gesagt werden, dass einzelfallbezogen zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen unterschieden wird und dass in der Regel der Nachweis, dass sich der Mangel nicht auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat, zulässig ist. Für die Haftung im Verein würde das im Fall der Entlastungsabstimmung durch nicht stimmberechtigte Mitglieder bedeuten, dass, wenn sich deren Stimme nicht auf das Ergebnis ausgewirkt hat, der Beschluss trotz des Mangels wirksam bleibt.

Dass ein Gericht das so entscheidet, ist indessen nicht sicher, denn es ist denkbar, dass sich der Umstand, dass der Vorstand selbst mit abgestimmt hat, auf das Abstimmungsverhalten von Mitgliedern ausgewirkt hat. Wenn dafür Indizien vorliegen, dürfte ein anhand der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen geführter Nachweis, dass sich der Mangel nicht ausgewirkt hat, unzulässig sein.

Sofern die Mitgliederversammlung die Entlastung zu Unrecht verweigert, kann der Vorstand nicht auf Erteilung der Entlastung klagen. In Betracht kommt jedoch eine auf Feststellung gerichtete Klage, dass die behaupteten Ansprüche nicht bestehen (so genannte negative Feststellungsklage).

Anmeldung und Abmeldung beim Vereinsregister

Die Vorstandsbestellung wird durch die Wahl wirksam. Vorstandsmitglieder sind gesetzlich verpflichtet, die Änderung des Vorstands beim Vereinsregister anzumelden. Anmeldepflichtig ist jeweils der neue Vorstand. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder können an der Anmeldung nicht teilnehmen, da sie nicht mehr zur Vertretung des eingetragenen Vereins befugt sind. Ihnen fehlt daher für die Vornahme der Eintragung die Rechtsmacht. Sofern die Anmeldung nicht vorgenommen wird, kann das Registergericht Zwangsgelder von bis zu 1000 Euro androhen und festsetzen (vgl. § 388 Absatz 2 FamFG, § 78 BGB, Art. 6 EGStGB). Das Zwangsgeld richtet sich gegen die zur Eintragung verpflichtete Person (OLG Jena, Beschluss vom 16.03.2015 – 3 W 579/14), das heißt für die Haftung im Verein, dass diese persönlich mit ihrem Privatvermögen haftet.

Vorstand und Mitglieder

Der Vorstand ist grundsätzlich nur dem Verein verpflichtet und nicht den Mitgliedern. Deshalb können Pflichtverletzungen des Vorstands grundsätzlich auch keine Schadensersatzansprüche der Mitglieder begründen (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.02.1997 – 2-23 O 374/6).

Sofern Mitglieder mit der Amtsführung des Vorstands nicht einverstanden sind, bestehen dementsprechend keine Klagerechte, sondern die Mitglieder können sich über die Mitgliederversammlung Gehör verschaffen. Höchstrichterlich nicht geklärt ist bislang die in der Literatur umstrittene Frage, ob Mitgliedern ausnahmsweise dann ein Klagerecht zuzubilligen ist, wenn der Vorstand Aufgaben an sich zieht, die nach der Satzung der Mitgliederversammlung zukommen. Gute Gründe sprechen dafür, dieses im Aktienrecht anerkannte (BGH, Urteil vom 25.02.1982 – II ZR 174/80) Interventionsrecht auch den Mitgliedern von Vereinen zuzugestehen. Denn in solchen Fällen werden die Substanz des Vereins und damit die mitgliedschaftlichen Rechte der Mitglieder berührt und es wäre unbillig, den Mitgliedern diese Rechte zwar formal zuzuschreiben aber ihnen die Durchsetzung zu verwehren.

Dem Gebot des effektiven Rechttschutzes (vgl. Art. 19 Absatz 4 GG) würde es eklatant zuwiderlaufen, wenn die Mitglieder einer Aushöhlung des Vereins tatenlos zusehen und sich auf die nächste Mitgliederversammlung vertrösten lassen müssten, damit sie ihrer Stimme Ausdruck verleihen können, zumal dann möglicherweise bereits Fakten geschaffen worden sind, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die besseren Gründe sprechen daher für ein Klagerecht der Mitglieder. Davon abgesehen kann jedes Mitglied verlangen, dass der Vorstand seine Rechte nicht verletzt. Für solche Rechtsverletzungen haftet indessen der Verein (§ 31 BGB).

Haftung in der Krise

Sofern Vorstandsmitglieder gegen die Pflicht zur Beantragung des Insolvenzverfahrens verstoßen, haften sie als Gesamtschuldner (§ 42 Absatz 2 Satz 1 BGB). Das bedeutet für die Haftung im Verein, dass jedes Vorstandsmitglied vollen Umfangs mit seinem persönlichen Vermögen haftet. Dass der Vorstand gegebenenfalls ehrenamtlich handelt, hilft hier nicht.

Durchgriffshaftung aufgrund von Vermögensvermischung und Rechtsformmissbrauchs

Für den Bereich des GmbH-Rechts ist anerkannt, dass Gesellschafter im Falle der Vermögensvermischung persönlich haften. Das ist dann der Fall, wenn eine Vermischung des privaten Vermögens mit dem Vermögen der Gesellschaft stattgefunden hat. Eine Vermögensvermischung kann aufgrund einer fehlenden Trennung der Vermögen, durch eine undurchsichtige Buchführung oder durch Verschleierungsmaßnahmen anzunehmen sein. Die persönliche Haftung des Gesellschafters setzt voraus, dass dieser die Umstände der Vermischung kennt oder kennen musste und Einfluss darauf hatte.

Der BGH hat bislang nicht entschieden, ob die für die GmbH anzuwendenden Prinzipien gleichermaßen auf den eingetragenen Verein anzuwenden sind. Ausdrücklich offen gelassen wurde die Frage inder Entscheidng BGH, Urteil vom 10.12.2007 – II ZR 239/05. Davon ist aber ebenso auszugehen wie in Fällen des Rechtsformmissbrauchs. In diesen Fällen wird die haftungsbeschränkende Rechtsform zur Schädigung Dritter eingesetzt. Das kann der Fall sein, wenn ein vermögensloser eingetragener Verein zwischengeschaltet wird, um sich der Pachtzahlung zu entziehen (BGH, Urteil vom 08.07.1970 – VIII ZR 28/69).

Solche Fälle rechtfertigen ein Festhalten an den Privilegien der Haftungsbeschränkung nicht, mit der Folge der Durchgriffshaftung. Gläubiger brauchen sich dann nicht mit dem Vermögen des Vereins begnügen, sondern können unmittelbar die Mitglieder in Anspruch nehmen. Freilich kommt es dabei darauf an, ob dem Mitglied ein Verstoß anzulasten ist. Das kann die aktive Förderung eines rechtswidrigen Agierens des Vereins sein. Aber ebenso die Kenntnis oder Duldung. Maßgeblich für die Durchgriffshaftung ist auch, ob dies aus Eigennutz geschehen ist. Vorsatz oder Verschulden spielen hingegen regelmäßig keine Rolle.

Da es maßgeblich auf objektive Sorgfalt und Zurechnung ankommt, könnte man diese Form der Haftung auch als Sorgfaltshaftung derjenigen bezeichnen, die die Geschicke des Vereins prägen. Fälle der Durchgriffshaftung aufgrund einer Vermögensvermischung und aufgrund eines Missbrauchs der Rechtsform sind in der Praxis aber eher eine Ausnahmeerscheinung.

Durchgriffshaftung aufgrund einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs?

Eingetragenen Vereinen ist die wirtschaftliche Betätigung grundsätzlich nicht gestattet. Anders ist das bei wirtschaftlichen Vereinen, die kraft staatlicher Verleihung entstehen (vgl. § 22 Satz 1 BGB). Allerdings wird eingetragenen Vereinen eine wirtschaftliche Betätigung in bestimmten Grenzen zugebilligt. Das setzt voraus, dass die wirtschaftliche Betätigung gegenüber den ideellen Vereinszwecken lediglich untergeordneter Natur ist. Die Möglichkeit der wirtschaftlichen Betätigung wird als Nebenzweckprivileg bezeichnet, da die wirtschaftliche Betätigung lediglich Nebenzweck der Vereinstätigkeit sein darf. Die Anforderungen an das Nebenzweckprivileg sind bei einigen Vereinen, die sich in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigen, durchaus kritisch zu sehen. Beispiele: DRK, ADAC, Träger von Schulen und Kindergärten.

Die Rechtsprechung hielt für die Einhaltung der durch das Nebenzweckprivileg gezogenen Grenzen teilweise für irrelevant, ob die Einnahmen die Kosten decken oder gewinnbringend sind. Ebenso war nicht relevant, ob die Leistungen staatlich subventioniert sind oder ob die Gemeinnützigkeit des Vereins vom Finanzamt anerkannt ist (KG, Beschluss vom 18.01.2011 – 25 W 14/10). Maßgeblich sei vielmehr der Umfang der ideellen Betätigung im Verhältnis zur wirtschaftlichen Betätigung. Diese Rechtsprechung gehört nun der Vergangenheit an. Vereine dürfen sich im Kontext und zur Verwirklichung ihrer ideellen Zwecke wirtschaftlich betätigen. Der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt kommt eine maßgebliche Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – II ZB 7/16).

Wenn ein eingetragener Verein die Grenzen des Nebenzweckprivilegs überschreitet und sich mehr als zulässig wirtschaftlich betätigt, stellt sich die Frage, ob das eine Durchgriffshaftung rechtfertigt. Der BGH hat diese Frage verneint (BGH, Urteil vom 10.12.2007 – II ZR 239/05). Vielmehr sehe das Gesetz für den Fall der Überschreitung der Grenzen des Nebenzweckprivilegs keine Durchgriffshaftung vor. Vorgesehen ist vielmehr eine Löschung des eingetragenen Vereins von Amts wegen (§ 43 Absatz 2 BGB 2007, §§ 159, 142 FGG 2007). Die heute in § 395 FamFG geregelte Amtslöschung stellt einen Rechtsakt dar, der bewirkt, dass der Verein als nichtrechtsfähiger wirtschaftlicher Verein fortbesteht. Bis dahin bleibt es indessen dabei, dass allein der Verein haftet und eine Haftung der Mitglieder ausgeschlossen ist.

Strafrechtliche Haftung des Vorstands

Vorstandsmitglieder haben sich auch strafrechtlich zu verantworten. In einigen Fällen gilt das sogar dann, wenn ihr Verhalten im Einklang mit der Mitgliederversammlung steht. Das liegt daran, dass der eingetragene Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt. An deren Existenz darf selbst die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins nicht Hand anlegen. Dieses Verbot des existenzvernichtenden Eingriffs setzt daher Grenzen, die zwingend zu beachten sind. Über einen solchen Fall hatte das OLG Hamm zu entscheiden (OLG Hamm, Urteil vom 29.04.1999 – 2 Ws 71/99):

Ein Verein des DRK wollte ein Grundstück erwerben, für welches mit dem Geschäftsführer des Vereins ein Erbbaupachtvertrag geschlossen werden sollte. Auf dem Grundstück sollte der Geschäftsführer ein privates Wohnhaus errichten können. Die Mitgliederversammlung gab dafür grünes Licht.

Das OLG Hamm kassierte den Beschluss und verurteilte den Geschäftsführer wegen Untreue (§ 266 Absatz 1 StGB). Der Vermögensnachteil ergibt sich hier bereits daraus, dass aufgrund der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte die Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit resultiert. Das bedeutet, dass Vorstandsmitglieder nicht einmal dann sicher sind, wenn ihr Verhalten von der Mitgliederversammlung gedeckt ist. Denn auch die Mitgliederversammlung darf die Existenz des Vereins nicht gefährden.

 

Checkliste Haftung im Verein / Haftungsbeschränkungen:

  • Klare Trennung von Vorstandsaufgaben und Geschäftsbereichen / Ressorts und personelle Zuordnung. Dies sollte in der Satzung niedergelegt sein und in der Praxis Anwendung finden. Die Einhaltung der Ressortaufteilung und personellen Zuordnung ist zu dokumentieren, sodass sie später nachweisbar ist.
  • Kontrollmechanismen: Unabhängig von der Ressortaufteilung sollten ressortübergreifende Kontrollmechanismen vorhanden sein. Diese sind durch wechselseitige oder dem Geschäftsführer / Vorsitzenden des Vorstands zu übermittelnde regelmäßige Berichte mit bestimmten Mindestinhalten zu dokumentieren. Diese Berichte sollten nachweisbar sein und auch dann abgegeben werden, wenn es einmal nichts zu berichten gibt. In diesem Fall enthält der Bericht zu dem betreffenden Punkt die Angabe, dass im Berichtszeitraum nichts Berichtenswertes geschehen ist.
  • Entlastung des Vorstands: Die Entlastung des Vorstands ist gewissenhaft und umfassend vorzubereiten. Die Unterlagen zur Vorbereitung des Entlastungsbeschlusses (Vorlagen, Rechenschaftsberichte, Jahresabschluss) sollten möglichst detailliert über alle wesentlichen Punkte Auskunft geben. Komplexe Sachverhalte sind zu erläutern, ggfls. unter Hinzuziehung von Sacherständigen, Rechtsanwälten oder Steuerberatern. Es ist darauf zu achten, dass die Mitglieder eine realistische Chance haben, die Unterlagen zu sichten und zu verstehen. Das setzt insbesondere die rechtzeitige Übersendung an die Mitglieder voraus.
  • Beschränkung der Haftung für ehrenamtliche Organe und Mitglieder in der Satzung auf Vorsatz.
  • Ausreichender Versicherungsschutz für Vorstandsmitglieder und für Mitglieder mit bestimmten Aufgaben (z. B. D&O Versicherung für Vorstandsmitglieder).