BGH: Anschlussinhaber haftet nicht bei unautorisierter Nutzung des Telefonanschlusses bei 0900-Nummern (Urteil vom 06.04.2017 – III 368/16)
Am 06.04.2017 urteilte der Bundesgerichtshof über die Haftung für die Nutzung so genannter Premiumdienste, wenn diese nicht von der Anschlussinhaberin veranlasst worden sind. Dem Rechtstreit lag eine gegen die Anschlussinhaberin geltend gemachte Forderung zugrunde. Vom Anschluss der Anschlussinhaberin wurden über eine 0900-er Nummer so genannte …