Vorbemerkung: Das Muster folgt der Argumentation des Langerichts Kaiserslautern (Urteil vom 27.10.2015 – 1 S 53/15) und berücksichtigt die BGH-Rechtsprechung zu dem Fall, in dem der Halter in Anspruch genommen worden ist aber zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht selbst gefahren ist (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19). Wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, kann sich der Halter allerdings nicht mit einem einfachen Bestreiten aus der Affäre ziehen.
Mehr zur BGH-Enscheidung: Privatparkplatz-Knöllchen – keine Halterhaftung aber pauschales Bestreiten genügt nicht (BGH, Urt. v. 18.12.2019 – XII ZR 13/19)
Muster
Vorlage, die mit “…” gekennzeichneten Stellen sind zu ersetzen bzw. zu ergänzen:
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Max Mustermann …
Musterstadt …
D-88888 …
Empänger z. B. Eastrella, fair parken GmbH …
Stadt …
D-88888 …
Ort …, Datum …
Schreiben vom …, Aktenzeichen …, Kfz-Kennzeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem oben genannten Schreiben machen Sie eine Vertragsstrafe geltend, mit der Begründung, dass das oben genannte Fahrzeug unter Verstoß gegen die am Parkplatz geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abgestellt worden sei. Zunächst teile ich Ihnen mit, dass ich die geltend gemachte Forderung nicht freiwillig begleichen werde. Weitere außergerichtliche Mahnungen, die Befassung eines Inkassodienstleisters oder die Durchführung eines Mahnverfahrens sowie die Befassung eines Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Mahnung sind zwecklos. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass dadurch entstehende Kosten und Gebühren nicht notwendig und daher nicht erstattungsfähig sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Anspruch dem Grunde nach gegeben wäre.
Der Anspruch ist dem Grunde nach nicht gegeben. Die geltend gemachte Forderung stellt eine Vertragsstrafe dar. Diese setzt das Zustandekommen eines Vertrags voraus. Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande. Selbst wenn man einmal unterstellt, dass durch das Zurverfügungstellen des Parkplatzes ein Angebot in Gestalt einer Realofferte und durch das Abstellen des Fahrzeuges die Annahme erfolgt ist, wäre ein Vertrag mit dem Halter des Fahrzeugs nur dann zustande gekommen, wenn er zum Zeitpunkt des Verstoßes zugleich der Fahrzeugführer war. Das ist hier nicht der Fall. Eine § 25a StVG entsprechende Halterhaftung gibt es für die geltend gemachte Vertragsstrafe nicht. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend auf das Zivilrecht anzuwenden, da § 7 StVG gerade festlegt, in welchen Bereichen eine Halterhaftung im Zivilrecht gelten soll. Eine entsprechende Anwendung von § 25a StVG auf Vertragsstrafen würde die gesetzgeberische Entscheidung konterkarieren und ist daher abzulehnen. Auch unter anderen Gesichtspunkten kann der geltend gemachte Anspruch nicht durchgreifen (vgl. Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015 – 1 S 53/15): Ein Anspruch nach § 823 BGB würde aktives Tun des Halters oder eine Garantenstellung voraussetzungen, woran es hier fehlt.
Mit freundlichen Grüßen
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Anmerkung zur Beweislast:
Die Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände liegt beim Anspruchsteller. Dieser hat also nachzuweisen, dass der Halter zum Zeitpunkt des Parkverstoßes auch der Fahrzeugführer war. Dieser Nachweis gelingt in den meisten Fällen nicht. Der Halter, der nicht selbst gefahren ist, kann sich deshalb zunächst darauf beschränken zu bestreiten, dass er selbst gefahren ist. Im Gerichtsprozess genügt dieses so genannte Bestreiten mit Nichtwissen (vgl. § 138 Absatz 4 ZPO) jedoch nicht. Die Rechtsprechung erlegt dem Halter in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast auf, die zum Inhalt hat, dass der Halter die in Betracht kommenden Fahrzeugführer befragt und das Ergebnis seiner Ermittlungen offenbart. Wenn die Personen, die in Betracht kommen, keine Erinnerung haben, genügt das den Anforderungen. Diese Rechtsprechung wurde durch den BGH bestätigt (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – mehr dazu hier). Eine Mustervorlage für die sekundäre Darlegung kann hier abgerufen werden: Mustervorlage für sekundäre Darlegung.
Zu AGB-rechtswidrigen Parkbedingungen: Widerspruch bei Parkplatz-Vertragsstrafe – fair parken, park & control, Eastrella & Co