Privatparkplatz-Knöllchen – keine Halterhaftung aber pauschales Bestreiten genügt nicht (BGH, Urt. v. 18.12.2019 – XII ZR 13/19)


Betreiber von Privatparkplätzen verlangen bei der Überschreitung der zulässigen Parkdauer oft ein erhöhtes Parkentgelt von 20-30 Euro. Dasselbe gilt, wenn der Fahrer das Einlegen einer Parkscheibe vergessen hat.

Ärgerlich für Parkplatzbetreiber ist, dass es im deutschen Zivilrecht keine Halterhaftung gibt. Wer auf einem Privatparkplatz ein Knöllchen bekommt, kann sich daher leicht aus der Affäre ziehen. Es haftet nämlich nur der Fahrer des Autos und nicht der Halter.

Über die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten des Halters, selbst gefahren zu sein, gab es bislang uneinheitliche Gerichtsentscheidungen. Teilweise ließen Gerichte ein einfaches Bestreiten ausreichen. Andere Gerichte verlangten dem Halter hingegen weitere Angaben ab, d.h. auch die Darlegung, wer das Fahrzeug zum Verstoßzeitpunkt benutzt hat. Eine Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts sorgt für eine klare Linie.

BGH-Urteil zu Privatparkplatz-Knöllchen

Der BGH hatte über die Klage eines Parkplatzbetreibers gegen eine Autohalterin zu entscheiden. Der Parkplatzbetreiber machte ein erhöhtes Parkentgelt und Inkassokosten geltend, in Summe 214,50 Euro. Die Halterin hatte im Prozess bestritten, das Auto zum Zeitpunkt des Verstoßes selbst geführt zu haben. Sowohl beim Amtsgericht als auch beim Landgericht war der Parkplatzbetreiber erfolglos. Beide Gerichte urteilten, dass der Halter nicht haftet, da wirksam bestritten wurde, dass dieser das Auto selbst geführt hat.

30 Euro Strafe ist angemessen

Der BGH stellte klar, dass zwischen dem Fahrer und dem Parkplatzbetreiber ein Vertrag zustande kommt. Durch gut erkennbare Hinweisschilder werden die Regelungen zum erhöhten Parkentgelt wirksam in den Vertrag einbezogen. Das erhöhte Parkentgelt ist mit 30 Euro nicht unangemessen hoch.

Bewirtschafter trägt Beweislast

Für das Zustandekommen eines privatrechtlichen Vertrags trägt der Parkplatzbewirtschafter die Beweislast. Das bedeutet, dass grundsätzlich er die für das Zustandekommen des Vertrags erforderlichen Umstände darlegen und beweisen muss. Dazu gehört der Umstand, dass der Vertrag mit dem Halter zustande gekommen ist.

Keine Halterhaftung

Der BGH stellte klar, dass es bei Privatparkplätzen keine Halterhaftung gibt. Das bedeutet, dass der Halter, wenn er nicht selbst gefahren ist, ein Privatparkplatz-Knöllchen nicht bezahlen muss. Das gilt ebenso für Kosten der Halterermittlung und Inkassogebühren.

Keine Auskunftspflicht

Die Karlsruher Richter urteilten außerdem, dass den Halter keine Auskunftspflicht trifft. Parkplatzbetreiber haben keinen Anspruch darauf, dass der Halter ihnen mitteilt, wer das Fahrzeug genutzt hat. Dementsprechend kann aus der Weigerung des Halters zur Auskunftserteilung kein Schadensersatzanspruch resultieren.

Kein Anscheinsbeweis

Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter des Fahrzeugs dieses auch selbst geführt hat. Das würde, so der BGH, voraussetzen, dass in der Lebenswirklichkeit Halter- und Fahrereigenschaft regelmäßig zusammenfallen. Das ist aber gerade nicht der Fall. Tatsächlich fallen Halter- und Fahrereigenschaft häufig auseinander. Private Parkplatzbewirtschafter können daher nicht von der Erleichterung des Anscheinsbeweises profitieren.

Sekundäre Darlegungslast

Der BGH billigt den Parkplatzbetreibern aber eine erhebliche Beweiserleichterung zu, indem er dem Halter eine sekundäre Darlegungslast auferlegt. Regelmäßig hat der beweisbelastete Parkplatzbetreiber keine Kenntnis von der Person des Fahrers und keine Möglichkeit der weiteren Sachaufklärung. Für den Halter ist es leicht möglich und zumutbar, hierzu näher vorzutragen.

Ein einfaches Bestreiten des Halters, selbst gefahren zu sein, genügt nicht. Vielmehr muss der Halter die Personen benennen, die im maßgeblichen Zeitraum das Auto benutzt haben. Tut der Halter das nicht, liegt kein wirksames Bestreiten vor und das Gericht darf zugrunde legen, dass der Halter selbst gefahren ist.

Mehr Informationen & Muster wenn der Halter nicht gefahren ist: Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast

BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19

LG Arnsberg, Urteil vom 16.01.2019 – I-3 S 110/18

AG Arnsberg, Urteil vom 01.08.2018 – 12 C 75/18

28 Gedanken zu „Privatparkplatz-Knöllchen – keine Halterhaftung aber pauschales Bestreiten genügt nicht (BGH, Urt. v. 18.12.2019 – XII ZR 13/19)“

  1. Ich habe auf einem Behinderten-Parkplatz mit ausgelegtem Behinderten-Ausweis sowie eingestellter P-Scheibe geparkt und im zugehörigen Rewe-Markt innerhalb der erlaubten 2 Stunden eingekauft. Trotzdem habe ich ein Ticket über 39,90 € an der Windschutzscheibe vorgefunden. Ich kann nur vermuten, dass der Angestellte von fair parken gmbh meinen Behinderten-Ausweis übersehen hat. Wie kann ich das Ticket stornieren? Ich habe bereits bei der Firma angerufen und mein Anliegen auf den Anrufbeantworter gesprochen.

    Antworten
    • Wir bieten hier keine Rechtsberatung an, deshalb nur abstrakt zur Rechtsfrage: Privatparkplatz-Knöllchen sind ein Massengeschäft, da kommen Fehler vor. Wenn kein Verstoß gegen die Regeln vorliegt, wird keine Vertragsstrafe fällig. In solchen Fällen sollte man fair parken den Sachverhalt schriftlich mitteilen, verbunden mit der Aussage, dass man freiwillig nichts zahlen wird. Wenn man weiter eskalieren möchte, könnte man noch mit einer negativen Feststellungsklage drohen, gerichtet auf Feststellung, dass kein Anspruch besteht.

      Antworten
  2. Vielen Dank für Ihre informative Website.
    Auch ich bin ein Opfer der Parkaumbewirtschaftung (“fair parken”) geworden. Mit meinem Fahrzeug wurde zu Penny gefahren und dort wurde auch eingekauft. Leider hat der Fahrer die Parkscheibe nicht sichtbar ausgelegt. Nun möchte ich die Strafe natürlich nicht bezahlen. Haben Sie Erfahrung, wie klagefreudig “fair parken” ist und wie weit die gehen würden?

    Antworten
    • Danke für das Lob!
      Riskante Klagen scheuen Parkplatzbewirtschafter regelmäßig, so offenbar auch fair parken. Wer darlegen kann, dass ein Anspruch nicht besteht, hat deshalb praktisch nicht zu befürchten, die Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Das Geschäftsmodell basiert auf Einschüchterung und “freiwilliger” Zahlung. Schauen Sie selbst: in den öffentlichen Rechtsprechungsdatenbanken der Bundesländer tauchen Parkplatzbewirtschaftungsfälle so gut wie gar nicht auf. Das spricht dafür, dass die gerichtliche Geltendmachung nicht Teil des Geschäftsmodells ist. Es verbleibt das Risiko, dass fair parken doch einmal ein Exempel statuieren möchte und wegen Besitzstörung klagt. Mutmaßlich weil diese Ansprüche für fair parken finanziell uninteressant sind, passiert aber auch das offenbar nicht (vgl. Datenbanken). Hinzu kommt, dass jede Klage für fair parken das Risiko birgt, dass ein Gericht etwas “unangenehmes” entscheidet und evtl. sogar das Geschäftsmodell insgesamt in Frage stellt. Das Geschäftsmodell lebt zu einem Großteil von der Ungewissheit. Wir kennen keinen einzigen Fall, in dem Bewirtschafter geklagt haben, wenn der Halter nicht selbst gefahren ist und seinen Darlegungsobliegenheiten nachgekommen ist (einschließlich fair parken, eastrella).

      Antworten
  3. Auch ich danke Ihnen für diese informative Seite.

    Ich bin ebenso Opfer eines Parkplatzbewirtschafters (ParkTimes) geworden. Nach meiner Weigerung freiwillig, laut Ihrem Muster zum Widerspruch gegen Strafzettel auf Privatparkplatz zu zahlen, erhielt ich als Antwort nachfolgenden Text mit der Behauptung:

    “Allgemeine Erläuterungen
    Sie haben sich gemäß der auf dem Parkplatz unseres Kunden ausgeschilderten, allgemeinen Geschäftsbedingungen vertragswidrig verhalten. Wer sein Fahrzeug vertragswidrig abstellt, hat gemäß § 1.5 eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg sind Sie der Halter des Fahrzeuges. Als Halter des Fahrzeuges sind Sie nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.12.2019 für die Begleichung der zugrunde liegenden Forderung verantwortlich, selbst wenn Sie nicht gefahren sind, es sei denn, Sie benennen umgehend den Fahrer. Wir fordern Sie deshalb dazu auf, den Betrag in Höhe von …”

    Die Parkplatzbewirtschafter Behaupten laut BGH Urteil vom 18.12.2019, müsse ich als Halter bezahlen das Gericht hätte das so beschlossen?! Also genau das Gegenteil?

    Aus Ihrem Text auf dieser Webseite entnahm ich aber “Ärgerlich für Parkplatzbetreiber ist, dass es im deutschen Zivilrecht keine Halterhaftung gibt, aber pauschales Bestreiten nicht genügt (BGH, Urt. v. 18.12.2019 – XII ZR 13/19)”

    Was stimmt denn nun?
    Ich war der Meinung jetzt Parktimes mit dem Text der sekundären Darlegungslast zu entgegnen?!
    Reicht das jetzt überhaupt noch? Muß ich doch bezahlen oder die mich nur?

    Danke für Ihre Antwort/Komentar

    Antworten
    • Abstrakt zur Rechtsfrage: die BGH-Entscheidung vom 18.12.2019 (XII ZR 13/19) besagt, dass eine Halterhaftung nicht besteht. Wird der Halter verklagt, stellt sich die Frage, ob er einfach bestreiten kann gefahren zu sein oder ob er darlegen muss, wer sonst gefahren ist. Letzteres ist eine Frage des Prozessrechts, namentlich über die Anforderungen an ein prozessuales Bestreiten (§ 138 ZPO). Der BGH hat entschieden, dass ein einfaches Bestreiten des Halters nicht ausreicht, sondern dass den Halter eine sekundäre Darlegungslast trifft. Kommt der Halter seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, ist das Bestreiten unbeachtlich, d. h. es wird prozessual davon ausgegangen, dass er gefahren und der Park-Vertrag mit ihm zustande gekommen ist. Der Anspruch resultiert dann nicht aus Halterhaftung, sondern aus Vertrag (weil das Bestreiten ohne sekundäre Darlegung unbeachtlich ist).

      Antworten
        • Das Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten naher Angehöriger usw (§ 52 StPO) ist für den Zivilprozess in § 383 ZPO geregelt. Gegen die sekundäre Darlegungslast hilft die Vorschrift nicht, da sich darauf nur Zeugen berufen können. Die sekundäre Darlegungslast adressiert aber nicht Zeugen, sondern Parteien des Prozesses. D.h. § 383 ZPO ist auf diese Konstellation nicht anwendbar. Inhaltlich hat die sekundäre Darlegungslast zum Gegenstand, dass ein Anderer der Täter ist. Fehlt es an einer sekundären Darlegung, bleibt es bei der eigenen Haftung. Interessant ist die Frage, was passiert, wenn man im Prozess im Wege der sekundären Darlegung den Verlobten als Täter bezichtigt und man sich als Zeuge in dem gegen den Verlobten geführten Folgeprozess auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO beruft, wenn der Verlobte seine Täterschaft bestreitet. Dann könnte der Kläger versuchen, die Bezichtigung des Verlobten im Vorprozess im Wege des Urkundsbeweises in das Verfahren einzuführen. Ob das Gericht das für den Beweis der Täterschaft des Verlobten ausreichen lässt, wäre dann eine Frage der Beweiswürdigung.

          Antworten
    • Hmm, wenn ein Freund, der seinen Hauptwohnsitz in Thailand hat, bei einem Kurzbesuch in Deutschland mit ihrem Fahrzeug „falsch“ parkt, dann soll sich die Parkplatzbetreiberfirma darum kümmern, wie sie ihre Forderungen eintreibt.
      30-40 € für die Ermittlungen, das Übersetzen eines Forderungsschreibens, Porto und dann kommt das vielleicht auch noch unzustellbar zurück 🤔, wird wohl niemand machen!

      Aber, Sie müssen Daten zum Fahrer angeben. Eine Überprüfung der Wohnadresse des Fahrers beim kurzfristigen Verleih ist dabei nicht erforderlich.

      Antworten
    • Für einen Rat zu Ihrem individuellen Fall wenden Sie sich bitte an einen Anwalt / eine Anwältin. Abstrakt zur Rechtsfrage: Wenn mehrere Personen aus der Familie das Auto nutzen und der Halter nicht weiß, wer am Tattag das Auto gefahren ist, dann genügt es für die sekundäre Darlegung, dass der Kreis der infrage kommenden Personen und die (ggfls. vergeblichen) ernsthaften Bemühungen zur Ermittlung des Täters mitgeteilt werden. Es schadet nicht, wenn man über die Benutzung des Autos nicht Buch führt oder sich nicht mehr erinnern kann. Die Ernsthaftigkeit der Bemühungen sollte aber zum Ausdruck kommen. Anders als bei Owi-Verstößen droht keine Fahrtenbuchauflage, da es dafür im Zivilrecht keine Rechtsgrundlage gibt.

      Antworten
  4. Suche Das Urteil (Ex Richter wo Frau bei Discounter geparkt hat) zu Parkraum Managment da Bruder bei Mc Donalds 35 Minuten Parkte und bei Mc Donald war.Jetzt 20 Euro privat Strafzettel erhalten hat.Nun haben die Klage eingereicht wegen 20 Euro und ein Streitwert von 600 Euro.Mit Rechtsstatt hat das nichts zu tun wenn 35 Minuten auf Kunden Parkplatz steht und keine Parkscheibe Nutze.Und aus 20 Euro 600 werden für was.Und werde Bruder auch damit belasten.Muss keine Verwandten belasten.Suche § und Urteile das Ich Halter kein Vertrag mit Parkraum Habe und Bruder nicht belaste.Da Richter und Stadt usw einfach nur Geld wollen.Hat mit Rechtstatt nicht zu tun.Da Langzeit Parker unterbunten werden soll das ist verständlich.Aber nicht abzocke von Kunden.
    Über einfache Angabe § wo Gilt und richtig ist Danke.

    Mfg

    Antworten
  5. Ich soll 30 Euro Strafe an Playfair-Parking bezahlen, weil ich vergessen habe den Parkausweis auf das Cockpit zu legen. Der Parkausweis lag auf dem Beifahrersitz. Der Parkplatz auf dem ich stand, gehört mir! Es ist der zugewiesene Parkplatz meiner Wohnung, für den ich monatlich bezahle! Der Parkausweis ist ein A5 großer eingeschweißter Zettel vom Vermieter, der bei jeder Autofahrt durch das Auto fliegt. Leider vergesse ich nach einem stressigen Tag schon einmal den Parkausweis hinter die Windschutzscheibe zu legen. Aber kann es sein, dass ich für meinen eigenen Parkplatz noch Strafe bezahlen muss? Wie sieht das rechtlich aus? Ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet einen Parkausweis zu erstellen, der an die Windschutzscheibe geklebt werden kann und nicht durch das Auto fliegt. Kann der Vermieter verlangen, dass jeder Mieter nach der Autofahrt daran denkt den Parkausweis hinter die Heckscheibe zu legen?

    Antworten
  6. Ich hatte vergessen die Parkscheibe in mein Auto zu legen. Park Control hat mir daraufhin einen
    Strafzettel mir 30,– Euro hinterlegt. Caraufhin habe ich geschrieben und au h eine Unterschift
    vom Teddi-Markt erhaltenda ich dort weinkaufen war. Ich habe dann Park Control angeschriebenund um Rücknahme gebeten, da ich nur eine kleine Rente habe uns 30,– Euro ein
    fach für mich zu viel sind, da ich dann etwas weniger zum Essen hätte. Ich bin 77 Jahre da kann
    das doch mal passieren, daß man etwas vergkisst. Doch die schrieben mir daß sie mir den Strafzettel icht stornierenkönnen. Darfauf habe i ch Widerspruch eingelegt. Doch auch dies nützte nichts, die schrieben ic h muß zahlen. Bitte helfen Sie mir. Was kann ich noch tun????

    Antworten
  7. Ich war im Juli im Teddi in der Mannheimerstr. einkaufen. Ich hatte total vergessen eine Parkscheibe ins Auto zu legen. Habe auch nicht gesehen, daß Park Control kontroliert. Bekam einen Strafzettel von 30,– Euro. Habe daraufhin geschrieben mit einer Unterschrift vom Teddi daß ich einkaufen war und dass ich eine sehr kleine Rente habe und wenn ich 30,– Euro zahlen muß ich dann weniger zum Essen einkaufen kann. Ich bin 77 Jahre, dfa kann man doch mal was vergessen. Die haben das jedoch abgelehnt. Ich soll zshlen. Daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt. Dochauch dies nützte nichts. Die haben wieder abgelehnt. Bitte helfen Sie mir. Was kann ich noch tun.??????

    Antworten
    • Da müssten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Sofern Sie dafür kein Geld haben, können Sie auch Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe in Anspruch nehmen (zu beantragen beim örtlichen Amtsgericht). Wenn ein Anspruch gegeben ist – d.h. wirksame Einbeziehung der Parkbedingungen, Wirksamkeit der Parkbedingungen, Halter ist selbst gefahren bzw. der Fahrer soll zahlen – dann stehen die Chancen eher schlecht. Dass man sich dann weniger Essen kaufen kann, spielt erst bei der Vollstreckung eine Rolle. Das Existenzminimum beträgt derzeit 1259,99 Euro monatlich (§ 850c ZPO; Pfändungsfreigrenzenbkanntmachung 2021 v 10.05.2021 – BGBl. I S. 1099).

      Antworten
  8. Ich war von Hamburg zu einem Termin in Bad Homburg. Um die gewünschte Straße zu erreichen, hatte ich meinen PKW ca. 3m vor einer Garage gestellt und in einer Bäckerei
    nach dem Weg gefragt. Dies dauerte ca. 3 bis 4 Min.
    An meinem PKW war keine Aufforderung einer Zahlung. Diese kam ca. 6 Wochen später durch Park & Collect.
    Die Forderung betrug 156,00 EUR, davon 50,00 EUR für den Besitzer der Garage.
    Ich hatte nicht geparkt sondern nur kurz gehalten und eine Auskunft geholt und sofort weiter gefahren.
    So war ich ca. 6 Minuten später mit meinem PKW an Ziel angekommen.
    Durch diesen Termin habe ich Zeugen, die meine Ankunft bestätigen können.
    Was raten Sie mir, da ich diesen Betrag nicht bezahlen möchte.

    Antworten
    • Rat in Rechtsangelegenheiten erteilen wir hier nicht. Wenn man sein Auto abstellt und verlässt, handelt es sich wohl um Parken. Dazu und zu möglichen Ansatzpunkten gibt es hier Beiträge.

      Antworten
  9. Auch wir haben Ärger mit Parkdepot, der Artikel ist sehr informativ, aber ich habe trotzdem eine Frage zum Ablauf des Ganzen: bei uns ist auch der Halter nicht der Fahrer des Fahrzeugs gewesen, dadurch kann man Widerspruch einlegen. Das BGH Urteil von 2019 fordert vom Halter, falls er nicht gefahren ist, dass er die möglichen Fahrer angeben muss. Wenn man im Widerspruch schreibt, wie vom ADAC empfohlen, dass man außergerichtlich sich nicht weiter äußert – ist man dann fürs erste davon befreit, das heißt, müsste Parkdepot dann klagen, um an die möglichen Namen zu kommen oder reicht schon ein Hinweis auf das BGH Urteil? Und haben Sie Berichte über Klagen von Parkdepot?

    Antworten
  10. Wie ist das denn mit den “Kosten zur Halteranfrage”? Im BGH-Urteil V ZR 160/14 steht, dass diese nicht in Rechnung gestellt werden dürfen, weil diese nicht der Strafe für das Falschparken zugeordnet werden dürfen. Gilt das uneingeschränkt?

    Antworten
    • Genau das würde mich auch interessieren!

      “…aufgrund des Zahlungsverzugs musste eine Halterabfrage durchgeführt werden. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro berechnet…”

      Ist das jetzt zulässig oder nicht?

      Antworten
  11. Hallo, ich war einkaufen und bekam eine Zahlungsaufforderung von einem Parkraumbewirtschafter.
    – 30Euro Parkscheibe nicht angebracht
    – 4 Euro Halterauskunft
    – 0,80Euro Porto
    Als die Post kam bezahlte ich die 30Euro innere der Frist. Da ich finde Halterauskunft und Porto soll der Auftraggeber dem Parkraumbewirtschafter bezahlen.
    Nun Kam heute Post von einem Anwalt bei dem er nun 101Euro einfordert. In Abzug der bereits 30Euro die bereits bezahlt wurden.
    Muss ich die 4Euro und die 0,80Euro auch noch bezahlen?

    Antworten
  12. Einkaufen bei REWE? Ich? Nie wieder!!

    Parkscheibe nicht ausgelegt.
    Ankunft REWE 15:00uhr
    Knöllchen 15:07uhr
    Rückkehr zum Auto 15:30uhr
    Kassenbon 29,67 Euro
    Knöllchen 30,00Euro
    Wer mit solchen Methoden arbeitet sollte gemieden werden.

    Antworten
  13. Meidet alle Geschäfte die mit solchen Mafiaunternehmen zusammen arbeiten.
    Auffallend dabei sind , Rewe Märkte aus meiner Sicht und Beobachtung .
    Rewe in Soltau z.B ist auch so eine spezieller Markt. Außerdem bin ich der Meinung, das solche Parkplätze mit großen Schildern ausgezeichnet werden müssen bevor man dort sein Auto abstellt /parkt . (Parkplatzmafia)

    Antworten
  14. Ich halte die Argumentation des BGH für bedenklich. Wenn über eine “sekundäre Darlegungslast” eine Aushöhlung des Zeugnisverweigerungsrechts zugunsten von Angehörigen vorgenommen wird, ist das wohl nicht mit dem grundgesetzlich garantieren Schutz von Ehe und Familie zu vereinbaren. Prozessordnungen legen ein solches Zeugnisverweigerungsrecht ausdrücklich fest. Wenn un ein Zivilgericht eine “sekundäre Darlegungslast” hervorzaubert, werden die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Prinzipien ausgehöhlt. Eine “sekundäre Darlegungslast” kewnnt das Gesetz nicht. Es ist Richterrecht. Die Richter dürfen alleredings kein Recht erfinden, sondern nur Gesetze anwenden.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.