Gibt ein Anwalt trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht kein Empfangsbekenntnis ab, gilt als Zeitpunkt des Zugangs der Tag der Übermittlung in das beA des Anwalts. So hat es das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (1 S 23/22). Die Frist lief daher bereits ab diesem Zeitpunkt.
Keine einheitliche Handhabung
Der Umgang mit unterlassenen oder verzögerten Empfangsbekenntnissen ist bei den Gerichten nicht einheitlich. Während das OVG des Saarlandes eigene Ermittlungen zum Zeitpunkt des Zugangs anstellt (vgl. OVG Saarland – 1 A 267/20) und andere Gerichte die drei-Tage-Fiktion entsprechend § 41 VwVfG anwenden (z.B. VG Greifswald – 5 A 952/19), beschreitet das OVG BB einen besonders strengen Weg, indem es auf den Zeitpunkt des beA-Zugangs abstellt. Dementsprechend setzt der Fristbeginn früh ein.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2022 – 1 S 23/22