Einrichtungsbezogene Impfpflicht läuft aus – Betretungsverbot rechtswidrig (VG Saarlouis, Beschl. v. 12.12.2022– 6 L 1548/22)

Das Tätigkeitsverbot eines ungeimpften Pflegers ist nicht angemessen und damit rechtswidrig. So entschied das Verwaltungsbericht Saarlouis (VG Saarlouis) am 12.12.2022 (6 L 1548/22).

Diese Entscheidung ist ein echter Paukenschlag und stößt bei vielen im Gesundheitswesen Beschäftigten auf großes Interesse. Denn die einrichtungsbezogene Impflicht sorgte in der Vergangenheit für erheblichen Zündstoff.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen

Seit März 2022 gilt für alle Beschäftigten im Gesundheitswesen und Pflegeeinrichtungen die so genannte einrichtungsbezogene Impfpflicht. Wer nicht vollständig gegen Covid-19 geimpft ist, muss mit einem Tätigkeitsverbot oder Bußgeldern rechnen, § 20a Infektionsschutzgesetz.

Unterschiedliche Umsetzung in den Bundesländern

Diese Norm wurde in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich umgesetzt. Während in einigen Bundesländern Tätigkeitsverbote ausgesprochen wurden, sah man in anderen Bundesländern davon ab bzw. war man gar nicht erst in der Lage, die relevanten Daten zu erfassen.

Rechtsprechung der Gerichte

Landete ein Tätigkeitsverbot allerdings erstmal vor Gericht, war die Rechtslage relativ klar. So stellte zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 02.09.2022 klar: Es gilt die einrichtungsbezogene Impflicht, auch wenn der Schutz durch die Impfung bei der derzeit vorherrschenden Omikronvariante deutlich nachgelassen hat (Beschluss vom 02.09.2022 – 6 B 10723/22).

Ende der einrichtungsbezogenen Impflicht zum 31.12.2022

Nun sieht die Sache allerdings anders aus. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht in § 20a Infektionsschutzgesetz gilt zunächst nur bis zum 31.12.2022. Und seit Ende November 2022 ist klar: Die einrichtungsbezogene Impflicht soll nicht verlängert werden!

VG Saarlouis: Tätigkeitsverbot für Ungeimpfte nun nicht mehr angemessen!

Damit ist ein gegenüber einem ungeimpften Beschäftigten im Gesundheitswesen ausgesprochenes Tätigkeitsverbot rechtswidrig, so zumindest das VG Saarlouis in seiner Entscheidung vom 12.12.2022.

Geklagt hatte ein Krankenpfleger, der – weil ungeimpft – nicht mehr im Krankenhaus arbeiten durfte. Er wehrte sich gegen das ihm gegenüber ausgesprochene Betretungs- und Tätigkeitsverbot, mit Erfolg.

Das VG Saarlouis entschied im Eilverfahren, dass das Tätigkeitsverbot nicht angemessen ist, da zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbots bereits klar war, dass die einrichtungsbezogene Impflicht zum 31.12.2022 endet. Das Verbot stellt einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit des Pflegers dar und ist vor dem Hintergrund des Auslaufens der Impflicht zum 31.12.2022 nicht angemessen, so das Gericht.

Hinzu kommt nach Auffassung des Gerichts der erhebliche Pflegenotstand und der Fachkräftemangel im Gesundheitswesen. Der Ausfall jeder einzelnen Pflegekraft hat Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, so das VG Saarlouis.

Ungeimpfter Pfleger darf weiterarbeiten

Damit ist das gegenüber dem Pfleger ausgesprochene Betretungs- und Tätigkeitsverbot nicht angemessen und somit rechtswidrig. Der Pfleger darf wieder -auch ungeimpft- seiner Tätigkeit im Krankenhaus nachgehen.

Ob die Entscheidung des VG Saarlouis nun zu einer Welle von Verfahren führt, bleibt abzuwarten. Mit Auslaufen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zum 31.12.2022 sind etwaige Tätigkeitsverbote für ungeimpfte Mitarbeiter ohnehin nicht mehr zu rechtfertigen.

VG Saarlouis, Beschluss vom 12.12.2022 – 6 L 1548/22

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