Kein Umgangsrecht der Großeltern bei zerrüttetem Verhältnis zu den Eltern (OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.06.2021 – 2 UF 47/21)

Die Großeltern haben kein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, wenn das Verhältnis zwischen den Großeltern und den Eltern derart zerrüttet ist, dass ein Umgang das Wohl des Kindes gefährden würde. So entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG Braunschweig) mit Beschluss vom 30.06.2021 (2 UF 47/21).

Umgangsrecht der Großeltern

Auch die Großeltern haben grundsätzlich ein Umgangsrecht mit ihrem Enkelkind. Dieses ist sogar im Gesetz verankert, nämlich in § 1685 BGB. Dort heißt es in § 1685 Absatz 1 BGB: „Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.“

Eingeführt wurde das Umgangsrecht der Großeltern im Jahr 1998. Der Gesetzgeber wollte damit die Sozialbeziehungen zwischen Großeltern und ihren Enkelkindern stärken. Denn Großeltern sind häufig an der Erziehung und Entwicklung ihrer Enkelkinder beteiligt.

Das gesetzliche Umgangsrecht ist einklagbar. Allerdings hängt der Anspruch auf Umgang nach dem Wortlaut klar vom Wohl des Kindes ab. Ein Umgangsrecht der Großeltern besteht somit nur dann, wenn es dem Wohl des Kindes dient. So steht es in § 1685 Absatz 1 BGB.

Kein Umgangsrecht bei zerrüttetem Verhältnis zu Eltern

Das OLG Braunschweig hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein Umgang der Großeltern mit ihrem Enkelkind nicht zuzulassen war, da das Verhältnis zur Mutter des Kindes tief zerrüttet war.

Die Eltern des Kinds sind getrennt lebend. Der Vater hat ein Umgangsrecht. Die Großeltern verlangten den regelmäßigen Umgang mit ihrem Enkelkind an Wochenenden und in den Ferien. Die Mutter war dagegen, nicht ohne Grund.

Abwertendes Verhalten ggü. der Kindsmutter

Denn die Großeltern ließen kein gutes Haar an ihr. Immer wieder hatten sich die Großeltern abwertend über die Kindsmutter geäußert. So ging es etwa um die Herkunft der Mutter aus dem Osten und die Tatsache, dass die Großmutter mütterlicherseits als Reinigungskraft gearbeitet hat. Dabei stellten die Großeltern auch die Erziehungseignung in Frage.

Sich selbst stellten die Großeltern als Akademiker und gut situiertes Ehepaar dar. Daher wären sie in jedem Fall besser geeignet, ihr Enkelkind zu erziehen, so zumindest die Großeltern.

Klage der Großeltern auf Umgang

Sie klagten vor dem Amtsgericht auf regelmäßigen Umgang mit dem Enkelkind. Doch das Amtsgericht wies die Klage ab. Aus Sicht des Amtsgerichts war das Verhältnis zwischen den Großeltern und der Kindsmutter derart zerrüttet, dass ein Umgangsrecht der Großeltern abzulehnen war.

So sah es auch der 2. Familiensenat des OLG Braunschweig. Es lehnte die Beschwerde der Großeltern gegen die Amtsgerichtsentscheidung ab.

Höchstrichterliche Rechtsprechung

Das OLG Braunschweig verwies in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH entschied in einem früheren Rechtsstreit, dass der Umgang der Großeltern mit dem Enkel jedenfalls dann nicht dem Wohl des Kindes dient, wenn die Eltern und Großeltern derart zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt gerate. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachten (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, XII ZB 350/16).

Nach Auffassung des OLG Braunschweig war das hier der Fall. Die Großeltern waren so feindselig gegenüber der Kindsmutter eingestellt und entwerteten mit ihren Äußerungen zielgerichtet die Erziehungseignung der Mutter. So sah es das OLG Braunschweig.

Umgang der Großeltern dient nicht dem Wohl des Kindes

Damit dient der Umgang der Großeltern nicht mehr dem Wohl des Kindes. Den Großeltern war deshalb ein Umgangsrecht mit ihrem Enkelkind zu versagen, so das OLG. Es wies die Beschwerde der Großeltern zurück.

Umgangsrecht der Großeltern abgelehnt

Der Vater darf sein Kind weiterhin im Rahmen der geltenden Umgangsregelungen treffen. Die Großeltern hingegen haben kein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind.

OLG Braunschweig., Beschluss vom 30.06.2021 – 2 UF 47/21

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