Kein Wechselmodell gegen den Willen des Kindes (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.07.2021 – 3 UF 144/20)

Gegen den Willen des Kindes darf eine gut funktionierende Umgangsregelung nicht in ein Wechselmodell umgeändert werden. Es besteht insofern kein Anspruch auf Gleichberechtigung eines Elternteils im Hinblick auf die Umgangsdauer. Maßgeblich bei der Umgangsregelung ist allein das Wohl des Kindes. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M.) hervor (Beschluss vom 06.07.2021, 3 UF 144/20).

Trennen sich die Eltern, leiden besonders die Kinder. Die Familie zieht auseinander. Die Kinder sind dann oft abwechselnd bei Mutter und Vater.

Anspruch auf Wechselmodell?

Wünschenswert für das Kind ist eine einvernehmliche und gut funktionierende Umgangsregelung der Eltern. Aber auch die Interessen der Eltern spielen eine große Rolle. So ist es nachvollziehbar, wenn Mutter und Vater möglichst gleich viel Zeit mit ihrem Kind verbringen möchten. Dies wird häufig im so genannten Wechselmodell praktiziert. Aber hat ein Elternteil auch einen Anspruch darauf?

Kindeswohl hat Vorrang

Nein, sagt das OLG Frankfurt a.M.! Ausschlaggebend bei der Umgangsregelung ist allein das Wohl des Kindes. Funktioniert eine bereits praktizierte Umgangsregelung gut und möchte auch das Kind diese beibehalten, bleibt es dabei. Eine Änderung ins Wechselmodell darf dann nicht angeordnet werden, auch wenn ein Elternteil darauf besteht.

In dem vom OLG entschiedenen Fall ging es um zwei Kinder, die nach Trennung ihrer Eltern hauptsächlich bei ihrer Mutter wohnten. Der Vater hatte die Kinder wöchentlich von samstags bis dienstags oder von sonntags bis dienstags bei sich.

Gut funktionierende Umgangsregelung

Die Kinder, die sehr unter der Trennung litten, waren mit diesem Umgang einverstanden. Der Vater wünschte sich jedoch einen wöchentlichen Umgang mit seinen Kindern im Wechselmodell. Die Mutter lehnte dies ab und auch die Kinder wollten, dass es bei der bisherigen Regelung bleibt. Es sollte einfach nur Ruhe einkehren.

Vater verlangt Wechselmodell

Das Amtsgericht beschloss eine Umgangsregelung, so wie sie bisher praktiziert worden ist. Daraufhin legte der Vater Beschwerde ein, über die nun das OLG Frankfurt a.M. entschieden hat.

Kein Anspruch auf Wechselmodell

Das OLG wies die Beschwerde zurück und entschied: Es bleibt bei der bisherigen Umgangsregelung! Der Vater hat keinen Anspruch auf Umgang im Wechselmodell. Eine Ausweitung der bisherigen Umgangszeiten würde dem Wohl der Kinder nicht entsprechen. Denn diese wünschen sich, dass es bei der bisherigen Umgangspraxis bleibt.

Was wollen die Kinder?

Nach Auffassung des OLG haben die Kinder einen sehr reifen und verständigen Eindruck gemacht. Es war von einem stabilen und autonom gebildeten Kindeswillen auszugehen, so das OLG. Und diesem Kindeswillen kommt nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. im Umgangsrecht eine besonders hohe Bedeutung zu.

Aus diesem Grund würde es dem Kindeswohl widersprechen, von der bisherigen Regelung gegen den Willen der Kinder abzuweichen, so das OLG. Denn maßgeblich ist allein das Wohl der Kinder und nicht etwaige Erwartungen eines Elternteils im Hinblick auf Gleichberechtigung im Umgang mit den Kindern. So geht es aus der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. hervor.

Bisherige Umgangsregelung bleibt bestehen

Damit bleibt es bei der bisherigen Umgangsregelung. Der Vater kann nicht verlangen, seine Kinder wöchentlich im Wechselmodell bei sich zu haben.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.07.2021 – 3 UF 144/20

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