Ein Wochenfeiertag führt nicht automatisch zur Entgeltfortzahlung oder zu einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn die Arbeitszeit gerade wegen des Feiertages ausgefallen ist.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer an dem Feiertag sowieso nicht gearbeitet hätte. So geht es aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg) vom 20.08.2020 hervor (21 Sa 1792/19).
Geklagt hatte eine Frau, die als Servicekraft beschäftigt war. Laut Arbeitsvertrag sollte die Frau vier Stunden täglich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden im Bereich der Gastronomie eingesetzt werden. Konkrete Arbeitstage waren nicht vereinbart. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sollte nach den Erfordernissen vor Ort bzw. nach Dienstplänen erfolgen.
Im Jahr 2018 listete die Frau insgesamt 19 in der Woche gelegene Feiertage auf, an denen sie nicht gearbeitet hat und verlangte für jeden dieser Feiertage eine Gutschrift von vier Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto. Ihr Arbeitgeber lehnte das ab und die Frau erhob Klage.
Das zuständige Arbeitsgericht wies die Klage aus verschiedenen Gründen ab. Daraufhin legte die Frau Berufung beim LArbG Berlin-Brandenburg ein, auch dies ohne Erfolg.
Entscheidung des LArbG Berlin-Brandenburg
Das LArbG stellte klar, dass ein Anspruch auf Vergütung oder Gutschrift auf dem Zeitarbeitskonto nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag sowieso nicht gearbeitet hätte. Denn nach § 2 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur für Arbeitszeiten, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfallen.
Die Arbeitszeit muss demzufolge gerade wegen des Feiertages ausgefallen sein, so das Gericht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Frau hat nicht dargelegt, dass sie an diesen Tagen zum Dienst eingeteilt war. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass sie an diesen Tagen sowieso nicht gearbeitet hätte. Dann besteht auch kein Anspruch auf Vergütung bzw. Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto, so das LArbG Berlin-Brandenburg.
Aus diesem Grund war die Klage der Frau vom Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen worden und die Berufung blieb erfolglos.
LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2020 – 21 Sa 1792/19