Bei einem Ehegattentestament ist der verbleibende Ehegatte an die Einsetzung des Schlusserben gebunden. Der ursprüngliche gemeinsame Wille der Ehegatten bleibt nach dem Tod des einen Ehegatten für den anderen Ehegatten verbindlich.
Will der überlebende Ehegatte einen anderen Schlusserben einsetzen, ist er an die gemeinsame Zielsetzung beider Ehegatten gebunden. Dies stellte das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg) mit einem Beschluss vom 09.10.2020 klar. (3 W 43/20).
Ehegattentestament mit Änderungsvorbehalt
Ein Ehepaar hatte nach 50 Jahren Ehe ein gemeinsames Testament aufgesetzt und sich gegenseitig als Erben eingesetzt. Der gemeinsame Sohn, das einzige Kind der Beiden, sollte Schlusserbe sein und nach dem Tod der Eltern alles erben.
Allerdings hatten die Eheleute in ihrem Testament verfügt, dass die Erbeinsetzung des Sohnes geändert werden könne, wenn es zu familiären Zuwiderhandlungen kommen sollte.
Darüber hinaus war in dem Testament ausgeführt, dass Personen außerhalb der Familie als Erben in jedem Fall nicht in Frage kommen.
Änderung des Testamentes
Nach dem Tod der Ehefrau wollte der Mann nun das Testament ändern und neben dem Sohn auch seine Lebensgefährtin als Schlusserbin einsetzen. Bei der Lebensgefährtin handelte es sich um die Schwägerin der verstorbenen Frau.
Die Beziehung bestand bereits zu Lebzeiten der Ehefrau, was dieser auch bekannt war. Da die Ehefrau sehr darunter gelitten hatte, war auch das Verhältnis zwischen dem Ehemann und seinem Sohn angespannt.
Nach dem Tod der Ehefrau gab es nur wenig Kontakt zwischen Vater und Sohn. Auch zum 90. Geburtstag gratulierte der Sohn nicht, so der Vater. Die Lebensgefährtin jedoch kümmerte sich nach Aussagen des Vaters intensiv und aus diesem Grund sollte auch diese als Erbin eingesetzt werden. Ein entsprechendes Testament wurde aufgesetzt.
Nun starb auch der Mann und die Lebensgefährtin beanspruchte ihren Erbteil. Der Sohn hingegen bestand darauf, Alleinerbe zu sein, so wie es seine Eltern ursprünglich vorgesehen hatten.
Entscheidung des OLG Bamberg
Nachdem das zuständige Amtsgericht davon ausgegangen war, dass die Lebensgefährtin wirksam als Erbin eingesetzt wurde, entschied das OLG Bamberg nun anders. Hiernach blieb es bei dem ursprünglich im gemeinsamen Testament eingesetzten Schlusserben. Der Sohn war alleiniger Erbe. Die Änderung des Testamentes durch den Ehemann später war unwirksam, so das OLG.
Der Ehemann konnte seine Lebensgefährtin nicht nachträglich als Schlusserbin einsetzen. Er war an das ursprünglich mit seiner Ehefrau verfasste Testament gebunden, wonach nur der Sohn Schlusserbe sein sollte, so das OLG Bamberg.
Die Änderung der Schlusserbeneinsetzung sollte nach dem gemeinsamen Willen der Eheleute nur bei einer familiären Zuwiderhandlung möglich sein. Dieser Fall ist nach Auffassung des OLG Bamberg jedoch nicht gegeben.
Die Auslegung des gemeinsamen Testamentes ergibt, dass mit familiärer Zuwiderhandlung nur ein schwer wiegender extremer Sachverhalt gemeint sein kann, so das OLG. So geht aus den verschiedenen Regelungen im Testament hervor, dass das Vermögen grundsätzlich in der Familie bleiben soll, mithin beim einzigen gemeinsamen Kind.
Insbesondere findet sich im Testament der ausdrückliche Wunsch, dass Erben außerhalb der Familie nicht in Frage kommen. Hieran bleibt der Ehemann auch nach dem Tod seiner Ehefrau gebunden. Das stellt das OLG Bamberg in seinem Beschluss klar.
Eine familiäre Zuwiderhandlung des Sohnes lag nicht vor. Allein, dass der Sohn zu seinem Vater kaum noch Kontakt pflegte, genügt nach Auffassung des Gerichts nicht für eine familiäre Zuwiderhandlung. Hierbei handelt es sich nicht um einen schwer wiegenden Sachverhalt.
Nach der Entscheidung des OLG Bamberg ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass der Vater zur Schwägerin seiner Ehefrau ein außereheliches Verhältnis unterhielt. Dies führte dazu, dass auch das Verhältnis zwischen Vater und Sohn belastet wurde und deshalb von Seiten des Sohnes die Kontaktaufnahmen zum Vater auf das Nötigste reduziert wurde. So sah es das OLG Bamberg.
Änderung des Testamentes unwirksam
Eine familiäre Zuwiderhandlung war hierin jedenfalls nicht zu sehen, so das OLG. Aus diesem Grund war auch eine Änderung der Schlusserbeneinsetzung durch den Vater nicht möglich. Dieser war nach der Entscheidung des OLG Bamberg an die ursprüngliche Schlusserbeneinsetzung im gemeinsamen Testament gebunden.
Die Einsetzung der Lebensgefährtin als Erbin war unwirksam. Der Sohn blieb nach dem Tod seines Vaters alleiniger Schlusserbe, so das OLG Bamberg. Der vorherige Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben.
OLG Bamberg, Beschluss vom 09.10.2020 – 3 W 43/20