Die Deutsche Post muss Schadensersatz leisten, wenn sie trotz vereinbarter Expresszustellung am Samstag nicht rechtzeitig zustellt. Konnten durch die verspätete Zustellung Ansprüche des Absenders nicht rechtzeitig geltend gemacht werden, hat die Post für den Schaden aufzukommen. Dies stellte das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) in seinem Beschluss vom 16.04.2020 klar (3 U 225/19).
Expresszustellung und Samstagszustellung
In dem Verfahren klagte eine Frau, die gegen ihre Arbeitgeberin, eine Klinik, Ansprüche geltend machte. Aufgrund mehrerer Elternzeiten hatte die Frau Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von fast 20.000,- €. Diese Ansprüche mussten, damit sie nicht verfallen, bei ihrer Arbeitgeberin bis zum 30. September 2017 angemeldet werden.
Der 30. September 2017 fiel auf einen Samstag. Am 29. September 2017 gab die Frau den entsprechenden Brief bei der Post auf. Sie wählte aufgrund der besonderen Eile die Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung und zahlte hierfür ein entsprechend hohes Porto.
Zustellung erst am Mittwoch
Die Post beauftragte daraufhin ein Frachtunternehmen mit der Zustellung. Das Frachtunternehmen unternahm am Samstag, den 30. September 2017 lediglich einen Zustellversuch. Die tatsächliche Zustellung erfolgte jedoch erst am 4. Oktober 2017 und somit nicht mehr rechtzeitig im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche der Frau.
Grund für die nicht erfolgte Zustellung am Samstag war nach Angaben der Post der fehlende Adresszusatz GmbH. Außerdem gab der Zusteller an, aufgrund der unbeschrifteten Briefkästen an der Klinik unsicher gewesen zu sein und zunächst von einer Zustellung abgesehen zu haben.
Tatsächlich befand sich an der im Adressfeld angegebenen Adresse ausschließlich das Klinikgebäude. Neben den beiden unbeschrifteten Briefkästen war eine Klingel angebracht mit der Aufschrift Klinik x und es gab eine weitere Klingel mit der Aufschrift Nachtglocke. Der Zusatz GmbH fand sich nirgendwo.
Ansprüche verfallen
Da die Zustellung dann erst am 4. Oktober erfolgte, waren die Ansprüche der Frau gegen die Klinik verfallen. Sie verlangte nun von der deutschen Post Schadensersatz. Die Post erstattete jedoch nur das Porto in Höhe von 23,80 € und lehnte die Zahlung von Schadensersatz ab.
Entscheidung des Landgerichts Bonn
Die Frau erhob Klage vor dem Landgericht Bonn und bekam dem Grunde und der Höhe nach im Wesentlichen Recht. Der Schadensersatzanspruch resultiere aus § 423 Handelsgesetzbuch. Hiernach haftet der Frachtführer für den Schaden, der wegen der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist.
Zwischen der Frau und der Deutschen Post war ein solcher Frachtvertrag geschlossen worden. Mit der Vereinbarung der Expresszustellung am Samstag wurde als Liefertermin der kommende Samstag vereinbart. Diese Lieferfrist hat das von der Post beauftragte Frachtunternehmen pflichtwidrig überschritten, so das Landgericht Bonn.
Die unbeschrifteten Briefkästen änderten hieran nach Auffassung des Gerichts nichts. Denn es war klar erkennbar, dass es sich um Briefkästen der im Adressfeld bezeichneten Klinik handelte, so das Landgericht Bonn. Direkt daneben war die Klingel mit dem Namen der Klinik beschriftet. Am Zustellort befand sich zudem ausschließlich die Klinik. Der fehlende Zusatz GmbH war nach Auffassung des Gerichts völlig unbeachtlich. Auch auf der Klingel befand sich dieser Zusatz nicht.
Wegen der Verletzung der Lieferfrist war die Deutsche Post nach dem Urteil des Landgerichts Bonn der Frau gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser wurde ihr vom Landgericht Bonn in Höhe von ca. 18.000,- € zugesprochen.
Beschluss des OLG Köln
Die Post legte beim OLG Köln Berufung ein. Das OLG Köln jedoch bestätigte in seinem Beschluss vollumfänglich das vom Landgericht Bonn gesprochene Urteil. Es teilte der Deutschen Post mit, dass es die Berufung zurückweisen werde, woraufhin die Post von sich aus die Berufung zurücknahm.
Die Post muss nun der Frau Schadensersatz in Höhe von ca. 18.000,- € zahlen, da die Ansprüche gegen die Klinik wegen der verspäteten Zustellung verfallen waren.
OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2020 – 3 U 225/19
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Welche Kanzlei die Klägerseite vertreten hat ist hier nicht bekannt. Einem Anruf bei der zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts und einer freundlichen Anfrage steht aber nichts entgegen. Mit etwas Glück bekommen Sie dort die gewünschte Auskunft. Einen Anspruch auf Auskunft haben Sie aber nicht, denn eine solche Auskunft ist nicht Aufgabe der Geschäftsstelle.