Fristlose Kündigung bei Androhung von Krankmeldung (LArbG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.07.2020 – 8 Sa 430/19)

Wer wegen einer Weisung seines Chefs androht, am nächsten Tag krank zu sein, kann fristlos gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer dann tatsächlich erkrankt ist oder die Weisung rechtswidrig war. So urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LArbG Rheinland-Pfalz) am 21.07.2020 (8 Sa 430/19).

Grundsätze des BAG

Mit diesem Urteil folgt das LArbG Rheinland-Pfalz den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Androhung einer Krankmeldung. So hat das BAG z.B. entschieden, dass die Ankündigung einer zukünftigen Erkrankung für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Urlaub gewährt, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt. Unbeachtlich ist dabei, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt.

Die Androhung der Krankmeldung muss nach den Grundsätzen des BAG auch nicht plump als Drohung vorgebracht werden. Es genügt eine für einen verständigen Beobachter wahrnehmbare Verknüpfung, so das BAG.

Entscheidung des LArbG Rheinland-Pfalz

Diese Grundsätze wendete auch das LArbG Rheinland-Pfalz an und ging von einer wirksamen fristlosen Kündigung wegen der Ankündigung einer Krankmeldung aus.

Der Arbeitnehmer war erst seit relativ kurzer Zeit bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Als sich heraus stellte, dass das Unternehmen einen Umzug plant und seinen Firmensitz innerhalb der Region verlegen wollte, kam es zu Spannungen. Der Arbeitnehmer war nicht begeistert davon, in Zukunft möglicherweise einen längeren Arbeitsweg in Kauf zu nehmen.

Er mischte sich unberechtigterweise in die Umzugspläne ein und nahm sogar Kontakt zu einem Makler auf. Als der Arbeitnehmer schließlich als Vertreter der Firma eine mögliche Immobilie besichtigte und dies als Arbeitszeit kennzeichnete, wies ihn der Arbeitgeber in seine Schranken. Die Lage spitzte sich zu und der Arbeitgeber sprach eine Freistellung für zwei Tage aus.

Androhung der Krankmeldung

Nach mehreren E-Mails und Telefonaten teilte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mit, am nächsten Tag zu einem Abstimmungsgespräch ins Büro zu kommen. Die Freistellung hatte der Arbeitgeber ausdrücklich widerrufen. Der Arbeitnehmer jedoch weigerte sich und teilte mit, dass er ja auch krank sein könnte. Tatsächlich hatte der Arbeitnehmer für den streitgegenständlichen Tag dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Fristlose Kündigung

Dem Arbeitgeber platzte der Kragen und er kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung.

Die fristlose Kündigung war wirksam, so das LArbG Rheinland-Pfalz. Denn in der Androhung der Krankschreibung lag eine erhebliche Pflichtverletzung vor, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Dabei kommt es nach dem Urteil des LArbG nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer am Ende tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen kann.

Denn die Pflichtverletzung besteht in der Art und Weise des Vorgehens des Arbeitnehmers, so das Gericht. Ebenfalls unbeachtlich ist nach Auffassung des LArbG die Rechtmäßigkeit der Weisung des Arbeitgebers, der sich der Arbeitnehmer mit seiner Drohung widersetzen wollte.

Die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers stellte nach dem Urteil des LArbG Rheinland-Pfalz einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Und auch die vorzunehmende Interessenabwägung führte zu keinem anderen Ergebnis. Wegen der relativ kurzen Beschäftigungszeit konnte sich der Arbeitgeber auch nicht auf einen „nennenswerten sozialen Besitzstand“ berufen, so das Gericht.

LArbG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2020 –  8 Sa 430/19

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