Wer sich als Beamter gegen eine dienstliche Beurteilung wenden möchte, sollte damit nicht unnötig warten. Denn dieses Recht unterliegt der Verwirkung.
Verwirkung im Verwaltungsrecht
Die Verwirkung wird im Verwaltungsrecht – wie auch im Zivilrecht – bei Vorliegen eines Zeit- und eines Umstandsmoments angenommen. Das bedeutet, dass eine gewisse Zeit verstrichen sein muss und Umstände vorliegen müssen, die darauf schließen lassen, dass der Berechtigte seinen Anspruch nicht mehr geltend macht. Welche Anforderungen an die Zeit und die Umstände zu stellen sind, ist vom Einzelfall abhängig.
Jahresfrist gem. § 58 VwGO
Über einen solchen Fall hatte das VG Düsseldorf zu entscheiden. Geklagt hatte ein Polizist, der sich gegen seine dienstliche Beurteilung wandte. Allerdings lag ihm die streitige Beurteilung bereits seit 16 Monaten vor.
Anspruch verwirkt
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Anspruch sei verwirkt.
Das Umstandsmoment erblickte das Gericht in der Untätigkeit des Beamten. Dieser habe die Beurteilung entgegengenommen, ohne von seinem Recht auf Gegenäußerung Gebrauch zu machen. Außerdem habe er nicht beanstandet, dass seine Beurteilung für insgesamt 29 Beförderungsentscheidungen herangezogen wurde.
Für das Zeitmoment zog das Gericht § 58 Absatz 2 VwGO heran, die Regelung enthält eine Jahresfrist. Nach Ablauf dieser Zeitspanne habe der Dienstherr nicht mehr damit rechnen müssen, dass der Beamte gegen seine Beurteilung vorgehen wird.
Hintergrund & Kritik
Die Verwirkung spielt im Verwaltungsrecht eine zunehmend wichtige Rolle. Interessant an der Entscheidung ist, dass der Umstandsmoment allein mit der Untätigkeit des Beamten begründet wurde.
Damit bricht das Gericht mit dem Dogma, dass allein die Untätigkeit kein geeigneter Umstand bei der Verwirkung sein kann. Vielmehr halten sowohl Zivil- als auch Verwaltungsgerichte zumindest irgendein Vertrauen begründendes Tun für erforderlich.
Generell gilt auch bei der Verwirkung im Verwaltungsrecht, dass die Anforderungen an das Umstandsmoment umso größer sind, je weniger Zeit verstrichen ist. Umgekehrt muss mehr Zeit verstrichen sein, wenn nur geringe Ansatzpunkte beim Umstandsmoment vorliegen. Von diesem Wechselspiel lässt die Entscheidung nichts erkennen.
In der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung scheint sich die Jahresfrist gemäß § 58 Absatz 2 VwGO als „Generalklausel“ für die Verwirkung im Verwaltungsrecht herauszubilden. Das ist, verglichen mit zivilrechtlichen Verwirkungszeiträumen, die regelmäßig mehrere Jahre betragen, sehr knapp.
VG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2020 – 2 K 1163/19