Quarantäne einer Kontaktperson auch bei negativem Testergebnis (VG Regensburg, Beschl. v. 03.09.2020 – RN 14 S 20.1917)

Die behördliche Anordnung einer Quarantäne gegenüber einer Kontaktperson bleibt auch dann bestehen, wenn diese ein negatives Testergebnis vorlegt. In diesem Fall muss die Quarantäne nicht aufgehoben werden, sondern  besteht bis zum Ende fort. So entschied das Verwaltungsgericht Regensburg (VG Regensburg) am 03.09.2020 (RN 14 S 20.1917).

Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Friseursalons in Bayern. Eine ihrer Mitarbeiterinnen war positiv auf das Coronavirus getestet worden. Daraufhin wurde die Inhaberin als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft und in häusliche Quarantäne geschickt. Laut behördlicher Anordnung sollte sie sich für 14 Tage seit dem letzten Kontakt mit der infizierten Mitarbeiterin in Quarantäne begeben.

Negatives Testergebnis der Kontaktperson

Die Frau war damit nicht einverstanden und berief sich auf einen bei ihr durchgeführten Coronatest, der negativ war. Aus diesem Grund, so die Frau, sei auch die Anordnung der häuslichen Quarantäne wieder aufzuheben. Es gäbe bei einem negativen Testergebnis schließlich keinen Grund, an der Quarantänepflicht festzuhalten. Außerdem sei sie in ihrem Friseursalon unabkömmlich und müsse unverzüglich wieder zurück in ihren Betrieb.

Die Frau stellte vor dem VG Regensburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die häusliche Quarantäne schnellstmöglich aufzuheben.

Das VG Regensburg wies den Antrag jedoch als unbegründet zurück! Die summarische Prüfung ergibt, dass die Anordnung der häuslichen Quarantäne bis zum festgelegten Zeitpunkt voraussichtlich rechtmäßig ist, so dass die Antragstellerin kein überwiegendes Interesse an der Nichtbefolgung der Anordnung hat, so das Gericht.

Keine Verkürzung der Quarantäne vorgesehen

Nach Auffassung des VG Regensburg hätte eine Hauptsacheklage gegen die Quarantäneanordnung mit der festgelegten Dauer von 14 Tagen voraussichtlich keinen Erfolg. Denn die zu Grunde liegende Allgemeinverfügung sieht eine Verkürzung der Quarantänepflicht bei Vorlage eines negativen Testergebnisses gar nicht vor.

Da nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand die Inkubationszeit bis zu 14 Tage betragen kann, ist es denkbar, dass ein zunächst negativer Test bei bereits erfolgter Ansteckung ein paar Tage später positiv ausfällt. Aus diesem Grund, so das Gericht nach vorgenommener summarischer Prüfung, ist es nicht zu beanstanden, dass die Allgemeinverfügung keine vorzeitige Beendigung der Quarantäne für Kontaktpersonen mit negativem Testergebnis vorsieht.

Auch die Einordnung der Antragstellerin als Kontaktperson der Kategorie I war nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Der Kontakt von zwei Mitarbeiterinnen im Friseursalon ist vergleichbar mit dem Kontakt von Lebensgemeinschaften im selben Haushalt, so das Gericht.

Das Gericht weist auch darauf hin, dass ein nach der Allgemeinverfügung im Einzelfall mögliches Abweichen von Quarantäneverpflichtungen bei Unternehmen der kritischen Infrastruktur hier nicht in Betracht kommt. Der Friseursalon zählt nach der Entscheidung des VG Regensburg eben nicht zu solchen Unternehmen.

Quarantäneanordnung über gesamten Zeitraum rechtmäßig

Die summarische Prüfung des VG Regensburg ergab somit, dass die Quarantäneanordnung über den gesamten festgelegten Zeitraum rechtmäßig ist. Die Inhaberin des Friseursalons war damit verpflichtet, die häusliche Quarantäne bis zum Schluss einzuhalten. Ihr Antrag auf vorzeitige Beendigung wurde vom VG Regensburg abgelehnt.

VG Regensburg, Beschluss vom 03.09.2020 –  RN 14 S 20.1917

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