Ein mit Filzstift auf einen Holztisch geschriebener Text kann ein wirksames Testament sein. So entschied es das Amtsgericht Köln (30 VI 92/20).
Einsetzung als Alleinerbin
Die Antragstellerin verlangte die Ausstellung eines Erbscheins. Sie berief sich darauf, dass der Erblasser sie als Alleinerbin vorgesehen hatte, denn dies stand mit Filzstift auf der Tischplatte geschrieben, auf welcher er leblos aufgefunden wurde.
„Testament Köln 22. April 2017
X (Antragstellerin)
geb. 12. März 1979 in Columbia ist meine alleinige Erbin meines ganzen Vermögens.
Telefon 00000“
Das Amtsgericht Köln hatte zu entscheiden, ob es sich bei diesem Text um ein wirksames Testament handelt:
Ein Testament muss schriftlich verfasst sein (§§ 2231, 2247 BGB). Das beschriebene Material ist ohne Belang, sofern eine stoffliche Manifestierung vorliegt. Das bedeutet, dass Testamente nicht bloß auf Papier, sondern auch auf Glas, Schiefertafeln, Kohlepapier oder – wie hier – auf Holz errichtet werden können. Der Umstand, dass das Testament hier mit Filzstift auf einen Holztisch geschrieben stand, schadete daher nicht.
… keine Unterschrift
Zwingende Voraussetzung des Testaments ist jedoch eine eigenhändige Unterschrift. Denn damit bekennt sich der Erblasser zum Geschriebenen und er schließt die Erklärung ab. An einer Unterschrift fehlte es in dem vom AG Köln entschiedenen Fall jedoch.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht nicht bloß auf die vom Erblasser beschriebene Tischplatte abstellte. Eine Unterschrift, so das Amtsgericht, befinde sich nirgends am Tisch, unter anderem auch nicht auf den Tischbeinen.
Da ein formwirksames Testament nicht vorlag, ging die Antragstellerin leer aus. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wurde zurückgewiesen.
AG Köln, Beschluss vom 25.05.2020 – 30 VI 92/20