Wer nach einem abgebrochenen Bezahlvorgang mit einer girocard-Geldkarte keinen Beleg verlangt, handelt grob fahrlässig und kann keine Erstattung einer missbräuchlichen Abhebung von der Bank verlangen. So entschied es das Amtsgericht Frankfurt (30 C 4153/18 20).
Der Kläger verlangte von seiner Bank die Rückerstattung von 2000 Euro. Diese Summe war zuvor mit seinen Geldkarten vom Girokonto abgehoben worden.
Missbräuchliche Verwendung
Der Kläger brachte vor, dass er die Abhebung nicht autorisiert habe. In einem Lokal auf der Hamburger Reeperbahn habe er mit der Geldkarte zahlen wollen. Dabei habe er, da die Bezahlung nicht funktionierte, die PIN zwei oder drei Mal eingegeben. Er achtete darauf, dass niemand die Eingabe beobachten konnte. Nach dem jedem Versuch sei die Mitarbeiterin des Lokals jeweils einige Minuten verschwunden. Als die Mitarbeiterin die Unterzeichnung eines Schuldscheins verlangte, sei der Kläger argwöhnisch geworden und habe die Polizei gerufen.
Es stellte sich heraus, dass mit der Geldkarte zwei Abhebungen von jeweils 1000 Euro vorgenommen wurden. Hinzu kamen Gebühren in Höhe von 5,99 Euro.
Bank haftet für Missbrauch
Im Falle einer nicht autorisierten Abhebung haftet die Bank für den Schaden, wenn die Abhebung ohne Zutun des Kontoinhabers und ohne dessen Verschulden geschehen ist (§ 675u BGB). Diese Voraussetzungen hat der Kläger hier aber nicht nachweisen können.
Beim Bezahlen mit Geldkarten kommt es häufiger zum Abbruch von Bezahlvorgängen. Oft ist es notwendig, den Vorgang zu wiederholen und die PIN abermals einzugeben. Wer sich nach einem solchen Abbruch keinen Beleg über die abgebrochene Transaktion aushändigen lässt, handelt grob fahrlässig.
„… unabhängig von den … Ursachen für die Notwendigkeit einer zweiten Verwendung der Karte und einer weiteren Eingabe der PIN ist es dem Karteninhaber zur Pflicht zu machen, dass er vor erneuter Benutzung der Karte und erneuter Eingabe … von dem Verwender des … Zahlungssystems … die Aushändigung eines Beleges über den Abbruch der Transaktion verlangt.”
AG Frankfurt, Urteil vom 06.08.2019 – 30 C 4153/18 (20)
Verlangt der Karteninhaber keinen solchen Beleg, handelt er grob fahrlässig. Eine Erstattung der Abbuchung von der Bank kann dementsprechend nicht verlangt werden.
Anders liegt der Fall dann, wenn der Karteninhaber nach einem gescheiterten Bezahlvorgang einen Beleg verlangt und diesen nicht ausgehändigt bekommt. In diesem Fall liegt ein Missbrauch nahe.
Bei abgebrochenen Bezahlvorgängen sollte man sich daher immer einen Beleg aushändigen lassen. Das gilt auch dann, wenn es sich bloß um kleine Beträge handelt.
AG Frankfurt, Urteil vom 06.08.2019 – 30 C 4153/18 (20)