Anreise zur Schulung am Vortag der Schulung ist Arbeitszeit (LArbG Düsseldorf, Urt. v. 09.04.2019 – 3 Sa 1126/18)

Reist ein Arbeitnehmer zu einer betrieblich angeordneten Schulung bereits am Vortag an, weil der Schulungsort so weit vom Dienstort entfernt ist, gilt die Anreisezeit auch als Arbeitszeit. Findet die Schulung am ersten Arbeitstag gemäß Arbeitsvertrag statt, beginnt das Arbeitsverhältnis aufgrund der als Arbeitszeit geltenden Anreisezeit damit bereits am Vortag. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LArbG Düsseldorf) vom 09.04.2019 hervor (3 Sa 1126/18).

Reisezeit ist Arbeitszeit

Die Entscheidung, dass auch die Anreisezeit als Arbeitszeit zu bewerten ist, hat nicht nur Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. In dem hier entschiedenen Rechtsstreit hatte die Bewertung der Anreisezeit als Arbeitszeit zur Folge, dass die gesetzliche Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren um 1 Tag überschritten wurde. Rechtsfolge war die Unwirksamkeit der Befristungsabrede und das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Schulungstag erster Arbeitstag laut Arbeitsvertrag

Dies gilt auch dann, wenn im schriftlichen Arbeitstag als Vertragsbeginn der Tag der Schulung angegeben ist. Nach Auffassung der Richter ist die Angabe lediglich eine falsa demonstratio, also eine falsche Erklärung, die jedoch unschädlich ist.

Arbeitsverhältnis bereits am Anreisetag

Sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig, dass der Arbeitnehmer bereits am Vortag zur Schulung anreist, etwa weil der Schulungsort zu weit vom Dienstort entfernt ist, liegt hierin eine einvernehmliche Vorverlegung des Beginns des Arbeitsverhältnisses, so das LArbG Düsseldorf.

Arbeitsverhältnis ein Tag länger als im Arbeitsvertrag vereinbart

Liegt der im Arbeitsvertrag schriftlich festgehaltene letzte Arbeitstag damit ein Tag über dem für sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse zulässigen Zeitraum nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG, ist die Befristungsabrede insgesamt unwirksam. So entschieden die Richter in ihrem Urteil. Damit ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen, welches nicht automatisch endet, sondern nach den gesetzlichen Regeln gekündigt werden muss.

Stärkung der Arbeitnehmerrechte

Dieses Urteil stärkt einmal mehr die Rechte der Arbeitnehmer und hat weit reichende Folgen für die Arbeitgeber. Letztlich ist das Urteil jedoch nur konsequent, da die betrieblich angeordnete Reisezeit zu einer betrieblich veranlassten und möglicherweise sogar ausdrücklich angeordneten Schulung ganz klar als Arbeitszeit anzusehen ist.

LArbG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2019 – 3 Sa 1126/18

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