Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf elektronische Klageerhebung rechtens (VG Schwerin, Urt. v. 19.02.2019 – 4 A 1830/18)

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin nicht zu beanstanden, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung darin nicht enthalten ist.

Nach § 58 Absatz 2 VwGO kann ein Rechtsbehlf binnen Jahresfrist erhoben werden, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Bei richtiger Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist nach § 74 Absatz 1 Satz 1 VwGO einen Monat.

Ob eine Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung enthalten muss, ist umstritten.

Zum Streitstand: hier.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat sich der Auffassung angeschlossen, dass die Rechtsbehelfsbelehung auch ohne den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung die Monatsfrist nach § 74 VwGO auslöst.

VG Schwerin, Urteil vom 19.02.2019 – 4 A 1830/18

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