Der Anspruch auf Kindergeld endet mit dem Abbruch eines Studiums durch Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung. Ein Abbruch des Studiums bedeutet das Ende der Berufsausbildung. Dies gilt auch dann, wenn der Student weiterhin immatrikuliert ist. Eine entsprechende Entscheidung fällte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Finanzgericht M-V) am 18.10.2018.
Der Fall
Die Klägerin bezog Kindergeld für ihren im Jahr 1993 geborenen Sohn. Der Sohn war ab dem Wintersemester 2013/2014 als Student an einer Universität immatrikuliert. Er studierte zunächst ein Bachelor-Studium in der Fachrichtung Wirtschaftsingeneurwesen. Ein Jahr später wechselt er die Fachrichtung und studierte fortan Wirtschaftsinformatik. In dieser Zeit erhielt die Klägerin weiterhin Kindergeld für ihren Sohn. Am 9. Februar 2015 erschien der Sohn der Klägerin nicht zu einer Prüfung. Es wäre der letzte Prüfungsversuch einer Fachprüfung im Studiengang Wirtschaftsinformatik gewesen. Der Sohn der Klägerin erhielt daraufhin einen Bescheid, in dem der endgültige Verlust des Prüfungsanspruchs festgestellt wurde. Der Bescheid wurde noch im Februar 2015 erstellt. Im Mai 2015 ist der Sohn der Klägerin dann nach entsprechender Anhörung exmatrikuliert worden. Ab Wintersemester 2016/2017 belegte der Sohn der Klägerin einen neuen Studiengang.
Kindergeldzahlung wurde eingestellt
Das Kindergeld wurde von dem Beklagten nur noch bis einschließlich Februar 2015 und dann erst wieder ab 1. September 2016 (Beginn des neuen Studiums) gezahlt. Die Klägerin legte gegen die Ablehnung für die Zwischenzeit Einspruch ein. Sie zog ihren Einspruch für die Zeit zwischen April 2015 und September 2016 dann aber zurück.
Für den Monat März 2015 begehrt die Klägerin jedoch weiterhin Kindergeld für ihren Sohn. Sie beantragte für diesen Monat die Aufhebung des ablehnenden Bescheids beim Finanzgericht M-V.
Entscheidung des Finanzgerichts M-V
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin hat für den Monat März 2015 keinen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn, so das Finanzgericht M-V.
Gemäß § 66 EStG wird das Kindergeld immer für den vollen Monat bezahlt. Hierfür müssen in dem jeweiligen Monat die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Entfallen in diesem Monat die Voraussetzungen, erlischt der Anspruch auf Kindergeld ab dem Folgemonat.
Kindergeld auch während des Studiums
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch während des Studiums bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Der Anspruch besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, solange das Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, „sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet“. Das Finanzgericht M-V verweist in seiner Entscheidung auf entsprechende Urteile des Bundesfinanzhofes. Ein Hochschulstudium endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, so das Finanzgericht M-V.
Ende des Studiums durch Abbruch
Das Studium endet jedoch auch dann, wenn der Student das Studium tatsächlich abbricht. Hierauf weist das Finanzgericht M-V in seiner Entscheidung hin. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Student weiterhin immatrikuliert ist, so das Finanzgericht M-V.
Nichtantreten zur Prüfung
Der Sohn der Klägerin ist im Februar 2015 nicht zum letzten Prüfungsversuch erschienen. Er ist damit zum letztmöglichen Prüfungsversuch nicht angetreten. Der Prüfungsausschuss hat noch im Februar 2015 den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs festgestellt. Dem Sohn der Klägerin war es daher nicht mehr möglich, diesen Studiengang fortzusetzen. Damit war die Berufsausbildung in Form des Hochschulstudiums noch im Februar 2015 beendet, so das Finanzgericht M-V.
Zeitpunkt der Exmatrikulation bei Abbruch irrelevant
Das Finanzgericht weist darauf hin, dass es auf den Zeitpunkt der Exmatrikulation nicht ankommt. Diese war erst im Mai 2015. Das Studium war bereits mit dem Nichtantritt zur Prüfung im Februar 2015 abgebrochen, so das Finanzgericht M-V. Der Kindergeldanspruch endete daher mit Ablauf des Monats Februar 2015.
Erst mit Beginn des neuen Studiums im September 2016 lagen die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld wieder vor.
Ein Anspruch auf Kindergeld stand der Klägerin für den Monat März 2015 jedoch nicht zu.
Das Finanzgericht M-V wies die Klage daher ab.
FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 18.10.2018 – 3 K 65/17