Verstoß gegen Fotoverbot – Verbreitung von Fotos unzulässig (BGH, Urt. v. 20.12.2018 – I ZR 104/17)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine bahnbrechende Entscheidung zum Schutz geistigen Eigentums gefällt.

Kunstwerke und Fotos dürfen nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigt bzw. veröffentlicht werden, denn sie unterfallen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Bei selbst angefertigten Fotos steht das Urheberrecht einer Veröffentlichung grundsätzlich nur dann entgegen, wenn der fotografierte Gegenstand urheberrechtlich geschützt ist. Das bedeutet, dass das Foto eines urheberrechtlich geschützten Gemäldes nicht einfach im Internet veröffentlicht werden darf. Allerdings erlischt bei Kunstwerken der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und bei Lichtbildern 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Werke, bei denen der Schutz abgelaufen ist, bezeichnet man als gemeinfrei. Das bedeutet, dass jeder diese frei nutzen darf. Diese einfachen Grundsätze wurden durch den BGH nun um eine sehr praxisrelevante Fallgruppe erweitert.

Fotoverbot ersetzt Urheberrecht

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob Fotos von gemeinfreien Werken veröffentlicht werden dürfen, wenn diese unter Verstoß gegen ein Fotoverbot angefertigt worden sind. Konkret ging es in dem Fall um die Veröffentlichung von Fotos im Internet. Die Fotos zeigten Werke, die im Reiss-Engelhorn-Museum Mannheim ausgestellt waren. Da die urheberrechtliche Schutzdauer der Werke bereits abgelaufen war, standen der Veröffentlichung keine Urheberrechte entgegen. In dem Museum galt aber ein Fotografierverbot, welches in der Benutzungsordnung geregelt war und durch Piktogramme kenntlich gemacht wurde. Die Piktogramme zeigten einen durchgestrichenen Fotoapparat.
Das Museum verlangte Unterlassung der Veröffentlichung der Fotos. Der Beklagte hielt entgegen, dass die fotografierten Werke gemeinfrei sind und dass das Fotografierverbot einer Veröffentlichung nicht entgegengesetzt werden könne. Außerdem erfolgte die Veröffentlichung bei Wikimedia Commons zu nicht kommerziellen Zwecken.

Der BGH gab dem Unterlassungsanspruch statt. Das Fotografierverbot sei als allgemeine Geschäftsbedingung wirksam in den Besichtigungsvertrag einbezogen worden und halte einer rechtlichen Prüfung stand. Dadurch, dass der Beklagte unter trotz Fotoverbot fotografierte, hat er gegen die Benutzungsbedingungen des Besichtigungsvertrags verstoßen. Hieraus resultiere eine Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Absatz 1, 249 Absatz 1 BGB, der einen Unterlassungsanspruch umfasse. Nach Auffassung des BGHs handele es sich bei der Veröffentlichung der Fotos um ein äquivalent kausales Schadensgeschehen, welches einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweise.

Schutz gemeinfreier Werke

Die Entscheidung bewirkt faktisch den Schutz gemeinfreier Werke, die nach dem Gesetz eigentlich gar nicht mehr geschützt sind. Möglich macht das das Fotoverbot, welches Hausrechtsinhaber aussprechen können. Wer also gemeinfreie Werke gut unter Verschluss hält und Besuchern ein Fotografierverbot auferlegt, kann daher praktisch über die Vervielfältigung der Fotos mitbestimmen, als wäre er Inhaber von Urheberrechten. Dieses Ergebnis ist grotesk, denn bei gemeinfreien Werken gilt gar kein Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Dass es sich bei der Veröffentlichung von Fotos um einen adäquat kausalen Schaden handelt, welcher Unterlassungsansprüche nach sich zieht, ist keineswegs einleuchtend. Denn ein Museum kann einen Verstoß gegen das Fotoverbot ahnden, notfalls mit einem Hausverbot. Dass aber die Veröffentlichung von Fotos ein adäquat kausaler Schaden sein soll, wie es der BGH nun entschieden hat, ist sehr weit reichend.

Unendliche Erweiterung der Schutzfrist

Bedenklich an der BGH-Entscheidung ist, dass die Befristung des Schutzes nach dem UrhG praktisch umgangen werden kann. Über den Umweg des Fotografierverbots sind Verwertungsrechte praktisch unbegrenzt ausübbar. Zugleich hat der BGH eine eigene Kategorie des Schutzes geistigen Eigentums geschaffen, indem das Hausrecht – auf dem das Fotografierverbot beruht – zugleich das Recht beinhaltet zu bestimmen, ob Fotos veröffentlich werden dürfen.
Bedeutung über Museen hinaus
Diese neue Kategorie des Schutzes geistigen Eigentums hat nicht bloß für Museen eine Bedeutung. Der praktische Anwendungsbereich geht darüber hinaus, denn das Unterlassungsrecht gilt nicht bloß für Kunstwerke. Hausrechtsinhaber können die Verbreitung jedweder Fotos verbieten, die unter Verstoß gegen Fotografierverbote zustande gekommen sind.

Möchte also ein Wohnungseigentümer Fotos von der vermieteten Eigentumswohnung machen, um diese für ein Verkaufsinserat zu verwenden, darf er das fortan nicht mehr, wenn der Mieter das Fotografieren untersagt.

Ganz unerwartet kommt die Entscheidung aber nicht, denn der BGH hatte die kommerzielle Nutzung von Fotos bereits in einigen Entscheidungen für unzulässig gehalten. Das Hausrecht beinhaltet zugleich das Recht der kommerziellen Verwertung der Fotos. Beispiele:

Schloss Tegel, BGH, Urt. v. 20.09.1974 – I ZR 99/73

Friesenhaus, BGH Urt. v. 09.03.1989 – I ZR 54/87

Sanssouci, BGH Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 14/12

Fest steht nun aber auch, dass jedwede Nutzung, also nicht bloß die kommerzielle Nutzung, verboten werden kann.

Rechtlich handelt es sich zwar nicht um eine urheberrechtliche Problemstellung, sondern vielmehr um eine des Hausrechts. Faktisch wird aber gleichwohl der Urheberschutz erweitert, denn Gegenstand von Fotos sind meist Gegenstände, die zugleich Werke sind. Das Hausrecht ermöglicht daher eine Verwertung dieser Werke über die urheberrechtlichen Schutzfristen hinaus.

Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 195/2018

Zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Beitrags lagen die Urteilgründe der Entscheidung nicht vor. Der Beitrag beruht auf der Pressemitteilung.

BGH, Urt. v. 20.12.2018 – I ZR 104/17

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