Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen Kinder zum Radfahren den Gehweg benutzen (§ 2 Absatz 5 Satz 1 StVO). Dabei kommt es immer wieder zu Kollisionen mit geparkten Autos. Und es stellt sich die Frage, wer für Schäden aufkommt.
Kleiner Rempler – großer Schaden
Kleine Rempler können teuer werden, denn während sich kleine Radler meistens ganz schnell wieder aufraffen, verschwinden Lackschäden oder Dellen nicht von allein. So auch in einem Fall, den das Amtsgericht Augsburg zu entscheiden hatte (AG Augsburg, Urt. v. 24.01.2018 – 73 C 4417/17):
Ein Vater war mit seinen beiden Kindern mit dem Fahrrad unterwegs. Alle drei fuhren auf dem Gehweg. Der Achtjährige fuhr vornweg, dahinter der Fünfjährige und hinten der Vater. Der fünfjährige Sohn war an einer engen Stelle für einen Moment unaufmerksam. Der Ruf des Vaters „…. stopp“ war vergebens, der Kleine fuhr gegen die hintere Stoßstange eines parkenden Mercedes. Der Halter verlangte nun vom Vater Schadensersatz in Höhe von 3.712,61 Euro und Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 413,64 Euro.
Keine Haftung des Kindes
Der Fünfjährige haftet nicht. Das Gesetz sieht vor, dass Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht für angerichtete Schäden haften (§ 828 Absatz 1 BGB). Das siebente Lebensjahr ist mit dem siebten Geburtstag vollendet, denn ab diesem Zeitpunkt befindet sich das Kind im achten Lebensjahr. Wenn das Missgeschick dem acht Jahre alten großen Bruder passiert wäre, würde dieser ebenfalls nicht haften. Bis 10 Jahre haften Kinder nicht für Schäden im Straßenverkehr, es sei denn dass die Schädigung vorsätzlich erfolgt ist (§ 828 Absatz 2 BGB). Bei Remplern mit parkenden Autos ist davon regelmäßig nicht auszugehen.
Haftung der Aufsichtsperson
Für den Schaden haftet die Aufsichtsperson, hier also der Vater, wenn die erforderliche Überwachung unzureichend war. Das ist dann der Fall, wenn nicht alles zur Verhinderung des Schadens Erforderliche getan worden ist. Was erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Alter des Kindes, dessen Fähigkeiten und Charakter. Eine Rolle spielt auch, welche Aufsicht im Einzelfall zumutbar und vernünftig ist.
Kinder im Straßenverkehr
Eltern genügen dann ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie ihren Kindern im Straßenverkehr die wesentlichen Verkehrsregeln und Verkehrszeichen erklären und ihre Beachtung üben. Außerdem müssen Eltern eine ausreichende Beaufsichtigung gewährleisten.
Im Einzelfall können folgende Umstände dafür sprechen, dass ein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht nicht vorliegt (so im Fall des AG Augsburg – 73 C 4417/17):
- Der Fünfjährige ist grundsätzlich ein sicherer Fahrradfahrer.
- Er fährt Fahrrad seit er 3 ½ Jahre alt ist.
- Er fährt regelmäßig Fahrrad und war mit der Örtlichkeit vertraut.
- Es war das erste mal, dass etwas passiert ist.
- Äußere Einflüsse, die ihn ablenken konnten, sind nicht erkennbar.
- Der Vater fuhr hinterher und hatte die Kinder im Blick, um notfalls Gefahren erkennen zu können.
Unter diesen Umständen durfte der Vater davon ausgehen, dass der Fünfjährige wie auch der Achtjährige an dem Auto vorbeifährt. Dass er stattdessen dagegen gefahren ist, ist ein nicht vorhersehbares Augenblicksversagen, das nicht auf mangelnde Aufsicht zurückzuführen ist.
Muss ein Eingreifen möglich sein?
Eltern müssen beim Radfahren nicht jederzeit eingreifen können. Diese Forderung wäre lebensfremd und würde dem Kind ein normales Radfahren unmöglich machen (AG Augsburg – 73 C 4417/17, OLG Koblenz – 5 U 433/11).
Dass der Vater hinter dem Kind fährt, ist übrigens nicht zwingend erforderlich. Vielmehr kann es gute Gründe geben, dass der Vater vorne fährt, etwa, um sicherzustellen, dass das Kind an gefährlichen Stellen sicher zum Stehen gebracht werden kann. Notwendig ist aber, dass er das Kind im wesentlichen im Blick hat und, z. B. durch Zuruf, Einfluss nehmen kann.
Die Haftung der Eltern ist übrigens nicht nur dann ausgeschlossen, wenn das Kind über eine lange Erfahrung beim Radfahren verfügt. Dabei handelt es sich nämlich nur um einen einzelnen Umstand in der Gesamtbetrachtung. Allgemein gilt, dass die Anforderungen an die Aufsicht umso größer sind, je weniger Erfahrungen ein Kind hat.
AG Augsburg, Urt. v. 24.01.2018 – 73 C 4417/17
5jähriger Radfahrer von zu Hause losgefahren, und in Garagentor gefahren, dieses beschädigt.Währendessen Mutter noch 1min im Hausgang den Helm aufgezogen hat.
Den 5.jährigen also 1-2min nicht beobachtet.
Erforderlich ist die im Einzelfall notwendige Aufsicht, d.h. dasjenige Maß an Überwachung, das bei dem konkreten Kind und in der Situation angemessen ist. Für Gerichte besteht da ein Spielraum. Generell kann man sagen, je gefährlicher die Situation für Leben, Gesundheit und wertvolle Sachen ist umso höher sind die Anforderungen an die Aufsicht. Umgekehrt sind die Anforderungen geringer, wenn das Kind zu einem umsichtigen Verhalten in der Lage ist, denn zum Großwerden gehört dazu, auch selbst Dinge zu erledigen, ohne dass die Eltern dauern schauen müssen. Zur Illustration: wer einen Fünfjährigen unbeaufsichtigt mit einem Kampfhund Gassigehen schickt, wird, wenn was passiert, in der Regel haften. Einen Fünfjährigen mit Laufrad darf man idR durchaus 1 Minute unbeaufsichtigt lassen, vorausgesetzt dass die übrigen Umstände keine besondere Gefahr erkennen lassen. Dabei spielen die individuellen Fähigkeiten des Kindes eine Rolle: wenn das Kind das Laufradfahren beherrscht und es sich immer sicher und umsichtig verhalten hat, sehe ich gute Aussichten dafür, dass 1 min ohne Aufsicht keine deliktische Haftung begründet. Eine feste zeitliche Grenze gibt es nicht, dh anstatt eine Minute kann auch ein unbeaufsichtigter 1-5 Minuten-Zeitraum okay sein.
Bitte geben Sie mir Hilfe zur Aufsichtspflicht Verletzung , Haftpflichtversicherung…?