Eine einheitliche Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen bei zivilrechtlichen Prozessen existiert derzeit nicht. Eine Tendenz ist indessen dahingehend auszumachen, dass Videos, die bei einer permanenten anlasslosen Aufzeichnung gefertigt worden sind, einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Am 10.04.2018 befasst sich erstmals der Bundesgerichtshof (BGH – VI ZR 233/17) mit der Frage, ob Dashcam-Aufzeichnungen im Straßenverkehr als Beweismittel zulässig sind.
Dem Streit ging ein Verkehrsunfall voraus, bei dem zwei Fahrzeuge auf parallel verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert sind. Gestritten wurde unter anderem darüber, welches Fahrzeug seine Spur verlassen hatte. Der Kläger gab sich mit der lediglich 50%-igen Regulierung durch die gegnerische Versicherung nicht zufrieden und berief sich auf eine Zeugin sowie Aufzeichnungen einer Dashcam, welche er im Auto hatte und die vom Geschehen ein Video mitgeschnitten hatte. Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Zeugenaussage nicht aussagekräftig war, da die Zeugin nicht präzise sagen konnte, wann sich die Fahrzeuge an welcher Position befunden haben. Auch ein Sachverständiger konnte nicht zur Aufklärung beitragen, da dieser sowohl die Schilderung des Beklagten als auch diejenige des Klägers für plausibel hielt. Dem Angebot, die Dashcam-Aufzeichnungen zu sichten, sei nicht nachzukommen, da das Video einem Beweisverwertungsverbot unterliege.
Der BGH hat den 15.05.2018 als Verkündungstermin bestimmt.
BGH, T. v. 10.04.2018 – VI ZR 233/17
LG Magdeburg, Urteil vom 05.05.2017 – 1 S 15/17
AG Magdeburg, Urteil vom 19.12.2016 – 104 C 630/15
Zur BGH-Entscheidung: BGH billigt Verwendung von Dashcam-Videos als Beweismittel im Zivilprozess trotz Datenschutz-Verstoß (BGH, Urt. v. 15.05.2018 – VI ZR 233/17)