Gebärt ein Mann ein Kind, darf er sich nicht als Vater in Geburtsregister eintragen lassen (BGH, Beschl. v. 06.09.2017 – XII ZB 660/14)

Aus medizinisch-biologischer Sicht können Männer keine Kinder gebären. Rechtlich geht das aber sehr wohl: Menschen, die sich dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehen, nach ihren Vorstellungen zu leben, können, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden nichts ändern wird, einen anderen Vornamen beantragen. Möglich macht das das Transsexuellengesetz (§ 1 TSG). Antragsteller sollen dabei einen Wunsch-Vornamen angeben. Eine Geschlechtsumwandlung ist nicht notwendig. Von Gesetzes wegen gelten Antragsteller, deren Anträge positiv beschieden werden, als dem anderen Geschlecht angehörig (§ 10 Absatz 1 TSG).

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine formal als Mann zu behandelnde Person ein Kind zur Welt brachte. Die „männliche“ Mutter meinte, mit seinem männlichen Namen als „Vater“ in das Geburtsregister eingetragen werden zu müssen, wohingegen das Amtsgericht meinte, dass sein vormaliger weiblicher Vorname als Mutter einzutragen ist. Der im Jahr 1982 als Frau geborene Antragsteller heiratete 2008 einen Mann. In der Folgezeit manifestierte sich bei ihm der Wunsch, nicht eine Frau, sondern ein Mann zu sein. Durch gerichtliche Entscheidung wurde sein Vorname 2010 von einem weiblichen in einen männlichen Vornamen geändert und im Folgejahr wurde festgestellt, dass der Antragsteller fortan als dem männlichen Geschlecht zugehörig zu behandeln ist. Die Ehe wurde im Februar 2013 geschieden. Im März 2013 brachte der Antragsteller ein Kind zur Welt. Er erklärte, nach der Anerkennung seiner Männlichkeit die männlichen Hormone abgesetzt zu haben, woraufhin er wieder fruchtbar geworden ist und schwanger wurde. Das Kind sei Ergebnis einer Samenspende und mit dem Spender sei vereinbart worden, dass er nicht rechtliche Vater des Kindes sei.

Das Standesamt ersuchte das Amtsgericht um Anweisung, wie die Eintragung vorzunehmen sei. Das Amtsgericht wies das Standesamt an, den vormaligen weiblichen Vornamen des Antragstellers als „Mutter“ in das Geburtenregister einzutragen. Hiergegen wandte sich die „männliche“ Mutter und begehrte, mit ihrem männlichen Vornamen als Vater des Kindes eingetragen zu werden mit einer Rechtsbeschwerde zum BGH. Ohne Erfolg: Der BGH hat über die Reichweite von § 11 Satz 1 TSG entschieden. Danach lässt die Änderung des Geschlechts das Rechtsverhältnis zwischen dem Transsexuellen und dessen Kindern unberührt. Bislang unklar war, ob die Vorschrift nur für bereits geborene Kinder gilt oder auch für Kinder, die nach der Entscheidung über die Geschlechtsangehörigkeit geboren werden. Der BGH entschied im letztgenannten Sinne. Das bedeutet, dass die Änderung des Geschlechts das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann unberührt lässt, wenn die Kinder nach der Änderung des Geschlechts geboren werden. Durch diese Interpretation wird die von Gesetzes wegen als „Mann“ anzuerkennende Mutter, was die Mutterrolle anbelangt, zwar nicht als Mann anerkannt und dies berühre das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person, die sich als Mann empfindet. Dem steht allerdings das berechtigte Interesse des Gesetzgebers gegenüber, Kinder ihren biologischen Eltern rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht in Widerspruch zu den biologischen Tatsachen gerät. Das wäre dann der Fall, wenn ein Kind zwei Väter oder zwei Mütter hätte anstatt einen Vater und eine Mutter. Mutterschaft und Vaterschaft (§§ 1591, 1592 BGB) sind, so der BGH, als rechtliche Kategorien nicht beliebig austauschbar. Deshalb sei es systemgerecht, einen Frau-zu-Mann Transsexuellen, der ein Kind gebärt, als Mutter zu behandeln. Zu Zwecken der Eintragung in das Geburtenregister sei zuvor geführte weibliche Name des Antragstellers zu verwenden. Das ergibt sich aus dem Offenbarungsverbot nach § 5 Absatz 3 TSG, das vorsieht, dass Hinweise auf eine Transsexualität nicht aktenkundig gemacht werden dürfen, um es den Kindern von Transsexuellen zu ermöglichen, ihre Herkunft nachweisen zu können, ohne dass Dritte von der Transsexualität der Eltern erfahren.

Hintergrund: Rechtlich können Männer seit Geltung des Transsexuellengesetzes (TSG) im Jahr 1982 Kinder zur Welt bringen. Das ist nicht neu. Der BGH hat jetzt klargestellt, dass „männliche“ Mütter von Gesetzes wegen mit ihrem vormaligen weiblichen Vornamen als Mutter im Geburtenregister einzutragen sind, und zwar auch dann, wenn sie das Kind als Mann zur Welt bringen. Die gesetzlich vorgesehene Anerkennung der Männlichkeit einer Frau, die sich als Mann empfindet, reicht nicht so weit, dass die „männliche“ Mutter eines selbst geborenen Kindes als „Vater“ anzuerkennen ist. Damit zieht der BGH eine biologische Grenze: eine Mutter bleibt eine Mutter, und zwar auch dann, wenn sie ein Mann ist i.S.v. § 10 Absatz 1 TSG.

BGH, Beschluss vom 06.09.2017 – XII ZB 660/14

KG Berlin, Beschluss vom 30.10.2014 – 1 W 48/14

AG Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 13.12.2013 – 71 III 254/13