Der Finder eines Smartphones hat keinen Anspruch auf Freischaltung des gesperrten Telefons, auch wenn er Eigentümer des Smartphones geworden ist. So entschied das Amtsgericht München in seinem Urteil am 24.07.2017 (213 C 7386/17).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger fand im Stadtgraben der Stadt Waghäusel ein iPhone und gab es noch am selben Tag im städtischen Fundbüro ab, wo es in das Fundsachenverzeichnis aufgenommen wurde. Nachdem sich in den darauf folgenden sechs Monaten niemand als Verlierer des Mobiltelefons meldete, erwarb der Kläger als Finder das Eigentum am Mobiltelefon. In der Hoffnung, das iPhone nun als Eigentümer auch vollständig nutzen zu können, beantragte der Kläger bei der von Apple Support benannten Ansprechpartnerin die Freischaltung seines iPhones. Diese weigerte sich jedoch, das Smartphone freizuschalten. Der Kläger erhob darauf hin Klage auf Freischaltung des iPhones beim Amtsgericht München.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Freischaltung seines iPhones zu, auch wenn dies mittlerweile in seinem Eigentum steht. In seinem Urteil vom 24.07.2017 (213 C 7386/17) verweist das Amtsgericht München auf § 973 BGB, wonach der Finder mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde das Eigentum an der Sache erwirbt, wenn nicht vorher ein Empfangsberechtigter bekannt geworden ist oder dieser bei der zuständigen Behörde ein entsprechendes Recht angemeldet hat. Der Eigentumserwerb nach § 973 BGB erfolgt jedoch „ex nunc“, das bedeutet „ab jetzt“ bzw. „von nun an“ und –im Zusammenhang mit § 973 BGB- vom Zeitpunkt des Ablaufs der 6-Monatsfrist an. Der Kläger hat damit nach Ablauf der 6-Monatsfrist das Eigentum an dem iPhone in dem zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist bestehenden Zustands erworben, somit im gesperrten Zustand. Der Kläger ist damit nach Ablauf der 6-Monatsfrist gemäß § 973 Abs. 1 BGB Eigentümer eines gesperrten iPhones geworden.
Das Amtsgericht München wies in diesem Zusammenhang in seinem Urteil auch darauf hin, dass die Freischaltung des streitgegenständlichen Smartphones erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen würde. Mit der Freischaltung des Mobiltelefons hätte der jetzige Eigentümer Zugriff auf sämtliche, auf dem Telefon befindlichen Daten des vorherigen Eigentümers. Gerade dies sollte jedoch mit dem Sperren des Mobiltelefons verhindert werden. Die Klage war daher abzuweisen.
Das Urteil des Amtsgerichts München ist rechtskräftig.
AG München, Urteil vom 24.07.2017 – 213 C 7386/17