Über die Frage, ob ein verstopfter Rußpartikelfilter bei einem Dieselfahrzeug einen Mangel oder „nur“ einen üblichen – und damit hinzunehmenden- Verschleiß darstellt, hatte das Oberlandesgericht Hamm am 11.05.2017 zu entscheiden.
Geklagt hatte ein Käufer, der beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Skoda Octavia RS Combo 2.0 TDI für 8.950,- € erwarb. Das Dieselfahrzeug hatte zum Zeitpunkt des Kaufs einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger rügte dieser gegenüber der Beklagten diverse Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors, ein Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl. Es kam in der Folgezeit zu Instandsetzungsarbeiten am Fahrzeug, auch durch die Beklagte, die den Kläger jedoch nicht zufrieden stellten. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung ab und behauptete, die vom Kläger behaupteten Mängel seien tatsächlich nicht als Mängel zu bewerten, sondern lediglich Symptome, die auf einem üblichen Verschleiß beruhen.
Der Kläger erhob zunächst Klage vor dem Landgericht, welche jedoch abgewiesen wurde, da ein KFZ-Sachverständiger die behaupteten Mängel auf einen verstopften Rußpartikelfilter zurückführte und die Verstopfung des Rußpartikelfilters wiederum als übliche Verschleißerscheinung anzusehen sei.
Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, mit Erfolg.
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Eine weitere Beweisaufnahme mit erneuter Anhörung des Sachverständigen ergab, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei Übergabe an den Kläger mit einem Sachmangel behaftet war. Gemäß Urteil des OLG Hamm könne es zwar sein, dass „die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters ein üblicher Verschleiß bei Dieselfahrzeugen sei“. In diesem Fall jedoch ergab die Beweisaufnahme, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei Übergabe an den Kläger zwei technische Defekte aufwies, die als Sachmängel zu qualifizieren sind. Zum einen war der Drucksensor des Partikelfilters defekt, mit der Folge, dass die Überfüllung des Partikelfilters nicht angezeigt wurde. Zum anderen lag ein Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen vor, der zu einer „Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung geführt“ hat, die wiederum „eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte“.
Weil das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger mit einem Sachmangel behaftet war und sich „nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge“ befand, war der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
In der Folge hat die Beklagte den Kaufpreis zurückzugewähren, dies Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger an die Beklagte.
OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2017 – 28 U 89/16