Offizielle Anerkennung des “Indigenen Volks Germaniten” – BVerwG dementiert, Pressemitteilung 36/2017

“Reichsbürger”, die die staatliche Gewalt der Bundesrepublik nicht anerkennen und eine Eigenverwaltung mit eigener Staatsgewalt proklamieren, bringen ernst zu nehmende Gefahren mit sich. Zu den Methoden solcher separatistischer Bewegungen, die oft mit Verschwörungstheorien einher gehen, gehört es, massenweise Schreiben an Gerichte, Behörden und Institutionen zu versenden. Darin werden oft mehr oder weniger abstruse und zumeist belanglose und unverfängliche Ausführungen gemacht. Ziel dieser Schreiben ist es, eine Antwort des Gerichts, der Behörde oder der Institution zu erhalten. Das klingt erst einmal harmlos, ist es aber nicht. Denn bereits der Umstand, dass die “Bewegung” eine an sie adressierte Antwort erhalten hat, wird von deren Anhängern als Erfolg verbucht.

Dann folgt die Hasenjagd

Öffentlich stellen sie dies nämlich als offizielle Anerkennung dar. Behörden erklären, dass die Adressierung an die “Reichsbürger” gar keine offizielle Anerkennung beinhaltet. Die Krux dabei ist, dass Behörden es früher nicht für nötig gehalten haben, zu der rechtlich unzutreffenden Interpretation, dass die Adressierung eines Schreibens eine Anerkennung beinhalte, Stellung zu nehmen. Ein schwerer Fehler, denn die fehlerhafte Interpretation bleibt so unbeanstandet in der Welt, was von den Initiatoren abermals als Billigung der Existenz gewertet wird. Solchen “Bewegungen” wurde damit lange Zeit Vorschub geleistet. Das hat sich mittlerweile geändert. Klarstellungen und Stellungnahmen erfolgen nun vermehrt auch dann, wenn die Interpretation rechtlich abstrus ist. Damit hat bei Gerichten, Behörden und Institutionen ein längst fälliges Umdenken eingesetzt. Dass die Adressierung eines Schreibens noch keine Anerkennung beinhaltet und dass der Absender gar nicht zuständig für eine offizielle Anerkennung ist, mag Juristen klar sein. Juristischen Laien ist das aber keineswegs immer klar. In Zeiten von immer und überall verfügbaren Informationen müssen daher auch vermeintlich offenkundige Rechtsirrtümer schnell korrigiert werden.

Indigenes Volk der Germaniten

In eine solche Falle ist nun offenbar das Bundesverwaltungsgericht getappt. Das BVerwG hatte ein mit Dienstsiegel versehenes Anschreiben an das “Indigene Volk der Germaniten” gesandt. Dieses Anschreiben hatten die Initiatoren dieser Bewegung sodann zum Nachweis der Existenz dieses Volkes wiederum an Behörden und Gerichte gesandt. Das BVerwG hat nun in einer Presseerklärung mitgeteilt, dass die Bezeichnung “Indigenes Volk der Germaniten” allein zum Zwecke der Übersendung benutzt worden ist und dass darin keine Anerkennung der rechtlichen Existenz oder Rechtsfähigkeit eines “Volkes der indigenen Germaniten” zu sehen ist (BVerwG Pressemitteilung Nr. 36/2017). Dementsprechend können daraus auch keine Sonderrechte hergeleitet werden. Dem Anschreiben war ein Beschluss beigefügt, der in einem Verfahren ergangen ist, in dem die Beteiligtenfähigkeit des selbst ernannten “Volkes der Germaniten” nicht geprüft worden ist. Vielmehr richte sich die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach internationalen und nationalen Vorschriften, Resolutionen der UN-Generalversammlung und völkerrechtlichen Rechtsquellen. Eine Anerkennung des “Volkes der indigenen Germaniten” liege nicht vor.

Vermeidbare Steilvorlage

Die um das “Volk der indigenen Germaniten” ausgelöste Irritation war vermeidbar. Anstatt das Schreiben an eine rechtlich nicht existierende Vereinigung zu schicken, hätte es an die namentlich zu benennenden Initiatoren versandt werden sollen. Es hinterlässt einen eigentümlichen Eindruck, wenn das Gericht einen Adressaten auswählt, der rechtlich nicht existiert. Offenbar ist dieser Lapsus im eigentlichen Beschluss nicht passiert, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass die Richter sich mehr Gedanken gemacht haben als die mit der Postausfertigung befassten Geschäftsstellenmitarbeiter.

BVerwG, Pressemitteilung 36/2017