Wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz können nach § 11 UWG grundsätzlich nur innerhalb einer sechsmonatigen Verjährungfrist geltend gemacht werden. Die kurze Verjährungsfrist gilt auch für den Anspruch auf Kostenersatz für ein Abschlussschreiben (LG Bamberg, Urteil vom 26.04.2017 – 2 HK O 4/17). Nach Auffassung des LG Bamberg beginnt die Frist mit dem Datum, welches das Abschlussschreiben trägt. Werden ab diesem Datum keine verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet, z. B. Klage, Mahnbescheid, bietet sich dem Schuldner die Möglichkeit der Einrede der Verjährung. Der Anspruch ist dann dauerhaft nicht durchsetzbar.
LG Bamberg, Urteil vom 26.04.2017 – 2 HK O 4/17