Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vorgelegt, das eine seit langer Zeit von Verbraucherschützern kritisierte Lücke schließen soll. Nach geltender Rechtslage können Hauseigentümer vom Ausbau der erneuerbaren Energien profitieren, indem sie selbst Anlagen errichten und nutzen und den Strom entweder selbst verbrauchen oder in das Netz einspeisen. Mieter profitieren in Deutschland hingegen nur in Ausnahmefällen unmittelbar von der Förderung der Erneuerbaren Energien. Zwar ist es technisch und rechtlich bereits heute möglich, Mieter direkt mit PV-Strom vom Dach des Wohnhauses zu versorgen. Im Vergleich zum regulären Bezug von Strom aus dem Netz fallen sogar Preisbestandteile weg, wie Netzentgelte, Stromsteuer, Umlagen und Konzessionsabgabe. Dennoch ist für die Anlagenbetreiber eine Einspeisung in das Netz regelmäßig lukrativer. Das Gesetz soll nun Anreize für die Versorgung von Mietern schaffen, indem Mieterstrom künftig eine Förderung nach dem EEG 2017 n.F. (neue Fassung) erhalten soll.
Anwendungsbereich: Was ist Mieterstrom?
Unter Mieterstrom fällt nach dem Entwurf Strom, der von einer Solaranlage produziert wird und der ohne Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung direkt an Letztverbraucher in dem Wohnhaus geliefert und von diesen verbraucht wird. Vorausgesetzt wird, dass in dem Wohnhaus zumindest 40% der Fläche Wohnzwecken dienen. Gefördert werden nur Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 100 Kilowatt. Die Besonderheit bei Mieterstrom ist, dass dieser nicht in das Netz eingespeist wird aber die Förderung an die Regelung von Strom, der in das Netz eingespeist wird, angelehnt ist. Es handelt sich daher nicht um eine Einspeisevergütung, sondern um eine Veräußerungsform.
Welche Besonderheiten gelten für Mieterstrom?
Wie normaler EE-Strom wird Mieterstrom je Kilowattstunde vergütet. Auch für Mieterstrom ist die EEG-Umlage zu zahlen. Der Anlagenbetreiber erhält vom Netzbetreiber einen Mieterstromzuschlag und den Erlös aus dem Verkauf des Stroms an den Mieter. Strom, den der Anlagenbetreiber nicht an Mieter liefern kann, wird in das Netz eingespeist.
Anlagenbetreiber haben zu erklären, ob sie den Mieterstromzuschlag in Anspruch nehmen und müssen zusätzlich eine weitere Vermarktungsform angeben, nämlich für Strom, den sie nicht direkt an Letztverbraucher liefern, sondern in das Netz einspeisen.
Wie berechnet sich der Mieterstromzuschlag?
Der Mieterstromzuschlag wird auf einen Zubau von 500 MW je Jahr begrenzt und knüpft an die Höhe der gesetzlichen Vergütung an. Die Höhe der gesetzlichen Vergütung ändert sich nach der zugebauten Menge anhand des so genannten “atmenden Deckels”. Die Höhe des Mieterstromzuschlags soll sich nach § 48 Absatz 2 EEG 2017 n.F. und § 49 EEG 2017 n.F. bestimmen und würde bei Berücksichtigung des vorzunehmenden Abzugs von 8,5 ct je Kilowattstunde bei Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 Kilowatt damit 4,2 ct je Kilowattstunde und für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 40 Kilowattstunden 3,86 ct je Kilowattstunde betragen.
Welches Verhältnis besteht zwischen Mieterstrom und der Ausschreibung nach dem EEG 2017?
Die Ausschreibung nach dem EEG 2017 ist für Mieterstrom nicht relevant. Ausschreibungen sind nur für Anlagen ab einer Leistung von 750 Kilowatt vorgesehen. Mieterstrom betrifft nur Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 100 Kilowatt.
Profitieren vom Mieterstrom auch Wohnungseigentümer?
Die Begriffe “Mieterstrom” und “Mieterstromzuschlag” legen nahe, dass nur Mieter davon profitieren. Wenn man einmal von diesen Begriffen absieht, finden sich im Entwurf des Gesetzestextes aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung auf Mieter beschränkt werden soll. Vielmehr ist in § 21 Absatz 3 EEG 2017 n.F. lediglich von “Letztverbrauchern” die Rede, die bekanntlich auch Wohnungseigentümer oder Gewerbetreibende sein können. Und siehe da: Die Begründung zum Entwurf klärt auf, dass “Mieterstrom” auch an Gewerbetreibende und Wohnungseigentümer geliefert werden kann. Das macht Sinn. Traurig ist aber, dass man bei der Lektüre des Gesetzestextes durch die missverständliche Verwendung der Begriffe meinen muss, dass sich die Regelung nur auf Mieter bezieht. Bei der Wahl der Begriffe hatten die Verfasser des Entwurfs wohl schon die Wahlkampfbrille auf.
In welchem Verhältnis steht die beabsichtigte gesetzliche Einführung von Mieterstrom zur Verordnungsermächtigung nach § 95 Nummer 2 EEG 2017?
Nach der in § 95 Nummer 2 EEG 2017 vorgesehenen Verordnungsermächtigung kann Mieterstrom durch eine Reduzierung der EEG-Umlage gefördert werden. Das oben dargestellte Förderungskonzept lässt sich deshalb nicht auf die Verordnungsermächtigung stützen. Die Verordnungsermächtigung und die Verordnung werden durch die Gesetzesänderung obsolet.
Vertragsrecht: in welchem Verhältnis stehen Mietvertrag und Stromliefervertrag zueinander?
Der Entwurf sieht Regelungen zu Mieterstromverträgen vor. Diese sind getrennt von den Mietverträgen zu behandeln. Gleichwohl sieht der Gesetzentwurf eine Anknüpfung vor, indem der Mieterstromvertrag ohne ausdrückliche Kündigung mit der Rückgabe der Wohnung enden soll (§ 42a Absatz 2 Satz 3 EnWG n.F.). Diese Regelung ist bemerkenswert, denn wenn Vermieter und Anlagenbetreiber nicht identisch sind, dürfte der Anlagenbetreiber von der Vertragsbeendigung erst dann erfahren, wenn der vormalige Mieter die Zahlungen einstellt.
Außerdem ist vorgesehen, dass Mieterstrom nicht mehr als 90% des im Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarif kosten darf. Sofern diese Grenze überschritten wird, ist der Preis zu reduzieren (§ 42a Absatz 4 EnWG n.F.).