Ein Bescheid gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen (§ 41 Absatz 2 VwVfG). Diese gesetzlichen Fiktion gilt auch dann, wenn der Zugang tatsächlich früher, also vor Ablauf der drei Tage, erfolgt ist. Erfolgte der Zugang nachweislich später, gilt dieses spätere Datum als Zeitpunkt der Zustellung. Derjenige, der sich auf den späteren Zugang beruft – das ist praktisch immer der Adressat – hat den späteren Zugang nachzuweisen.
Beginn der Drei-Tages-Frist
Die in § 41 Absatz 2 VwVfG bestimmte Drei-Tages-Frist beginnt mit der “Aufgabe zur Post”. Dabei handelt es sich um ein in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis nach § 31 Absatz 1 VwVfG, § 187 Absatz 1 BGB. Demnach ist dieser Tag bei der Berechnung der Frist nicht mitzurechnen.
Ende der Drei-Tages-Frist
Das Gesetz sieht vor, dass der Zugang als bewirkt gilt mit “dem dritten Tag nach” der Aufgabe zur Post (§ 41 Absatz 2 VwVfG). Der Eintritt der Fiktion erfolgt nach § 188 BGB mit Ablauf des dritten Tages.
Beispiel: Wird ein Bescheid am 10.10.2017 zur Post gegeben, tritt die Bekanntgabefiktion am 14.10.2017 ein. Der Tag der Aufgabe zur Post wird nicht mitgerechnet, sodass die drei Tage auf den 11.10. (erster Tag), den 12.10. (zweiter Tag) und den 13.10. (dritter Tag) entfallen. Da die Fiktion erst mit Ablauf des dritten Tages eintritt, wirkt sie ab dem 14.10.2017 0:00 Uhr.
Samstag, Sonntag & Feiertag
Der dritte Tag ist auch dann maßgeblich, wenn das Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Die Vorschrift des § 31 Absatz 3 VwVfG, wonach der nächste Werktag gilt, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, findet keine Anwendung, da es sich bei der gesetzlichen Fiktion nach § 41 Absatz 2 VwVfG nicht um eine Frist, sondern um einen “Termin” handelt. Wenn also der dritte Tag ein Sonntag, ein Sonnabend oder ein Feiertag ist, gilt für den Zugang dieser Tag.
Vertrauensschutz bei früherem Zugang?
Unter Juristen ist streitig, ob sich Adressaten abweichend von der gesetzlichen Fiktion auf einen früheren Zugang berufen können. Das kann dann relevant sein, wenn ein Bescheid einen Vorteil für den Adressaten zum Gegenstrand hat und die Behörde den Verwaltungakt vor Zugang bzw. vor Zugangsfiktion widerrufen möchte (§ 130 Absatz 1 Satz 2 BGB). Rechtlich stellt sich deshalb die Frage, ob die Zugangsfiktion auch zu Lasten des Adressaten wirkt, indem sich der Adressat nicht auf einen frühreren Zugang berufen kann. Diese Frage wird von der herrschenden Meinung (hM) bejaht: Adressaten können sich nicht auf einen früheren Zugang berufen. Wenn eine Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt vor Ablauf der Drei-Tages-Frist widerruft, muss sie die Vertrauensschutztatbestände (vgl. §§ 48, 49 VwVfG) nicht berücksichtigen.
Weitere Fristen
Zu beachten ist, dass weitere in dem Verwaltungsakt genannte Fristen nach den allgemeinen Regeln zu behandeln sind: Ordnet der Verwaltungsakt beispielsweise die Beseitigung eines Bauwerks innerhalb eines Monats an und fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, Sonnabend oder Feiertag, gilt dafür § 31 Absatz 2 VwVfG – es gilt danach der nächstfolgende Werktag.