VG Schwerin, Beschluss vom 06.07.2020 – 7 B 308/20 SN
Verwaltungsgericht Schwerin
Beschluss
Haupt- und Hilfsantrag werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, mit der der Antragsgegner das gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin ersetzt hat.
Die Beigeladene beantragte unter dem 26.09.2017 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung S, Flur 1. Bei den WEA handelt es sich jeweils um den Typ Nordex N 149 XX. Die auf dem Flurstück 11/1 vorgesehene WEA 1 hat eine Nabenhöhe von 125 m und eine Gesamthöhe von 199,6 m. Die auf dem Flurstück 58/3 vorgesehene WEA 2 hat eine Nabenhöhe von 164 m und eine Gesamthöhe von 238,6 m.
Die Standorte der geplanten WEA befinden sich in einem Gebiet, das der Regionale Planungsverband Westmecklenburg (RPWM) im Rahmen des in Aufstellung befindlichen Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg (RREP WM) in Kapitel 6.5 Energie als Windeignungsgebiet 52/18 vorsieht.
Aus den von der Beigeladenen vorgelegten Artenschutzfachbeiträgen des Ingenieur-Büros für Umweltplanung K vom 26.09.2018, ergänzt vom 12.03.2019 (AFB), ergibt sich, dass sich ein 2015 und 2017 nachgewiesener Kranichbrutplatz in 460 m Entfernung westlich der WEA 1 in einem Waldgebiet befand. Zwischen dem Kranichbrutplatz und der WEA 1 verläuft die Landesstraße L03. 1,2 km südwestlich und 1,1 km südlich der WEA 1 befanden sich 2015 und 2017 nachgewiesene Brutplätze von Rohrweihen. Das Gutachten sah im Hinblick auf Kranich und Rohrweihe keine zu veranlassenden Maß-nahmen vor. Insbesondere auf die Ausführungen zur Art Kranich (Bl. 514 der Verwaltungsvorgänge) in dem AFB vom 12.03.2019 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 26.10.2018 nahm das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) zu dem Vorhaben Stellung und empfahl, die Genehmigung mit verschiedenen Auflagen, insbesondere im Hinblick auf Lärmschutz, zu versehen. Zu Kranichbrutplätzen äußerte es sich nicht.
Mit Schreiben vom 09.11.2018 nahm der Landkreis Nordwestmecklenburg u.a. als Untere Naturschutzbehörde (UNB) Stellung. Er führte aus, dass aufgrund nachgereichter Unterlagen und bei Berücksichtigung im einzelnen genannter Auflagen insbesondere betreffend Eingriffe in Natur und Landschaft sowie den Rotmilan die Naturschutzgenehmigung erteilt werden könne. Zur Art Kranich äußerte sich die UNB nicht.
Mit Schreiben vom 11.12.2017 und vom 29.11.2018 teilte das Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg (AfRL) dem Antragsgegner mit, dass dem Vorhaben keine Ziele der Raumordnung entgegenstünden. Nach den Angaben des Antragsgegners war zwischenzeitlich die ursprünglich von dem RPWM als Windeignungsgebiet 04/16 vorgesehene Fläche aus der Gebietskulisse gestrichen worden, weil dort ein Weißstorch als geschützte Vogelart vorkommen solle. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass das nicht der Fall war, soll das Gebiet als Windeignungsgebiet 52/18 im Oktober 2018 in die Teilfortschreibung des RREP WM wieder aufgenommen worden sein.
Mit Schreiben vom 18.06.2018, beim Antragsgegner am 22.06.2018 eingegangen, und erneut, nach weiterem Schriftverkehr mit der Antragstellerin, am 18.12.2018 versagte die Antragstellerin das mit Anschreiben vom 20.04.2018, das bei der Antragstellerin am 26.04.2018 eingegangen war, beantragte gemeindliche Einvernehmen für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Hinweis auf die Zerstörung des Landschaftsbildes, Störung eines benachbarten Bestattungswaldes, den Widerspruch zum Konzentrationsgebot, eine unbotmäßige Umfassung der Ortslage Grevesmühlen sowie artenschutzrechtliche Belange betreffend Brutreviere der Arten Kranich und Rohrweihe.
Mit Bescheid vom 11.01.2019 genehmigte der Antragsgegner die Errichtung und den Betrieb der beiden WEA nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV unter Bedingungen und Auflagen und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Die Genehmigung ersetzte zugleich das gemeindliche Einvernehmen. In der Begründung setzte sich der Antragsgegner (Ziffer 6 der Begründung) u.a. mit den Gründen, aus denen die Antragstellerin ihr Einvernehmen verweigert hatte, auseinander.
Gegen den Genehmigungsbescheid legte die Antragstellerin am 24.02.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung war im Wesentlichen angegeben, dass die raumplanerische Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben sei. Das Gebiet sei im Zeitpunkt der Antragstellung kein Windeignungsgebiet gewesen, das ursprüngliche Gebiet 04/16 sei aus der Teilfortschreibung des RREP WM gestrichen worden. Das deckungsgleiche Gebiet 52/18 sei nicht abgewogen worden; es sei auf den Planungsstand vom 15.11.2017 abzustellen.
Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ankomme, nicht auf die Antragstellung durch die Beigeladene. Am 11.01.2019 sei das Gebiet, in dem die WEA errichtet werden sollen, im Rahmen der Fortschreibung des RREP WM als Windeignungsgebiet 52/18 ausgewiesen gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass es erneut gestrichen werden könnte, gebe es nicht. Unter Berücksichtigung der Um-stände des Einzelfalles sei davon auszugehen, dass sich die Planung – ausgehend vom Eignungsgebiet 04/16, welches mit dem WKA-Eignungsgebiet 52/18 praktisch deckungsgleich sei – bereits so verfestigt habe, dass eine hinreichend sichere Prognose möglich sei, dass das Eignungsgebiet 52/18 Bestandteil des RREP WM werden werde. Dem Vorhaben stünden deshalb raumordnungsrechtliche Maßgaben nicht entgegen.
Die Antragstellerin erhob am 23.08.2019 Klage gegen die Genehmigung (7 A 1488/19). Eine Begründung erfolgte noch nicht.
Am 06.06.2020 hat die Antragstellerin das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich aus den Verwaltungsakten ergebe, dass der Antragsgegner den Antrag der Beigeladenen auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Bescheid vom 22.02.2018 abgelehnt habe, der Bescheid befinde sich allerdings nicht in den Akten. § 35 BauGB stehe dem Vorhaben entgegen. Das für die WEA vorgesehene Gebiet befinde sich nicht in einem „Altgebiet 2011“ und nicht in einem von der betroffenen Gemeinde in einem Flächennutzungsplan ausgewiesenen Windeignungsraum. Die nunmehrige Einbeziehung des Gebietes nach dem Stand der Teilfortschreibung des RREP WM ohne Abwägung besitze nicht die Qualität einer verfestigten Zielsetzung. Artenschutzrechtliche Bedenken der unteren Naturschutzbehörde in Bezug auf Wanderfalke und Schwarzmilan (Schreiben vom 18.10.2018) seien auch im ergänzten Artenschutzfachbeitrag vom 12.03.2019 nicht ausgeräumt worden. Die Methodik des artenschutzrechtlichen Gutachtens werde durch die untere Naturschutzbehörde in Zweifel gezogen. Die Prüfung der Artenschutzbelange setze eine um-fassende und ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme voraus, die hier nicht erfolgt seien. Es fehle eine Raumnutzungsanalyse. Die Erfassung von Brutplätzen mache die Erfassung von aufgesuchten Nahrungshabitaten und Hauptflugrouten notwendig. Im unmittelbaren Nahbereich der WEA 2 befinde sich nach dem Schreiben des Gutachters vom 12.07.2018 ein Kranichbrutplatz in 300 m Entfernung. Das sog. Helgoländer Papier sehe für Kranichbrutplätze jedoch ein Ausschlussgebiet von 500 m vor, so dass davon auszugehen sei, dass für den Kranich das Tötungsrisiko signifikant erhöht sei. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des Suspensiveffektes der Klage.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windkraftanlagen am Standort 11111 S vom 11.01.2019 wiederherzustellen;
hilfsweise,
die sofortige Vollziehung aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Haupt- und den Hilfsantrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt er vor, dass alle Träger öffentlicher Belange hinsichtlich der Genehmigung der WEA positive Stellungnahmen abgegeben hätten, die Genehmigung sei rechtmäßig. Ein Ablehnungsbescheid vom 22.02.2018 existiere nicht. Belange der Raumordnung stünden der Genehmigung nicht entgegen. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern (OVG M-V) habe das RREP WM 2011 hinsichtlich der Konzentrationsflächenplanung für Windenergie insgesamt für unwirksam erklärt, weshalb es die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entfalten könne (Urteil vom 19.05.2015 3 K 44/11 – juris). Auf das Regionale Raumordnungsprogramm Westmecklenburg 1996 (RROP WM) könne nicht abgestellt werden, da es durch die Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg vom 31.08.2011 und die darin für verbindlich erklärten Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und raumordnerische Festlegungen der Karte im Maßstab 1:100.000 abgelöst worden sei, was das VG Schwerin festgestellt habe (Urteil vom 06.12.2017, 7 A 2567/15 SN). Bei WEA handele es sich grundsätzlich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB um im Außenbereich privilegierte Vorhaben, wenn keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstünden. Vorliegend stünden dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegen. Außerdem sei davon auszugehen, dass der aktuelle Planungsstand der Teilfortschreibung des RREP WM als in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB Anwendung finde. Danach befänden sich die beiden WEA in dem für die Aufstellung von WEA vorgesehenen Windeignungsgebiet 52/18. Der Planungsstand sei aufgrund von Verbandversammlungen und Beschlussfassungen entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 71.01.2005, 4 C 5.04; Urteil vom 01.07.2020, 4 C 4.08) hinreichend verfestigt.
Natur- und artenschutzrechtliche Belange stünden der Genehmigung auch nicht entgegen. Die UNB habe, neben Auflagen, die von der Beigeladenen erfüllt worden seien, eine positive Stellungnahme abgegeben. Dem vorgelegten AFB lasse sich zweifelsfrei entnehmen, auf welcher Datengrundlage die artenschutzrechtliche Bewertung vorgenommen worden sei. Tierarten, Untersuchungsräume und Untersuchungszeitfenster seien benannt. Raumnutzungsanalysen seien aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Nach der maßgeblichen artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Be-trieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA) Teil Vögel des LUNG (2016) könnten Funktionsraumanalysen bestenfalls unvollständig die momentanen Raumnutzungsmuster abbilden, jedoch nur begrenzt und für die Zukunft gar nicht dazu beitragen, die tatsächliche Bedeutung von Flächen einzuschätzen. Für die Beurteilung der Gefährdung der Vogelart Kranich sei nicht das sog. Helgoländer Papier maßgeblich, das einen Ausschlussbereich von 500 m im Umkreis eines Kranichbrutplatzes fordere. Vielmehr sei als landesrechtliche Regelung, die als Selbstbindung der Genehmigungsbehörde wirke, die AAB WEA Teil Vögel 2016 anzuwenden. Letztere sehe lediglich einen Prüfbereich von 500 m im Umkreis eines Kranichbrutplatzes vor. Der AFB habe eine solche Prüfung vorgenommen und das Vorhaben im Hinblick auf den Kranichbrutplatz für unbedenklich erklärt.
Die Beigeladene beantragt,
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 23.08.2019 gegen die Genehmigung des Antragsgegners, StALU WM–51b-4591-5712.0.1.62V-74026, und den auf die Aufhebung der sofortigen Vollziehung gerichteten Hilfsantrag zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass raumordnungsrechtliche bzw. bauplanerische Maßgaben dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Nachdem das OVG M-V die Rechtswidrigkeit der Windenergie-Festlegungen des RREP 2011 festgestellt habe, habe der Antragsgegner diesen Umstand berücksichtigen müssen und offenkundig rechtswidrige Vorschriften nicht anwenden dürfen. Soweit von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine negative Ausschlusswirkung durch in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung bewirkt werde, stünden die-se dem Vorhaben nicht entgegen, weil es sich im Bereich des zukünftigen Windenergieeignungsgebietes 52/18 befinde. Die Planung für das Gebiet 52/18 habe den verfestigten Status eines in Aufstellung befindlichen Zieles der Raumordnung. Es sei unter der Bezeichnung 04/16 vom 29.02.2016 bis 30.05.2016 die Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden und es sei eine Abwägungsdokumentation erstellt worden. Der Planungsverband sei in der 56. Verbandsversammlung am 10.05.2017 selbst von einem verfestigten Planungsstand ausgegangen. Die behauptete Streichung des Windenergiegebietes 04/16 aus der Planung für Eignungsgebiete beruhe auf einem Beschluss der Vorstandssitzung des Regionalen Planungsverband MV vom 26.06.2018, der nicht zur Umsetzung gelangt sei. Der Planungsverband selbst habe das nicht durch eine Verbandsversammlung beschlossen.
Öffentliche Belange, die im Rahmen der Einvernehmenserteilung gem. § 36 BauGB relevant sein könnten, seien nicht ersichtlich. Der AFB sei methodisch rechtsfehlerfrei, soweit die UNB gegenüber dem ersten AFB Auflagen gemacht habe, seien diese von dem Fachgutachter erfüllt worden. Die angewandte Methodik sei im Ergebnis nicht beanstandet worden. Wanderfalke und Schwarzmilan kämen in dem hier betroffenen Gebiet nicht vor, weshalb auch keine weiteren Untersuchungen und Bewertungen vorzunehmen gewesen seien. Raumnutzungsanalysen könnten nicht „ins Blaue hinein“ vorgenommen werden, sondern erst, wenn ein untersuchungswürdiges Konfliktpotenzial erkennbar sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Soweit sich ein Kranichbrutplatz 460 m entfernt von der WKA 1 befinde, habe der Antragsgegner von seiner naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative Gebrauch gemacht und sei aus fachlichen Gründen zu der Überzeugung gelangt, dass eine WEA im Abstand von 460 m keine erhebliche Störung und keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bewirke. Dies stehe im Einklang mit den AAB WEA Teil Vögel des LUNG, welche abweichend von dem Helgoländer Papier keine Ausschlussbereiche vorsehe und welchen auch das OVG M-V (Urteile vom 15.11.2016, 3 L 144/11 und vom 13.09.2017, 3 L 145/14) Vorrang vor dem Helgoländer Papier einräume. Die Entscheidung sei naturschutzfachlich vertretbar und müsse sich nicht an jedweder wissenschaftlichen Meinung messen lassen. Dass möglicherweise auch andere Auffassungen vertretbar seien, mache die Entscheidung nicht unrichtig.
Soweit die Antragstellerin behaupte, in 300 m Entfernung nördlich von der WEA 2 befinde sich ein weiterer Kranichbrutplatz, stimme das nicht. Die Annahme gehe auf ältere Kartierungen der Antragstellerin zurück, nach neueren Kartierungen existiere dort kein Kranichbrutplatz mehr. An dieser Stelle, bzw. direkt daneben in östlicher Richtung, befinde sich ein Offroad-Park für Geländefahrzeuge, von dem für den Kranich erhebliche Störungen ausgehen würden.
Dem Gericht lagen 3 Ordner Verwaltungsvorgänge vor, auf die, wie auch auf die gewechselten Schriftsätze, Bezug genommen wird.
II.
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen am Standort 11111 S vom 11.01.2019 wiederherzustellen (Hauptantrag), ist zulässig.
a) Die Antragstellerin ist i.S.d. § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in ihrer Planungshoheit betroffen zu sein. Die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch dann erforderlich, wenn, wie hier, in anderen Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 31, 34 oder 35 BauGB entschieden wird. Zu den anderen Verfahren gehören u.a. immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Dabei kann die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31,34 oder 35 BauGB ergebenden Gründen versagen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das Einvernehmenserfordernis dient dem Schutz der kommunalen Planungshoheit, die den Gemeinden das Recht gibt, ihre städtebauliche Entwicklung im gesetzlichen Rahmen eigenverantwortlich zu gestalten und zu planen. Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und damit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens kann u.a. ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegenstehen, das als sonstiges Erfordernis der Raumordnung einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertem Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen kann. Im Streitfall beruft sich die Antragstellerin darauf, dass sich die Fläche, auf der die beiden WEA errichtet werden sollen, in einem Bereich befinde, der in der am 20.03.2013 vom RPWM beschlossenen Teilfortschreibung des Regionalplanes nicht als Vorrangfläche für WEA, sondern als Ausschlusszone gekennzeichnet gewesen sei, weshalb mit dem Genehmigungsbescheid gegen Ziele der Raumordnung verstoßen werde. Eine Verletzung derartiger öffentlich-rechtlicher Belange der Raumordnung kann die Antragstellerin geltend machen.
b) Der Genehmigung können auch Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, nämlich Belange des Artenschutzes und damit des Naturschutzes entgegenstehen. Die WEA 1 unterschreitet den nach den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länder-arbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (LAG VSW; sog. „Helgoländer Papier“) vom 15.04.2015 vorgesehenen Mindestabstand von 500 m zu einem Kranichbrutplatz und befindet sich im 500 m Prüfbereich, den der AAB WEA Teil Vögel für Kranichbrutplätze vorsieht.
2. Der Hauptantrag ist unbegründet.
a) Nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, d.h. eine Abwägung zwischen Aufschubinteressen des Antragstellers und den Vollzugsinteressen des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen vorzunehmen. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen des Genehmigenden und des Adressaten einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einerseits und der Gemeinde andererseits bemisst sich nach den – grundsätzlich – summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, wenn sich diese überschauen lassen, und – vor allem, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen – nach den voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits. Danach erweist sich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers umso gewichtiger, je mehr der Hauptsacherechtsbehelf Erfolg verspricht. Umgekehrt hat das Vollziehungsinteresse umso mehr Gewicht, je geringer dessen Erfolgsaussichten sind (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 04.09.2007 – 1 M 18/07-, juris).
Daran gemessen fällt die Interessenabwägung hinsichtlich beider WEA zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der vom Gericht vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit insgesamt rechtmäßig sein dürfte.
b) Rechtsgrundlage für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) und § 13 BImSchG. Aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG gelten diese Regelungen auch im Fall der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserteilung nach § 4 BImSchG.
c) Öffentliche Belange dürften dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich grundsätzlich privilegierten Vorhaben der Errichtung der WEA 1 und 2 nicht entgegenstehen.
c1) Dass das Vorhaben den Darstellungen eines Flächennutzungsplanes der Antragstellerin widerspricht (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), insbesondere in einem Gebiet vorgesehen ist, das durch einen Flächennutzungsplan der Antragstellerin als Ausschlussgebiet für die Errichtung von WEA gekennzeichnet ist, ist weder ersichtlich noch von einem Beteiligten behauptet worden.
c2) Dem Vorhaben dürften Ziele der Raumordnung nicht entgegenstehen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
c2.1) Mit dem Inkrafttreten der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM-LVO M-V) vom 31.08.2011 wurden zur Sicherung einer räumlich geordneten Entwicklung Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen. Die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen und der Ersatz sowie die Erneuerung bestehender Anlagen sollten ausschließlich innerhalb der Eignungsgebiete Windenergieanlagen zulässig sein (Kapitel 6.5 Energie, Abs. 2 RREP WM-LVO M-V). Sinn und Zweck dieser Regelung war es, durch positive Standortzuweisungen für privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Windenergienutzung) an mehreren Stellen im Plangebiet des Raumordnungsplanes den übrigen Planungsraum von WEA freihalten zu können. Eine solche Ausschlusswirkung setzt allerdings voraus, dass der betreffende Plan wirksam ist (BVerwG, Urteil vom 20.05.2010, 4 C 7/09, juris). Für die im Streitfall bei S für die Errichtung der streitgegenständlichen WEA vorgesehen Flächen war in dem RREP WM 2011 kein Eignungsgebiet vorgesehen. Danach lag zwar eigentlich der Ausschlussgrund des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben in der Regel entgegenstehen, soweit hierfür als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist, nämlich in den ausdrücklich als Windeignungsgebieten vorgesehenen Flächen. Allerdings hat das OVG M-V im Urteil vom 15.11.2016 (3 L 144/11, juris) im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2015 (4 CN 7/14, juris) festgestellt, dass das RREP WM 2011 hinsichtlich der Konzentrationsflächenplanung für Windenergie insgesamt unwirksam sei und dass es die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entfalten könne. Das Gericht schließt sich dem an. Insoweit gab es im Zeitpunkt des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunktes der Genehmigungserteilung (OVG Münster, Urteil vom 28.11.2007, 8 A 2325/06, juris; OVG M-V, Urteil vom 10.04.2018, 3 LB 133/08, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 05.02.2020, 5 B 330/19 HGW, juris) am 11.01.2019 kein wirksames RREP WM, das der Errichtung von WEA in S als öffentlicher Belang i.S. einer Ausschlussfläche für WEA entgegenstehen könnte, weil WEA an anderer Stelle vorgesehen waren. Auf die Vorgängerregelung, das Regionale Raumordnungsprogramm Westmecklenburg 1996 kann auch nicht abgestellt werden, da dieses seit dem Inkrafttreten des RREP WM 2011, das, soweit es nicht für unwirksam erklärt wurde, weiterhin Rechtskraft entfaltet, nicht mehr galt (Urteil des VG Schwerin vom 06.12.2017, 7 A 2567/15 SN, juris).
c2.2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung zur Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen, das als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 4 Raumordnungsgesetz (ROG) einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehen kann (BVerwG, Urteil vom 01.10.2010, 4 C 4/08, juris). Im Streitfall schreibt der RPWM den RREP WM fort. Das für die Errichtung der WEA vorgesehene Gebiet wurde 2016 von dem RPWM unter Nummer 04/16 als Windenergieeignungsgebiet in die Teilfortschreibung des RREP WM aufgenommen, 2018 wurde es mit der Nummer 52/18 neu aufgenommen oder bestätigt, hier ist der Sachverhalt unklar. Jedenfalls befanden sich die für die Errichtung der WEA vorgesehenen Flächen zum maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt, dem 11.01.2019, innerhalb des geplanten Windeignungsgebietes 52/18. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei dem geplanten Windeignungsgebiet 52/18 um ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung handelte, dem die Qualität eines öffentlichen Belangs i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zukam, weil es inhaltlich hinreichend konkretisiert und zu erwarten war, dass es sich zu einer verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verfestigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005, 4 C 5.04, juris). Hätte das Windeignungsgebiet 52/18 diesen Verfestigungstand der Planung erreicht, stünden dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegen, weil die vorgesehene Fläche in einem für die Errichtung von WEA vorgesehenen Konzentrationsraum lag. Wäre die Planung noch nicht entsprechend verfestigt, handelte es sich um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, dem unter raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten auch kein öffentlicher Belang entgegenstand. Eine verfestigte Planung, die vorsah, dass an dieser Stelle keine WEA errichtet werden sollten, gab es nicht.
c3) Dem Vorhaben dürften artenschutzrechtliche Belange auch nicht entgegenstehen. Nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben (u.a.) Belange des Naturschutzes und damit auch des Artenschutzes beeinträchtigt. Danach müssen die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beachtet werden, was vorliegend der Fall ist.
c3.1) Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG M-V) hat zu den Modalitäten der Beachtung artenschutzrechtlicher Verbote, insbesondere zum Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG folgende Maßgaben aufgestellt (OVG M-V, Urteil vom 13.09.2017, 3 L 145/14, juris):
„Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 v. 3.3.1997, S. 1) aufgeführte Tierarten gehört auch der Große Abendsegler (…)“.
Im Streitfall gehört zu diesen Arten insbesondere auch der Kranich, und somit zu den nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) BNatSchG besonders geschützten Arten. Das OVG führt dann weiter aus:
„Der individuenbezogene Tötungstatbestand ist nicht nur bei einer gezielten Tötung, sondern auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen und daher als unvermeidlich hinzunehmen. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – BVerwGE 130, 299 Rn. 219; Urt. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91; Urt. v. 8.1.2014 – 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31 Rn. 98 f.). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos gegeben ist, steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, weil die behördliche Beurteilung sich auf außerrechtliche Fragestellungen richtet, für die weithin allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden fehlen. Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenden Zulassungsbehörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 65; Urt. v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 Rn. 14; Urt. v. 21.11.2013 – 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524 Rn. 14.).
Die Genehmigungsbehörde ist regelmäßig gehalten, bereits vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Plangebiet und den dort nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu ihren artspezifischen Verhaltensweisen und den für sie typischen Habitatstrukturen auszuwerten. Solche Erkenntnisse können sich stets unter Berücksichtigung ihrer Validität und der Art ihres Zustandekommens ergeben aus vorhandenen Katastern, Registern und Datenbanken öffentlicher Stellen, in denen über größere Zeiträume hinweg Erkenntnisse zusammengetragen werden, aus Abfragen bei den Fachbehörden und bei Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes, durch Auswertung von gutachtlichen Stellungnahmen aus Anlass anderer Planvorhaben oder aus Forschungs-projekten, schließlich aus der naturschutzfachlichen Literatur im Allgemeinen. Erst durch eine aus beiden Quellen (Bestandserfassung vor Ort; Auswertung vorhandener Erkenntnisse und Literatur) gewonnene und sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau wird sich die Behörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde, gestützt auf naturschutzfachlichen Sachverstand, daraus Schlussfolgerungen auf das Vorkommen und den Verbreitungsgrad bestimmter Arten zieht. Diese bedürfen, ebenso wie sonstige Analogieschlüsse, der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbei-ten. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, darf die Planfeststellungsbehörde auch „worst-case-Betrachtungen“ anstellen, also im Zweifelsfall mit negativen Wahrunterstellungen arbeiten, sofern sie konkret und geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen (BVerwG, U. v. 09.07.2008 – 9 A 14/07 – BVerwGE 131, 274). Dabei kann die Behörde sich auch auf gutachtliche Stellungnahmen stützen, die der Vorhabenträger beigebracht hat.“
Dem schließt sich die beschließende Kammer mit der Einschränkung der sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.10.2018, 1 BvR 2523/13 und 1 BvR 595/14, BVerfGE 149/407 ergebenden Ausführungen zur Einschätzungsprärogative der Genehmigungsbehörde an, wonach es dem erkennenden Gericht mangels besserer Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis erlaubt sei, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist.
c3.2) Auch vorliegend ist der Antragsgegner dem AFB gefolgt. Er hat sich den von der Beigeladenen beigebrachten AFB des Ingenieur-Büros für Umweltplanung K unter Beteiligung der UNB und des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie, die im Ergebnis keine Bedenken insbesondere hinsichtlich der Art Kranich geäußert haben, zu eigen gemacht. Der AFB erscheint plausibel und dürfte im Ergebnis nicht zu beanstanden sein.
In 460 m Entfernung, südwestlich vom Standort der WEA 1 befindet sich ein 2015 und 2017 nachgewiesener Kranichbrutplatz. Nordöstlich der WEA 2 befinden sich Kranichbrutplätze in 850 m und 1650 m Entfernung. Ein auf einer undatierten älteren Karte der Antragstellerin verzeichneter Brutplatz mit einem Abstand von 300 m nördlich zum Standort der geplanten WEA 2 existiert nach Untersuchungen des Gutachters tatsächlich nicht mehr. Dafür spricht, dass sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen direkt östlich in unmittelbarer Nähe des früheren Brutplatzes ein Offroad-Park für Geländefahrzeuge befindet, von dem vergrämende Störwirkungen ausgehen dürften. Die danach anzunehmenden Umstände, d.h. die Existenz von 3 relevanten Kranichbrutplätzen im Umfeld der geplanten WEA, hat der Gutachter im Hinblick auf das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, die Störungstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und die Schädigungstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 BNatSchG bewertet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Art Kranich keiner der vorgenannten Tatbestände erfüllt sei.
c3.2a) Das Tötungsverbot werde nicht verletzt. Das Kollisionsrisiko sei gering, weil die Nahrungssuche des Kranichs nur zu Fuß erfolge und die Altvögel während der achtwöchigen Jungenaufzucht bis zum Flüggewerden nur selten flögen. Beim Wechsel der Nahrungsflächen würden im Nahbereich Windfelder der WEA zwar durchflogen, meist aber in niedriger Höhe von 20 – 60 m. Deutschlandweit seien lediglich 19 Schlagopfer in der seit 1989 geführten Schlagopferfunddatei dokumentiert, davon 3 in Mecklenburg-Vorpommern. Demgemäß könne von einer Erhöhung des Kollisionsrisikos für die Art Kranich nicht ausgegangen werden. Diese Erkenntnis entspricht der Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen Teil Vögel (Stand 01.08.2016) des Landesamtes für Natur und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) (AAB WEA), wonach das Tötungsverbot wegen Kollisionsgefahren „nicht relevant“ sei und es entspricht der Einschätzung der Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (LAG VsW vom 15.04.2015, sog. „Helgoländer Papier“, wonach, unter Berücksichtigung der Feststellung, dass Kranichbrutplätze in 200 m Entfernung von WEA vorkämen, das Kollisionsrisiko bei der derzeitigen Bestandsgröße als gering einzuschätzen sei. Hinzuzufügen ist, dass die Kranichpopulation in der Bundesrepublik Deutschland im Trend deutlich zunimmt (AAB WEA Vögel). Danach sieht die Kammer keinen Ansatz, dass die Errichtung und der Be-trieb der beiden WEA das Tötungsrisiko für Kraniche signifikant erhöhen würde.
c3.2.b) Störungstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, insbesondere während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten, lägen nicht vor. Für deren Beurteilung orientiert sich die Rechtsprechung an Abstandsempfehlungen, insbesondere an die AAB WEA Vögel des LUNG oder dem Helgoländer Papier. Das Helgoländer Papier sieht für die Art Kranich einen Mindestabstand einer WEA von 500 m zu Brutplätzen im Sinne eines Ausschlusskriteriums vor. Die AAB WEA Vögel sehen lediglich einen Prüfbereich im Umfeld von 500 m von einem Brutplatz vor. Der Gutachter hält Störungsverbote für nicht relevant. Er hält unter Heranziehung älterer Literatur, die Abstände von 150 m, 200 m bzw., bei An-lagenhöhen von über 100 m, 400 m empfehlen, einen Abstand von 300 m zwischen WEA und Nistplatz für ausreichend, um erhebliche Störungen zu vermeiden. Begründet wird das damit, dass zwischen der geplanten WEA 1 und dem 460 m entfernten Brutplatz die L03 verläuft, “weswegen durch den Bau von keinem erhöhten Störpotential ausgegangen werden könne“. Aufgrund der großen Abstände zu den WEA-Standorten seien betriebs-bedingte Störungen auszuschließen und wirkten sich nicht auf den Erhaltungszustand der lokalen Population aus. Mit den Abstandsempfehlungen des „Helgoländer Papiers“ hat sich der Gutachter nicht auseinandergesetzt.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng ge-schützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erheb-liche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die Art Kranich gehört zu den „streng geschützten Arten“. Sie ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 a BNatSchG in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Grus grus) aufgeführt. Eine erhebliche Störung im vorgenannten Sinn liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Die nordöstlich von der WEA 2 in 850 m und 1650 m entfernt befindlichen Brutplätze sind davon allein wegen der großen Abstände offensichtlich nicht betroffen. Der Verbotstatbestand trifft aber auch nicht auf den 460 m westlich von der geplanten WEA 1 gelegenen Brutplatz zu. Wissenschaftlich dürfte unstreitig sein, dass Kraniche gegenüber WEA störempfindlich sind. Nach den AAB WEA Vögel werden zwar zu-nehmend windparknahe Bruten dokumentiert, die Brutdichte sei dort aber um 40 % und der Bruterfolg um 30 % geringer als auf Vergleichsflächen ohne WEA. „Erheblich“ ist eine Störung nach der Legaldefinition aber nur dann, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die Bestimmung weist damit nicht einen individuen-, sondern einen populationsbezogenen Ansatz auf (vgl. Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 44 Tz. 12). Es kommt auf den Erhaltungszustand der lokalen Population der Art und nicht auf individuelle Exemplare einer Art an. Unter Population ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art zu verstehen. Nach der Gesetzesbegründung umfasst eine lokale Population diejenigen (Teil-) Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebensraumansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (BT-Drs. 16/5100, S. 21). Auf den Streitfall bezogen kann das von der WEA 1 auf den 460 m westlich entfernt gelegenen einzelnen Brutplatz möglicherweise ausgehende Störpotenzial nicht erheblich i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sein, weil von der möglichen Störung eines einzelnen Brutplatzes der Art Kranich im vorliegenden Fall keine Gefährdung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ausgehen kann. Nach der AAB WEA Vögel existierten 2015 allein in Mecklenburg-Vorpommern 4.250 Brutrevierpaare, der Trend zur Zunahme des Bestandes war erheblich (> 50 %). Zusammen mit Brandenburg bildet Mecklenburg-Vorpommern die Keimzelle für die Ausbreitung der Art nach Westen (AAB WEA Vögel). Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Art Kranich liegt danach insoweit nicht vor, weil sich infolge der (möglichen) Störung eines einzelnen Brutplatzes durch die Errichtung oder den späteren Betrieb einer WEA die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Kranichpopulation allenfalls unerheblich oder nur vorübergehend verringern würde.
c3.2c) Der Gutachter hat schließlich den Schädigungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 BNatSchG unter Hinweis auf die Wahrung der Funktionalität (des Brutplatzes) im räumlichen Zusammenhang verneint. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die Vorschrift ist individuen- und nicht populationsbezogen. Wie oben dargelegt, können windparknahe Kranichbruten zu einer tendenziell niedrigeren Brutdichte und eines niedrigeren Bruterfolgs führen als auf Vergleichsflächen ohne WEA (AAB WEA Vögel). Der Gutachter hat dazu ausgeführt, dass die Funktionalität des Brutplatzes im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibe, nachdem er zuvor zum Störungstatbestand festgestellt hatte, dass der Bau und der Betrieb der WEA zu keiner erheblichen Störung des Kranichs während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führe. Das ist bei summarischer Betrachtung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Durch den Bau und den Betrieb der beiden WEA wird unmittelbar keiner der kartierten Kranichbrutplätze „aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört“. Selbst wenn es durch die Errichtung oder den Betrieb der WEA 1 zu (möglichen) Störungen der 460 m entfernt gelegenen Brutstätte, etwa durch Lärm, in Gestalt von einer niedrigeren Reproduktionsrate kommen sollte, läge darin noch keine substanzielle Beschädigung oder Zer-störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG der Fortpflanzungsstätte, sondern eine Einwirkung auf die Befindlichkeit der Vögel.
c.3.2c.aa) Entnahme aus der Natur liegt vor, wenn die betreffende Fortpflanzungsstätte von ihrem Standort entfernt wird und damit ihre Funktion im Naturhaushalt verliert (Heugel a.a.O. Tz. 18). Durch die Errichtung und den Betrieb der WEA 1 wird der in Rede stehende Brutplatz nicht von seinem Standort entfernt. (Zur Entnahme durch mittelbare Beeinträchtigung siehe unten.)
c.3.2c.bb) Eine Zerstörung, die bei einem vollständigen Verlust der ökologischen Funktionalität der Fortpflanzungsstätte gegeben wäre (Heugel, a.a.O.), erfolgt durch Errichtung und Betrieb der WEA ebenfalls nicht.
c3.2c.cc) Unter Beschädigung ist jede Einwirkung auf eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte zu verstehen, die zu einer Verminderung des Fortpflanzungserfolgs bzw. der Ruhemöglichkeiten führt. Hierzu können auch graduelle und indirekte Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionalität der Lebensstätte zählen (Heugel a.a.O., Tz. 18). Oben wurde dargelegt, dass windparknahe Kranichbruten zu einem tendenziell niedrigeren Bruterfolg führen als auf Vergleichsflächen ohne WEA (AAB WEA Vögel). Das „Helgoländer Papier“ schließt daraus auf einen Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Windparks als Störpotential, das zu Brutverlusten oder erhöhter Prädation von Gelegen führen könne. Wenn das Störpotential von WEA zu Brutverlusten führen kann, könnte es nahe liegen, Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionalität der Fortpflanzungsstätte zu bejahen. Die AAB WEA Vögel quantifizieren den WEA-bedingten Brutverlust windparknaher Brutplätze auf 30 %, was in die Empfehlung mündet, in Übereinstimmung mit dem Helgoländer Papier, zur Vermeidung des Schädigungsverbotes WEA nicht in einem Umkreis von 500 m um einen Brutplatz herum zu errichten. In Literatur und Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang streitig geworden, ob Einwirkungen, die nicht die Substanz der Fortpflanzungsstätte verändern, wie etwa Lärm, was vorliegend im Falle einer 460 m von einem Brutplatz entfernt errichteter WEA die maßgebliche Störungsquelle sein dürfte, überhaupt eine Beschädigung der Lebensstätte darstellen können oder vielmehr nur eine Störung der Tiere i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG (so Heugel a.a.O. Tz. 18; Lau in Frenz/Müggenburg, BNatSchG, § 44 Tz. 18). Die Gegenmeinung sieht in jeder Verschlechterung der ökologischen Qualität einer Fortpflanzungsstätte unabhängig davon, ob sie auf einer substanzverletzenden Einwirkung, auf der Zuführung von Schadstoffen oder Nährstoffen, einer Änderung des Grundwasserregimes oder einer verlärmungsbedingten Veränderung der Umgebungsbeziehungen beruht, den Beschädigungstatbestand als erfüllt an. Es mache keinen Unterschied, ob ein Nest z.B. im Zuge einer Baumaßnahme vollständig vernichtet werde oder durch Verkehrslärm stark in Mitleidenschaft gezogen werde. In beiden Fällen sei die Fortpflanzungsstätte für die lärmsensible Art nicht mehr nutzbar. Außerdem sei der Beschädigungstatbestand richtlinienkonform auszulegen. Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL und Art. 5 lit. b VRL untersagten bei einer ihren Regelungszweck würdigenden Interpretation jede Verschlechterung der Lebensstätten. Dafür aber genüge, wenn deren ökologische Qualität eine Minderung erfahre, während es auf Verletzungen der Substanz nicht ankomme (Gellermann in Landmann/Rohmer, § 44 BNatSchG Tz. 21).
Demgegenüber hat das OVG Lüneburg im Urteil vom 01.12.2015, 4 LC 156/14, juris, überzeugend ausgeführt:
„§ 44 Abs. 1 BNatSchG differenziert zwischen der erheblichen Störung wildlebender Tiere der strenggeschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbietet, und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG unzulässig ist. Demnach ist nach der gesetzlichen Systematik die erhebliche Störung der in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführten wildlebenden Tiere von der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bezeichneten Fortpflanzungs- und Ruhestätten abzugrenzen. Diese Abgrenzung ist schon nach dem Wortlaut der Norm, aber auch nach deren Sinn und Zweck danach vorzunehmen, worauf die jeweilige Maßnahme unmittelbar einwirkt. Während der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG eine direkte Einwirkung in der Gestalt einer erheblichen Störung auf die Tiere selbst voraussetzt, verlangt der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eine solche Einwirkung auf deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Da diese Lebensstätten gegen eine Zerstörung, Beschädigung und Entnahme aus der Natur geschützt sind, ist eine körperliche Einwirkung auf die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, die deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, erforderlich (vgl. Louis, NuR 2009. 91,94; Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatSchG, § 44 Rn. 22; Möller, Naturschutzrecht, Bd. IV, Stand: 2013, S. 704 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.10.2014, 8 C 10233/14, Nur 2015,188; so auch Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG § 44 Rn. 18 in Bezug auf die Tatbestände der Beschädigung und Zerstörung). Ob eine Beschädigung dabei eine nicht unerhebliche Verletzung der Substanz der Lebensstätte voraussetzt (so Louis, NuR 2009, 91,94) kann hier dahinstehen. Erforderlich ist jedenfalls, dass das ge-schützte Objekt, nämlich die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte, selbst unmittelbar betroffen ist (Louis, NuR 2009, 91,94). Mittelbare Beeinträchtigungen, beispielsweise durch Lärm, der auf die Tiere einwirkt und dazu führt, dass diese ihre Lebensstätte verlassen, genügen hingegen nicht (Louis, NuR 2009, 91,94; Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatSchG, § 44 Rn. 22; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG § 44 Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14,.10.2014, 8 C 10233/14, NuR 2015,188).
Allerdings kann eine Lebensstätte durch Lärm mittelbar betroffen sein, weil diese ihre Funktion verlieren kann, wenn durch Lärm gestörte Tiere sie verlassen und dauerhaft meiden. Darin liegt aber schon deshalb keine Beschädigung einer Lebensstätte im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, weil in einem solchen Fall keine unmittelbare Einwirkung auf die Lebensstätte selbst, sondern eine unmittelbare Einwirkung auf die Tiere erfolgt, die gesetzessystematisch dem Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zugeordnet ist. Das Verlassen der Lebensstätte und deren Funktionsverlust wegen Lärms ist nämlich ausschließlich auf die Einwirkungen des Lärms auf den psychischen Zustand der Tiere und damit auf deren Störung zurückzuführen, während die Lebensstätte in ihrer materiellen Beschaffenheit unberührt bleibt (Louis, NuR 2009, 91,94; Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatSchG, § 44 Rn. 22; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG § 44 Rn. 18; Möller, Naturschutzrecht, Bd. IV, Stand: 2013, S. 704 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14,.10.2014, 8 C 10233/14, NuR 2015,188) a.A. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. II, § 44 BNatSchG Rn. 20).
Abgesehen davon hätte die (…) Auffassung, dass Einwirkungen auf den psychischen Zustand der Tiere durch Verlärmungsmaßnahmen eine Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG darstellen, oftmals – so auch im vorliegenden Fall – zur Folge, dass die Erheblichkeitsschwelle des Störungstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterlaufen würde. Störungen der Tiere sind nach dieser Vorschrift nur verboten, wenn sie erheblich sind. Dies setzt nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BNatSchG voraus, dass sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Diese Schwelle würde missachtet, wenn man Verlärmungsmaßnahmen, die auf die Tiere selbst einwirken, aber keine erheblichen Störungen der Tiere im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG darstellen, als Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ansehen würde.
Daher steht die gesetzliche Systematik der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung entscheidend entgegen. Außerdem legt auch der Begriff der Beschädigung in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG die Notwendigkeit einer körperlichen Einwirkung auf die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, die deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, nahe.
Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. April 2007 (BT-Drs 16/100) heißt es lediglich, dass mit der Neufassung der Verbotstatbestände in § 42 Abs. 1 BNatSchG, der inhaltlich § 44 Abs. 1 BNatSchG in der jetzt geltenden Fassung entspricht, und der Aufhebung des sichergestellt wird, dass in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d der FFH-Richtlinie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von im An-hang IV a der Richtlinie genannten Tierarten verboten sind (S. 5), und dass in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG der bisher vorgesehene Schutz bestimmter Lebensstätten aus dem Individuenschutz herausgelöst und tatbestandlich eigenständig gefasst wird, wobei die nunmehr gewählten Begriffe Fortpflanzungs- und Ruhestätten dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 lit. d der FFH-Richtlinie entsprechen (S. 11). Soweit in der Gesetzbegründung darüber hinaus von einer auf die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gerichteten Prüfung die Rede ist, beziehen sich diese Ausführungen lediglich auf die Ergänzung des § 42 BNatSchG durch die neuen Absätze 4 und 5 und nicht auf den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.
Schließlich gebietet auch Europarecht nicht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Denn der FFH-Richtlinie, der zufolge die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zur Einführung eines strengen Schutzsystems für die im Anhang IV a genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten treffen, das jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verbietet (Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL), kann nicht entnommen werden, dass der Beschädigungstatbestand auch bei einer Einwirkung auf die Tiere, die zum Verlassen der Lebensstätten führt, erfüllt ist. Daher kann auch keine Rede davon sei, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommen Auslegung schon um der Vermeidung unionsrechtlicher Beanstandungen willen geboten sei (so aber Gellermann in Landmann/Rohmer, Umwelt-recht, Kommentar, Bd. II, § 44 BNatSchG Rn. 20). Etwas anderes kann auch nicht aus dem “Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH – Richtlinie 92/43/EWG (endgültige Fassung Februar 2007) hergeleitet werden. Zum einen reflektiert dieser Leitfaden nach seinem Vorwort (S. 4) lediglich die Ansichten der Kommissionsdienststellen und ist nicht rechtsverbindlich. Zum anderen lässt sich aus der Definition der Beschädigung als materielle Verschlechterung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte, die auch schleichend erfolgen und sogar zu einer Verschlechterung der Funktionalität der betreffenden Stätte führen kann, auch nicht schließen, dass es keiner unmittelbaren Einwirkung auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätte bedarf. Dagegen sprechen im Übrigen auch die dort angeführten Beispiele für Beschädigungen, die durch physische Einwirkungen auf die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gekennzeichnet sind.“
Dies zugrunde legend ist durch die Errichtung und den Betrieb der WEA 1, von der mittelbare Störwirkungen wie Lärm und mögliche optische Wirkungen ausgehen, die auf den 460 m entfernten Brutplatz einwirken können, ein Verstoß gegen das Beschädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gleichwohl nicht zu erwarten.
c3.2c.dd) Solche mittelbaren Beeinträchtigungen können jedoch eine Entnahme aus der Natur i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG darstellen, wenn dem Tier die jeweils geschützte Lebensstätte durch eine anthropogene Handlung auf nennenswerte Dauer entzogen wird. Damit ist z.B. die dauerhafte Vergrämung der Tiere durch Erschütterungen, Lärm-, Geruchs-, Lichtimmissionen und sonstige Scheucheffekte tatbestandsmäßig (Lau in Frenz/Müggenburg, BNatSchG, § 44 Tz. 18). Auch nach der AAB WEA Vögel kann die Aufgabe eines Brutplatzes einen Verstoß gegen das Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der Gestalt des Entnahmeverbotes darstellen, wenn die Funktion der Fortpflanzungsstätte nicht im räumlichen Zusammenhang erhalten werden kann. Dann liegt ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot bei WEA, die sich im 500 m Radius um Kranichnistplätze befinden, vor, da Fortpflanzungsstätten durch störende Wirkungen der WEA gemieden würden. Im Streitfall sieht die Kammer die Wahrscheinlichkeit, dass der 460 m entfernt vom Standort der geplanten WEA 1 gelegene Kranichbrutplatz infolge der von der WEA 1 ausgehenden Störwirkungen aufgegeben werden wird, als vernachlässigbar an. Die WEA 1 befindet sich mit 460 m Entfernung lediglich am Rande der von der AAB WEA Vögel und dem Helgoländer Papier vorgesehenen Abstandsempfehlung von 500 m. In Betracht kommt hier Lärm als Störquelle. Eine durch WEA-Lärm bewirkte Störeinwirkung wäre aufgrund des Abstandes von 460 m zum Brutplatz voraussichtlich aber nur noch verhältnismäßig gering. Lärm verliert mit zunehmendem Abstand von der Quelle seine Störwirkung. Ihr Potenzial wird im konkreten Fall weiter verringert durch die zwischen dem WEA-Standort und dem Brutplatz verlaufende Landesstraße 03, deren Verkehrslärm dem von der WEA ausgehenden Lärm vorgelagert ist und Letzterem einen Teil seiner möglichen, ohnehin nur noch abstandbedingt geringen Störwirkung auf den Brutplatz nehmen dürfte. Wird weiter berücksichtigt, dass nach AAB WEA Vögel und dem Helgoländer Papier zunehmend windparknahe Kranichbruten dokumentiert werden, in Einzelfällen in weniger als 200 m Entfernung zu WEA, erscheint vorliegend das Risiko, dass der Brutplatz infolge der von der WEA 1 ausgehenden Störwirkung völlig aufgegeben wird, eher unwahrscheinlich.
Im Rahmen summarischer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles steht die Errichtung und der Betrieb der WEA dem Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht entgegen, die Funktionalität des Brutplatzes dürfte nicht gefährdet sein.
d) Soweit die Antragstellerin, gestützt auf die von der UNB im Schreiben vom 18.10.2018 thematisierten artenschutzrechtlichen Belange, die Methodik des Fachgutachters kritisiert, folgt dem die Kammer nicht. In jenem Schreiben waren Schwarzmilan und Wanderfalke als zu untersuchende Arten, die Methodik der Fluchtuntersuchung von Vögeln und Kartierungen von Lärmemissionen angesprochen (Bl. 277 VV). Die UNB hat im Schreiben vom 21.12.2018, unter Verweis auf nachgereichte Unterlagen, die den Verwaltungsvorgängen allerdings nicht zu entnehmen sind, die im Schreiben vom 18.10.2018 angesprochenen Punkte nicht mehr problematisiert, sondern ausgeführt, dass die natur-schutzrechtliche Genehmigung bei Einhaltung nachfolgend genannter Auflagen erteilt werde könne (Bl. 240 d.A.). Die Antragstellerin hat zur Methodik von Fluchtuntersuchungen von Vögeln und Kartierungen von Lärmemissionen nichts mehr vorgetragen, die Kammer sieht hier insoweit auch keinen Prüfansatz mehr.
d1) Zur Einbeziehung des Schwarzmilans in den AFB ist festzustellen, dass dessen Vorkommen von dem Gutachter empfehlungsgemäß nach AAB WEA Vögel im 2000 m Umkreis der WEA untersucht worden ist. Da der AFB über die Untersuchung als solche keine Ergebnisdarstellung des Schwarzmilans enthält, ist davon auszugehen, dass dieser im Untersuchungsgebiet nicht angetroffen wurde, dort nicht vorkommt und keine weiteren Maßnahmen zu veranlassen waren.
d2) Der Gutachter ist der Empfehlung der AAB WEA Vögel hinsichtlich des Wanderfalken, einen 3000 m Umkreis um die WEA zu untersuchen, nach Aktenlage nicht nachgekommen. Immerhin wurde aber ein 2000 m Umkreis untersucht und ein Vorkommen im AFB nicht vermerkt, weshalb die Kammer auch insoweit davon ausgeht, dass das Vorkommen von Wanderfalken in diesem Gebiet nicht festgestellt wurde. Die AAB WEA Vögel sehen für Wanderfalken einen Ausschlussbereich von 1000 m im Umkreis um einen Horst für WEA vor. Innerhalb dieses Radius betriebene WEA indizieren Verstöße gegen das Tötungsverbot und das Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG. Da der Gutachter vorliegend innerhalb eines untersuchten 2000 m Radius um die WEA das Vorkommen von Wanderfalken aber nicht festgestellt hat, kann davon ausgegangen werden, dass das Tötungs- und Beschädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG betreffend Wanderfalken im konkreten Fall nicht relevant ist. Das Störungsverbot ist nach den AAB WEA Vögel bei Wanderfalken grundsätzlich nicht relevant.
Wenn danach Verstöße gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG hinsichtlich Wanderfalke und Schwarzmilan mangels Vorkommen bei summarischer Betrachtung nahezu ausgeschlossen werden können, kann der Umstand, dass der Gutachter betreffend den Wanderfalken nur einen Radius von 2000 und nicht von 3000 m untersucht hat, im Rahmen einer Interessenabwägung nicht ausschlaggebend für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid sein.
e) Zu der von der Antragstellerin gerügten Unterlassung der Erstellung einer Raumnutzungsanalyse für Vögel, deren Brutplätze erfasst worden seien, bestehen die vom Antragsgegner entsprechend der AAB WEA Vögel an deren Nutzen geltend gemachten Zweifel, wonach Funktionsraumanalysen bestenfalls unvollständig die momentanen Raumnutzungsmuster abbilden, jedoch nur begrenzt und für die Zukunft gar nichts dazu beitragen, die tatsächliche Bedeutung von Flächen einzuschätzen (S. 10). Danach kann das Unterlassen von Raumnutzungsanalysen im vorliegenden Verfahren wegen der geringen Aussagekraft für artenschutzrechtliche Belange im Hinblick auf eine ca. 20 jährige Betriebsdauer einer WEA nicht entscheidungserheblich sein. Im Übrigen ist der Gutachter für die Art Kranich davon ausgegangen, dass dieser regelmäßig im Umkreis von 1000 m um Brutplätze Nahrungsflächen nutzt und dabei auch Windfelder der beiden WEA in niedriger Höhe durchfliegt. Gleichwohl ist das Kollisionsrisiko, wie oben dargelegt, nicht relevant.
f) Die Antragstellerin hat ihre weitere Rüge an der Methodik des Gutachters, die Zahl der Beobachtungstage sei nicht bekannt und es sei nicht klar, ob die Beobachtungstage auf die jeweilige sensible Phase der betroffenen Arten hin angemessen verteilt worden seien, weshalb nicht nachprüfbar sei, ob die Unterlagen des Gutachters ausreichend seien, um eine ausreichende Bewertung des Kollisions- und Störungsrisikos vorzunehmen, nicht substantiiert. Der AFB enthält in Kapitel 4 die Darstellung der Methodik und die Datengrundlage der Untersuchung. Dort ist dargestellt, für welche Vögel in welchen Untersuchungsgebieten (200 m, 500 m, 2000 m) Untersuchungen erfolgten und wann diese erfolgten (z.B. 7 Begehungen zwischen Mitte April und Ende Juni 2015; Fortpflanzungsstättensuche für planungsrelevante Arten im 2000 m Untersuchungsgebiet während der Herbst- und Wintermonate 2015; kontrolliert während der Brutsaison 2017). Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in Kapitel 6 des AFB dokumentiert und bewertet worden, was summarisch betrachtet methodisch nachvollziehbar und ausreichend erscheint.
3. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet.
a) Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs der Genehmigung vom 11.01.2019 gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schriftlich gesondert begründet (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Er hat die Interessen der Beteiligten des konkreten Einzelfalles dargelegt und diese abgewogen. Auf Seiten der Beigeladenen hat er das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der erteilten Genehmigung unter Berücksichtigung eines drohenden wirtschaftlichen Schadens durch hohe Kosten eines Baustillstandes des Bauvorhabens mit einem Investitionsvolumen von ca. XXX € herausgestellt. Daneben führe eine verspätete Inbetriebnahme der WEA zu weiteren wirtschaftlichen Einbußen bei der Einspeisevergütung.
Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Drittrechte sei nicht ersichtlich, Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange seien geprüft und für nicht verletzt befunden worden.
Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Sofortvollzugsanordnung ergebe sich daraus, dass mit dem Betrieb der WEA zu dem Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beigetragen werde, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2050 auf mindestens 80 % zu erhöhen. Daneben bilde die Förderung der regenerativen Energien auch ein Ziel des aktuellen Energiekonzeptes des Landes M-V.
Ein öffentliches Interesse der Antragstellerin, das der Anordnung entgegenstehe, sei nicht ersichtlich.
4. Danach überwiegen die privaten Interessen der Beigeladenen und die öffentlichen In-teressen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung auch nach Ansicht der Kammer die Interessen der Antragstellerin an der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren der unterlegenen Antragstellerin aus Billigkeit aufzuerlegen, weil die Beigeladene sich durch die erfolgreiche Sachantragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Rechtsmittelbelehrung …
Unterschriften