VG Oldenburg, Urteil vom 19.06.2019 – 1 A 2654/18

VG Oldenburg, Urteil vom 19.06.2019

Geschäftszeichen: 1 A 2554/18

Im Namen des Volkes 

Urteil

Es wird festgestellt, dass die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Beklagten vom 25. November 2016 und vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Mai 2018 beziehungsweise vom 5. Juni 2018 rechtswidrig und nicht vollziehbar sind.

Die wasserrechtliche Genehmigung vom 18. August 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Mai 2018 beziehungsweise vom 5. Juni 2018 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger, jeweils nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereine, wenden sich gegen der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Genehmigungen zur Realisierung des Vorhabens der Errichtung und des Betriebs eines Windparks mit neun Windenergieanlagen (WEA) im Gebiet der Gemeinde O um den sogenannten „C­-weg”.

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die W GmbH & Co. KG, beantragte bei dem Beklagten mit Schreiben vom 31. Juli 2015 die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 i.V.m. § 19 BImSchG für die beabsichtige Errichtung und den Betrieb von neun Windenergieanlagen – sieben des Typs Enercon E-115 mit einer Nabenhöhe von 135 m und einer Gesamthöhe von 193,3 m und zwei des Typs Enercon E-101 mit einer Nabenhöhe von 149 m und einer Gesamthöhe von 199,5 m – auf verschiedenen Flurstücken der Flure 1 bis 4 in der Gemarkung G. Eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung sei noch nicht durchgeführt worden; diese werde beantragt. Am 15. November 2016 beantragte sie die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von zunächst acht von neun Windenergieanlagen, da eine nachträgliche Änderung der Erschließungsstraße zu der WEA X erforderlich geworden war.

Die geplanten Anlagen befinden sich im südwestlichen Gemeindegebiet der Gemeinde O nördlich der Ortschaft G, westlich der B Straße und beidseitig des C-wegs. Die Aufstellorte liegen innerhalb des zum sogenannten „B Moor” gehörenden B Moores, einem Hochmoor/Erd-Hochmoor.

Die geplanten Standorte der neun WEA befinden sich im räumlichen Geltungsbereich der 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde O, mit welchem die betroffenen Flächen als Sonderbaufläche ,,C-weg” mit der Zweckbestimmung Windenergieanlagen dargestellt werden. Zur Heilung eines im Normenkontrollverfahren geltend gemachten Verfahrensfehlers führte die Gemeinde O im Jahr 2016 ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch. Die Neufassung der 23. Flächennutzungsplanänderung wurde von dem Rat der Gemeinde O am 30. August 2016 inhaltlich unverändert beschlossen und mit Bekanntmachung der hierauf bezogenen Genehmigung am 11. November 2016 rückwirkend zum 23. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erklärte den Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde O in Gestalt der 25. Änderung vom 17. Dezember 2015 und der 23. Änderung vom 30. August 2016 mit Urteil vom 18. Februar 2019 – 12 KN 152/17 – insoweit für unwirksam, als damit – gemäß Nr. 1 Satz 1 der textlichen Darstellung – die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.

Eine Anlage des Vorhabens (WEA B2) befindet sich innerhalb eines im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) von 2017 dargestellten Vorranggebietes für Torferhalt, die Standorte von vier geplanten Anlagen (WEA B1, C1, C2 und C3) befinden sich in einem Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung und die Übrigen vier Vorhabenflächen befinden sich nunmehr außerhalb von Vorranggebieten, da diese mit der letzten Änderung des LROP entfallen sind. Im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises W von 2003 ist das Vorhabengebiet als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung beziehungsweise Bodenabbau (Torf) mit der Zeitstufe 11 sowie als Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft und für Erholung dargestellt. Das Regionale Raumordnungsprogramm befindet sich im Verfahren zur Neuaufstellung, das mit dem Beschluss des Kreistags vom 24. Juni 2013 begann. Der Planentwurf, der auch die aktuelle Fassung des LROP berücksichtigt, wurde nebst Umweltbericht und Begründung vom 23. April bis 16. Juni 2018 und nach einigen Änderungen im Bereich der Siedlungsentwicklung und der Kleigewinnung erneut vom 27. März bis zum 29. April 2019 öffentlich ausgelegt. Der Entwurf sieht eine Übernahme der Darstellungen des LROP in Bezug auf die Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung (Torf) und Torferhalt, die Darstellung eines Vorranggebiets für Windenergie für die Flächen betreffend die WEA B3, B2, T1, T2 und T3 sowie die Darstellung der die Anlagen B1, B2 und B3 sowie C1, C2 und C3 betreffenden Flächen als Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft und landschaftsbezogene Erholung vor.

Zudem befinden sich die Anlagenstandorte in dem Planbereich des Niedersächsischen Landschaftsprogramms und des Landschaftsrahmenplans des Landkreises W von 2016.

Drei Anlagen (WEA T1, T2 und T3) sollen in einem südlich beziehungsweise östlich des C-wegs liegenden Bereich errichtet werden, für den eine Genehmigung der Firma G GmbH & Co. KG vom 12. Juni 2006 – in geänderter Fassung vom 24. November 2016 – zum Torfabbau besteht. In der Torfabbaugenehmigung ist im Anschluss an die Beendigung des Torfabbaus eine Renaturierung mit Wiedervernässung der jeweiligen Flächen vorgeschrieben.

Im Rahmen der Renaturierung wird mit der Ansiedlung seltener Arten und Lebensgemeinschaften und der Entwicklung einer freien Moorlandschaft gerechnet. Der Bodenabbau und die Renaturierung haben jeweils abschnittsweise zu erfolgen, wobei mit der Renaturierung – soweit für den nördlichen Teilabschnitt noch nicht erfolgt – jedenfalls im östlichen Bereich im Jahr 2020 zu beginnen ist. Die Genehmigungsauflage der Renaturierung wurde zur Harmonisierung des Torfabbaus mit der Windenergienutzung mit Bescheid vom 24. November 2016 dahingehend geändert, dass auf dem Teil der Abbaufläche, der für den Windpark – die Standorte dreier WEA nebst den dazugehörigen Er schließungsanlagen – benötigt wird, die Rekultivierung erst mit dem – in der Nebenbestimmung Nr. 6.27 der streitgegenständlichen ersten immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung in Form des Widerspruchsbescheids auf das Jahresende 2037 festgesetzten – Rückbau des Windparks einsetzt. Zur Berücksichtigung dieses „time lags” zwischen dem mit der Inanspruchnahme der Abbaugenehmigung erfolgten Eingriff und der Durchführung der in der Renaturierung liegenden Ausgleichsmaßnahme fügte der Beklagte in der 2. Änderung der Abbaugenehmigung eine Nebenbestimmung hinzu, nach der ein anderes Flurstück vorrübergehend als Kompensationsflache dient und gewissen Bewirtschaftungsbeschränkungen unterliegt.

Für die Herstellung der Zuwegung und die Aufstellung der Anlagen beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zudem – zunächst unter dem 10. August 2015 und dann – mit Änderungsantrag vom 24. Februar 2016 die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Verrohrung und Verfüllung von Graben zur Länge von insgesamt 1.920 m. In diesem Verfahren stellte der Beklagte unter dem 15. Marz 2016 fest, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht durchzuführen sei. Der Beklagte erteilte am 18. August 2016 eine wasserrechtliche Genehmigung zur Verrohrung und Verfüllung einer Vielzahl von Grabenabschnitten unterschiedlicher Längen mit einer Gesamtlange von 1.920 m und zur Neuherstellung von Graben mit einer Gesamtlange von 1.219 m im Windpark C-B. Auf Antrag der Vorhabenträgerin ordnete der Beklagte unter dem 21. März 2017 die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Genehmigung an.

Der Kläger zu 1. erhob am 3. Marz 2017 Widerspruch gegen die wasserrechtliche Genehmigung.

Mit Bescheid vom 25. November 2016 erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine (erste) immissionsschutzrechtliche (Teil-)Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen auf verschiedenen Flurstücken der Flure 1 bis 4 in der Gemarkung G. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Der Bescheid beinhaltet eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Feldlerche und den Mäusebussard (Nr. 6.20 der Nebenbestimmungen). Zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für Fledermäuse durch Rotorenschlag ist der Betrieb der Windenergieanlagen – bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen – im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. September eines jeden Jahres einzustellen (Nr. 6.18 der Nebenbestimmungen). Zudem enthält die Teilgenehmigung zahlreiche weitere Nebenstimmungen und Hinweise. Im Rahmen einer Vorprüfung sei festgestellt worden, dass für das Vorhaben nach § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 zum UVPG keine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehe.

Die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten stellte mit Datum vom 29. Dezember 2016 fest, dass nach überschlägiger Einschätzung auch von dem Vorhaben bei Errichtung von neun Windenergieanlagen und dem Änderungsantrag vom 21. Dezember 2016 zur Neuregelung der Zuwegung für die Anlage WEA B3 keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten waren. Der Beklagte erteilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 eine (zweite) immissionsschutzrechtliche (Teil-)Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA B3) auf dem Flurstück 197 der Flur 1 der Gemarkung G und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Die Nebenbestimmungen aus der 1. Teilgenehmigung vom 25. November 2016 sind Bestandteil der 2. Teilgenehmigung, soweit die 2. Teilgenehmigung keine Änderungen vornimmt. Bestandteil der 2. Teilgenehmigung ist zudem eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, da die Zerstörung von Lebensstätten von Fledermausarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden konnte (Nr. 6.8 der Nebenbestimmungen). Der Bescheid beinhaltet ebenfalls weitere Nebenbestimmungen und Hinweise. Auch unter Berücksichtigung dieses Änderungsantrags bestehe keine Pflicht zur Durchführung einer UVP.

Der Kläger zu 1. erhob am 19. Dezember 2016 beziehungsweise am 24. Januar 2017 Widerspruch gegen den 1. beziehungsweise den 2. immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigungsbescheid und beantragte am 27. Dezember 2016 die Aussetzung des Sofortvollzugs. Er ersuchte das Gericht am 25. Januar 2017 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Kläger zu 2. erhob am 9. Januar 2017 gegen die „BImSchG Genehmigungen Windpark B” Widerspruch, den er umfassend begründete. Die wasserrechtliche Genehmigung liege ihm nicht vor, es sei aber zu erwarten, dass die zu erwartende Wasserentnahme wissentlich oder aus Unwissenheit wesentlich zu gering angegeben worden sei.

Mit Beschluss vom 29. April 2017 – 4 B 519/17 – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Klägers zu 1. wieder hergestellt. Der Beklagte sei in der Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten seien und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Es sei unter Berücksichtigung dessen, dass die Windenergienutzung auf im LROP und im RROP ausgewiesenen Vorrangflächen für die Rohstoffgewinnung Torf umgesetzt werden solle, dass für einen Teilbereich eine Torfabbaugenehmigung vorliege und dass bereits Renaturierungs- und Vernässungsmaßnahmen vorgesehen seien, nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte zu diesem Ergebnis gelangt sei. Selbst wenn die Darstellung als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung die Windenergienutzung nicht bereits grundsätzlich ausschlösse, so läge jedenfalls in der Zielsetzung, die Flächen langfristig einer Renaturierung zuzuführen, ein hohes Konfliktpotential zu der Windenergienutzung, sodass das Ergebnis der Vorprüfung aus diesem Grund nicht nachvollziehbar sei.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Beigeladenen hiergegen mit Beschluss vom 25. Oktober 2017-12 ME 113/17 – zurückgewiesen. Die von dem Beklagten durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls sei insoweit nicht nachvollziehbar, als es um die Beschreibung und Bewertung der negativen Umweltauswirkungen des Windparks auf die jeweils abgetorften und zu renaturierenden Flächen gehe. Die Renaturierungspflicht sei auf die – insoweit durch die am 24. November 2016 erfolgte Änderung unberührt gebliebenen – Nebenbestimmungen in der Torfabbaugenehmigung vom 12. Juni 2006 zu stützen. Der Beklagte gehe zum Teil von einer Wiederansiedlung von Avifauna erst nach vollständigem Abschluss des Torfabbaus und an anderer Stelle von einer sukzessiven Ansiedlung während der schrittweisen Renaturierung aus und widerspreche sich damit selbst. Zudem seien die von dem Be­ klagten aus der letztgenannten Annahme gezogenen Schlussfolgerungen widersprüchlich. Sofern der Beklagte annehme, dass die möglichen/wahrscheinlichen späteren Folgen der Errichtung und des Betriebs des Windparks bereits zum Prüfprogramm gehörten, so hatte sich daran auch die Vorprüfung orientieren müssen und es wäre aller Voraussicht nach eine UVP durchzuführen gewesen. Wäre die Prüfung der Vereinbarkeit des Windparks mit sich erst zukünftig ansiedelnden windenergiesensiblen Arten hinge­ gen nicht Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens, sondern erst eines zukünftigen gesonderten immissionsschutzrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Verfahrens, so wäre die hierauf bezogenen Nebenbestimmung Nr. 6.24 rechtswidrig und die sich darauf beziehenden Ausführungen in der Vorprüfung überflüssig.

Die Beigeladene beantragte am 18. Januar 2018 bei dem Gericht die Abänderung des Beschlusses der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 28. April 2017 da­ hingehend, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers zu 1. bis einen Monat nach Zustellung eines Widerspruchsbescheides an den Antragsteller wiederhergestellt werde und im Übrigen der Antrag des Klägers zu 1. abgelehnt werde. Sie berief sich im Wesentlichen auf geänderte Umstände der entscheidungserheblichen Rechtslage durch Inkrafttreten des neuen UmwRG am 2. Juni 2017 und der Klarstellung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b UmwRG der bis dato umstrittenen Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt werden könne.

Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 3. Mai 2018 – 1 B 467/18 – abgelehnt, da veränderte Umstände im Hinblick auf die geltend gemachte Änderung des UmwRG nicht vorliegen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen zurückgewiesen und dies damit begründet, dass sich die zeitliche Reichweite der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach den unverändert gebliebenen §§ 80b Abs. 1, 80 Abs. 5. 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO bestimmten. Die genannten Normen zwangen das Gericht nicht grundsätzlich, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zeitlich zu begrenzen.

Die Beigeladene bat den Beklagten mit Schreiben vom 15. Juni 2017 um eine erneute Durchführung der Einzelfallprüfung nach UVPG. Bei der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG a.F. (§ 7 UVPG n.F.) vom 16. Juni 2017 stellte der Beklagte fest, dass für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht.

In einem Scoping-Termin am 3. August 2017 wurde der Vorhabenträgerin und den zu beteiligenden Behörden die Gelegenheit gegeben, Inhalt und Umfang der beizubringenden Unterlagen zu besprechen. Die beigeladene Vorhabenträgerin legte daraufhin verschiedene neue Unterlagen zu ihrem Antrag vor.

Die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung, bestehend aus dem Umweltbericht sowie weiteren (Antrags-)Unterlagen, wurden im Zeitraum vom 29. Dezember 2017 bis zum 29. Januar 2018 bei dem Beklagten und bei der Gemeinde O während der Dienststunden ausgelegt und über zentrale Internetportale zugänglich gemacht. Im Dezember 2017 wurde die Auslegung der Unterlagen, die Möglichkeit der Beteiligung der Öffentlichkeit und der am 12. März 2018 stattfindende Erörterungstermin in der Kreiszeitung W, der N-Zeitung, dem Amtsblatt des Beklagten und dem UVP­ Portal des Landes Niedersachsen bekanntgemacht. Der Beklagte erarbeitete auf Basis der durch die Beigeladene beigebrachten Unterlagen, des Ergebnisprotokolls der Erörterung, der Stellungnahmen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sowie eigener Quellen eine zusammenfassende Darstellung der möglichen Umweltauswirkungen. Sodann nahm er eine Bewertung der Umweltauswirkungen anhand der Schutzgüter nach § 2 UVPG n.F. vor und kam zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung aller Aspekte durch die geplante Maßnahme keine für die Entscheidung bedeutsamen beziehungsweise erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten seien.

Auf den Widerspruch der Kläger änderte der Beklagte die Genehmigungsbescheide durch Hinzufügen mehrerer Nebenbestimmungen ab und wies die Widersprüche im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2018 – hinsichtlich des Klägers zu 1. – beziehungsweise vom 5. Juni 2018 – hinsichtlich des Klägers zu 2. – zurück. Die im Eilverfahren gerügten Verfahrensfehler seien mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung geheilt worden. Ein umfangreiches Monitoring- und Maßnahmenkonzept sei entwickelt worden, durch das ein artenschutzrechtlicher Konflikt während des Betriebs vermieden werde. Auch das Schutzgut Wasser werde nicht beeinträchtigt. Während der Fundamenterrichtung temporär sinkende Grundwasserstände konnten mittels Vorsorge- und Vermeidungsmaßnahmen vermieden werden. Durch die Pfahlgründung komme es nicht zu einem Durchstoßen der Sperrschicht und durch die Verrohrung und Verfüllung von Graben seien keine irreversiblen Schäden zu befürchten. Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden sei auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Torfabbau und die Renaturierung ausgeschlossen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu 1. am 29. Mai 2018 und dem Kläger zu 2. am 7. Juni 2018 zugestellt. In Teil II der Genehmigungen wurden die Nebenbestimmungen unter 7. zum Wasserrecht geändert, sodass nunmehr unter Nr. 7.1 gleichzeitig mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Genehmigung für die Verrohrung, Verfüllung und Neuherstellung von Graben gemäß § 57 NWG i.V.m. §§ 36 und 68 WHG erteilt wird. Unter Teil IV der Begründung wurde der letzte Absatz durch die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 24 UVPG n.F. und die Bewertung des Vorhabens nach § 25 UVPG n.F. ersetzt.

Die Kläger haben am 28. Juni 2018 Klage gegen die beiden immissionsrechtlichen Teilgenehmigungsbescheide sowie die wasserrechtliche Genehmigung in Form des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2018 erhoben, die sie mit Schriftsatz unter dem 19. September 2018 – bei Gericht per Fax eingegangen am 21. September 2018 – begründeten.

Sie seien mit ihrem Vortrag nicht präkludiert, da sich die erste Klagebegründung bereits aus dem Verweis im einstweiligen Verfahren zum Aktenzeichen -1 B 2473/18 – ergebe; eine Begründung sei vor Akteneinsicht auch nicht möglich gewesen. Die Kammer müsse zudem auch ohne Klagebegründung aufgrund der umfassenden Eingaben im Vorverfahren von Amts wegen die naturschutzrechtlichen Regelungen und insbesondere die Umweltverträglichkeitsprüfung überprüfen.

Inhaltlich machen sie im Wesentlichen geltend, die erteilten Genehmigungen verstießen weiterhin gegen naturschutzrechtliche Vorgaben und verletzten die Regelungen des UVPG. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung entspreche nicht den Vorgaben des UVPG und sei damit keine Umweltverträglichkeitsprüfung in dem Sinne; sie sei aber jedenfalls rechtswidrig. Sie lasse eine eigene Entscheidung des Beklagten nicht erkennen. Der Beklagte habe die Ausführungen von der Beigeladenen übernommen, ohne den Konflikt von Rohstoffgewinnung und Torfabbau beziehungsweise der anschließenden Renaturierung mit Wiederansiedlung windenergieanlagensensibler Vogelarten und der Errichtung der Windenergieanlagen zum Anlass zu nehmen, die Regelungen des gültigen Flächennutzungsplans inzident zu überprüfen.

Es bestünden zudem formelle Mangel der UVP, da die Umweltverträglichkeitsentscheidung nicht der Öffentlichkeit bekannt gegeben worden sei, obgleich zahlreiche Einwender Einwendungen erhoben hatten. Dieser Fehler führe zum Ausschluss der Allgemein heit. Die Prüfung sei auch nicht umfassend hinsichtlich aller Auswirkungen erfolgt, da die Wasserhaltungsmaßnahmen und eine Grundwasserabsenkung Gegenstand einer getrennten wasserrechtlichen Genehmigung sein sollten. Es sei unklar, was in Bezug auf eine mögliche Grundwassersenkung entschieden worden sei und der Aspekt des Wassers im Boden sei nicht berücksichtigt worden. Es hatten zudem nicht alle Unterlagen ausgelegen. Darüber hinaus sei kein Scopingtermin durchgeführt worden; sie – die Kläger – seien jedenfalls nicht an einem solchen beteiligt worden.

Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, da ihm die 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde O entgegenstehe, mit der der betroffene Bereich von der Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen werde. Diese 16. Änderung lebe wieder auf, da die Unwirksamkeit der Planungen in der 23. und der 25. Änderung des FNP inhaltlich durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht festgestellt worden sei. Die Torfabbauflächen seien bereits abgetorft und die Kranstellflächen, Graben und Zuwegungen für die WEA 1, 2 und 3 bereits erstellt worden.

Die erteilten Genehmigungen verstießen gegen § 5 BBodSchG; ein solcher Eingriff sei nach der Norm auch nicht gerechtfertigt. Die betroffene Fläche von 6,7 ha bestehe aus Moorboden, die – soweit sie nicht von der Torfabbaugenehmigung betroffen seien – durch das Moorschutzprogramm Niedersachsen geschützt seien, sowie aus artenreichen Gehölzbestanden beziehungsweise artenreichen Grünlandbestanden, die als Landschaftsbestandteile geschützt seien. Die Errichtung der WEA führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Moorbodens, da Pfähle in eine Tiefe von maximal 35 m gerammt würden und über 6 ha Stahlbeton eingebracht werden müssten, die den Wasserverbund unterbrachen. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass in diesem Bereich die Moorböden verdichtet und damit zerstört würden. Es habe zur Vermeidung geprüft werden müssen, ob die Errichtung der Windenergieanlagen anderorts möglich gewesen wäre.

Es stelle einen erheblichen Eingriff dar, wenn beim Verrieseln eisenhaltigen beziehungsweise salzhaltigen Wassers durch Aufbringen auf etwa 70 ha Fläche Habitate von Pflanzen sowie Tieren zerstört würden. Es bestehe eine von dem Beklagten nicht berücksichtigte Gefahr dadurch, dass ausgehobener sulfatsaurer Boden mit dem Wasser in den wasserführenden Graben sowie mit nach dem Moorschutzprogramm geschützten Boden in Kontakt komme. Die bodenkundliche Baubegleitung verhindere einen Eingriff nicht. Es seien zudem notwendige Wasserhaltungsmaßnahmen indirekt genehmigt und damit faktisch das Trockenlegen weiterer Moorgebiete gestattet worden. Auch hatten die Auswirkungen auf die angrenzenden Wohngebäude berücksichtigt werden müssen. Es sei nicht die tatsachliche wasserrechtliche Situation berücksichtigt worden, da sich diese durch den Torfabbau und bereits bestehende wasserrechtliche Genehmigungen verändert habe. Die Fließrichtung der wesentlichen Gräben habe sich geändert, sodass das Wasser sich auf den Renaturierungsflächen nicht stauen könne, sondern abfließe.

Die Wasserentnahme aufgrund der Verpflichtung zur Errichtung von zwei Löschwasserbrunnen bewirke eine erhebliche Veränderung des Habitats und sei in der UVP nicht berücksichtigt worden. Die beiden Löschbrunnen seien zudem nicht realistisch dazu geeignet, den Brand eines Torfabbaugebiets oder eines vorhandenen Moores zu Iöschen.

Auf den Standflachen der drei WEA sowie den Zuwegungen und Kran-Stellflachen in dem Bereich der Torfabbaugenehmigung sei der Abbau des Torfs nicht möglich. Eine Nachnutzung in Form der vorgesehenen Renaturierung sei in diesen Bereichen ebenfalls nicht möglich, da aufgrund der im Boden verbleibenden Gründung eine Wiedervernässung ausgeschlossen sei. Es finde ein kontinuierlicher Austausch mit tiefer gelegenen Bodenschichten statt. Zudem Iöse sich Kalk aus den Gründungen, sodass das Wasser keine ausreichend saure Qualität erreiche, um Torfmoosen eine Grundlage zu bieten.

Außerdem gefährde ein Torfabbau auf den angrenzenden Flächen die Standfestigkeit der Anlagen. Der Aspekt sich auf den renaturierten Flächen später einfindender Avifauna sei nicht dargestellt und eine entsprechende Betrachtung auf ein späteres Monitoring verschoben worden. Die Arten müssten sich trotz des Betriebs der Windenergieanlagen auf den wiedervernässten Flächen einfinden, um zur Abschaltung der Anlagen zu führen, sodass die Renaturierungsmaßnahme in Bezug auf die Avifauna ins Leere liefe.

Der Sachverhalt sei nicht komplett erfasst und ermittelt worden; dies stelle einen Verfahrensfehler dar. Es habe keine Untersuchung hinsichtlich der Beeinträchtigung von Flora und Fauna gegeben, die aufgrund der Verfüllung und Verrohrung der Graben eintreten könnte. Dies betreffe die Beeinträchtigung von Fischen, Avifauna, Amphibien und Insekten, von denen zahlreiche Arten gemeinschaftsrechtlich streng geschützt seien. Da der betroffene Bereich innerhalb eines Gebiets mit geschützten Boden liege, seien auch diese Habitate geschützt. Das Naturdenkmal nördlich des C-wegs sei nicht in der Prüfung erwähnt worden.

Auch die Sachverhaltsermittlung bezüglich der Fledermäuse sei unzulänglich, da wichtige Zeiten von April bis Mitte Juni nicht betrachtet wurden. Daraus resultiere die Vorgabe von Abschaltzeiten lediglich in der Zeit von August bis September, die nicht ausreichend seien. Im Umkreis von 5 km seien zahlreiche Windenergieanlagen errichtet worden, die Fledermäuse aus anderen Bereichen vertreiben oder erschlagen würden.

Es sei bei der Kartierung fehlerhafterweise auf die Brutvogelarten der Roten Liste abgestellt worden und nicht auf gemeinschaftlich streng geschützte Arten. Der Artenschutzleitfaden des Windenergieerlasses Niedersachsen werde insgesamt nicht eingehalten, da die empfohlenen Abstände zum Teil ohne Begründung um ein Erhebliches unterschritten würden. Der Beklagte sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die gemeinschaftlich streng geschützte Waldschnepfe obgleich des niedrigen Abstands von 275 m von Brutplätzen zu der nächstgelegenen WEA und des nach wissenschaftlichen Standards zu beachtenden Beeinträchtigungsradius von bis zu 500 m nicht erheblich beeinträchtigt sei. Der Weißstorch brüte innerhalb einer Entfernung von weniger als 1.000 m zu der nächstgelegenen Windenergieanlage. Die Population gehe über das eine festgestellte Brutpaar hinaus, da der betroffene Bereich von essentieller Bedeutung als Nahrungsgebiet für Störche sei, die auch von dem Vorgang des Torffrasens angelockt würden. Der Habicht sei fälschlicherweise nicht als beeinträchtigte Vogelart angesehen worden. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG für den gemeinschaftlich streng geschützten Mäusebussard und die Feldlerche lagen nicht vor. Durch die Genehmigungen würden fünf Mäusebussard-Paare im Laufe der Zeit dem Tod preisgegeben. Die vorgesehene Ausgleichsflache sei mit 10 ha zu knapp bemessen, es seien vielmehr 50 ha erforderlich, um die fünf Brutpaare aufzunehmen. Es seien von dem Beklagten 31 Befreiungen für die Art Mäusebussard erteilt worden, woraus ersichtlich sei, dass die regionale Population faktisch vom Tötungsverbot ausgenommen sei. Für die Feldlerchen würden keine Gründe im Einzelfall angeführt, obwohl sich die Habitatanforderungen erheblich von denen des Mäusebussards unterschieden.

Die angegriffenen Genehmigungen stellten im Hinblick auf Weißstörche, Waldschnepfen, Habichte, Fledermäuse, Rast- und Gastvögel, Greifvögel und Eulen einen Eingriff dar, der jeweils zu einem Verstoß gegen § 44 BNatSchG führe. Es handele sich nach den aus dem Helgoländer Papier, der sogenannten Progress-Studie und der Vogelschlagkartei hervorgehenden Erkenntnissen um durch WEA schlaggefährdete Arten. Dem Beklagten komme keine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf vorhandene wissenschaftliche Standards zu. Durch die Errichtung zahlreicher WEA im näheren und weiteren Umfeld komme es zu einer Verschiebung von Habitaten und Flugrouten.

Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen seien ungeeignet, da zwar Abschaltzeiten vorgesehen seien, während derer allerdings ein Trudelbetrieb gestattet werde, bei dem sich die Rotoren mit bis zu 40 km/h drehten. Das Drehen der Rotoren führe zu Druckverhältnissen, die Fledermäuse töteten (Bahro-Syndrom). Der Trudelbetrieb sei im Rahmen der UVP-Prüfung nicht berücksichtigt worden. Auch Weißstörche wichen den Rotoren nicht aus und würden von diesen auch bei 40 km/h erschlagen.

Eine FFH-Vorprüfung sei nicht durchgeführt worden, obwohl die entsprechende Struktur des Gebiets durch Gemeinschaftsrecht als Habitat betrachtet werde, FFH-Gebiete unmittelbar angrenzten und Ober die Wasserflachen vernetzt seien.

Die Nebenbestimmungen seien nicht geeignet, die festgestellten Beeinträchtigungen aufzufangen. Die Ersatzzahlungen für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes würden zum Großteil nicht geleistet, da nicht belegte Aufwendungen von 1 Million Euro an Kaufpreis für die Ländereien von dem Beklagten berücksichtigt worden seien, die nicht Gegenstand der betroffenen Genehmigung seien und daher im Rahmen der UVP nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Da die Genehmigung eine Bedarfskennzeichnung vorsehe, erfolge eine Festsetzung von Ersatzzahlungen aufgrund der durch die Einrichtung eines Befeuerungssystems eintretenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ebenfalls nicht. Die Eingriffe während der Bautätigkeit hinsichtlich des Bodens und der Zerstörung von knapp 2 km Graben würden in ein späteres Monitoringverfahren verlagert, für das weder Maßstäbe noch ein Konzept festgesetzt seien. Es werde dem baubegleitenden Ingenieurbüro die Kompetenz übertragen, über das Vorliegen von Eingriffen nach § 44 BNatSchG zu entscheiden.

Zur Vertiefung ihres Vortrags nehmen die Kläger Bezug auf die Naturschutzfachliche Stellungnahme des Büros S von Februar 2018.

Die Kläger beantragen,

die Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 18. August 2016 (wasserrechtliche Genehmigung), vom 25. November 2016 (erste immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung) sowie vom 29. Dezember 2016 (zweite immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung) zugunsten der W GmbH & Co. KG in Form des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und macht geltend, dass die Klagebegründung nicht innerhalb der 10-Wochenfrist nach § 6 UmwRG vorgelegt worden sei. Der Vortrag der Kläger könne keine Berücksichtigung finden, da die Verspätung nicht entschuldigt sei. Auch die Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist lagen nicht vor.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei die Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und etwaige Verfahrensfehler geheilt worden. Der Beklagte habe im Rahmen der Darstellung der möglichen Umweltauswirkungen zwar Argumente der Beigeladenen übernommen, aber – wie aus S. 56 ff. des Widerspruchsbescheids ersichtlich – eine eigene Bewertung der Umweltauswirkungen vorgenommen. Weder das UVPG noch das BImSchG sähen eine öffentliche Bekanntmachung der ,,Umweltverträglichkeitsentscheidung” vor. Den Widerspruchsführern – so auch den Klägern – sei das Ergebnis durch die Bekanntgabe der Widerspruchsbescheide bekanntgemacht worden; darüber hinaus sei die Widerspruchsentscheidung auch öffentlich bekanntgemacht worden. Auch ein Anspruch auf Beteiligung an einem Scopingtermin – der vorliegend gleichwohl stattgefunden habe – bestehe nicht. Die Kläger hatten im Übrigen nicht konkret bezeichnet, welche Unterlagen sie im Rahmen der Offenlage im ergänzenden Verfahren vermisst hatten.

Der Widerspruchsbescheid gebe auf den S. 2 bis 24 die Änderungen der in den Ursprungsbescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen wieder, mit denen konkrete Handlungspflichten für die Beigeladene statuiert würden. Die für die Arten Mausebussard und Feldlerche erteilten artenschutzrechtlichen Befreiungen seien lediglich vorsorglich erteilt worden. Da beide Arten nicht in dem Niedersächsischen Artenschutzleitfaden als windenergiesensibel geführt würden, gehe er allerdings davon aus, dass es der Ausnahme nicht bedurft habe. Der Widerspruchsbescheid enthalte in Ziffer 6.21 bis 6.23 FCS-Maßnahmen zur Stützung der Population dieser Arten.

Eine Beeinträchtigung der Waldschnepfe durch die WEA sei nicht zu befürchten, da der Abstand des Bereichs mit Brutverdacht dieser Art und der Windenergieanlagen 300 m betrage und der mit einer Fallstudie in Baden-Württemberg aus dem Jahr 2014 empfohlene artspezifische Meideabstand für die Waldschnepfe von max. 300 m eingehalten werde. Der Brutstandort und der Schnepfenstrich hätten nicht genau lokalisiert werden können, das Habitat könne aber nur noch am Rande berührt werden. Innerhalb dieses Graubereichs komme der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die Standardraumnutzungsuntersuchung habe keine Raumnutzung des Habichts ergeben, der im Übrigen weder im NLT-Papier noch im niedersächsischen Leitfaden zum Artenschutz als kollisionsgefährdet geführt werde.

Einer möglichen Tötungsgefährdung des Weißstorchs sei durch eine Ernteabschaltung vom 15. Marz bis 31. August entgegengewirkt worden, da damit Kollisionen durch Nutzung des Gefährdungsbereichs zur Nahrungssuche vermieden würden. Ein „Trudelbetrieb” mit einer maximalen Umlaufgeschwindigkeit von 40 km/h sei ausdrücklich zugelassen, da ein solcher für die Gewährleistung der Anlagensicherheit erforderlich sei. Es handele sich dabei allerdings nicht um einen Betrieb der WEA im Sinne des BImSchG. Zudem sei nur eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos zu verhindern. Auch im Falle eines kompletten Anlagenstillstandes falle unter das niemals auszuschließende allgemeine Lebensrisiko, dass ein Weißstorch gegen ein stillstehendes Rotorblatt oder den Mast fliege. Es lagen auch keine ungelösten avifaunistischen Konflikte im Zusammenhang mit dem Torfabbaugebiet vor, da die Nebenbestimmungen Nr. 6.24 bis 6.25b des Widerspruchsbescheids ein umfangreiches Maßnahmenkonzept enthielten, dass auf Überprüfung der Nutzung des potentiellen Gefahrenbereichs durch Vogel- und Fledermausarten durch zeitlich konkret eingegrenzte Monitoringpflichten gerichtet sei. Es würden damit sogar künftige Entwicklungen der Avifauna berücksichtigt und konkrete Pflichten der Beigeladenen und Reaktionen auf die Feststellung von bestimmten Arten vorgesehen. Er habe zulässigerweise die Wirkungsbereiche von Brutvögeln unter Berücksichtigung weiterer wissenschaftlicher Quellen enger als die Prüfbereiche des Artenschutzleitfadens fassen dürfen. Es fehle dem Gericht an besseren Erkenntnismöglichkeiten, um die entsprechenden Wirkungsbereiche als nicht ausreichend anzusehen, sodass ihm – dem Beklagten – eine Einschätzungsprärogative zustehe. Dies gelte erst recht in Bezug auf die der Umweltvorsorge dienenden in die Zukunft gerichteten Auflagen. Den Nebenbestimmungen liege das Monitoringkonzept nach Anlage 4 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan des Planungsbüros D von Dezember 2017 zugrunde. Das Monitoring sei auf die WEA T1 bis T3 beschränkt worden, weil dort der Konflikt mit den Renaturierungsflächen bestehe; weitere zukünftige Konflikte würden im Rahmen der normalen Überwachung über § 17 BImSchG beziehungsweise die Regelungen des BNatSchG gelöst werden. Neben den Rote-Liste-Vogelarten seien sämtliche weitere relevante WEA-empfindliche Arten berücksichtigt worden.

Es sei gemeinhin üblich, die biologische Baubegleitung zum Gegenstand von Auflagen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen zu machen. Das Entnehmen und Umsetzen von Pflanzenbeständen der geschützten und gefährdeten Arten nach Nr. 6.3 begegne keinen naturschutzrechtlichen Bedenken, da die Pflanzen nicht aus der Natur entfernt würden. Die Berechnung des Ersatzgeldes für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb eine Verrechnung mit den Kosten für den geleisteten Flächenankauf nicht hatte erfolgen dür fen. Es handele sich bei den berücksichtigten Flächen um anerkannte Flächen mit deren extensiver Nutzung auch Impulse für das Landschaftsbild gegeben werden sollten. Die angeordnete bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (BNK) minimiere die Beeinträchtigung des nächtlichen Landschaftsbildes. Die Beigeladene sei zudem zur Zahlung des

 restlichen Ersatzgeldes i.H.v. 200.000 Euro verpflichtet, wenn die BNK Luftverkehrstechnisch nach drei Jahren nicht genehmigt worden sein sollte. Die BNK könne nicht als zwingende Voraussetzung durchgesetzt werden und sei daher auf die Kompensationsleistung anrechenbar. Auch dies falle in seine Einschätzungsprärogative.

Der Widerspruchsbescheid enthalte unter Nr. 9.5 und Nr. 9.6 auch ergänzende Nebenbestimmungen zum Umgang mit sulfatsauren Böden. Die Ablagerung der Böden in Poldern stelle sicher, dass für das Grund- und Oberflächenwasser keine Gefahr durch saures Sickerwasser bestehe. Die Ökologische Baubegleitung stelle sicher, dass bei der genehmigten Verrohrung und Verfüllung von Graben Verbotstatbestände ausgeschlossen würden. Das berücksichtigte Fledermausgutachten sei bereits vor Inkrafttreten des Artenschutzleitfadens abgestimmt und durchführt worden. Der Sachverhalt sei auch ohne das Vorliegen von Detektordaten für die Zeit von April bis Mitte Juni ausreichend ermittelt worden, da Aussagen über diesen Zeitraum aus vergleichbaren Untersuchungen vorlagen und eine erneute Untersuchung keinen weiteren Erkenntnisgewinn erwarten lasse.

Der Hinweis in dem Widerspruchsbescheid auf die Beantragung einer separaten wasserrechtlichen Genehmigung sei nicht zu beanstanden, da wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen nach § 8 i.V.m. § 10 WHG nicht unter die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung fielen. Das Vorhaben sei allerdings im Rahmen der UVP als Ganzes betrachtet worden; so setzten sich die Nebenbestimmun­ gen Nr. 7.1 bis 7.15 des Widerspruchsbescheids im Einzelnen mit dem Wasserrecht auseinander und enthielten auf S. 67 f. Ausführungen zur Grundwasserentnahme und -versickerung. Eine Vermischung von versalzenem und nicht versalzenem Grundwasser sei ausgeschlossen, da der zweite Grundwasserleiter in einer Tiefe ab 180 m unter GOK liege. Die Vorgabe, dass die zwei angeordneten Löschwasserbrunnen jeweils über mindestens zwei Stunden 800 I Wasser pro Minute fördern können müssten, sorge dafür, dass mögliche Brände ausreichend bekämpft werden könnten.

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Wirksamkeit der 23. und 25. FNP-Änderung der Gemeinde O habe auf das vorliegende Verfahren keine Auswirkung, da die damit dargestellten Konzentrationszonen als Positivflächen ohne außergebietliche Ausschlusswirkung weitergalten. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit der 23. und 25. FNP-Änderung ausginge, so stünde die 16. FNP­Änderung mit der dort begründeten Ausschlusswirkung dem Vorhaben nicht entgegen. Denn diese 16. Änderung lebe nicht wieder auf, da die Gemeinde O selbst bei ihrer Planung der 23. Änderung davon ausgegangen sei, dass sie den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht (mehr) genüge und daher in jedem Fall aufgehoben werden solle. Es gelte daher die allgemeine Privilegierung der Windenergie im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Im Übrigen lägen entgegen der Ansicht des Nds. Oberverwaltungsgericht keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Darstellung des Änderungsbereichs 1 der 23. FNP-Änderung („C-weg”) vor. Die überlagernde Darstellung von Flächen zur Nutzung für Windenergie mit Flächen für die Landwirtschaft sei typisch und bislang in der Rechtsprechung unbeanstandet geblieben. Es sei gar nicht möglich – und auch nicht erforderlich – eine räumliche Unterteilung oder eine Rangfolge der verschiedenen zulässigen Nutzungen vorzugeben, da es letztlich an den Eigentümern liege, sich für eine Nutzung zu entscheiden. Die Folgenutzung sei erst mit der Torfabbaugenehmigung rechtsverbindlich festgeschrieben. Erst auf der Zulassungsebene des konkret beantragten Vorhabens könne im Sinne einer planerischen Konkretisierung die klare (zeitliche) Festlegung der nach FNP zulässigen Nutzungen er folgen.

Der von dem Oberverwaltungsgericht angesprochene Konflikt zwischen Torfabbau und Windenergienutzung sei zudem im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gelöst worden. Insbesondere sei in den Nebenbestimmungen ein Monitoringkonzept für die renaturierten Flächen mit Reaktionspflichten auf das Auftreten geschützter Vogelarten festgelegt. Eine Nutzung von 100 % der Vorranggebiete zum Torfabbau sei aus geologischen Gründen nicht möglich, sodass die ohnehin geringen dem Torfabbau entzogenen Flächen zudem als Infrastrukturflächen für den Torfabbau genutzt werden könnten. Das Folgenutzungskonzept für die Zeit nach dem Torfabbau sei auf den Betrieb der WEA abgestimmt worden, wobei die Verzögerung der Rekultivierung nicht raumbedeutsam sei, da der Anteil der für die Parallelnutzung benötigten Flächen lediglich 1 % betrage und die Rekultivierung der übrigen Flächen angeschoben werden könne.

Nach der mündlichen Verhandlung machte der Beklagte ergänzend mit nachgelassenem Schriftsatz geltend, bei der Neuherstellung, Verrohrung und Verfüllung der Graben handele es sich um einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 WHG, für den eine einheitliche Plangenehmigung nach § 68 WHG erteilt worden sei, die anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses habe erteilt werden können. Die wasserrechtliche Plangenehmigung gemäß § 57 NWG i.V.m. §§ 36 und 68 WHG sei richtigerweise nach § 13 BImSchG in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einkonzentriert worden, da wasserrechtliche Plangenehmigungen gerade nicht in dem Ausnahmekatalog des § 13 BImSchG aufgeführt würden. Der im förmlichen Genehmigungsverfahren ergangenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung komme gegenüber der im nichtförmlichen Verfahren ergangenen Plangenehmigung Vorrang zu.

Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BImSchG sei hinsichtlich der Waldschnepfe nicht erfüllt. Deren Brutplatz könne aufgrund ihres artspezifischen Verhaltens nie genau lokalisiert werden; es handele sich bei dem vorliegend kartierten Vorkommen auch lediglich um einen Brutverdacht. Er – der Beklagte – habe aufgrund des Abstands davon ausgehen dürfen, dass kein Verstoß, des Projekts gegen das artenschutzrechtliche Störungsverbot eintreten würde. Es liege jedenfalls keine Störung vor, die sich auf die lokale Population der Waldschnepfe auswirke, da diese innerhalb des Waldgebiets nach Süden ausweichen könne. Diese Einschätzung sei von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative erfasst.

Auch hinsichtlich der Nebenbestimmungen im Hinblick auf den Fledermausschutz habe er rechtmäßig gehandelt. Er habe davon ausgehen dürfen, dass außerhalb der von dem Abschaltalgorithmus umfassten Zeiten von August/September keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse durch die Anlagen bestehe. Die Fledermausuntersuchung von S im Jahr 2009 sei zum Zeitpunkt der Ende 2016 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht älter als sieben Jahre alt gewesen und habe daher nach dem Niedersächsischen Artenschutzleitfaden zugrunde gelegt werden können. Zudem habe er sich auf die aussagekräftigen Untersuchungen des Büros M aus dem Jahr 2015 beziehen dürfen. Der Gutachter habe dargelegt, dass aufgrund der Erfahrungen aus mehr als einer Dekade Fledermausuntersuchungen an WEA davon auszugehen sei, dass über den Moorflachen im April und Mai von einer sehr geringen Fledermausaktivität auszugehen sei und kein erhöhtes Risiko von Anflugopfern bestehe. Der Untersuchungsrahmen hierfür sei vor Inkrafttreten des Windenergieerlasses von 2016 abgestimmt worden. Es habe auch in den Genehmigungen nicht ein Gondelmonitoring festgeschrieben werden müssen. Der Artenschutzleitfaden Niedersachsen verweise lediglich auf die Möglichkeit eines Gondelmonitorings im Zusammenhang mit der Möglichkeit der betriebsfreundlichen Optimierung der Abschaltzeiten.

Die artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für die Feldlerche und den Mäusebussard seien als überschießende Ausnahme vorsorglich für den Fall erteilt worden, dass diese nach Auffassung der Kammer windenergiesensible Vogelarten darstellen sollten. Das Gericht habe zunächst zu prüfen, ob es der überschießenden Ausnahme überhaupt bedurfte, da es nur in dem Fall auf die Rechtmäßigkeit der durch den Beklagten vorsorglich erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung ankomme. Für die im Rahmen der Ausnahmegenehmigung durchzuführende Alternativenprüfung habe es nicht der Betrachtung des gesamten Landkreises bedurft, weil nicht ersichtlich sei, woraus sich der immense räumliche Umfang der Alternativenprüfung rechtlich herleiten lasse. Diese sei, da es in der Regionalplanung des Beklagten keine Regelausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gebe, nicht leistbar und die Ausnahmevorschrift nach § 45 Abs. 7 BNatSchG würde demnach leerlaufen. Es sei festgelegt worden, wie viele Exemplare geschützter Tierarten von der Ausnahmegenehmigung erfasst seien, nämlich die festgestellten zwei Feldlerchenpaare mit Brutverdacht und fünf Mäusebussardreviere. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Ausnahmegenehmigungen um einen von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abtrennbaren Teil handele, der die Rechtmäßigkeit des übrigen Bescheids unberührt ließe.

Im Übrigen sei im Falle der Verletzung materieller Rechtsvorschriften diese im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 7 Abs. 5, § 4 Abs. 1b UmwRG behebbar.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die gesamte Klagebegründung gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hinsichtlich der Tatsachen und Beweismittel präkludiert sei. Die Klagebegründung sei erst knapp zwölf Wochen nach Klageerhebung erfolgt. Es habe weder einer Belehrung über diese materielle Ausschlussfrist bedurft noch sei die Verspätung nach § 6 Satz 2 UmwRG zu entschuldigen, da die Kläger bereits im Widerspruchsverfahren beteiligt worden seien. Es könne auch nicht auf das Vorbringen im Eilverfahren verwiesen werden, da die Vorschrift der Begrenzung und frühzeitigen Fixierung des Prozessstoffes des jeweiligen Verfahrens diene.

Die von den Klägern bemängelte Darstellung der Umweltverträglichkeitsprüfung innerhalb der Zulassungsentscheidung stelle lediglich eine Zusammenfassung der Entscheidungsbegründung dar. Die Genehmigungsbehörde habe unabhängig davon im Genehmigungsverfahren eine Bewertung der Einwendungen vorgenommen. Der Begründungspflicht für die UVP-Entscheidung sei damit ausreichend nachgekommen worden. Eine öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung der UVP sei nicht vorzunehmen, da es sich um ein grundsätzliches Verwaltungsinternum handele, das im Rahmen der Genehmigungsentscheidung mitentschieden würde.

Die Geltendmachung der Verfahrensfehler durch die Kläger bemesse sich nach § 4 Um­ wRG, beschränke sich also auf die dort genannten Verfahrensfehler oder solche, die nach Art und Schwere mit diesen vergleichbar seien und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess nahmen. Die UVP diene der Materialsammlung. Materiell-rechtliche Einwendungen aus dem Natur- und Bodenschutzrecht seien grundsätzlich nicht geeignet, die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung zu begründen. Es handele sich nicht um Verfahrensfehler, da die Kläger die Rechtswidrigkeit der Maßnahme behaupteten. Eingriffe in natur- und bodenschutzrechtliche Belange stellten nicht automatisch eine fehlerhafte Bewertung der UVP dar, da diese gerechtfertigt sein könnten und auch eine Heilung nach § 7 Abs. 5 UmwRG in Betracht komme.

Die wasserrechtlichen Belange sowie die Auswirkungen der Grundwassersenkung seien im Übrigen im Rahmen der UVP gesehen und bewertet worden. Die Thematik von sulfathaltigen Böden sei in den fachplanerischen Erläuterungen zur UVP erkannt, bewertet und ein Maßnahmenkonzept dazu erstellt worden. Die Auswirkungen der Verrohrung auf die Natur seien ausweislich der artenschutzrechtlichen Prüfung innerhalb der UVP geprüft worden. Auch die Umweltauswirkung auf Wald und Hecken sowie die Auswirkungen auf Fledermäuse seien im Rahmen der UVP erfasst worden. Die Höhe der Ersatzzahlungen sei nicht zu beanstanden. Zudem sei die Möglichkeit des Flächenkaufs als äquivalente Vermeidungsmaßnahme i.S.d. § 15 Abs. 6 BNatSchG möglich und von dem Beklagten direkt in die Genehmigung aufgenommen worden. Soweit die Kläger im Hinblick auf das artenschutzrechtliche Tötungsverbot die Abschaltregelung zum Fledermausschutz kritisierten, trügen diese nicht konkret vor, wieso die naturschutzfachliche Einschätzung der Genehmigungsbehörde falsch sein solle.

Die Entnahme und das Einsetzen geschützter Pflanzen an anderer Stelle verstoße nicht gegen § 44 BNatSchG, da damit der Schutz der Pflanzen gewährleistet werde und der Eingriff unvermeidbar sei.

Die Kläger blieben einen Beweis dafür schuldig, dass es durch das Aufbringen von salz­ haltigem Waser auf 70 ha Fläche zu einer Zerstörung der Natur kommen werde. Es seien keine erheblichen Umweltauswirkungen im Hinblick auf den Torfabbau und die Renaturierung zu erwarten. Das Maßnahmenkonzept sei Teil der Nebenbestimmungen und damit durch die Verwaltung überwachbar. Es stehe zwar fest, dass die Windenergieanlagen Auswirkungen auf die Avifauna haben könnten. Die Kläger hätten allerdings nicht dargelegt, inwiefern das Tötungsrisiko in unzulässiger Weise signifikant erhöht werde. Es sei auch nicht zu erkennen, warum die Wasserentnahme durch die zwei Löschwasserbrunnen gegen naturschutz- oder bodenrechtliche Bestimmungen verstoße. Es spreche im Übrigen nichts dagegen, im Rahmen der UVP die wasserrechtlichen Belange ordnungsgemäß zu erfassen und im Nachgang in zwei unabhängigen Genehmigungsverfahren zu verwerten.

Durch die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Feb­ ruar 2019 ergebe sich vorliegend keine Änderung der Rechtstage, da eine vollständige Unwirksamkeit des gesamten Flächennutzungsplans daraus nicht folge. Der aktuelle FNP in der 25. Fassung bestehe ohne eine Ausschlusswirkung für Windenergie weiterhin und halte einer inzidenten Kontrolle stand. lm Fall der gedachten Unwirksamkeit könne aber nicht auf die 16. Änderung des FNP abgestellt werden. Mit der 23. FNP­Änderung habe der Windenergie erst substantiell Raum geschaffen und ein wirksames gesamträumliches Planungskonzept geschaffen werden sollen. Auch die Gemeinde O sei davon ausgegangen, dass die 16. Änderung des FNP selbst im Falle der Unwirksamkeit der nachfolgenden 23. und 25. Änderung nicht wiederaufleben solle.

Die Windenergienutzung komme mit den im RROP festgelegten Zielen in Form der Grünlandbewirtschaftung, Pflege etc. nicht in Konflikt. Aus dem landesweiten Moorschutzprogramm ergebe sich lediglich eine Einstufung des B Moorlandes als Landschaftsschutzgebiet, in dem – unterstellt, dass das Moorland mit dem Anlagenstandort identisch sei – Windenergieanlagen nicht per se ausgeschlossen seien. Die Einstufung der Fläche als FFH-Gebiet sei nicht nachvollziehbar. Das noch geltende RROP 2003 bilde zudem nicht mehr den Willen des Plangebers ab, da es sich in der Neuaufstellung befinde, hinsichtlich welcher aufgrund des fortgeschrittenen Planungsstadiums von einer verfestigten planerischen Konzeption auszugehen sei. Die aktuelle Entwurfsfassung sehe für das Gebiet der Anlagen ein Vorranggebiet für Windenergie vor. Die Festlegungen des RROP 2003 könnten daher nicht mehr herangezogen werden, um das aktuell anstehende Genehmigungsverfahren zu verhindern. Die Konflikte seien auf Genehmigungsebene bewältigt worden. Die Rechtsfolge des Ziels der Rohstoffgewinnung stehe durch das Vorhaben nicht in Frage.

Bodenschutzrechtliche Belange seien im Rahmen der UVP berücksichtigt worden. Eine Beeinträchtigung der Vorrangnutzung zum Bodenabbau (Torf) durch eine Mehrfachnutzung mit der Windenergie könne ausgeschlossen werden, da die Torfmächtigkeit vorab nahezu abgeteuft werde und der Torfabbau im Übrigen weiterhin möglich bleibe. Die Gemeinde O habe im Rahmen ihrer Planungshoheit die Vereinbarkeit der verschiedenen Vorrangbiete abgewogen und diese als vereinbar angesehen. Der Eingriff in den Boden durch Gründung und Fundamentierung der Anlagen sei minimal, da es nicht zu großflächigen Flächenversiegelungen komme. Der Boden werde nicht nachhaltig in seiner Funktion zerstört. Stichpunktartige Eingriffe seien hinzunehmen, da sie nicht zu einer massiven Beeinträchtigung des Bodens führten. Auch das Vorranggebiet für Torferhaltung werde nicht beeinträchtigt, da WEA die Torfzehrung nicht wesentlich beschleunigten. Die Errichtung des Windparks führe nicht zu einer Verminderung oder Verhinderung der Renaturierung. Die vorgesehene Pfahlgründung rufe keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden hervor; eine Auswaschung durch den Verbleib der Pfähle im Untergrund sei nicht zu erwarten.

Hinsichtlich der Bäume entlang der oberströmischen Seite seien Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorgesehen, einschließlich einer jährlichen Vitalitätskontrolle. Im Fall von Abgängen oder Schädigungen seien Ersatzzahlungen oder Ersatzanpflanzungen zu leisten bzw. vorzunehmen.

Die Ausnahmegenehmigungen für die Feldlerche und den Mausebussard seien hinreichend begründet und FCS-Maßnahmen zur Populationsstabilisierung angeordnet worden. Das Ermessen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG habe der Beklagte fehlerfrei ausgeübt; es bestehe ein zwingendes Allgemeininteresse an der Energiewende. Hinsichtlich der überproportionalen Betroffenheit des Mäusebussards bei den Schlagopfern müsse zwischen dem allgemeinen Lebensrisiko und einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko differenziert werden. Der UVP-Bericht entspreche hinsichtlich seiner Datenaktualität den Anforderungen des niedersächsischen Artenschutzleitfadens. Im Rahmen des UVP-Berichts seien sämtliche Arten berücksichtigt worden. Ein pauschaler Hinweis auf eine Einzeichnung von Horsten der von den Klägern bezeichneten Arten könne keine Berücksichtigung finden. Eine erhöhte Kollisionsgefährdung mit Weißstörchen könne aufgrund des eingehaltenen Mindestabstands der Anlagen zu dem Horst ausgeschlossen werden. Mit der biologischen Baubegleitung könne auf etwaige Veränderungen der Umstände – reagiert werden.

Es komme auch nicht zu einer Grundwasserabsenkung, durch die ein Entwässerungseffekt eintreten würde. Probeuntersuchungen hätten gezeigt, dass die bindigen Kleischichten wassergesättigt seien und damit keinen Grundwasserhemmer zwischen den oberen und unteren Torfschichten darstellten. Es sei durch geologische Gutachten zudem festgestellt worden, dass kein gespanntes Grundwasser vorliege. Eine Grundwassersenkung sei allerdings nicht vorgesehen. Durch die Pfahlgründung sei keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser zu erwarten, da ab sieben Metern Tiefe nur noch wassergesättigte Sande zu erwarten seien. Die anlagenbedingten Auswirkungen auf das Oberflächenwasser durch die Verrohrung von Graben würden funktional ausgeglichen.

Denkmalschutzrechtlichen Bedenken seien bereits in der Nebenstimmung Nr. 2.46 der 1. immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung Rechnung getragen worden, indem eine archäologische Überwachung der Erdarbeiten angeordnet worden sei.

Nach der mündlichen Verhandlung machte die Beigeladene ergänzend mit nachgelassenem Schriftsatz geltend, die erteilte wasserrechtliche Genehmigung sei dahingehend unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids auszulegen, dass damit eine wasserrechtliche Plangenehmigung für die Verrohrung, Verfüllung und die Neuherstellung von Graben erteilt wurde. Es liege insgesamt ein Gewässerausbau im Sinne des § 67 WHG vor. Auch die Verrohrung diene dem Gewässerausbau; die Begriffe der „Anlage” und des „Gewässerausbaus” schlössen sich aber nicht gegenseitig aus. Der Beklagte habe daher die Rechtsgrundlage mit § 57 NWG i.V.m. §§ 36, 68 WHG richtig gewählt. Es habe eine Plangenehmigung erteilt werden können, da nach der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bestanden habe. Das Plangenehmigungsverfahren sei formell rechtmäßig ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 70 Abs. 1 WHG sei erfolgt. Die Plangenehmigung sei materiell rechtmäßig, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sei und die Voraussetzungen nach dem WHG und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt würden. Das Plangenehmigungsverfahren sei auch rechtmäßig in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einkonzentriert worden. Die nachgeholte UVP sei auf das gesamte geplante Vorhaben ausgedehnt worden.

Hinsichtlich der Feldlerche und des Mäusebussards könne das Vorliegen eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos zwar nicht ausgeschlossen werden; die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG lagen allerdings vor. Die Genehmigungsbehörde gehe davon aus, dass die Signifikanzschwelle aufgrund der an­ geordneten Auflagen und Vermeidungsmaßnahmen nicht überschritten werde. Die vor­ sorglich erteilte Ausnahmegenehmigung sei auch nicht nach § 37 Abs. 1 VwVfG zu unbestimmt. Die betroffenen Brutpaare würden konkret erfasst. Es lagen keine zumutbaren Standort- oder Ausführungsalternativen vor. lnsbesondere sei die Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgericht vom 25. Oktober 2018 – 12 LB 118/16 -, wonach eine Alternativenprüfung an das Gebiet des Trägers der Regionalplanung – und damit den gesamten Landkreis Wesermarsch – anknüpft, nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen. Die Betrachtung des gesamten Landkreises sei unverhäItnismäßig und dem Vorhabenträger nicht zumutbar. Dies sei zudem unpraktikabel, wenn ein Vorhaben wie in dem vorliegenden Fall am Rande eines Landkreises liege, da die Avifauna sich nicht an Landkreisgrenzen zu halten pflege. Es liege zudem ein günstiger Erhaltungszustand der Feldlerche und des Mäusebussards vor, die von dem beantragten Vorhaben nicht verschlechtert würde. Hilfsweise werde auf die Ausnahmegenehmigung verzichtet, was aufgrund der Abtrennbarkeit von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wegen des eigenständigen Regelungsgehalts bis zum Eintritt der Bestandskraft möglich sei.

Die Waldschnepfe sei nicht als sensibel gegenüber Windenergieanlagen einzustufen. In den Hinweisen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz des Landes Baden-Württemberg zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen vom 1. Juli 2015 und in der Liste der WEA-empfindlichen Arten im Helgoländer Papier würde die Waldschnepfe nicht aufgeführt. Es fehle an eindeutigen Erkenntnissen der ökologischen Wissenschaft und Praxis. Nicht bereits die Unterschreitung eines empfohlenen Mindestabstandes lasse den Schluss zu, ein Vorhaben verletzte artenschutzrechtliche Verbotstatbestände. Zudem sei das Vorkommen der Waldschnepfe quantitativ schwer feststellbar. Der Beklagten habe seinen Bewertungen den Flugkorridor der Waldschnepfe, den sogenannten Schnepfenstriche zugrunde gelegt; es habe aber nicht genau ermittelt werden können, wo sich dieser befinde. Die Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit der Art durch den Beklagten unterfalle dessen naturschutzfachlicher Einschätzungsprärogative. Die Waldschnepfe zähle zudem gemäß § 2 Bundesjagdgesetz zu den jagdbaren Arten.

Das Vorliegen der Betroffenheit der Fledermausarten sei bereits eindeutig geklärt, sodass sich ein Monitoring der Arten nach Zulassung der Windenergieanlagen erübrige. Aus dem Leitfaden zum Artenschutz zum niedersächsischen Windenergieerlass ergebe sich auch nicht, dass stets ein betriebsbegleitendes Fledermaus-Monitoring durchzuführen sei. Die Methodik der Erfassungen der im Plangebiet vorkommenden Fledermäuse und die ergriffenen Vermeidungsmaßnahmen genügten den an sie zu stellenden Anforderungen. Der Sachverhalt könne auch mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen erfasst werden; der Beklagte bewege sich insoweit ebenfalls im Rahmen seiner naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative.

Soweit Verfahrensfehler und Verletzungen von materiellen Rechtsvorschriften vorliegen führten diese nicht zur Aufhebung der Genehmigungen, da diese durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 4 Abs. 1b, § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG behoben werden könnten.

Die Kläger erwiderten auf die nach dem Ende der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatze und machen im Wesentlichen geltend, dass eine Heilung der aufgezeigten Fehler nach § 7 Abs. 5 UmwRG nicht in Betracht komme. Es bestehe zudem für den Gewässerausbau aufgrund der Größe des Vorhabens und der erheblichen Beeinträchtigungen von Wasser, Boden sowie Kultur und Sachgütern eine UVP-Pflicht. Ein ordnungsgemäßes Verfahren sei im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Kläger unterblieben. Die von dem Beklagten vorgenommene Auslegung der Genehmigung decke sich nicht mit dem Inhalt der Genehmigung und gehe über das, was ein verständiger Dritter daraus lesen könne, hinaus.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Gerichtsakten in den Verfahren 4 B 519/17, 1 B 467/18 und 1 B 2473/18 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Die Kläger sind jeweils von dem Umweltbundesamt anerkannte Umweltvereinigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 UmwRG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBI. I S. 3290), für die sich ihre Klagebefugnis aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 UmwRG ergibt. Sie machen mit ihrer Klage unter anderem die Verletzung von Vorschriften des UVPG, des BNatSchG und raumordnerischer, umweltbezogener Vorschriften geltend, die für die Zulassungsentscheidung über das mit den angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheiden genehmigte Vorhaben im Sinne § 1 Abs. 1 Nr. 1a) UmwRG von Bedeutung sein können. Darüber hinaus tragen sie vor, durch die Zulassungsentscheidung in ihrem jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt und zur Beteiligung an dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung berechtigt zu sein, § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG.

Für die Entscheidung über die Anfechtungsklage Drittbetroffener gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides, hier also die Sach- und Rechtslage am 28. Mai beziehungsweise 5. Juni 2018 an (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 16. November 2016 – 12 ME 132/16 -, juris Rn. 59; vom 8. Februar 2018 -12 ME 7/18 -, juris Rn. 30, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 – 7 8 102.90 -, GewArch 1991, 276 f., hier zitiert nach juris Rn. 3). Hinsichtlich des Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage ist hingegen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 – 7 C 25.15 -, juris Rn. 17) maßgeblich.

b) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der die Klage begründende Schriftsatz vom 19. September 2018 bei Gericht erst am 21. September 2018 per Fax einging. Mit der Klageerhebung selbst war die Begründung der Klage in einem späteren Schriftsatz nach Einsichtnahme in die Verfahrensakte – gemeint waren wohl die als Beiakten geführten Verwaltungsvorgänge – zunächst nur angekündigt worden. Zwar ist es eine prozessuale Obliegenheit der Kläger, ihre Klage nach § 6 Satz 1 UmwRG innerhalb einer zehnwöchigen Frist ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu begründen. Sie haben die sie beschwerenden Tatsachen so konkret anzugeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem sie den mit der Klage verfolgten Anspruch ableiten, unverwechselbar feststeht. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit ist innerhalb des Rahmens der vorgetragenen Tatsachen zu prüfen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich die Kläger beschwert fühlen (Nds. OVG, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 12 ME 25/18 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO zwar ausgeschlossen; ein späterer vertiefter Vortrag steht dem aber regelmäßig nicht entgegen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 6 L 857/18 -, juris Rn. 21). Allerdings folgt aus § 6 UmwRG nicht, dass eine Klage nach unentschuldigter Versäumung der Begründungsfrist unzulässig wäre und folglich eine Entscheidung in der Sache nicht mehr ergehen dürfte (Nds. OVG, Urteil vom 28. Mai 2018 – 12 ME 25/18-, juris Rn. 27 m.w.N.).

Die Kläger sind mit ihrem die Klage begründenden Vortrag nicht nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert. Denn jedenfalls der Vortrag in dem Klagebegründungsschriftsatz der Kläger vom 19. September 2018 unterfällt der Präklusionswirkung nicht, da die Verspätung insoweit jedenfalls nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügend entschuldigt ist. Denn die Kläger beriefen sich als Grund für ihre Verspätung unter anderem darauf, dass ihnen erst spät im Laufe der Klagebegründungsfrist Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Beiakten gewährt wurde. Die Kammer hatte den Klägern mit der Eingangsverfügung unter dem 2. Juli 2018 eine Frist für die Klageerwiderung von vier Wochen nach Akteneinsichtnahme gesetzt. Die Beiakten wurden erst am 20. August 2018 an die Prozessbevollmächtigte der Kläger versandt, da aufgrund der zu vergangenen und weiteren parallel anhängigen Verfahren bezogen auf den gleichen Windpark vorgelegten Verwaltungsakten zunächst eine Klärung erforderlich war, welche Beiakten bereits bekannt waren und bezüglich welcher noch Akteneinsicht begehrt wird (vgl. Verfügung der Berichterstatterin vom 1. August 2018, GA Bd. 1 Bl. 149) -. Die Berichterstatterin setzte der Prozessbevollmächtigten der Kläger eine Frist von 3 Tagen für die Akteneinsicht und die anschließende Rücksendung der Beiakten, weshalb der Vortrag in dem Klagebegründungsschriftsatz vom 19. September 2018 innerhalb einer ab diesem Zeitpunkt laufenden vierwöchigen Frist erfolgte. Zwar handelte es sich bei der mit der Eingangsverfügung gesetzten Klageerwiderungsfrist nicht um eine auf Antrag der Kläger erfolgte ausdrückliche Verlängerung der Klagebegründungsfrist im Sinne des § 6 Satz 1 UmwRG. Hierauf kommt es aber letztlich ebenso wenig an, wie darauf, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist nach § 6 Satz 4 UmwRG tatsächlich vorlagen. Die Kläger durften unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nämlich davon ausgehen, dass sie innerhalb der ihnen nach Eingang der Klage durch das Gericht mitgeteilten Frist ihre Klage würden begründen können, ohne eine weitere Fristverlängerung beantragen zu müssen und ohne mit ihrem Vortrag präkludiert zu sein. Es handelt sich aufgrund der ungewöhnlich spät innerhalb der bis zum 6. September 2018 laufenden zehnwöchigen Frist gewährten Akteneinsicht um einen bei Klageerhebung nicht vorhersehbaren Ausnahmefall. Es würde aufgrund des Umfangs des Prozessstoffs eine unverhältnismäßige Belastung der Kläger darstellen, an der Pflicht zur Begründung der Klage auch in dieser atypischen Konstellation innerhalb der einheitlichen gesetzlichen Frist festzuhalten, zumal die Verzögerung nicht in ihren Verschuldensbereich fiel (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 88. EL September 2018, UmwRG § 6 Rn. 81). Auf die Rechtskonformität der mit der Eingangsverfügung gesetzten Klageerwiderungsfrist, die aufgrund der unerwartet spät erfolgten Akteneinsicht das Ende der Klagebegründungsfrist auf einen Zeitpunkt nach dem Ablauf der zehnwöchigen gesetzlichen Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG legte, durften die Kläger vertrauen (vgl. zu § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO Nds. OVG, Urteil vom 28. August 2018 – 7 KS 108/16 -, juris Rn. 59).

Der Lebenssachverhalt, aus dem die Kläger ihren Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide und damit auch der Zulassungsentscheidung nach UVPG ableiten, geht aus den zahlreichen mit dem Schriftsatz vom 19. September 2018 vorgetragenen Rügen unverwechselbar hervor. Die von den Klägern geltend gemachten Tatsachen sind von dem Gericht wiederum unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; in diesem Umfang prüft das Gericht daher die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, inwieweit die Kläger in der bestehenden Konstellation, in der dem Klageverfahren zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen von allen Beteiligten umfangreich zur Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide vor der Durchführung der UVP vorgetragen wurde, überhaupt mit ihrem klagebegründenden Vortrag präkludiert sein können und ob bereits zu diesem Zeitpunkt Klarheit zwischen den Beteiligten bestanden hat, welche Einwande gegen die  Bescheide erhoben werden (vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. September 2018 – 6 K 612/17 -, juris Rn. 43).

c) Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Für die Klage wurden die Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO durchgeführt, welche in Bezug auf die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4b) NJG nicht entbehrlich sind. Auch hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung hat der Kläger zu Widerspruch eingelegt und der Kläger zu 2. machte in seinem Widerspruch geltend, dass ihm die wasserrechtliche Genehmigung nicht vorliege. Der Beklagte bezog den an den Kläger zu 2. gerichteten Widerspruchsbescheid einheitlich auf alle drei Genehmigungen und hat daher den Widerspruch als erhoben betrachtet. Dabei kann an dieser Stelle im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Beklagte eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 57 NWG erteilte oder eine wasserrechtliche Plangenehmigung nach §§ 67, 68 WHG, die er jeweils in den immissionsschutzrechtlichen Bescheid durch den Widerspruchsbescheid „einkonzentrierte”. Denn sowohl für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 57 NWG ist nach § 68 VwGO, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 f) NJG als auch für die wasserrechtliche Plangenehmigung ist nach § 109 Abs. 3 Satz 3 NWG die Durchführung eines Vorverfahrens nicht entbehrlich.

Die Kläger haben die Klage innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung der Widerspruchsbescheide erhoben, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2. Die Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Die immissionsschutzrechtlichen (Teil-)Genehmigungsbescheide in Form der Widerspruchsbescheide sind rechtswidrig, da sie gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die für diese von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Kläger nach ihren jeweiligen Satzungen fördern (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG).

a) Die Aufhebung der Zulassungsentscheidung kann nicht aufgrund von absoluten oder relativen Verfahrensfehlern im Sinne des § 4 UmwRG verlangt werden.

Bei den angefochtenen Genehmigungen in Gestalt der Widerspruchsbescheide handelt es sich um Zulassungsentscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG, da der Beklagte im Rahmen einer – erneut – am 16. Juni 2017 durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 3a, 3c Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 UVPG a.F. zu dem Ergebnis gelangte, dass für das Vorhaben eine UVP durchzufuhren ist.

Gemäß § 74 Abs. 1 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBI. IS. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBI. I S. 3370), sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP­ Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden (§§ 3a bis 4 UVPG a.F.). Die Durchführung der Einzelfall-Vorprüfung ist nach diesen Vorschriften nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des durchgeführten ergänzenden Verfahrens sind allerdings nach § 4 UVPG n.F. die Vorschriften des UVPG in der Fassung von Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBI I, S. 2808) anzuwenden, da das Verfahren nicht gemäß § 74 Abs. 2 UVPG n.F. nach altem Recht zu Ende zu führen ist. Da sowohl der Beklagte als auch die beigeladene Vorhabenträgerin bis zu der Überprüfung des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung am 16. Juni 2017 davon ausgingen, dass für das Vorhaben keine UVP durchzuführen ist, wurde vor dem genannten Stichtag weder ein Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen eingeleitet noch waren die Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. bereits durch die Beigeladene im Wesentlichen vollständig (vgl. Reidt/Eckart, in: Schink/Reidt/Mitschang, Kommentar zum UVPG und UmwRG, 2018, UVPG § 74 Rn. 11) vorgelegt worden.

aa) Es liegt kein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG vor, aufgrund dessen die Kläger die Aufhebung der Zulassungsentscheidung verlangen könnten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung der Entscheidung nur verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1a) oder die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit (Nr. 1b) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dieser Fehler ist erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 4 C 4.17 -, NVwZ 2018, 1647, 1649 Rn. 30 m.w.N.). Den Klägern ist in ihrem Einwand nicht zu folgen, dass der Beklagte bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids keine UVP im Sinne des UVPG durchgeführt habe.

Denn ein solcher absoluter Verfahrensfehler liegt nur dann vor, wenn überhaupt keine UVP durchgeführt worden ist. Der Beklagte hat vorliegend die Verfahrensschritte der UVP im Sinne des UVPG durch die Durchführung eines Scoping-Termins, die Auslage des UVP-Berichts und weiterer Unterlagen, der Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Zusammenstellung der Einwendung, der Durchführung eines Erörterungstermins und der Anfertigung eines mit „Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 24 UVPG n.F. und Bewertung des Vorhabens nach § 25 UVPG n.F.” überschriebenen Vermerks zweifellos eine Prüfung im Sinne des UVPG durchgeführt. Selbst wenn einzelne Verfahrensschritte nicht den gesetzlichen Vorgaben genügen, waren die mangelhafte UVP und die Verfahrensfehler nicht an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, sondern an Nr. 3 sowie den Absätzen 1a und 1b UmwRG zu messen (vgl. Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, UmwRG § 4 Rn. 8).

bb) Es ergibt sich kein absoluter oder relativer Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG daraus, dass die UVP erst nach Erteilung der angegriffenen Genehmigungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchgeführt wurde. Es bestehen weder aufgrund der Vorschriften des UVPG und UmwRG noch in unionsrechtlicher Hinsicht aufgrund der sich aus der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) ergebenden Verpflichtungen Bedenken gegen eine Nachholung der UVP. Zwar ist die UVP-Richtlinie in Art. 2 Abs. 1 Satz 1vom Grundsatz der Frühzeitigkeit der Prüfung der Umweltauswirkungen geprägt; die UVP soll nach dem Wortlaut der Richtlinie vor Erteilung der Genehmigung durchgeführt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei allen Beteiligten von Anfang an das Bewusstsein für die Bedeutung der Umweltgesichtspunkte geschärft wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 – 4 C 5.95 -, juris Rn. 23). Die UVP muss also so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die Erkenntnisse, die in diesem Prüfverfahren gewonnen werden, Einfluss auf den Inhalt der Zulassungsentscheidung oder die konkrete Ausgestaltung der Genehmigung nehmen können, also in einem Zeitpunkt erfolgen, bevor im Entscheidungsprozess rechtliche oder faktische Bindung eingetreten sind (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., UVPG § 1 Rn. 47).

Der EuGH hat klargestellt, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegen­ steht, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen. Die Möglichkeit der späteren Nachholbarkeit der UVP und damit der Heilung eines Verfahrensfehlers darf allerdings den Betroffenen nicht die Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden und bleibt somit eine Ausnahme (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-196/16 und C-197/16 -, juris Rn. 37 f. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar von der grundsätzlichen Nachholbarkeit der UVP in einem ergänzenden Verfahren aus, sodass ein solcher Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1b UmwRG nicht zu der Aufhebung der Zulassungsentscheidung, sondern lediglich zu der Feststellung der Rechtswidrigkeit und der Nichtvollziehbarkeit der Entscheidung führt. Dies gilt allerdings nur unter der einschränkenden Bedingung, dass die Fehlerbehebung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint und der Verfahrensfehler die Planung nicht als Ganzes in Frage stellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Mai 2018 – 4 C 4.17 -, juris Rn. 34; vom 27. September 2018 – 7 C 24.16 -, juris Rn. 40).

Diesen Einschränkungen unterliegt die Durchführung der UVP allerdings nach Auffassung der Kammer nicht, da die Durchführung nicht innerhalb eines ergänzenden Verfahrens im Sinne des § 4 Abs. 1b UmwRG erfolgte. Besonderheit dieses Verfahrens und Grund für die restriktive Handhabung dieser Möglichkeit (vgl. auch Seibert, NVwZ 2018, 97, 105) ist, dass entgegen dem unionsrechtlichen Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 UVP­Richtlinie nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens – während des oder nach dem gerichtlichen Verfahren – die Genehmigungsbehörde die Gelegenheit erhält, einen Verfahrensfehler nachträglich zu heilen, um ihre Entscheidung vor einer Aufhebung durch das Gericht zu retten. Dem trägt auch § 4 Abs. 1b UmwRG Rechnung, dessen Sinn und Zweck in der Ressourcenschonung und Verfahrensbeschleunigung liegt.

So verhält es sich hier allerdings nicht, da das verwaltungsbehördliche Verfahren, zu dem auch das behördliche Widerspruchsverfahren gehört, vor der Durchführung der UVP noch nicht beendet war. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens war der Beklagte weder rechtlich noch faktisch an die mit dem Ausgangsbescheid getroffene Entscheidung gebunden und hatte die erteilte Genehmigung ohne die weiteren Voraussetzungen nach §§ 48, 49 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) aufheben oder modifizieren können. Dabei war es ihm auch nach § 45 Abs. 2 VwVfG möglich, etwaige Verfahrensfehler zu heilen. Es steht daher weit weniger als im Fall der Durchführung der UVP im ergänzenden Verfahren zu befürchten, dass eine ergebnisoffene Durchführung der UVP nicht mehr möglich ist, weil sich das von der Genehmigungsbehörde ermittelte Ergebnis bereits derart verfestigt hat, dass die durch die UVP gewonnenen Erkenntnisse keinen entscheidenden Einfluss mehr darauf nehmen können. Das Widerspruchsverfahren dient vielmehr gerade der Ermöglichung der behördlichen Selbstüberprüfung (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 79 Rn. 4). Es ist auch nicht zu ersehen, dass die zu beteiligende Öffentlichkeit in diesem Fall wesentlich schlechter gestellt wird, als wenn die UVP bereits vor Erlass der Ausgangsbescheide durchgeführt worden wäre. Auch findet sich das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens nicht in einem Ergänzungsbescheid, der nur insoweit angreifbar ist, als er eigenständige Regelungen enthält (vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97, 102), sondern in dem die Ausgangsbescheide selbst modifizierenden Widerspruchsbescheid, der mit den Ausgangsbescheiden im Grundsatz eine Einheit nach § 79 VwGO bildet. Die Durchführung der UVP widerspricht auch nicht den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 UVP-Richtlinie, da auch insofern unter „Genehmigung” die am Ende des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ergehende behördliche Erlaubnis – die danach den alleinigen Einflussbereich der Genehmigungsbehörde verlasst und entweder Bestandkraft erlangt oder zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird -, verstanden werden kann. Unter diesen Begriff kann also auch die im deutschen Recht vorgesehene Überprüfung eines Bescheids im Rahmen des Widerspruchsverfahrens – mit dem im Wesentlichen das Ausgangsverfahren fortgesetzt wird (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 9 Rn. 23a) – durch die Genehmigungsbehörde selbst und die mit dem Widerspruchsbescheid von Seiten der Widerspruchsbehörde endgültig gefasste Zulassungsentscheidung gefasst werden.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern geltend gemachten und durch ein Luftbild aus dem Jahr 2017 belegten Umstand, dass vor Durchführung der UVP bereits die Zuwegungen und die Kranstellflachen für die WEA C1, C2 und C3 im Wesentlichen hergestellt worden waren, bevor es zum Baustopp kam. Denn die bereits durchgeführten Arbeiten stellen sich in Relation zum Umfang des gesamten Verfahrens als verhältnismäßig geringfügig dar. Darüber hinaus ist mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem EuGH davon auszugehen, dass die UVP auch nach dem Bau und der Inbetriebnahme der prüfpflichtigen Anlage unter den oben genannten Einschränkungen noch hatte nachgeholt und das Vorhaben damit hätte legalisiert werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-196/16 und C-197/16 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 4 C 4.17 -, juris Rn. 37). Da sich der Umstand, dass das Vorhaben bereits ausgeführt wurde, auch in Verfahrenskonstellationen der Nachholung im gerichtlichen Verfahren nicht entscheidungserheblich auf die Nachholbarkeit der UVP auswirkt, kann dies in der vorliegenden Konstellation der Durchführung der UVP im Widerspruchsverfahren ebenfalls nicht der Fall sein.

cc) Auch hinsichtlich der Durchführung eines Scoping-Termins ohne die Beteiligung der Kläger liegt kein Verfahrensfehler vor. Ein solcher Termin zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen kann nach § 15 UVPG n.F. durchgeführt werden; es handelt sich dabei allerdings nicht um einen zwingenden Bestandteil des UVP-Verfahrens. Auch in dem Fall, dass ein solcher Termin unter Beteiligung des Vorhabenträgers und der nach § 17 UVPG zu beteiligenden Behörden – wie hier geschehen – durchgeführt und das Ergebnis dokumentiert wird (Bl. 51 ff. der BA005 zu 1 B 2473/18), kann die zuständige Behörde unter anderem nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 UVPG n.F. zu der Besprechung nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigungen hinzuziehen. Die mögliche Beteiligung von Umweltvereinigungen oder sonstigen Dritten dient nicht deren Schutz, sondern hat allein die Funktion, die Behörde bei der sachgerechten Bestimmung des voraussichtlichen lnhalts und Umfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstützen (vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, a.a.O., UVPG § 5 Rn. 16; unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 4 A 2001.06 -, NVwZ 2007, 445). Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat und er den Umfang des Untersuchungsumfangs nur unter Beteiligung der Kläger zutreffend bestimmen konnte; dies haben die Kläger auch nicht dargelegt.

dd) Der Beklagte hat den Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung anhand des hierfür maßgeblichen zuzulassenden Vorhabens zutreffend bestimmt. Der Vorhabenbegriff nach § 2 Abs. 2 UVPG knüpft mit Rücksicht auf die Funktion der Umweltverträglichkeitsprüfung, die fachplanerische Sachentscheidung durch Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Vorhabens vorzubereiten, an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an. Grundsätzlich ist ein Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts also auch ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016-7 A 1.15-, juris Rn. 34). Wie sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 UVPG a. F. ergibt, gilt dies unabhängig davon, ob ein Vorhaben mehrerer Genehmigungen bedarf. In diesem Falle hat die federführende Behörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und §§ 3a, 3c UVPG a. F. u. a. eine UVP-Pflicht festzustellen (Nds. OVG, Beschluss vom 11. August 2017 – 12 ME 81/17 -, juris Rn. 20). Maßgeblich für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens sind nicht nur die vom Vorhabenträger zunächst ins Auge gefassten vorbereitenden Arbeiten, sondern die des gesamten zu realisierenden Projekts (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 – C-142/07 – Sig. 2008, 1-6097 Rn. 42; BayVGH, Beschluss vom 6. September 2016 – 8 CS 15.2510-, juris Rn. 32). Gleiches gilt auch nach neuem Recht, da nach § 31 Abs. 4 UVPG n.F. eine gemeinsame zusammenfassende Darstellung und Gesamtbewertung aller von dem Vorhaben ausgehende Auswirkungen zu erfolgen hat, welche in allen Parallelverfahren und damit auch in mehreren Zulassungsentscheidungen zu berücksichtigen ist.

Diesen Vorgaben entspricht es, dass der Beklagte ein einheitliches Verfahren zur Durchführung der UVP für die Zulassung des Vorhabens in Bezug auf die Errichtung von neun Windenergieanlagen sowie in Bezug auf die Verfüllung und Verrohrung von 34 Grabenabschnitten mit einer Länge von insgesamt 1.978 m und der Neuherstellung von 1.213 m Graben gewählt hat. Beide Maßahmenteile sind eng inhaltlich und zeitlich miteinander verknüpft, verfolgen einen einheitlichen Zweck und bedingen einander, sodass es sich um ein einheitliches Vorhaben in diesem Sinne handelt. Da es sich bei letzterer Maßnahme um einen Gewässerausbau im Sinne des §§ 67, 68 WHG (vertiefend dazu unten Punkt 4.) handelt, war hierfür eine wasserrechtliche Plangenehmigung zu erteilen, die aber nicht zu den von der Konzentrationswirkung erfassten Errichtungs- und Betriebsgenehmigungen zu zählen ist (vgl. Seibert, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., BlmSchG § 13 Rn. 88).

Bei dem Verfahren nach § 10 BImSchG handelt es sich um ein geeignetes Trägerverfahren für die UVP – bei dem es sich nach § 4 UVPG nur um einen unselbständigen Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren handelt -, da in diesem Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattzufinden hat. Es begegnet nach Ansicht der Kammer daher keinen rechtlichen Bedenken, die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben unter Berücksichtigung der im Vergleich zu der für die Plangenehmigung geltenden Verfahrensvorschriften strengeren Vorgaben des förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG und den Vorschriften der 9. BlmSchV sowie ergänzend nach den Vorschriften des UVPG durchzuführen. Die dabei zu erstellende einheitliche begründete Bewertung der Umweltauswirkungen ist dann in allen das Vorhaben betreffenden Zulassungsentscheidungen zu berücksichtigen, § 25 Abs. 2 UVPG. Diese Zulassungsentscheidungen umfassen neben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Plangenehmigung sowie – soweit erforderlich – eine wasserrechtliche Erlaubnis für im Zuge der Errichtung der Anlagen durchzuführende Wasserhaltungsmaßnahmen.

ee) Auch ein Mangel in der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 19 UVPG führt vorliegend nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung der Zulassungsentscheidungen. Zwar ist der von dem Beklagten zur Unterrichtung der Öffentlichkeit gewählte Bekanntmachungstext zu beanstanden, da er nicht den Vorgaben des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 UVPG entspricht. Denn es wäre der Öffentlichkeit neben der möglichen Zulassung durch immissionsschutzrechtliche Genehmigungen auch die Zulassung durch eine wasserrechtliche Plangenehmigung mitzuteilen gewesen. Denn die Zulassung des Vorhabens im Sinne des UVPG erfolgt vorliegend – wie bereits dargelegt – durch zwei immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigungen und eine wasserrechtliche (Plan-)Genehmigung.

Es handelt sich allerdings nicht um einen in seiner Art und Schwere mit einem Fehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG vergleichbaren Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. Ein solcher ist dann zu bejahen, wenn der Verfahrensfehler im Einzelfall dazu geführt hat, dass das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt seinen Zweck und seine Anstoß- und lnformationswirkung verfehlt hat. Eine Vergleichbarkeit ist bei einer Fehlerhaftigkeit einzelner Verfahrensschritte, wie etwa einer unvollständigen Bekanntmachung, abzulehnen, da ein solcher nicht vergleichbar schwerwiegend mit einem vollständigen Fehlen der Öffentlichkeitsbeteiligung sein kann (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., UmwRG § 3 Rn. 42 m.w.N.).

Es liegt damit zwar ein relativer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG vor, der allerdings nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist, da er offensichtlich die Entscheidung nicht beeinflusst hat. Ein Einfluss auf die Sachentscheidung liegt vor, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13.85 -, juris Rn. 53). Dies ist vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Denn es wurden trotz des Bekanntmachungstextes im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung sowohl in den ausgelegten Unterlagen Auswirkungen der bezeichneten Grabenveränderung auf die Schutzgüter nach UVPG dargelegt, als auch zahlreiche Einwendungen unter anderem auch in Bezug auf diese Auswirkungen und die dazu erfolgten Ermittlungen erhoben. Der Beklagte befasste sich mit diesen Auswirkungen im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung und der begründeten Bewertung. Es ist daher keine konkrete Möglichkeit erkennbar, dass bei einer rechtmäßigen Formulierung des Bekanntmachungstextes im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung weitere – bislang unbenannte – Belange geltend gemacht worden waren, die zu einer abweichenden Entscheidung des Beklagten geführt hätten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 2018 – 5 S 2138/16 -, juris Rn. 137).

ff) Es ist zudem nicht ersichtlich, dass nicht alle relevanten Unterlagen ausgelegen haben, sodass auch aus diesem Grund kein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG vorliegt. Die von dem Beklagten ausgelegten Unterlagen entsprechen den Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 4 9. BlmSchV, § 10 BImSchG sowie § 19 Abs. 2 UVPG; auch im Übrigen sind Mängel in der Öffentlichkeitsbeteiligung weder substantiiert gerügt worden noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere bestehen gegen die Bezeichnung als „UVP-Bericht” keine Bedenken, da es sich hier um einen in § 16 UVPG verwendeten und dort naher definierten Begriff handelt; auch im Übrigen erachtet es die Kammer als rechtlich unbedenklich, dass der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid zusammenfassend darlegte, welche entscheidungserheblichen Dokumente ausgelegen haben, und diese nicht wie in der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 19 UVPG n.F., §§ 8 f. 9. BlmSchV detaillierter bezeichnete. Denn sowohl § 21 Abs. 1 Nr. 6 9. BlmSchV als auch § 26 Abs. 1 Nr. 3a) UVPG sehen als zwingenden Inhalt des Bescheids über die Zulassung des Vorhabens lediglich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Dem ist nicht die Verpflichtung, alle ausgelegten Unterlagen konkret zu bezeichnen, zu entnehmen. Die Kläger haben auch nicht substantiiert in Frage gestellt, dass die von dem Beklagten in dem Bekanntmachungstext aufgeführten Unterlagen (vgl. Bl. 190, BA 003 zu 1 B 2473/18) tatsächlich ausgelegt wurden.

gg) Die Kläger bemängeln zudem zu Unrecht, dass die von ihnen so bezeichnete Umweltverträglichkeitsprüfungsentscheidung nicht öffentlich bekannt gemacht worden sei, obwohl zahlreiche Einwender Einwendungen erhoben haben. Eine öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der UVP, also der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen und deren von dem Beklagten vorgenommen begründeter Bewertung ist nach der 9. BlmSchV und dem UVPG nicht vorgesehen, zumal es sich hierbei grundsätzlich um einen behördeninternen Verfahrensschritt handelt. Da nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 b) und c) UVPG n.F. die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung Teil des Zulassungsbescheids sein müssen, der nach den Vorgaben des § 27 UVPG n.F. bekanntzumachen ist, werden die Öffentlichkeit und die Einwender auf diesem Weg über die aus der UVP gewonnenen Erkenntnisse in Kenntnis gesetzt.

hh) Die von den Klägern gerügten Mangel des im Rahmen der UVP ermittelten Sachverhalts und der der Zulassungsentscheidung zugrundeliegenden artenschutzrechtlichen Unterlagen – ihr Vorliegen unterstellt – führen zumindest nicht zu der Annahme eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 4 UmwRG. Kein Verfahrensfehler ist ein Mangel, der allein dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Denn unter den – im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten – Begriff werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 VwVfG). Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich – namentlich im Fachplanungsrecht – regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 17.12 -, juris Rn. 29; Nds. OVG, Urteil vom 31. Juli 2018-7 KS 17/16-, juris Rn. 154). Es handelt sich nicht um einen Verfahrensfehler, wenn im Rahmen einer formell ordnungsgemäß durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung einzelne Belange unzureichend ermittelt worden sind; etwas Anderes gilt nur, wenn der tatsächliche Ermittlungsverstoß gegen § 24 VwVfG im Mittelpunkt steht (vgl. Fellenberg/Schiller, in; Landmann/Rohmer, a.a.O., UmwRG § 4 Rn. 67). So kann ein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG vorliegen, wenn eine gänzlich unzureichende Sachverhaltsermittlung vorliegt, etwa wenn die Auswirkungen kumulierender Vorhaben an sich bei der UVP unbeachtet geblieben sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. Mai 2018 -12 ME 25/18 -, juris Rn. 29; OVG Nord­ rhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2017 -8 B 709/17 -, juris Rn. 7). Dies liegt allerdings nicht vor. Im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung als Anlage zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl. BA007 zu 1 B 2473/18, nicht paginiert) findet unter Nr. 3.2.2.1 eine Prüfung bezüglich der durch die Verfüllung und Verrohrung der Graben betroffenen Amphibien und besonders geschützten Pflanzenarten statt; gleiches gilt auch für den UVP-Bericht.

Dem steht auch nicht entgegen, dass ausweislich des Vortrags der Kläger und einer von ihnen vorgelegten Luftaufnahme die Zuwegungen zu sowie die Kranstellflächen für die Anlagen WEA C1, C2 und C3 bereits im Wesentlichen vor Durchführung der UVP hergestellt wurden. Denn die Biotopen-Kartierung erfolgte für das Schutzgut Pflanzen durch Geländebegehungen bereits im Juni und Juli 2015 und damit vor der durch den Baubeginn eingetretenen Veränderungen. Für die Amphibien erfolgte eine Bezugnahme auf die Daten des Landschaftsrahmenplans des Beklagten von 2016, die auch vor einer eventuellen Beeinträchtigung durch die Bauarbeiten erhoben wurden. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich der Umstand, dass aufgrund der zunächst durch den Beklagten angeordneten sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sowie der wasserrechtlichen Genehmigung bereits mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wurde, zulasten der Ermittlung der Umweltauswirkungen des Vorhabens im Rahmen der UVP ausgewirkt hat.

Soweit die Kläger rügen, die Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht umfassend hinsichtlich aller von dem Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen – spezifisch hinsichtlich zu berücksichtigender Wasserhaltungsmaßnahmen und einer Grundwasserabsenkung – durchgeführt worden, ist dem nicht zu folgen. Wie aus der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 24 UVPG ersichtlich, befasste sich der Beklagte unter anderem mit der hydrologischen und geologischen Beschaffenheit der an den Anlagenstandorten vorhandenen Bodenschichten und Grundwassergegebenheiten, den Auswirkungen der lm Zuge der Fundamentherstellung erforderlichen Entwässerung der Baugrube mittels einer offenen Bauwasserhaltung und der beabsichtigten Pfahlgründung (Bl. 18 f. der BA005 zu 1 B 2473/18). Desgleichen erfolgte eine Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf das Schutzgut Wasser (Bl. 30 d. BA 005 zu 1 B 2473/18). Hierzu wurde im Rahmen der Ermittlungen der Umweltauswirkungen ein geotechnischer Bericht des Boros für lngenieurgeologie Dr. L vom 13. April 2016, eine geotechnische Stellungnahme zum Vergleich der Ergebnisse der Aufschlussbohrungen mit den Drucksondierungen am Beispiel der Standorte WEA C1 und C2 und Überprüfung der Grundwasserverhältnisse des Büros für lngenieurgeologie Dr. L vom 31. August 2017, eine geotechnische Stellungnahme zum Schutzgut Boden und Wasser desselben vom 12. September 2017 zu dem Vorhandensein von grundwassersperrenden Schichten an den geplanten Standorten der WEA und deren Auswirkungen auf das Grundwasserregime unter Berücksichtigung der geplanten Pfahlgründung sowie ein hydrologisches Gutachten des Büros X und Partner vom 15. September 2017 eingeholt.

Im Rahmen der Ermittlungen wurde ein Simulationsversuch zur Klärung der Auswirkungen der geplanten Grundwasserhaltung an den WEA C1 und B3 durch die Firma H Wasserbau in Form der Anlegung von Horizontaldrainagen und eines fünftägigen Pumpversuchs durchgeführt und die räumlichen Folgen der Absenkung des Grundwassers betrachtet. Zur Baugrunderkundung waren an den Anlagenstandorten Bodensondierungen (Rammkernsondierungen) bis zu einer Tiefe von 10,0 m und elektronische Drucksondierungen bis zu einer Tiefe von bis zu 35,0 m abgeteuft worden.

Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beklagte die von dem Vorhaben auf das Schutzgut Wasser ausgehenden Umweltauswirkungen nicht umfassend auch hinsichtlich der gegebenenfalls in einem gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu genehmigenden Wasserhaltungsmaßnahmen beziehungsweise der für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen Eingriffe in das Grundwasser ermittelt hatte. Soweit sich die Rüge der Kläger inhaltlich gegen die von dem Beklagten in diesem Punkt durchgeführte Prüfung und das Ergebnis derselben richtet, so handelt es sich insoweit jedenfalls nicht um einen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG, sondern um eine Frage des materiellen Rechts, die nicht Gegenstand der angegriffenen Zulassungsentscheidungen ist.

ii) Die von dem Beklagten erstellte zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen und die anhand dieser vorgenommene Bewertung sind nicht derart zu beanstanden, dass sie zu einem Verfahrensfehler nach § 4 UmwRG führen. Die Bewertung der Umweltauswirkungen, die die Entscheidung der Genehmigungsbehörde weitgehend indiziert, soweit es um die Frage nach schädlichen Umweltauswirkungen geht, ist eine genuine hoheitliche Aufgabe, welche die Genehmigungsbehörde in der Regel durch eigene Bedienstete wahrzunehmen hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Februar 2019 12 ME 219/18 -, juris Rn. 53). Gleiches gilt auch für die Darstellung der Umweltauswirkungen, welche nicht nur die Grundlage der Bewertung bildet, sondern auch die Abschätzung des Gesamtrisikos der geplanten Anlage im Hinblick auf die Schutzguter beinhaltet (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., 9. BlmSchV § 20 Rn. 6). Es ist allerdings vorliegend nicht zu erkennen, dass der Beklagte die von der Beigeladenen gemachten Ausführungen und die im UVP-Bericht enthaltenen Angaben in einer Weise ungeprüft und unverändert übernommen hat, dass sich die darin wiederfindenden Einschätzungen und Abwägungen nicht mehr als solche des Beklagten, sondern der Beigeladenen darstellen. Die hierzu gefertigte Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Bl. 1 ff. der BA 005 zu 1 B 2473/18) wurde von einem Mitarbeiter des Beklagten des Fachdienstes Umwelt erstellt. Nach § 24 UVPG ist die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen auf Grundlage des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit zu erarbeiten. Vor diesem Hintergrund entspricht es der Aufgabe der zuständigen Behörde, die im Rahmen der Ermittlung der Auswirkungen erlangten lnformationen aus den genannten Quellen sowie aus eigenen Ermittlungen systematisch darzustellen.

Zwar ist aus der anschließend vorgenommenen Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 25 UVPG, § 20 Abs. 1b 9. BlmSchV) zu ersehen, dass sich diese an den von der Beigeladenen gemachten Angaben, welche zuvor dargestellt wurden, orientiert und diesen im Ergebnis folgt. Es handelt sich gleichwohl nicht um eine vollständige wortgleiche Übernahme der Ausführungen des UVP-Berichts, sodass jedenfalls nicht feststeht, dass der Beklagte diese Angaben nicht überprüfte. Denn es ist durchaus denkbar, dass der Beklagte auch im Rahmen einer ergebnisoffenen eigenen Bewertung zu den gleichen Risikoeinschätzungen wie die Beigeladene gelangt, was nicht die Annahme eines nicht vorhandenen Bewertungs-Verfahrensschrittes rechtfertigt. Die zusammenfassende Darstellung und die Bewertung der Umweltauswirkungen wurden zudem als ergänzende Begründung in den Widerspruchsbescheid unter Teil IV aufgenommen, was den Vorgaben des § 21 Abs. 1a Nr. 2 9. BlmSchV, § 26 Abs. 1 UVPG entspricht.

b) Die Klage ist allerdings gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG begründet. Denn die 1. immissionsschutzrechtliche (Teil-)Genehmigung vom 25. November 2016 und die 2. immissionsschutzrechtliche (Teil-)Genehmigung vom 29. Dezember 2016 in Form der Widerspruchsbescheide verstoßen als Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gegen Rechtsvorschriften, die für die durch sie getroffene Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die die Kläger nach ihren Satzungen fördern.

Die angefochtenen Genehmigungen erweisen sich als materiell rechtswidrig.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i.V.m. Ziffer 1.6 im Anhang 1 zur 4. BlmSchV bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Bei den von der Klägerin geplanten neun Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 193,30 m beziehungsweise 199,50 m handelt es sich um ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 oder aus einer nach § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die geplanten Anlagenstandorte befinden sich im Außenbereich der Gemeinde O, sodass sich die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richtet. Bei den Windenergieanlagen handelt es sich um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, das nur zulässig ist, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

aa) Es kann vorliegen dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Zulassungsentscheidung entsprechend der Vorschriften des§ 10 Abs. 8 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 BlmSchG (in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2017, BGBI. I, 1298) i.V.m. § 21a Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3 9. BlmSchV (in der Fassung von Art. 1 der Änderungsverordnung vom 8. Dezember 2017, BGBI. I, S. 3882) durch öffentliche Bekanntmachung des verfügenden Teils des Bescheids und der Rechtsbehelfsbelehrung unter Hinweis auf die Auflagen in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt und entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, sowie über das zentrale UVP-Portal des Landes Niedersachsen ordnungsgemäß bekanntmachte. Denn jedenfalls den Klägern als Widerspruchsführern sowie der Beigeladenen wurde die Zulassungsentscheidung in Form der Widerspruchsbescheide nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG ordnungsgemäß zugestellt und wurde diesen gegenüber wirksam.

bb) Das Vorhaben ist in Bezug auf die Anlagen WEA B1, C1, C2 und C3 (die vier südlichen Anlagen) gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB bauplanungsrechtlich nicht zulässig, da es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben handelt, das insofern den Zielen der Raumordnung widerspricht.

(1) Raumbedeutsame Vorhaben im Sinne des§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG n.F. (in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 2017, BGBI I, S. 1245) Vorhaben, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird. Dies ist anhand der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Planungsraums zu beurteilen. Bereits eine Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 100 m kann im norddeutschen Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sein (vgl. Runkel, in Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, 2. Auflage 2018, § 3 Rn. 103 m.w.N.). Bei den vorliegend geplanten neun Windenergieanlagen mit einer Gesamth6he von jeweils fast 200 m handelt es sich sowohl aufgrund der weiträumigen Sichtbarkeit des Vorhabens als auch hinsichtlich der Größe des Planungsraums, der mehrere Hektar bemisst und wesentlichen Einfluss auf die Prägung des Gebiets nimmt, um ein raumbedeutsames Vorhaben.

(2) Die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG n.F. ist dem Gericht nicht deshalb verwehrt, weil diese als öffentliche Belange bereits bei der Ausweisung der von den geplanten Anlagen in Anspruch genommenen Flächen als Positivflächen in der 23. Änderung des FIächennutzungsplans der Gemeinde O beachtet und abgewogen worden sind. Denn zwar dürfen diese Belange bei der Entscheidung über die Vorhabenzulassung nicht als Genehmigungshindernis wieder aktiviert werden, wenn die Planung wirksam, also die Abwägung frei von Fehlern ist oder Abwägungsmängel nach dem Fehlerfolgenregime des § 214 BauGB unbeachtlich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005-4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132, 144; vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 -, juris Rn. 46). Dies trifft hier allerdings nicht zu, da die Planung und Abwägung der Gemeinde O hinsichtlich der Darstellung der vorliegend relevanten Flächen als Positivflächen – Änderungsbereich Nr. 1 nach der Zählung der 23. Änderung des Flächennutzungsplans – nicht wirksam ist. Sie ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht fehlerhaft.

Die 23. sowie 25. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde O wurde durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 2019 – 12 KN 152/17 – zwar lediglich hinsichtlich der damit herbeigeführten Rechtswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, also in Bezug auf die Ausschlusswirkung für die nicht als Konzentrationsflächen dargestellten Negativflachen, für unwirksam erklärt. Dem Beklagten und der Beigeladenen ist aber nicht in der Annahme zu folgen, dass im Umkehrschluss die positive Darstellung der Flächen als vorrangig der Nutzung von Windenergie dienend Bestand hat und daraus folgend eine neue Prüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens unzulässig wäre. Denn im Rahmen des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht auf die von ihm vorgenommene Tenorierung beschränkt (vgl. st. Rspr. Nds. OVG, Urteil vom 18. Februar 2019 – 12 KN 152/17 -, juris Rn. 30 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 4 CN 3.18 -, juris 29). Die vorliegend maßgebliche 23. sowie die 25. Änderung des Flächennutzungsplans halten allerdings einer rechtlichen Überprüfung auch im Übrigen in formeller wie in materieller Hinsicht nicht Stand. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die planende Gemeinde O am 30. August 2016 zu Unrecht die rückwirkende lnkraftsetzung der 23. Planänderung zum 23. Januar 2015 beschlossen hatte, was zu einem nach § 214 Abs. 3 und 4 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsergebnis führt, und, dass eine partielle Aufrechterhaltung für die Zukunft nicht in Frage kommt. Zudem stellte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht fest, dass die Ausschlusswirkung in der Fassung der 25. Planänderung – soweit diese damit erneut beschlossen werden sollte – nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB bekannt gemacht wurde, da aus der öffentlichen Bekanntmachung der Geltungsbereich der Änderung nicht zu erkennen ist. Dem folgt die erkennende Kammer und macht sich die hierzu gemachten Ausführungen zu eigen; zur besseren Übersichtlichkeit wird hierzu auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts Bezug genommen (Nds. OVG, Urteil vom 18. Februar 2019 -12 KN 152/17 -, juris Rn. 43 ff.). Diese formellen Fehler der jeweiligen Planänderungen führen dazu, dass die von dem Vorhaben eingenommene Fläche auch nicht wirksam als Positivfläche dargestellt wurde. Eine ausdrückliche positive Darstellung erfolgte mit der 25. FNP-Anderung nicht, da sich diese – unabhängig davon, ob damit erneut die Ausschlusswirkung beschlossen wurde – darauf beschränkte, weitere zwar „weiße Flächen” in die Auswahl der Konzentrationsflächen einzubeziehen. Die 23. FNP-Änderung erweist sich aufgrund der dargelegten Fehler als insgesamt formell rechtswidrig, da sie nicht mit den Grenzen der Rückwirkung nach § 214 Abs. 3 und 4 BauGB vereinbar ist.

Darüber hinaus ergibt sich auch auf materiell-rechtlicher Ebene die Fehlerhaftigkeit der Darstellung der vorliegend betroffenen Fläche als Änderungsfläche 1 in der 23. FNP­ Änderung, da die Gemeinde O unter Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz das Verhältnis mehrerer sich überlagernder Nutzungen – Torfabbau, Windenergienutzung und Landwirtschaft – nicht hinreichend geklärt hat (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. Februar 2019 -12 KN 152/17 -, juris Rn. 53). Das Nds. Oberverwaltungsgericht beanstandete zudem den Umgang der Gemeinde O in der Begründung der 23. FNP-Änderung hinsichtlich des Änderungsbereichs 1 ,,C-weg” in Bezug auf das Tabu-Merkmal Avifauna, da die abschnittsweise vorgegebene Wiedervernässung nicht bei der Einstufung der Bedeutung des Gebiets in den Blick genommen wurde (vgl. Nds. OVG, Urteil vam 18. Februar 2019 – 12 KN 152/17 -, juris Rn. 71). Auch dieser Einschätzung folgt die erkennende Kammer. Damit liegt weder eine fehlerfreie noch eine wirksame Abwägung der Nutzung der Flächen für Zwecke der Windenergie mit den Zielen des Raumordnungsrechts im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans vor, durch die sich der Beklagte bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens eingeschränkt sehen durfte.

Durch die Unwirksamkeit der 23. und 25. FNP-Änderung lebt auch nicht die – zuvor eine Festsetzung von Konzentrationsflachen an anderer Stelle und diese mit einer Ausschlusswirkung verbindende – 16. FNP-Änderung wieder auf, da hinreichende Anzeichen dafür vorliegen, dass die Gemeinde O selbst bei Erlass der 23. Änderung des Flächennutzungsplans davon ausgegangen war, dass die erheblich weitergehende Ausschlusswirkung der 16. Änderung selbst im Falle der Unwirksamkeit der nachfolgenden (23. und 25.) Änderungen nicht wieder aufleben, sondern in jedem Fall aufgehoben werden soll (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 18. Februar 2019 – 12 KN 152/17-, juris Rn. 39; vom 15. Mai 2009 – 12 KN 49/07 -, juris Rn. 17). Aus der Begründung der 23. FNP­ Änderung geht dabei hinreichend deutlich hervor, dass die Gemeinde nunmehr mit dieser Planung der Windenergie in substanzieller Weise Raum verschaffen wollte (vgl. S. 14 der Begründung). Darüber hinaus käme es sonst nicht rechtmäßig zu der gewollten und durch zwischenzeitlich erteilte Genehmigungen eingeleiteten erheblichen Ausweitung der Windenergienutzung im Gemeindegebiet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. Februar 2019 – 12 KN 152/17 -, juris Rn. 39). Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob die in der 16. FNP-Änderung dargestellte Wirkung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer rechtlichen Überprüfung standhielte.

Die Festsetzungen des Raumordnungsrechts entfalten auch keine dem Vorhaben entgegenstehende Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, da das LROP 2017 keine Darstellung von Flächen für Windenergie mit Ausschlusswirkung vorsieht und die Ausschlusswirkung im RROP mit Art. 1 der Satzung zur Änderung der Satzung über das RROP Landkreis Wesermarsch – Teil 1 – vom 15. März 2010 ausdrücklich durch den Beklagten aufgehoben wurde.

(3) Das Vorhaben widerspricht in Bezug auf die Anlagen WEA B1, C1, C2 und C3 dem für diese Flächen dargestellten Vorranggebiet für Rahstoffgewinnung (Torf) als Ziel der Raumordnung im Sinne des§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG n.F. Im Übrigen stehen die Ziele der Raumordnung dem Vorhaben nicht entgegen.

(a) Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die Bestimmung der Ziele der Raumordnung auf die sich aus dem LROP 2017 sowie dem in der Neuaufstellung befindlichen RROP ergebenden Darstellungen abgestellt hat. Der Beklagte ist für die Anlagen WEA B1, C1, C2 und C3 von einem für diese Flächen dargestellten Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung, für die Anlage WEA B2 von einem Vorranggebiet für Torferhalt sowie für die übrigen Anlagen von einem entfallenen Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung ausgegangen. Das Gericht geht davon aus, dass der Beklagte diese Ziele der Raumordnung seiner Vereinbarkeitsprüfung zugrunde gelegt hat, wenngleich er auf die zukünftigen Änderungen des RROP nicht ausdrücklich Bezug nimmt. Dies folgt zum einen aus der Darlegung der Vorgaben des Landes-Raumordnungsprogramms im Rahmen der Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 24 UVPG. Zudem überprüft der Beklagte die Vereinbarkeit des Vorhabens nicht nur mit den Zielen der Darstellung als Vorrangfläche für Rohstoffgewinnung, sondern auch für Torferhalt. Letzteres ergibt sich wiederum nicht aus dem RROP 2003, sondern lediglich aus den Darstellungen des LROP 2017 sowie dem in der Neuaufstellung befindlichen RROP 2019. Dafür, dass sich der Beklagte dafür entschied, das Vorhaben an diesen Zielen der Raumordnung und nicht den mit dem RROP 2003 aufgestellten Zielen zu messen, sprechen auch die Vermerke der unteren Landesplanungsbehörde vom 15. November 2016 (Bl. 24 der BA003 zu 1 B 2473/18) und vom 29. Januar 2018 (Bl. 131 der BA003 zu 1 B 2473/18), in denen zur Bestimmung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung abgestellt wird.

Zwar sieht das RROP 2003 des Beklagten für alle der von den Anlagen in Anspruch genommenen Flächen die Darstellung eines Vorranggebietes für Rohstoffgewinnung vor. Desgleichen verkennt die Kammer nicht, dass das RROP 2003 auch nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren seit der letzten Überarbeitung bzw. Neuaufstellung unbeschadet der Regelung des § 5 Abs. 7 Satz 3 NROG nicht außer Kraft getreten ist, da der Beklagte mit dem Beschluss des Kreistags vom 24. Juni 2013 vor Ablauf der Zehnjahresfrist die Planungsabsichten zu Einleitung des Verfahrens für eine Neuaufstellung öffentlich bekannt machte, § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 NROG.

Es ist allerdings in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung im Zulassungsregime des § 35 BauGB als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i. S. des § 3 Nr. 4 ROG einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 201O – 4 C 4.08 -, juris Rn. 10; vom 13. März 2003 – 4 C 3.02 -, juris Rn. 32; und vom 27. Januar 2005 – 4 C 5.04 -, juris Rn. 23). Bereits § 4 Abs. 3 ROG n.F. macht deutlich, dass nicht nur verbindliche Festsetzungen, sondern bereits in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung im Fachrecht relevant sein können.

Hierfür ist ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung erforderlich. Das zukünftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Vorhaben, das den Gegenstand des Zulassungsverfahrens bildet, an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zu Kenntnis gebracht werden kann, was regelmäßig der Fall ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Der inhaltlich konkretisierte Entwurf der Zielfestlegung muss ferner die hinreichend sichere Eiwartung rechtfertigen, dass er über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG n.F. erstarken wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5.04 -, juris Rn. 28 f.; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 131. EL Oktober 2018, § 35 Rn. 113a.) Beide Voraussetzungen erachtet die Kammer vorliegend als erfüllt. Die Planungen des Beklagten waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids derart weit vorangeschritten, dass der Planentwurf vor diesem Zeitpunkt bereits zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Mitteilung von Einwendungen gegeben wurde. Trotz einer erneuten Auslegung der Unterlagen und Öffentlichkeitsbeteiligung war zu diesem Zeitpunkt die hinreichend sichere Eiwartung gerechtfertigt, dass die zeichnerisch bereits klar umrissene und zur Erörterung gestellte Darstellung zu einer verbindlichen Festsetzung erstarken würde, da eine Änderung des Planentwurfs nur in hiervon nicht betroffenen Bereichen erfolgen sollte und die vorliegenden Darstellungen davon unberührt blieben. Dies hat sich mit der erneuten Auslegung des überarbeiteten Planentwurfs bestätigt. Zudem war mit einer entsprechenden verbindlichen Darstellung zu rechnen, da der Beklagte damit seiner Pflicht zur Anpassung des RROP an die Vorgaben des überarbeiteten LROP 2017 nach § 5 Abs. 3 Satz 3 NROG nachkam.

Diese von dem Bundesverwaltungsgericht für den Fall entwickelten Maßstäbe, in dem einem privilegierten Vorhaben im Sinne des§ 35 Abs. 1 BauGB in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegengehalten werden, lassen sich nach Ansicht der Kammer im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn wenn diese noch nicht verbindlichen Ziele bereits als sonstige Belange einem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden können, dann muss es erst Recht möglich sein, unter den gleichen Voraussetzungen zu dem Ergebnis zu kommen, dass das Vorhaben den Zielen der Raumordnung aufgrund deren absehbarer Änderung nicht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB widerspricht. Alles andere würde dem Gedanken der Privilegierung bestimmter Vorhaben im Außenbereich, zu denen auch Windenergieanlagen zählen, nicht gerecht.

(b) Hinsichtlich der Anlage WEA B3 widerspricht das Vorhaben nicht den Zielen der Raumordnung, da für diese Fläche keine Darstellung als Vorrangfläche für Rohstoffgewinnung – mehr – erfolgt. Es ist nicht zu erkennen, dass die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage dem Ziel der Landwirtschaft und der landschaftsbezogenen Erholung widersprechen. Hierfür sind Vorbehaltsgebiete im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ROG n.F. dargestellt worden. Dabei handelt es sich um Gebiete, die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. Die fragliche Nutzung kann dabei in der Abwägung unterliegen, wenn der konkurrierenden Nutzung ein noch stärkeres Gewicht zukommt als das Gewicht, das ihr durch den Vorbehalt zugesprochen wird (vgl. Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, a.a.O., § 7 Rn. 77). Die von dem Beklagten diesbezüglich vorgenommene Abwägung ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der verhältnismäßig geringen lnanspruchnahme von Flächen durch das Vorhaben und aufgrund der Größe des jeweils für die genannten Zwecke dargestellten Vorbehaltsgebiets vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Vorbehaltsnutzung größeres Gewicht zukommt. Es ist zu erwarten, dass eine entsprechende Nutzung durch das Vorhaben – mit geringen räumlichen Ausnahmen – nicht unmöglich gemacht wird und somit eine Vereinbarkeit hergestellt werden kann.

(c) Das Vorhaben widerspricht auch in Bezug auf die Anlage WEA B2 nicht den Zielen der Raumordnung. Die Ziele des für diesen Bereich dargestellten Vorranggebiets Torferhaltung werden von dem Vorhaben nicht derartig beeinträchtigt, dass von einem Widerspruch ausgegangen werden kann. Vorranggebiete sind Gebiete nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG, in denen die mit dem Vorrang belegte Funktion oder Nutzung andere raumbedeutsame Nutzungen ausschließt, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Die Festsetzung als Vorranggebiet Torferhaltung schließt allerdings die Nutzung zu Zwecken der Windenergie nicht aus. Dies entspricht insbesondere der im Landes-Raumordnungsprogramm selbst vorgenommenen Wertung. Nach der hierzu vorliegenden Begründung bleiben gewisse, die Torfzehrung nicht wesentlich beschleunigende Planungen und Maßnahmen von der Festlegung von Vorranggebieten Torferhaltung unberührt; zu diesen zählen auch Anlagen zur Nutzung der Windenergie nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Begründung zu der Verordnung zur Änderung des LROP vom 1. Februar 2017, Teil C, S. 35). Es ist nicht zu erkennen, dass der vorliegende Fall derart von der Regelkonstellation abweicht, dass die in der Begründung zutage tretende grundsätzliche Wertung des Raumordnungsgebers zu korrigieren ist. Denn weder hinsichtlich der durch Vorhaben dieser Art stets zu erwartenden Veränderung einer begrenzten Fläche Moorbodens aufgrund der Notwendigkeit der Errichtung des Anlagenfundaments – und entsprechender Nebenanlagen und Zuwegungen – noch hinsichtlich der sonstigen Beschaffenheit des Vorhabens vermag das Gericht zu erkennen, dass sich dieses mehr als die „typische” Windenergieanlage negativ auf das Ziel der Erhaltung des organischen Bodenmaterials auswirkt. Der Betrieb der Windenergieanlage selbst betrifft die Beschaffenheit des Bodens ohnehin nicht und kann sich daher nicht torfzehrend auswirken. Hinsichtlich der ebenfalls erfolgten Darstellung als Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft und landschaftsbezogene Erholung wird auf die unter (b) gemachten Ausführungen Bezug zugenommen.

(d) Das Vorhaben widerspricht auch in Bezug auf die WEA T1, T2 und T3 nicht den Zielen der Raumordnung. Nach den von dem Beklagten und auch von dem Gericht zugrunde gelegten Festsetzungen im Raumordnungsrecht findet für die hier betroffenen Flächen keine Darstellung von Zielen mehr statt, denen das Vorhaben widersprechen könnte. Die Darstellung als Vorrangfläche für Rohstoffgewinnung ist mit dem LROP sowie in dem in der Neuaufstellung begriffenen RROP entfallen. Doch auch von dieser Änderung abgesehen hat der Beklagte das Vorhaben mit dem – vormaligen – Ziel der Raumordnung in Form des Vorranggebietes für Rohstoffgewinnung in Einklang gebracht. Denn die diesbezüglichen ursprünglichen Ziele wurden durch die erteilte und weiterhin bestehende Torfabbaugenehmigung der Firma G bereits umgesetzt, der vorrangigen Nutzung Geltung verliehen und von einem „Ziel der Raumordnung” damit in die naturschutzrechtliche Genehmigungsebene verlagert. Aufgrund des mit der Genehmigung konkret festgesetzten zeitlichen Ablaufplans in Bezug auf den Abbau der einzelnen Flächen („Abbauplan”) sowie der im Anschluss daran zu erfolgenden Renaturierung – mit der Zwischennutzung von Teilflächen zu Zwecken der Windenergie – wurde das Verhältnis der konkurrierenden Nutzungen unter Einbeziehung des berechtigten lnhabers der Abbaugenehmigung ausdrücklich geklärt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein vorrangiger Torfabbau durch die zeitlich spätere Nutzung der Flächen für das Windenergievorhaben derart beeinträchtigt wird, dass die Nutzungen nicht miteinander vereinbar sind. Auch soweit man die von dem LROP vorgesehenen klimafreundlichen Kompensationsmaßnahmen in Form unter anderem der Herrichtung einer Fläche zur Hochmoorregeneration als Bedingung für die Genehmigung des Torfabbaus als dem Ziel der Raumordnung zugehörig sieht, widerspricht das Vorhaben bezüglich der WEA T1, T2 und T3 dem nicht. Denn aufgrund der in der Genehmigung vorgesehenen Verpflichtung zum Rückbau der Anlagen zum 31. Dezember 2037 ist die Laufzeit der drei WEA bereits zeitlich beschränkt mit einem fixierten Endpunkt. Dem wurde auch in der Torfabbaugenehmigung mit Änderungsbescheid vom 24. November 2016 Rechnung getragen, da die Renaturierungspflicht des Genehmigungsinhabers nicht entfällt, sondern eine Verschiebung der Renaturierung der von dem Vorhaben eingenommenen Flächen auf die Zeit nach dem Rückbau der Anlagen, spätestens bis zum 30. Juni 2038 geregelt wurde (vgl. Nr. 2 der 2. Änderung der Genehmigung zum Torfabbau, Bl. 73 der BA 005 zu 1 B 2473/18). Ziel der Raumordnung ist dabei allenfalls die Verpflichtung zur Anordnung von Kompensationsmaßnahmen unter anderem in Form der Herrichtung einer der Abbaufläche vergleichbar großen Fläche zur Hochmoorregeneration (vgl. Abschnitt 3.2.2 Ziffer 05 LROP). Diese allgemein gehaltene Vorgabe wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, da die Möglichkeit der Anordnung von Kompensationsmaßnahmen von dem Vorhaben nicht berührt wird. Die konkreten Vorgaben hinsichtlich der Wiedervernässung und Renaturierung der abgebauten Flächen ergeben sich nicht aus der Raumordnung, sondern erst aus den Nebenbestimmungen der erteilten Torfabbaugenehmigung. Die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit diesen konkreten Renaturierungspflichten stellt sich daher nicht als Ziel der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, sondern ist gegebenenfalls bei der natur- und artenschutzrechtlichen Prüfung zu klären.

(e) Dem Beklagten ist es allerdings nicht gelungen, das Vorhaben in Bezug auf die Anlagen WEA B1, C1, C2 und C3 mit der nach den Zielen der Raumordnung vorrangigen Nutzung der Rohstoffgewinnung in Einklang zu bringen.

Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der mit Vorrang belegten Rohstoffgewinnung ausreichend Geltung verschafft wurde. Denn aus den angestellten Erwägungen geht nicht hervor, wann und in welchem Rahmen ein Torfabbau auf den direkt betroffenen und den umliegenden Flächen in Zukunft stattfinden soll. Dies beruht zunächst auf dem Umstand, dass die Anlagen in diesem Bereich im Gegensatz zu den drei Windenergieanlagen im Bereich der bereits bestehenden Torfabbaugenehmigung nicht zeitlich beschränkt genehmigt wurden und sich die Beigeladene zum anschließenden Rückbau der Anlagen nebst Fundamenten verpflichtet hat, sondern ein Rückbau vielmehr erst mit Erreichen der technischen Lebensdauer vorgesehen ist. Welchen zeitlichen Umfang dieser insofern unbestimmte Begriff umschreiben soll, geht weder aus dem Bescheid noch aus den vorgelegten Unterlagen auch nur annähernd hervor. Es ist aber aufgrund der zeitlichen Beschränkung hinsichtlich der WEA T1, T2 und T3 davon auszugehen, dass die Beigeladene mit einer technischen Lebensdauer der Anlagen von mehr als 20 Jahren rechnet. Es erscheint daher möglich, dass die Anlagen in diesem Bereich für viele Jahrzehnte existent bleiben, ohne dass ein genauer Endzeitpunkt absehbar ist. Dies wird dem Gedanken einer vorrangigen anderweitigen Nutzung nicht gerecht. Denn im Gegensatz zu den Flächen, für die bereits eine bestehende Abbaugenehmigung und damit ein bereits ausgearbeiteter Abbau- und Renaturierungsplan vorliegt, in dem die Windenergienutzung als Zweitnutzung nachträglich integriert werden kann, wird sich eine noch zu erteilende Abbaugenehmigung stets an den durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windenergieanlagen vorgegebenen Umständen orientieren müssen. Es kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Rohstoffgewinnung insofern Vorrang hat; sie tritt vielmehr sowohl zeitlich als auch in ihrer rechtlichen Möglichkeit hinter die zuvor genehmigte Nutzung zu Zwecken der Windenergie zurück.

Denn sollte eine Rohstoffgewinnung aufgrund der durch die Windenergienutzung zuvor gesetzten Umstande nicht mit dem Zweck der Erhaltung der Moorböden in ihrer Funktion als natürlicher Kohlenstoffspeicher vereinbart werden können, so macht die Windenergienutzung die vorrangige Nutzung unmöglich (vgl. Abschnitt 3.2.2 Ziffer 05 LROP). Es ist allerdings nicht zu erkennen, dass sich der Beklagte mit dieser Frage hinreichend auseinandergesetzt und sichergestellt hat, dass dies nicht der Fall sein wird. Einen entsprechenden Vorbehalt enthalten die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nicht. Wie eine zukünftige Rohstoffgewinnung ausgestaltet werden könnte, bleibt vollkommen offen. Zudem wird nicht deutlich, wie die für das Gebiet der Rohstoffgewinnung vorgesehene Renaturierung nach Rückbau der Windenergieanlagen stattfinden soll. Die Verpflichtung zur Renaturierung der in Anspruch genommenen Flächen selbst geht auch aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Renaturierung nicht stattfinden würde. Es erschließt sich allerdings nicht, weshalb lediglich für die von einem – vorrangigen – Rohstoffgewinnungsvorhaben betroffenen Flächen der Pflicht zur Herrichtung mit dem Ziel der Hochmoorregeneration unterliegen sollen, nicht aber sonstige ebenfalls in dem Gebiet von andeiweitigen – nicht vorrangigen – Maßnahmen betroffene Flächen, die sich ebenfalls auf die Beschaffenheit des Moorbodens durch eine Veränderung der Oberfläche und die Aushebung von Bodenschichten – in diesem Fall für die Fundamente – auswirken. Dies würde dem Gedanken der vorrangigen Nutzung nicht gerecht. Unerheblich ist dabei, in welchem Umfang das Vorhaben Flächen in Anspruch nimmt. Denn es mögen dem Torfabbau selbst nur in einem geringen Umfang Flächen entzogen werden. Durch die Zerteilung der Flächen durch die WEA und die Zuwegungen werden aber sowohl der Abbau als auch eine anschließende Renaturierung zumindest erschwert. Es wird insofern Bezug genommen auf die durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie unter dem 11. April 2016 geäußerten Bedenken: Demnach führen Windenergieanlagen in Torfabbaufeldern mit den Trassen der Zuwegung und mit Elektrizitätsleitungen zu linearen Störungen in der Lagerstatte. Auf diese Weise behindern diese linearen Einrichtungen den Torfabbau durch Zerstückelung der ansonsten großflächigen Abbaufelder. Auch die für die Flächen festgeschriebene Wiedervernässung nach Torfabbau wäre durch den Bau von Windenergieanlagen erheblich gefährdet. Durch Trassen und Gründungen werde die für die Wiedervernässung erforderliche Schicht ungestörten Resttorfs durchbrochen und kann in diesen Bereichen nicht mehr als Staukörper fungieren (vgl. BA 009 zu 1 A 2521/18, brauner Heftstreifen, nicht paginiert). Diese Bedenken revidierte das LBEG unter dem 18. August 2016 lediglich hinsichtlich der drei Windenergieanlagen im Bereich des genehmigten Torfabbaugebiets, nicht hingegen in Bezug auf die weiteren sechs Anlagen (vgl. BA 009 zu 1 A 2521/18, roter Heftstreifen, nicht paginiert). Auch wenn das LBEG die Einwände im Rahmen der späteren Beteiligung nicht erneut erhob, hält die Kammer diese für zumindest insoweit begründet, als dass der Beklagte in Bezug auf die zukünftige Situation eine Regelung bereits im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Prüfung zu erwägen gehabt hätte und gegebenenfalls Nebenbestimmungen – wie etwa eine zeitliche Begrenzung und anschließende Rückbauverpflichtung – hätte treffen müssen. Denn nur so wäre es überhaupt denkbar, eine Beeinträchtigung der vorrangigen aber zeitlich späteren Torfabbaunutzung bereits zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auszuschließen.

Die vorliegenden – sowohl tatsächlichen als auch rechtlichen – Unsicherheiten hinsichtlich der Ausgestaltung einer späteren konkurrierenden Nutzung wurden nicht ausgeräumt. Die Prüfung und damit das Risiko der Unverträglichkeit sowie die Problematik der Renaturierung werden insgesamt in das Genehmigungsverfahren zum Torfabbau verlagert und somit einem potentiellen Genehmigungsinhaber aufgebürdet. Dies widerspricht dem vorrangigen Ziel der Raumordnung und führt zu der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens in Bezug auf die vier südlichen WEA.

Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob sich der Beklagte auf das in der aktuellen Entwurfsfassung des in der Neuaufstellung befindlichen RROP dargestellte Vorranggebiet für Windenergie als Ziel der Raumordnung berufen konnte, um einen Widerspruch zu den (übrigen) Zielen der Raumordnung auszuschließen. Denn die mit der 23. FNP-Änderung der Gemeinde O dargestellte Vorrangflache ,,C-weg” wird nach der Begründung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2019 nur teilweise – nämlich gerade nur insoweit, als keine Überlagerung mit den festgesetzten Vorranggebieten Rohstoffgewinnung Klei und Torf vorliegt – als Vorranggebiet für Windenergie dargestellt (vgl. Begründung zu Nr. 4.2.1, S. 82). Da sich die WEA B1, C1, C2 und C3 gerade auf von dem LROP – und dies übernehmend des in Aufstellung befindlichen RROP – als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung dargestellten Flächen befinden, werden diese auch mit dem RROP 2019 nicht als Vorrangflächen für Windenergie dargestellt (vgl. S. 90 der Begründung RROP 2019). Hinsichtlich der übrigen fünf Anlagen erweist sich die Darstellung als Vorrangfläche für Windenergie aufgrund des bereits nicht bestehenden Konflikts mit den Zielen der Raumordnung als irrelevant.

(f) Die Kläger können sich auf diesen Verstoß gegen die Ziele des Raumordnungsrechts auch zur Begründung ihrer Klage im Rahmen des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG n.F. berufen. 

Erforderlich ist dafür, dass der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Die Neufassung des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG n.F., der im Gegensatz zu der Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a.F. nicht mehr auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, abstellt, sollte eine Konformität des nationalen Rechts mit Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention herstellen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa­ und völkerrechtliche Vorgaben, BT-Drs. 18/9526 S. 38 f.). Das Compliance-Committee führte hierzu aus, dass es für eine Beschränkung eines Überprüfungsverfahrens auf sich auf die Umwelt beziehendes oder den Umweltschutz förderndes Recht in dem Übereinkommen keine Rechtsgrundlage gäbe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der Frage der Bedeutung eines Mangels im Rahmen des § 2 Abs. 4 UmwRG ausgeführt, dass sich eine Beschränkung des Prüfungsumfangs nicht aus der weiteren Voraussetzung, dass „der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fordert” ergibt. Der Erfolg der Verbandsklage hänge hiernach davon ab, ob die vom Rechtsverstoß betroffene, d.h. rechtswidrige, Entscheidung vom satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Verbands (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) erfasst wird. Ein spezifischer und unmittelbarer Bezug des jeweiligen Rechtsverstoßes zu Umweltbelangen ist damit aber nicht gefordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 7 B 15.17 -, juris Rn. 19; vgl. auch Urteil vom 30. Marz 2017 – 7 C 17.15 -, juris Rn. 26 f.; Nds. OVG, Urteil vom 11. Dezember 2018 – 1 KN 185/16 -, juris Rn. 30 f.).

Der satzungsgemäße Zweck des Klägers zu 1. ist nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung vom 20. September 2014 die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes. Die in § 2 seiner Satzung vom 10. August 2018 festgesetzten Ziele des Klägers zu 2. entsprechen dem inhaltlich. Diese Belange werden durch den oben dargestellten Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung betroffen. Denn maßgeblich ist, ob die entgegenstehenden Ziele des Raumordnungsrechts selbst einen Bezug zu den Belangen des Umweltschutzes aufweisen (vgl. zum planungsrechtlichen Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4: Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., UmwRG § 1 Rn. 163 m.w.N.). Der Umweltschutz muss dabei allerdings nicht Zweck der Bestimmung sein; es reicht vielmehr aus, dass die Bestimmungen wahrscheinlich unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Umwelt haben (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., UmwRG § 1 Rn. 161).

Ob es sich bei dem Ziel der Vorranggebietssicherung zur Rohstoffgewinnung Torf um ein taugliches Schutzgut nach der UVPG handelt (dies bezweifelnd, vgl. Entscheidung des Nds. OVG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – 12 ME 113/17 -, [B1.1218 der GA zu 4 B 519/17]) kann dahingestellt bleiben, da es darauf vorliegend nicht ankommt; der § 2 Abs. 4 UmwRG ist insoweit offener formuliert. Das betroffene Ziel des Vorranggebiets für Torfgewinnung weist einen – jedenfalls mittelbaren – Bezug zu den Satzungszielen auf. Mit der Festlegung des Vorranggebiets der Rohstoffgewinnung Torf wurde als Ziel der Raumordnung vorgesehenen, dass Abbaunutzungen nur aufgrund besonderer klimaschutzbezogener Kompensationsleistungen möglich sein sollen, zu denen die Herrichtung einer gleichgroßen Fläche zur Hochmoorregeneration mit positiven Effekten für den Klima-, Arten- und Biotopschutz gehört (vgl. § 1 Nr. 2 h) dd) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das LROP Niedersachsen vom 24. Januar 2017). Diese miteinander verwobenen und sich bedingenden Ziele der Raumordnung lassen sich insoweit nicht isoliert voneinander betrachten. Hier nur teilweise einen Bezug zu den Satzungszielen zu bejahen und die mögliche Rügefähigkeit eines Verstoßes auf einzelne Aspekte dieser Ziele zu beschränken, würde die Anforderungen an den notwendigen Bezug überspannen. Ferner wirken sich die Umsetzung der genannten Ziele des Raumordnungsrechts auf die Umwelt aus, insbesondere auf den Zustand des Bodens (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG, § 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG).

cc) Dem Vorhaben stehen zudem Belange des Naturschutzes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 1. Alt. BauGB und deshalb zugleich Verstöße gegen Vorschriften des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG als andere öffentlich-rechtliche Vorschrift nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen.

(1) Nicht durchzudringen vermögen die Kläger mit ihrer Beanstandung, für das Vorhaben sei fehlerhafterweise keine FFH-(Vor-)Prüfung durchgeführt worden.

Der Behauptung, es handele sich bei den Anlagenstandorten selbst um ein FFH-Gebiet, kann bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Es handelt sich nicht um ein formell festgesetztes Gebiet des Natura-2000 Netzes. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die betroffenen Flächen von dem Niedersächsischen Moorschutzprogramm erfasst werden, da dieses nicht selbst die Flächen in den Status eines FFH-Gebiets hebt, sondern lediglich die Erhaltung der Moore durch die möglichst weitgehende Unterschutzstellung der Flächen als Landschaftsschutzgebiete anstrebt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um ein sogenanntes faktisches FFH-Gebiet, also ein die Voraussetzungen der FFH-Richtlinie erfüllendes, aber rechtswidrigerweise nicht gemeldetes Schutzgebiet handelt. Denn hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Errichtung des Natura-2000 Netzes ist für Deutschland seit 2007 abgeschlossen. Ähnlich wie bei einem faktischen Vogelschutzgebiet sind an das Parteivorbringen, es gebe ein faktisches FFH-Gebiet, das eine Lücke im Netz schließe, besondere Darlegungsanforderungen zu stellen (vgl. zu faktischen Vogelschutzgebieten BVerwG, Beschluss vom 13. Marz 2008 – 9 VR 9.07 -, juris Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt die pauschale Behauptung nicht, es handele sich um ein FFH-Gebiet. Es fehlen auch nach der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung und der Biotopenkartierung ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen Lebensraum von gemeinschaftlichem lnteresse im Sinne des Anhangs I der FFH-Richtlinie handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jedes Vorkommen eines prioritären Lebensraumtyps zur Meldung als FFH­ Gebiet nötigt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Mai 2009 – 7 KS 59/07 -, juris Rn. 110; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 2016 -5 S 1375/14 -, juris Rn. 42).

Die nächstgelegenen FFH-Gebiete liegen in mehr als 4,5 km (Dornebbe, Braker Sieltief und Colmarer Tief, 2616-331), 5,5 km (T im Raum XXX) und 5,5 km Entfernung (XXX). Es ist dabei bereits aufgrund der erheblichen Entfernungen weder ersichtlich, dass der betroffene Anlagenstandort unzutreffenderweise nicht ebenfalls von der Meldung als FFH-Gebiet erfasst wurde, noch, dass diese durch eine Vernetzung der betroffenen Flächen mit den FFH-Gebieten von der Maßnahme denkbar betroffen sein können. Dies haben die Kläger auch nicht substantiiert dargelegt.

(2) Die besondere artenschutzrechtliche Prüfung des Beklagten erweist sich als teilweise fehlerhaft.

Das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG untersagt jeden Angriff auf die körperliche Unversehrtheit, der die Verletzung oder Tötung eines geschützten Tieres zur Folge hat. Um zu einer sachgerechten Eingrenzung zu gelangen, ist in Bezug auf Eingriffsvorhaben wie Windenergieanlagen in der Rechtsprechung anerkannt, dass die oftmals sicher vorhersehbare und trotz aller Anstrengungen nie völlig zu verhindernde Tötung geschützter Individuen nicht in jedem Fall das Tötungsverbot verletzt (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., BNatSchG § 44 Rn. 9 m.w.N.). Der Tatbestand dieser Verbotsnorm ist nur erfüllt, wenn durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Marz 2008 – 9 A 3.06 -, juris Rn. 219; vom 27. Juni 2013 4 C 1.12 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 18. April 2011 -12 ME 274/10 -, juris Rn. 5). Dabei kommt es auf eine Betroffenheit des Erhaltungszustandes der lokalen Population nicht an.

Eine Störung im Sinne des Verbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist jede Einwirkung auf das psychische Wohlbefinden der Tiere, insbesondere durch akustische und optische Reize, die eine Verhaltensreaktion, etwa Angst-, Flucht- oder Schreckreaktion der Tiere auslöst (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., BNatSchG § 44 Rn. 10 m.w.N.). Eine erhebliche Störung liegt nach dem Wortlaut des§ 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (vgl. Gläß, in: BeckOK Umweltrecht, 48. Edition Stand: 1. Oktober 2018, BNatSchG § 44 Rn. 22).

Bei der Beurteilung, ob das Tötungs- und Verletzungsverbot beziehungsweise das Störungsverbot tatbestandlich verwirklicht wird, steht der Genehmigungsbehörde in aller Regel eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, zu prüfen, ob die getroffene Einschätzung der Behörde naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem unzulänglichen oder ungeeigneten Bewertungsverfahren beruht. Das Gericht bleibt mithin verpflichtet zu überprüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestande sachgerecht überprüfen zu können. Dies setzt voraus, dass die Behörde eine den wissenschaftlichen Maßstäben und vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung zur Erfassung eines Bestandes an besonders geschützten Arten vorgenommen hat. Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative bezieht sich dabei sowohl auf die Erfassung des Bestandes geschützter Arten vor Ort als auch auf die daran anknüpfende Bewertung derjenigen Risiken, denen diese Arten bei Realisierung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens voraussichtlich ausgesetzt sein werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14/07 -, NVwZ 2009, 302, 307 ff., Rn. 59 ff., 64 ff.; Urteil vom 21. November 2013 – 7 C 4.11 -, juris Rn. 19). Stößt die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnistandes naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm seiner Entscheidung insoweit die plausible Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018-1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 18).

(a) Die Prüfung der Verbotstatbestände hinsichtlich der Brut- und Gastvogel ist teilweise rechtlich zu beanstanden.

(aa) Die Methodik der Erfassungen der im Plangebiet vorkommenden Brut- und Gastvogel genügt weitgehend den grundsätzlich an sie zu stellenden Anforderungen.

Zwar bemängeln die Kläger unter Bezugnahme auf die „Naturschutzfachliche Stellung­ nahme im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zum geplanten Wind­ park C-weg-B” des Büros S vom 26. Februar 2018, dass zu wenig verwertbare Erfassungstermine zur Erfassung des Brutvogelvorkommens durchgeführt worden seien. Die Zeit vor März sowie ab ca. dem 10. Juli eigne sich aus saisonalen Gründen nicht zur Erfassung. Damit lagen nur neun und nicht zwölf Erfassungstermine vor. Dem ist im Ergebnis nicht zu folgen. Sowohl die Arbeitshilfe des Niedersächsischen Landkreistages von Oktober 2014 (NLT-Papier, S. 16) als auch der Windenergieerlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 24. Februar 2016 MU-52-29211/1/300 – (Ziff. 5.1.3.1) sehen eine Brutvogelbestandaufnahme bis Mitte Juli vor. Es ist daher nach den in den beiden Quellen niedergelegten wissenschaftlichen Erkenntnisständen nicht zu beanstanden, den letzten Erfassungstermin am 12. bzw. 13. Juli 2016 durchzuführen. Ebenso wenig verstößt es gegen wissenschaftliche Standards, wenn auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger nunmehr nicht zwölf, sondern zehn Erfassungstermine nach diesen Vorgaben durchgeführt wurden, da dies zumindest den Mindestvorgaben des NLT-Papier (S. 16) entspricht und somit naturschutzfachlich vertretbar ist.

Auch hinsichtlich des von den Klägern bemängelten zu geringen Zeitaufwands pro Erfassungsdurchgang kann ein Verstoß gegen wissenschaftliche Mindestvorgaben nicht bejaht werden. Denn die Erfassung der Brutvogel erfolgte ausweislich der in Tabelle 1 des Fachbeitrags Avifauna des Büro M von August 2016 (ergänzt im November 2017) in der Regel an mehreren eng aufeinanderfolgenden Tagen und insgesamt – die Termine vor Ende März einmal ausgenommen – an 17 Tagen. Dabei wurde die Erfassung mitunter mit Standardraumnutzungskartierungen, Gastvogelerfassungen und Brutvogelerfassungen auf den vorgesehenen Kompensationsflachen kombiniert. Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, dass die aufgewendete Zeit nicht ausreichend war, um eine den naturschutzfachlichen Standards entsprechende Erfassung zu erstellen. Auch der Beklagte setzte sich mit dieser Einwendung auseinander und kam aufgrund der näheren Ausführungen des Gutachters im Erörterungstermin zu dem Ergebnis, dass der Zeitaufwand der Kartierung dem Kartierungsgegenstand und dem Planbereich angemessen war. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Im Übrigen beanstanden die Kläger zu Unrecht, dass nicht alle der unter § 44 BNatSchG fallenden besonders geschützten Arten erfasst und für 32 der erfassten Gastvogelarten keine Mengenangaben und keine räumliche Verteilung dargestellt wurde. Denn damit verkennen sie, dass die Antragsteller im Rahmen der Erstellung der Antragsunterlagen nicht verpflichtet sind, ein Iückenloses Arteninventar zu erstellen. Methodik und Untersuchungstiefe unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten und den zu erwartenden Beeinträchtigungen ab. Untersuchungen „ins Blaue hinein” sind nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 -, juris Rn. 54). Das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethoden unterliegen dem VerhäItnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraums sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen ab (vgl. Windenergieerlass Niedersachen, Ziff. 5.1.1). Demnach sind der gewählte Untersuchungsrahmen und der Umfang der erfassten Arten der Avifauna nicht zu beanstanden. Dabei wurden Brutvogel im Umkreis von 500 m um das geplante Anlagengebiet (die Konzentrationsflache der 23. FNP-Änderung), Gastvogel im Umkreis von 1000 m und kollisionsgefährdete Greif- und Großvögel im Umkreis von 1000 m erfasst. Es wurden alle gefährdeten Arten quantitativ und weitere Arten zumindest qualitativ, insgesamt Exemplare von 96 Vogelarten, erfasst. Dies entspricht den Anforderungen des Niedersächsischen Windenergieerlasses (Ziff. 5.1.2) zum Untersuchungsraum. Dabei ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, die Erfassung auf WEA-empfindliche Arten einerseits sowie solche Vogelarten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und aus diesem Grund in die Rote-Liste oder die Vorwarnliste aufgenommen wurden, zu beschränken. Denn bei diesen Arten liegt die Möglichkeit nahe, dass sie den Tatbestand eines Zugriffsverbots nach § 44 BNatSchG erfüllen könnten und daher planungsrelevant sind. Es ist vor diesem Hintergrund im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative aber ebenso vertretbar, weitere, zwar möglicherweise in dem Untersuchungsgebiet vorkommende, aber nicht als WEA-empfindlich bekannte Arten nicht in den Rahmen der zu erfassenden Vogelarten aufzunehmen.

Soweit die Kläger die Richtigkeit beziehungsweise die Aktualität der Erfassung bezweifeln und im gerichtlichen Verfahren eine Karte mit einem so bezeichneten ,,lst-Zustand” vorlegen, auf der Horste, Wochenstuben und Brutstätten unterschiedlicher Arten eingezeichnet seien, so vermag dies die nach den oben dargelegten, methodisch nicht zu beanstandenden Grundsätzen erfolgte Erfassung nicht zu erschüttern. Von dem Beklagten war auch nicht zu verlangen, die nach Angaben der Kläger aus dem Jahr 2017 stammenden, aber noch aktuellen Angaben zum Anlass zu nehmen, eine erneute Überprüfung der aus dem Jahr 2016 stammenden Erfassungen des Gastbeitrags Avifauna durchzuführen. Denn zum einen durfte er in Bezug auf die zwei Jahre alten Daten von einer hinreichenden Aktualität der Erfassungen ausgehen und zum anderen war er nicht gehalten, den unsubstantiierten Hinweisen nachzugehen. Ebenso vermag die pauschale Behauptung der Kläger, bei der Erfassung und arten­ schutzrechtlichen Prüfung sei eine in den vergangenen Jahren aufgrund der Errichtung weiterer Windenergieanlagen in der Umgebung erfolgte Verschiebung der Habitate sowie die Verlegung der Zugroute des Seeadlers nicht berücksichtigt worden, keine Zweifel an der Brut- und Gastvogelerfassung zu begründen. lnsbesondere ist nicht ersichtlich, welche wesentlichen Veränderungen diesbezüglich innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren zwischen der Erfassung und dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt eingetreten sein sollen.

(bb) Die auf die Feldlerche und den Mausebussard bezogene artenschutzrechtliche Prüfung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Jedenfalls die aufgrund eines festgestellten Tötungsrisikos erteilten Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG erweisen sich als rechtswidrig.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es fachwissenschaftlich auch vertretbar gewesen wäre, die betroffenen Arten, da diese nicht in dem Niedersächsischen Artenleitfaden (Anlage 2 zum Niedersächsischen Windenergieerlass) aufgeführt werden, als nicht WEA-empfindlich zu behandeln und daher nicht von einem durch das Vorhaben ausgehenden signifikant erhöhten – artenschutzrelevanten – Tötungsrisiko auszugehen. Denn sowohl in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung als auch in der Begründung der Ausnahmeregelung im Widerspruchsbescheid (S. 21 des Widerspruchsbescheids) wird bei der Feldlerche aufgrund des artenspezifischen Verhaltens eine erhöhte Kollisionsgefahr festgestellt, da sie bei ihren revieranzeigenden Singflügen in die Höhe der Rotoren aufsteigt, ohne ein ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber WEA an den Tag zu legen. Dies korreliert mit insgesamt 102 Funden der Feldlerche in der bundesweiten Fundkartei und dem von H (2006) vorgesehenen Mindestabstand von 120 m, der vorliegend unterschritten wird. Hinsichtlich des Mausebussards verhält sich die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung dahingehend, dass er mit 496 Totfunden die aktuelle Fundkartei anführt. Der Widerspruchsbescheid sieht ebenfalls das artenspezifische Verhalten als Grund für ein erhöhtes Tötungsrisiko.

Da der Beklagte selbst eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos entgegen der im gerichtlichen Verfahren vertretenen Auffassung nicht überzeugend ausschließt, sondern diese vielmehr annimmt, muss er sich an dieser – von den Klägern nicht bestrittenen – Einschätzung im Rahmen der Überprüfung der Ausnahmegenehmigung festhalten lassen. Denn andernfalls sind die hierzu gemachten Ausführungen zumindest widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass durch die Einrichtung von Ausgleichsflächen Vermeidungsmaßnahmen vorliegen, die geeignet sind, das festgestellte Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle zu senken. Denn aus der artenschutzrechtlichen Prüfung geht insofern ausdrücklich hervor, dass eine Vermeidbarkeit jeweils ausgeschlossen wird. Die vorgesehenen Ausgleichsflächen dienen nicht als Ablenkungsflachen, sondern sind vielmehr als populationsstabilisierende Maßnahmen (FCS-Maßnahmen) zur Vermeidung der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population vorgesehen. Der Erhaltungszustand der Population ist dabei für die Beurteilung des Vorliegens des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG irrelevant, da sich diese Vorschrift auf das einzelne lndividuum bezieht. SchließIich steht der Beanstandung der Ausnahmegenehmigung auch nicht entgegen, dass sie nach dem Wortlaut des Widerspruchsbescheids nur vorsorglich erteilt wurde. Denn die erteilte Ausnahmegenehmigung Iässt entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) nicht hinreichend deutlich erkennen, für welchen konkreten Fall sie vorsorglich erteilt wird. Zwar machte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend, die Ausnahmegenehmigung beziehe sich auf die festgestellten Brutpaare der beiden Arten, allerdings handelt es sich bei dem Umstand „falls das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem Mausebussard und der Feldlerche um windenergiesensible Arten handelt“ nicht um einen tauglichen Anknüpfungspunkt für eine vorsorgliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Denn es bleibt in diesem Fall unklar, von welchen eigenen naturschutzfachlichen Einschätzungen der Beklagte ausgeht, die er seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Mangels Rücknahme der erteilten Ausnahmegenehmigung – vorsorglich oder nicht – ist davon auszugehen, dass der Beklagte eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für beide Arten nicht ausschließen kann. Diese begründete Einschätzung hat der Beklagte auch nicht im gerichtlichen Verfahren durch Aufzeigen entgegenstehender Umstände entkräftet. Es unterfällt auch nicht der sogenannten naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, diese Prüfung und letztlich die Auswahl beider Eventualitäten dem Gericht zu überlassen. Denn das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die von der Genehmigungsbehörde zugrunde gelegten Einschätzungen naturschutzfachlich – noch – vertretbar sind. Diese Einschränkung in der gerichtlichen Kontrolle reicht allerdings nicht so weit, dass das Gericht die Entscheidung darauf untersuchen muss, ob diese unter Zugrundelegung irgendeiner naturschutzfachlichen Einschätzung vertretbar wäre. Denn dies liefe dem Gedanken zuwider, dass dem Gericht aufgrund unklarer fachwissenschaftlicher Erkenntnisse keine der Behörde überlegenen Kenntnisse zukommen. Es würde in diesem Fall eine abweichende Einschätzung an die Stelle der Erwägungen der Genehmigungsbehörde setzen, was in die Einschätzungsprärogative des Beklagten eingreifen würde. Vor diesem Hintergrund ist also auch nicht maßgeblich, ob der Beklagte in dem nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz – zu dem ein Schriftsatznachlass im Sinne des§ 283 ZPO, § 173 VwGO nur in Bezug auf Fragen der wasserrechtlichen Genehmigung erteilt wurde – noch auf die Ausnahmegenehmigung verzichten konnte. Denn der Beklagte hat den Bescheid nicht geändert und die Ausnahmegenehmigungen nicht aufgehoben. Es muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Ausnahmegenehmigungen auch zum Tragen kommen würden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 12 LB 118/16 -, juris Rn. 231).

Die erteilten Ausnahmegenehmigungen sind rechtswidrig, weil der Ermessensausübung des Beklagten keine ordnungsgemäße Alternativenprüfung im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG vorausgegangen ist, sodass es bereits an der Grundlage für diese Ermessensausübung gefehlt hat.

Im Rahmen der alternativen Prüfung sind zumutbare Standort- und Ausführungsalternativen in die Prüfung mit einzubeziehen, allerdings begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind auch gewisse Abstriche am Vorhaben gegebenenfalls in Kauf zu nehmen; nicht mehr zumutbar wäre es allerdings, wenn die Alternative auf die Realisierung eines anderen als des geplanten Vorhabens hinauslaufen würde, sodass der Vorhabenträger damit seine Ziele nicht erreichen könnte (vgl. Gläß, in: BeckOK Umweltrecht, 50. Edition Stand: 1. April 2019, BNatSchG § 34 Rn. 54 m.w.N.).

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat zu den an eine Alternativenprüfung zu stellenden Anforderungen Folgendes ausgeführt:

„Da der niedersächsische Landesgesetzgeber den Trägern der Regionalplanung (§ 20 NROG) die Möglichkeit gegeben hat, die Nutzung der Windenergie in ihren Gebieten durch regionale Raumordnungsprogramme zu steuern, deren Ziele nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 oder Satz 3 BauGB eine Ausschlusswirkung entfalten, und somit die an der Nutzung der Windenergie in diesem Raum lnteressierten eine „Schicksalsgemeinschaft” bilden, drängt sich die Anknüpfung der Alternativenprüfung an das Gebiet des jeweiligen Trägers der Regionalplanung auf. Dem entspricht es, dass inzwischen auch in dem – hier allerdings noch nicht anwendbaren – niedersächsischen Windenergieerlass vom 24. Februar 2016 – MU-52-29211/1/300 – (dort Anlage 1, AnIage 1, Tabelle 1, Fußnote 2, – Nds. Mbl. 2016, 190 ff. [2071) Zielgrößen angegeben werden, welche bei einer proportionalen anteilsmäßigen Verteilung des Flächenbedarfs für das landesweite Ausbauziel von 20 GW Windenergie an Land auf die jeweiligen Planungsraume entfielen. Die Alternativenprüfung hatte im vorliegenden Falle daher auf das gesamte Gebiet des Beklagten erstreckt werden müssen.”

(vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 12 LB 118/16 -, juris Rn. 233).

Dem genügt die vom Beklagten durchgeführte Alternativenprüfung nicht. Denn aus den hierzu gemachten Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsbescheides geht bereits nicht hervor, dass der Beklagte erkannt hatte, dass die Prüfung auch für außerhalb des Gemeindegebiets O gelegene potentielle Alternativstandorte durchzuführen war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass solche Standorte bereits von vornherein nicht denkbar sind, da ihnen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Denn es liegt im Rahmen des RROP keine Konzentrationsflächenplanung für Windenergie vor, die eine Errichtung des Vorhabens außerhalb dieser Flächen ausschließt. Darüber hinaus zieht der Beklagte auch nicht alle innerhalb des Gemeindegebiets O liegenden potentiellen Alternativstandorte in die Betrachtung ein. Denn er sieht sich irrtümlicherweise durch die mit der Bauleitplanung erfolgte Ausweisung des Sondergebiets für Windenergienutzung in seiner Prüfung beschränkt. Er bezieht sich inhaltlich auf die im Rahmen der Ausweisung der Standortflachen durch die 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde O vorgenommene Alternativenprüfung und den damit erfolgten Ausschluss anderer Standorte. Zum einen steht diesen Überlegungen entgegen, dass weitere Standorte innerhalb des Gemeindegebiets nicht bereits als denkbare Alternativen ausscheiden, weil sie sich außerhalb der festgesetzten Konzentrationsflachen befinden und einem Vorhaben daher § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegensteht. Denn die Konzentrationsflächenplanung in der 23. und 25. FNP-Änderung wurde hinsichtlich der Konzentrationswirkung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. Februar 2019 – 12 KN 152/17 -, juris). Darüber hinaus stellt auch diese in Bezug genommene Prüfung aller für Windenergievorhaben denkbaren Standorte im Gemeindegebiet O keine taugliche Grundlage für eine Ermessensentscheidung dar, da die Ausweisung der Konzentrationszonen unter erheblichen Abwägungsmängeln hinsichtlich der Ermittlung der „harten” und „weichen” Tabuzonen leidet (vgl. Urteil vom 18. Februar 2019 – 12 KN 152/17 -, juris Rn. 51 ff.).

Ob vorliegend tatsachlich andere Standorte in Betracht kommen, oder ob sich der gewählte Standort auch nach einer ordnungsgemäßen Alternativenprüfung als alternativlos erweist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Das Gericht hat die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung des Beklagten nicht weiter zu klären. Denn es gehört jedenfalls nicht zu den Aufgaben des Gerichts, eine Streitsache durch Ermittlungen, die einen nicht unerheblichen Aufwand erfordern, für eine denkbare Entscheidung auf der Grundlage etwa der Rechtsfigur einer Ermessensreduktion auf null spruchreif zu machen und zu prüfen, ob ein aus bestimmten Gründen für alternativlos gehaltener Standort nicht vielleicht aus ganz anderen Gründen, welche die Verwaltung bei ihrer Entscheidung aber nicht berücksichtigt hat, im Ergebnis alternativlos wäre und deshalb ihre im Ermessenswege ergangene Entscheidung vor anderem Hintergrund aufrecht erhalten werden könnte (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. Oktober 2018 -12 LB 118/16 -, juris Rn. 233).

(cc) In Bezug auf den Weißstorch liegt ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor. Bei der Bewertung des Tötungsrisikos geht der Beklagte rechtlich vertretbar davon aus, dass eine signifikante Erhöhung desselben nicht gegeben ist und stellt dabei auf einen in 1.000 m Entfernung zu der nächsten WEA B3 erfassten Storchenhorst ab. Eine dieser Angabe entsprechende Entfernung des Horstes zu der Anlage ergibt sich aus der Darstellung in der Karte 3 des Gastbeitrags Avifauna. Soweit in dem Gastbeitrag Avifauna sowie dem Landschaftspflegerischen Begleitplan mitunter von geringeren Abstanden ausgegangen wird, so beziehen sich diese nicht auf den Abstand des Horstes zu der Windenergieanlage, sondern den Abstand zu der Außengrenze der Potentialflache, wobei letzterer etwas geringer ausfällt. Es ist daher davon auszugehen, dass der empfohlene Mindestabstand von 1.000 m nach dem Windenergieerlass Niedersachsen und dem NLT-Papier vorliegend – wenn auch nur knapp ­ eingehalten wurde, womit die Verneinung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos naturschutzfachlich vertretbar ist. Konkrete Hinweise dafür, dass dieser Mindestabstand entgegen der Erfassung nicht eingehalten wurde, gehen auch aus dem Vortrag der Kläger nicht hervor. Weder aufgrund des – gewahrten – Mindestabstands noch den aus der Standardraumnutzungskartierung hervorgehenden Flugbewegungen ergibt sich die Notwendigkeit der Durchführung einer artspezifischen und problembezogenen vertieften Raumnutzungsanalyse. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung kommt insofern zu dem vertretbaren Ergebnis, dass die Potentialflachen von den Weißstörchen nur schwach frequentiert werden und eine signifikant erhöhte Kollisionsgefahrdung ausgeschlossen werden kann. Es wurden bei der Erfassung des Weißstorch-Vorkommens auf den Vorhabenflachen selbst weder Nahrungsflächen festgestellt, noch ergibt sich, dass durch die geplanten Windenergieanlagen Flugwege zwischen Brutstatten und bedeutenden Nahrungshabitaten beeinträchtigt werden.

Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte gleichwohl eine teilweise Einstellung des Betriebs für vier Tage während der Tagesstunden während der Erntearbeiten im Frühjahr und Sommer anordnete. Denn es handelt sich insoweit um eine rein vorsorglich angeordnete Maßnahme, die geeignet ist, ein durch die Mahd möglichweise vorrübergehend erhöhtes Tötungsrisiko für den Weißstorch zu vermeiden. Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass vergleichbare Abschaltzeiten auch für die Zeit des Torffräsens hatten angeordnet werden müssen, ist nicht ersichtlich, dass dies zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos erforderlich ist. Etwas anderes ergibt sich zudem nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte der Beigeladenen aufgab, die Rotorengeschwindigkeit für den Fall, dass die abgeschalteten WEA im sogenannten „Trudelbetrieb” weiterlaufen, so zu regeln, dass die Geschwindigkeit an der Rotorspitze 40 km/h nicht überschreitet. Denn zum einen handelt es sich hierbei gleichwohl um eine Betriebseinstellung, da die Bewegung der Rotoren im Trudelbetrieb einzig der Prävention von Gefahren für die Standsicherheit (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16 -, juris Rn. 48; VG Oldenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – 12 B 2974/18 – V.n.b.), nicht dagegen der Nutzung der Anlage zu ihrem vorgegebenen Zweck dient. Weder ergibt sich daraus, dass die Anlagen dauerhaft während der Abschaltzeiten im Trudelbetrieb weiterlaufen würden, noch ist nicht ersichtlich, dass diese erhebliche Reduzierung der Geschwindigkeit nicht gleichsam geeignet ist, die von der Windenergieanlage im Normalbetrieb ausgehende Gefahrdung für den Weißstorch – sofern eine solche hier überhaupt vorliegt – unter die Signifikanzschwelle zu senken. Denn es ist nicht zu erkennen, dass der Weißstorch jegliche sich bewegenden Gegenstände nicht wahrnimmt und dadurch dauerhaft eine erhöhte Kollisionsgefahr besteht. Vielmehr ergibt sich die für Windenergieanlagen typische Schlaggefahr für gewisse Vogelarten aufgrund der hohen Drehgeschwindigkeit, bei der die Rotorenblätter nicht mehr als Hindernis wahrgenommen werden; das allgemeine Lebensrisiko der Tiere, an einer Anlage zu Schaden zu kommen, Iöst dabei den Verbotstatbestand nicht aus (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29. April 2019 – 12 ME 188/18 -, juris Rn. 36). Die Geschwindigkeit der Rotorblattspitzen betragt dabei für die Anlagen des Typs E-115 ausweislich des technischen Datenblatts bis zu 279 km/h und für den Typ E-101 bis zu 275,4 km/h. Die Geschwindigkeit wird also, selbst wenn es bei der Abschaltung noch zu einem Trudelbetrieb kommen sollte, um mehr als 85 Prozent der max. Geschwindigkeit reduziert. Ein weiter­ hin von den Anlagen ausgehendes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist durch die Kläger nicht substantiiert dargelegt worden.

(dd) Es liegen auch keine Verbotstatbestände hinsichtlich des Kiebitzes vor; es ist nicht von einer wesentlichen Störung der festgestellten Brutpaare nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auszugehen. Denn es war dem Beklagten nicht verwehrt, im Rahmen der Risikobeurteilung nicht die in dem Artenschutzleitfaden (Anlage 2 zum Windenergieerlass Niedersachsen) genannte Abstandsempfehlung von 500 m heranzuziehen, sondern auf die in der Literaturstudie von H (2006) genannten Werte abzustellen. Die Literaturstudie sieht nach Auswertung von 21 Studien einen gemittelten Abstandwert von ca. 135 m vor, der vorliegend mit einem Abstand von mindestens 220 m zu der nächstgelegenen WEA eingehalten wird. Diese Wahl des naturschutzfachlich empfohlenen Abstands fällt in den naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum des Beklagten.

Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstabe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist; im Übrigen bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 4 C 1.12 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 13. März 2019 – 12 LB 125/19 -, juris Rn. 61).

Ein einheitlicher wissenschaftlicher Standard in Bezug auf eine Abstandsempfehlung für den Kiebitz hat sich bislang nicht herausgebildet, da dessen Meideverhalten in verschiedenen Studien sehr unterschiedlich beurteilt wird (vgl. für eine Übersicht VG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2012 – 2 A 170/11 -, juris Rn. 44). Dabei werden in unterschiedlichen Studien unter anderem Meideabstände von nur 100 m oder max. 200 m genannt. Auch das Nds. Oberverwaltungsgericht ging in der Vergangenheit davon aus, dass es nur im Umkreis von 100 m um die WEA zu einer Beeinträchtigung brütender Kiebitze kommt, während bei Abständen von 135 – 200 m ein Meideverhalten zumindest denkbar ist (vgl. Urteil vom 28. Januar 2010 -12 LB 243/07 -, juris Rn. 52).

Aus den gleichen Gründen ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die Beurteilung des Schlagrisikos der Heringsmöwe abweichend von den Abstandsempfehlungen des Niedersächsischen Windenergieerlasses auf den durch H (2006) ermittelten Meideabstand von 120 m abgestellt hat, der ebenfalls eingehalten wird.

(ee) Als fehlerhaft erweist sich hingegen die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf die Waldschnepfe. Die Waldschnepfe ist als europäische Vogelart (§ 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG) eine besonders geschützte Art i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG. Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen weisen insofern nicht die erforderliche Ermittlungstiefe auf, um die Einschätzung des Beklagten, Störungstatbestande lagen hinsichtlich dieser Art nicht vor, hinreichend nachvollziehbar und vertretbar zu machen.

Dabei mag es im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative vertretbar sein, nicht auf die Mindestabstände aus dem Windenergieerlass Niedersachsen und dem NLT-Papier abzustellen, die jeweils mit 500 m beziffert werden, sondern auf die Fallstudie von D et. al (2014), auch wenn mitunter davon ausgegangen wird, dass sich eine naturschutzfachliche Bewertung unter Berücksichtigung eines Mindestabstands von 500 m zu Revieren der Waldschnepfe durchgesetzt hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 12 ME 58/16 -, juris Rn. 26). Darin wird unter Bezugnahme auf Auswertungen einer Fallstudie ein artenspezifischer Meideabstand von 300 m benannt. Allerdings ist auch dieser Meideabstand vorliegend nicht eingehalten, da ein Brutverdacht der Waldschnepfe mit einem Abstand von lediglich 275 m zu der WEA B1 festgestellt wurde. Soweit der Beklagte ohne weitere Ermittlungen und ohne nachvollziehbare Begründung davon ausgeht, dass 300 m Abstand von Seiten der Waldschnepfe sicher eingehalten werden können, da der Brutplatz nicht genau habe lokalisiert werden können und sich das betroffene Waldstück weiter nach Süden ziehe, ist dies aus zweierlei Gründen nicht nachvollziehbar. Zum einen hält es die Kammer nicht für vertretbar, im Fall des – zumindest aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse möglichen bis wahrscheinlichen – Unterschreitens des Mindestabstandes schlicht von einer „Einhaltbarkeit” auszugehen. Denn insofern stellt sich jedenfalls die Frage, weshalb eine Kartierung des Brutverdachts gerade an dieser Stelle und nicht beispielsweise in der Mitte des Waldstücks erfolgte. Vielmehr hatte es nahegelegen, den Brutverdacht, soweit er bislang nicht genau abgegrenzt werden konnte, in einer vertieften Ermittlung zu betrachten und zu lokalisieren oder gegebenenfalls – bei Unterstellung des nicht auszuschließenden Unterschreitens des Mindestabstands – dies in einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu bewerten. Es steht auch nicht offensichtlich fest, dass dies bereits grundsätzlich bei dieser Art nicht möglich ist, da ansonsten die Aufnahme der Waldschnepfe mit den genannten Abstandsempfehlungen schon dem Grunde nach leerlaufen würde. Darüber hinaus haben auch die Kläger ihre Hilfe dabei anboten, den Brutplatz genauer zu lokalisieren. Zudem hat der Beklagte seine Betrachtungen lediglich auf den Brutplatzverdacht der Waldschnepfe gerichtet, nicht aber die Balzreviere der Art ermittelt. Dabei wird in der Fachwissenschaft an vielen Stellen vertreten, dass bei der Waldschnepfe Balzreviere zu erfassen sind, da eine Störung der akustischen Kommunikation der Schnepfen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. Empfehlung des NLT-Papier, S. 14; Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten [Stand April 2015], S. 30). Mit diesen Erfordernissen hat sich der Beklagte nicht hinreichend auseinandergesetzt; es ist vielmehr nicht erkennbar, dass eine Einzelfallbetrachtung der zusammenhangenden Gesamtlebensraume der Waldschnepfe überhaupt stattgefunden hat (vgl. auch zu der erforderlichen Ermittlungstiefe hinsichtlich der Waldschnepfe Nds. OVG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 12 ME 58/16 -, juris Rn. 20 ff.). Die der Beurteilung zugrunde gelegte Untersuchung weist somit bereits eine Ermittlungstiefe auf, die fachwissenschaftlich nicht mehr vertretbar ist und ist daher nicht von der dem Beklagten eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative umfasst.

(ff) Hinsichtlich des Wiesenpiepers liegt kein Verstoß gegen das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vor. Der Beklagte ist zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, dass zumindest mit anlagenbedingten negativen Effekten auf den Erhaltungszustand der lokalen Population des Wiesenpiepers nicht zu rechnen ist. Dabei stellt die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nachvollziehbar dar, dass zum einen der Erhaltungszustand der lokalen Population als gut zu bewerten ist und darüber hinaus auch nach H (2006) Störungswirkungen lediglich von 82 m bekannt sind. Da es mit der fortschreitenden Renaturierung der umliegenden Torfabbauflachen noch zu einer Erweiterung des möglichen Bruthabitats und zu Ausweichmöglichkeiten kommt, ist eine Gefährdung des Erhaltungszustands der lokalen Population nicht ersichtlich. Darüber hinaus wird der Wiesenpieper weder im Windenergieerlass noch im NLT-Papier als windenergiesensible Vogelart aufgeführt, sodass auch eine dahingehende Einschätzung naturschutzfachlich vertretbar wäre.

(gg) Es liegt auch kein Tötungsverbot in Bezug auf die Art des Habichts vor. Diesen hat der Beklagte in Obereinstimmung mit den Empfehlungen des Windenergieerlasses Niedersachen und des NLT-Papiers als nicht windenergieempfindlich beurteilt, womit für ihn durch das Vorhaben kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu erwarten ist. Dies ist nicht zu beanstanden.

Auch im Übrigen sind die Einschätzungen des Beklagten zu der Gefährdung der festgestellten Vogelarten vertretbar, insbesondere auch die Verneinung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für nur einzeln gesichteten Arten wie die Rohrweihe und einer fehlenden Störung des lediglich mit einer Brutzeitfeststellung erfassten vagen Vorkommen des Rotschenkels. Soweit die Kläger geltend machen, die von dem Vorhaben ausgehenden Störungen seien nicht umfänglich berücksichtigt worden, da es aufgrund der von den Anlagen ausgehenden Lärmkulisse zu einer reproduktionsmindernden Störwirkung kommen könne, so liegen hierfür keine über eine Vermutung hinausgehenden konkreten Anhaltspunkte vor. Ferner ist nicht ersichtlich, dass durch die angeordnete biologische Baubegleitung unzulängliche Sachverhaltsermittlungen ersetzt werden sollen; vielmehr soll dadurch eine durch eventuell später eingetretene Änderungen des Vorkommens besonders geschützter Arten, welche in den Erhebungen naturgemäß nicht mehr berücksichtigt werden konnten, berücksichtigt werden. Hierfür stellt die biologische Baubegleitung bzw. die sich daran anschließenden Maßnahmen jedenfalls ergänzend eine taugliche Vermeidungsmaßnahme dar.

(hh) Ein Verstoß gegen das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestatten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Bezug auf die Avifauna ist nicht zu erkennen.

Soweit die Kläger bemängeln, der Beklagte habe hinsichtlich der Lebensstätten keine Ermittlungen angestellt und stelle lediglich pauschal auf eine Vermeidung eines Eingriffs durch die Entfernung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit ab, so gibt dies die im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Planungsbüro D, Anlage 4 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan von Dezember 2017, BA 007 zu 1 B 2473/18) hierzu gemachten Erwägungen nicht umfassend wieder. Die insoweit angestellten Ermittlungen sind als ausreichend zu bewerten und es erfolgte im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung eine naturschutzfachlich vertretbare Auseinandersetzung mit dem Verbot.

Im Rahmen der Erfassung der Brutvögel wurden Lebensstätten durch die Kartierung der Brutnachweise und Brutverdachte erfasst (vgl. Karten 1 bis 5 zum Fachbeitrag Avifauna des B-umweltplanung, BA 007 zu 1 8 2473/18), die eine Bewertungsgrundlage für eine Beurteilung der Betroffenheit hinsichtlich des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots ermöglichen. Es erfolgt hierzu eine Aufstellung der kürzesten Abstände einer geplanten Windenergieanlage zu den festgestellten gefährdeten Brutvogelarten. Da hierbei Abstande von mindestens 60 m festgestellt wurden, ist nicht ersichtlich, dass eine Zerstörung von Lebensstatten droht. Dies haben die Kläger auch nicht substantiiert infrage gestellt und durch das Vorhaben gefährdete Lebensstätten nicht konkret aufgezeigt. Die von ihnen vorgelegte Aufzeichnung von Lebensstätten verschiedener Arten lokalisiert diese jeweils mit einigem Abstand zu den betroffenen Flächen und legt nicht den konkreten Verdacht der Betroffenheit dar. lm Übrigen geht der Beklagte in naturschutzfachlich vertretbarer Weise davon aus, dass über eine im Rahmen der Nebenbestimmungen (Ziff. 6.1) angeordnete Baufeldfreimachung grundsätzlich außerhalb der Brutzeit und die Wegnahme von Gehölzen in der Zeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar oder hilfsweise durch eine biologische Baubegleitung und geeignete Vergrämungsmaßnahmen (Ziff. 6.2) eine Beeinträchtigung des Brutgeschäfts sowie eine Beschädigung oder Zerstörung von nicht dauerhaft genutzten Lebensstätten wirksam vermieden werden kann. Ferner findet im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auch eine Auseinandersetzung mit einer möglichen Zerstörung von Fortpflanzungsstätten für die besonders geschützten, aber ungefährdeten Arten statt, welche nicht von der Kartierung von Brutverdachten bzw. Brutnachweisen erfasst wurden. Dabei wird darauf verwiesen, dass die ökologische Funktion der Lebensstatten im räumlichen Zusammenhang erfüllt bleibt und die Zerstörung von Fortpflanzungsstatten über die allgemeine Vermeidungsmaßnahme der Entfernung von Gehölzen sowie der Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit ausgeschlossen werden kann. Es wird damit in nicht zu beanstandender Weise eine Privilegierung nach § 44 Abs. 5 Nummer 3 BNatSchG angenommen. Zwar ist grundsätzlich im Vorfeld zu untersuchen, ob geeignete Ausweichmöglichkeiten tatsachlich vorliegen, also ob dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Marz 2009 – 9 A 39.07 -, juris Rn. 67). Nur bei häufigen bzw. weitverbreiteten Arten kann auch ohne eine solche Untersuchung naturschutzfachlich belastbar angenommen werden, die betroffenen Tiere könnten auf andere Flächen ausweichen. So verhält es sich hier hinsichtlich der nicht gefährdeten Vogelarten, bei denen davon ausgegangen werden durfte, dass aufgrund der bestehenden Ausweichmöglichkeiten ein Verbot nach § 44 Abs. 1 Nummer 3 BNatSchG nicht vorliegt. Zudem setzt sich die artenschutzrechtliche Prüfung auch in vertretbarer Weise mit den geschützten Ruhestatten für Gastvögel auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Beschädigung oder Zerstörung dieser Ruhestätten nicht zu erwarten ist.

(b) Die auf sich potentiell zukünftig im Bereich der Renaturierungsflächen um die Anlagen T1, T2 und T3 ansiedelnde Fledermaus- und Vogelarten bezogene artenschutzrechtliche Prüfung ist rechtswidrig, da sie jedenfalls in sich widersprüchlich und unschlüssig ist.

Die Kammer hält die Einbeziehung der künftig zu erwartenden Arten der Avifauna und der Fledermäuse in die artenschutzrechtliche Prüfung unter den konkret gegebenen Voraussetzungen in diesem Zusammenhang sowohl für vertretbar als auch aus Vorsorgegesichtspunkten sinnvoll. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Beklagte überhaupt verpflichtet gewesen wäre, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sich erst künftig ansiedelnden windenergiesensiblen Arten in die Prüfung einzubeziehen und diese insoweit zum Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu machen, oder ob diese Prüfung erst Gegenstand eines zukünftigen eigenständigen immissionsschutzrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Verfahrens hatte sein sollen (insofern zweifelnd; Nds OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 12 ME 112/17 -, Bl. 1219 der GA zu 4 B 519/17). Zumindest der grundsätzliche Gedanke der Vorsorge findet sich auch in den Pflichten der Betreiber von genehmigungspflichtigen Anlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) wieder. Ziel ist es dabei, dem Entstehen von Umwelteinwirkungen generell vorzubeugen und sich gegen potentiell schädliche Umwelteinwirkungen – auch auf Immissionsseite – zu richten (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 5 Rn. 46). Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass für die Verträglichkeitsprüfung auf diejenigen konkreten artenschutzrechtlichen Konflikte nach der im maßgeblichen Zeitpunkt vorliegende Sach- und Rechtslage einzugehen ist. Ergeben sich später – während des Betriebs der Anlagen – zuvor nicht erkennbare und damit auch nicht in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren betrachtete artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, so sind diese Gegenstand eines weiteren Verfahrens, in dem zum Beispiel über die Anordnung einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Betriebseinschränkung zu entscheiden ist. Dabei ist die Behörde allerdings auf ein Einschreiten wegen nachträglicher Sachverhaltsänderung und nachträglicher Erkenntnisse über bestimmte Gefahren und Rechtsänderung beschränkt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13. Marz 2019 -12 LB 125/18 -, juris Rn. 49).

Der Beklagte hat vorliegend aber – nach Ansicht der Kammer zu Recht – der besonderen Situation, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im Widerspruchsverfahren bereits absehbar war, dass eine Ansiedlung von Avifauna auf den renaturierten Flächen erfolgen wird und nur der konkrete Umfang dieser Entwicklung noch nicht prognostiziert werden konnte, Rechnung getragen und das Erfordernis eines Monitorings gesehen. Eine solche Entwicklung kann in der Regel bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht abgesehen werden und ist daher im Regelfall auch nicht zu beachten. Mit der Anordnung der Renaturierung der Torfabbauflachen war die Entwicklung der Flächen und die Ansiedlung von Avifauna allerdings bereits dem Grunde nach vor dem Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angelegt. Dabei erkannte der Beklagte, dass es eines getrennten naturschutzrechtlichen bzw. immissionsschutzrechtlichen Verfahrens bedürfen wird, um aufgrund der durch das Monitoring ermittelten artenschutzrechtlichen Konflikte Folgeanordnungen zu treffen und eine auf die konkrete sich tatsächlich darstellende Situation bezogene Artenschutzprüfung durchzuführen und gegebenenfalls Vermeidungsmaßnahmen zu treffen. Dieser Prüfung greift der Beklagte nicht vorweg. Das Monitoring verhindert zwar nicht die Tötung von Individuen, erlaubt aber eine schnelle Entdeckung des Eintritts der artenschutzrechtlich unerwünschten Folgen (vgl. OVG Munster, Urteil vom 27. Juli 2010 – 8 A 4062/04 -, NuR 2011, 59, 65; VG Halle, Urteil vom 23. November 201O – 4 A 34/1O -, juris Rn. 30). Sinn und Zweck des Monitorings bestehen gerade darin, zunächst Erkenntnisse über die zukünftige Entwicklung des betreffenden Lebensraums oder der betreffenden Art zu gewinnen und hierauf gegebenenfalls zu reagieren, sodass sich die geeigneten Handlungsmöglichkeiten regelmäßig zuverlässig überhaupt erst in der Zukunft konkretisieren lassen (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 44 Rn. 9).

Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Ausführungen des Beklagten, dass dieser das Monitoring und ein angegliedertes Maßnahmenprogramm als Reaktion auf eine festgestellte Ansiedlung einer windenergieempfindlichen Art für notwendig erachtet, um dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen und nicht auszuschließenden Restrisiken zu begegnen. Für das in den Nebenbestimmungen entwickelte Monitoringkonzept wurden im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung die jeweiligen Monitoringflächen, die konkret zu untersuchenden Arten sowie die nicht zu unterschreitenden Mindestabstände, bei deren Unterschreitung Abschaltungen und eine weitere Schutzprüfung aus­ gelöst werden, detailliert festgelegt.

Dies vorangestellt und die Risikobewertung des Beklagten zur Grundlage genommen erweist sich das Monitoring allerdings als unschlüssig und nach der dem Konzept zugrundeliegenden inneren Logik als unvollständig. Denn es erschließt sich der Kammer nicht, weshalb ein Monitoring lediglich bis zu dem Zeitpunkt des Rückbaus der Anlagen T1 bis T3 für erforderlich gehalten wird. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb eine Neuansiedlung der Avifauna und Fledermäuse lediglich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Renaturierung jeder einzelnen Fläche erfolgt und über eine Grenze von zwei Jahren hinaus – was dem Abstand der einzelnen Monitoringdurchgänge zu der Beendigung des Torfabbaus auf den jeweiligen Renaturierungsflächen entspricht – nicht stattfinden soll. Der Beklagte selbst geht von einer fortschreitenden Renaturierung und Entwicklung einer moortypischen Landschaft und Avifauna aus (vgl. S. 16 des Widerspruchsbescheids) und stellte im Rahmen der ursprünglich durchgeführten UVP-Vorprüfung unter anderem darauf ab, dass sich die Wiederansiedlung der Avifauna erst nach vollständigem Abschluss des Torfabbaus einstellen werde (Bl. 134 der GA zu 4 B 519/17). Sollte er nunmehr davon ausgehen, dass die Ansiedlung moortypischer Avifauna auf den jeweiligen Flächen nach ungefähr zwei Jahren im Wesentlichen abgeschlossen ist und mit weiterem Fortschritt der Renaturierung nicht zu rechnen ist, so findet sich jedenfalls hierfür in der von dem Beklagten durchgeführten Prüfung keine nachvollziehbare Begründung. Auch im Rahmen des Monitoringkonzepts scheint der Beklagte davon auszugehen, dass auf den bereits in den vorherigen Durchgängen wiedervernässten Flächen mit einer weiteren Ansiedlung neuer Vogelarten zu rechnen ist. Denn die auf den ersten Monitoringdurchgang folgenden Termine sehen als Kartierungsbereiche nicht nur die um die jeweiligen neuen Renaturierungsflächen bestimmten Bereiche vor, sondern auch eine Kartierung hinsichtlich der um die vorherigen Renaturierungsflächen gezogenen Bereiche, sodass das Kartierungsgebiet mit jedem Durchgang anwächst. Var diesem Hintergrund erklärt es sich aber nicht, weshalb wiederum keine Kartierung nach dem Rückbau der Anlagen und der Wiedervernässung dieser Flächen erfolgt. Denn es stünde nach den oben genannten Wertungen zu erwarten, dass auch auf diesen Flächen mit einer gesteigerten Attraktivität für moortypische Avifauna gerechnet werden muss. Diese weitere Entwicklung wird nicht mehr durch ein Monitoring abgedeckt. Dabei wurde bei der Erstellung des Monitoringkonzepts verkannt, dass zwar nach dem Rückbau der WEA T1, T2 und T3 von diesen keine gefährdende Wirkung auf die sich ansiedelnden Tiere mehr ausgehen kann, sich in der unmittelbaren Nähe dieser Flächen allerdings noch weitere WEA des Vorhabens – hinsichtlich derer ein Rückbau erst mit Erreichen der technischen Lebensdauer stattfinden soll – befinden, durch die es in gleichem Maße wie zuvor zu einer Gefährdung der Arten kommen kann.

Die Auswahl der Monitoringzeitpunkte und die zugrunde gelegten Erwartungen der Entwicklungen der Avifauna erschließen sich der Kammer daher nicht und machen das Monitoringkonzept damit insgesamt nicht nachvollziehbar.

(c) Die Kläger vermögen mit ihrer gegenüber der artenschutzrechtlichen Prüfung in Bezug auf den Moorfrosch (Rana arvalis) geäußerten Kritik nicht durchzudringen. Der Moorfrosch gehört zu den nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG. Es liegen weder ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG noch gegen das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass zur Beurteilung der Verbotstatbestände keine weitere Erfassung dieser Art beziehungsweise weiterer Amphibienarten durchgeführt wurde, sondern auf die umfangreiche und auch noch hinreichend aktuelle Datenlage für die Überarbeitung des Landschaftsrahmenplans (LRP) des Beklagten von 2016 abgestellt wurde. Auf eine konkrete Erfassung der einzelnen vorkommenden Individuen bzw. der Lebensstätten konnte vorliegend aufgrund der von dem Beklagten gemachten Erwägungen zu Vermeidungsmaßnahmen verzichtet werden. Dabei ist insbesondere den Klägern nicht darin zuzustimmen, dass es nicht mehr vertretbar sei, keine gezielte Untersuchung der Laichgewässer, Wanderwege, Überwinterungs- und Ruhestätten durchführen. Denn der Beklagte stellt aufgrund der sich aus dem LRP ergebenden Erkenntnisse nicht in Abrede, dass das Anlagengebiet für den Moorfrosch Lebensraum darstellt. Bedeutung haben dabei insbesondere größere gewässerreiche Moorkomplexe und Stillgewässer in engerer räumlicher Verzahnung zu Gehölz- und Waldbereichen, wobei letztere als Landhabitate außerhalb der Laichzeit benötigt werden.

Hinsichtlich der im Zuge der Bauarbeiten drohenden Tötung von Individuen der geschützten Art erachtet die Kammer die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vorgeschlagene und in die Nebenbestimmungen (Nr. 6.1 f.) aufgenommene biologische auch bezeichnet als ökologische – Baubegleitung sowie eine Baufeldfreimachung außerhalb der Brut- und Laichzeit für hinreichend geeignete Vermeidungsmaßnahmen, die dazu führen, dass keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos zu erwarten ist. Vor Baubeginn werden demnach die entsprechenden Grabenabschnitte auf ein Vorkommen des Moorfrosches untersucht und eventuell angetroffene Individuen in sicherer Entfernung in andere Grabenabschnitte umgesetzt. Darüber hinaus sind neu anzulegenden Erschließungswege vor deren Bau auf eine Nutzung als Wanderwege zum Laichgewässer bzw. zum Überwinterungsgebiet zu untersuchen und in diesem Fall weitere Vorkehrungen in Form von Fangzäunen und dem Absammeln und Umsetzen von Individuen zu treffen (vgl. spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Anlage 4 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, BA 007 zu 1 B 2473/18). Dies erscheint ausreichend, um die durch den Bau bedingte Gefahr der Tötung von sich in diesem Gebiet aufhaltenden Moorfröschen unter die Signifikanzschwelle zu senken. Soweit die Kläger geltend machen, dass die Gefahr bestehe, dass im Rahmen der biologischen Baubegleitung nicht alle Frösche gefunden worden, so vermag die Kammer diesem Argument nicht zu folgen. Denn die Vermeidungsmaßnahmen müssen für ihre Wirksamkeit nicht eine Tötung aller betroffenen Individuen vollkommen ausschließen, sondern vielmehr dafür sorgen, dass sich das Tötungsrisiko für die einzelnen Individuen nicht über die Signifikanzschwelle erhöht. Dem ist mit den beabsichtigten Vermeidungsmaßnahmen Genüge getan. Es bestehen auch keine Bedenken dahingehend, dass die genauen Maßnahmen erst während der Bauphase im Rahmen der biologischen Baubegleitung angeordnet werden. Denn eine genaue Erforderlichkeitsprognose und Anordnung von konkreten Einzelfallmaßnahmen im Vorfeld ist aufgrund der stetig wechselnden natürlichen Bedingungen und der einer solchen Beurteilung stets zugrunde liegenden, mit der Situation im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme bereits durch Zeitablauf nicht exakt übereinstimmenden, Datenlage nicht möglich. Auch sieht die Kammer nicht eine unzulässige Übertragung behördlicher Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse auf die biologische Baubegleitung, da die Untere Naturschutzbeh6rde im Falle der Notwendigkeit einer Maßnahme zu verständigen ist und ihr eine Entscheidung unbenommen bleibt.

Darüber hinaus liegt auch kein Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass nach § 44 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG die ökologische Funktion der vom Eingriff getroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Ausweislich der Ausführungen in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung handelt es sich bei den möglicherweise betroffenen Fortpflanzungsgebieten nur um temporär genutzte Grabenabschnitte, sodass die betroffenen Individuen für die nächste Fortpflanzungsperiode in benachbarte Abschnitte ausweichen könnten. Da eine Baufeldfreimachung außerhalb der Laichzeit erfolgt, ist auch keine Beeinträchtigung aktiver Fortpflanzungsstatten des Moorfrosches zu erwarten. Aufgrund der weiteren bestehenden und der zum Ausgleich der verfüllten und verrohrten Grabenabschnitte neu zu schaffenden rund 1,2 km Graben ist nicht ersichtlich, dass nicht ausreichend weitere geeignete Fortpflanzungsstatten für den Moorfrosch zur Verfügung stünden, in die er für die folgenden Fortpflanzungsperioden ausweichen könnte. Dem Vortrag der Kläger ist nichts dafür zu entnehmen, warum unter Berücksichtigung dieser Ausgleichsmaßnahmen die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungsstatten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erfüllt wird. Insbesondere erschließt sich nicht, warum die in unmittelbarer Nähe zu den verfüllten Gräben hergestellten neuen Gräben nicht gleichsam geeignet sein sollen, um als Fortpflanzungsstatten für den Moorfrosch zu dienen.

(d) Die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf Fledermäuse erweist sich als rechtsfehlerhaft, da sie auf einer unzureichenden Datengrundlage durchgeführt wurde und das Vorliegen von Verbotstatbestanden nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden kann. Eine zur Beurteilung betreffend das Vorliegen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände geeignete spezielle artenschutzrechtliche Prüfung muss auf einer aktuellen und ausführlichen Ermittlung der planungsrelevanten Fledermausarten entsprechend der sich naturschutzfachlich herausgebildeten Standards beruhen. Eine Bezugnahme auf die mit den Antragsunterlagen vorgelegte Fledermauserfassung des Büros D vom 21. Oktober 2009 (BA 007 zu 1 B 2473/18) und den Fachbeitrag Fledermäuse zum geplanten Windpark B von Dezember 2015 des Büros M (BA 007 zu 1 B 2473/18) sowie eine auf diesen Erfassungen beruhende artenschutzrechtliche Prüfung ist fachlich nicht mehr vertretbar.

Die Erfassungen entsprechen hinsichtlich ihrer Datenaktualität beziehungsweise ihres Untersuchungsumfangs nicht den im Artenschutzleitfaden Niedersachsen sowie dem NLT-Papier niedergelegten fachlichen Anforderungen an derartige artenschutzrechtliche Untersuchungen. Die Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung anhand der Ergebnisse der Untersuchung von S aus dem Jahr 2009 scheidet bereits aus, da diese zum Entscheidungszeitpunkt des 28. Mai 2018 bereits neun Jahre alt waren. Auch im Zeitpunkt der zunächst erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen Ende Dezember 2016 war das auf Oktober 2009 datierte Gutachten mehr als sieben Jahre alt. Nach dem zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden Windenergieerlass Niedersachsen von 2016 machen bereits vorhandene, hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen weitere Datenerhebungen entbehrlich. Die Untersuchungsergebnisse dürfen dabei allerdings nicht alter als sieben Jahre sein, sodass eine erneute Datenerfassung notwendig war. Zwar legte die Beigeladene mit den Antragsunterlagen auch einen Fachbeitrag Fledermäuse von Dezember 2015 vor, die den Vorgaben zur Datenaktualität entsprechen. Dabei ist zunächst unbedenklich, wenn diese Untersuchungen nicht den Vorgaben des Artenschutzleitfadens Niedersachsen (Anlange 2 zum Windenergieerlass) entsprachen, da der Untersuchungsrahmen bereits vor lnkrafttreten des Windenergieerlasses zwischen der Beigeladenen und der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt worden war (vgl. Ziff. 9 der Anlage 2 zum Windenergieerlass Niedersachsen).

Diese Untersuchung entspricht allerdings auch nicht den vor lnkrafttreten des Windenergieerlasses etablierten fachlichen Standards, wie etwa den Vorgaben des NLT-Papiers von 2014 zu dem Untersuchungsumfang für Fledermäuse (S. 17 NLT-Papier). Denn im Jahr 2015 wurden weder die drei danach erforderlichen Detektorerfassungen (Transektbegehungen) zur Zeit des Frühjahrszuges (25. April bis 20. Mai) durchgeführt, noch erstreckte sich die Installation von Dauererfassungssystemen auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 6. Juni. Die nach dem NLT-Papier insgesamt erforderlichen 14 nächtlichen Begehungen wurden nicht erreicht, sondern auf fünf Nächte vom 6. August bis 21. September 2015 beschränkt. Es mag dabei dahinstehen, ob es fachlich noch vertretbar war, keine vollumfängliche Neuerfassung durchzuführen, sondern sich darauf zu beschränken, die von dem Gutachter S ermittelten Ergebnisse anhand der aktuellen Erhebungen zu überprüfen. Denn ein Abgleich der zuvor umfänglich erhobenen Datenlage mit aktuellen Erhebungen kann nur denkbar sein, wenn sich diese im Wesentlichen auf den gleichen Untersuchungsgegenstand beziehen. Für die Zeit vor dem 7. Juni lagen aus der Erhebung von 2015 allerdings keine Daten vor, die mit den vorher ermittelten Erfassungen abgeglichen werden und die von S ermittelten Ergebnisse hatten bestätigen können. Der Beklagte sowie die Beigeladene mögen auch nicht mit ihrer Argumentation zu verfangen, eine Untersuchung des Fledermausvorkommens während dieser Zeit sei entbehrlich gewesen, da nach den vorliegenden Erfahrungen aus mehr als einer Dekade Fledermausuntersuchungen an WEA ohne Einschränkungen davon auszugehen sei, dass über den genannten Moorflächen im April bis Mai von einer sehr geringen Fledermausaktivität auszugehen sei und kein erhöhtes Risiko von Anflugopfern bestehe. Dies überzeugt vorliegend nicht. Denn zum einen werden die Untersuchungen, aus denen sich diese Erfahrungen ergeben sollen, sowie deren konkreter Inhalt nicht dargelegt, um eine solche Einschätzung nachvollziehbar zu machen. Nach der Bewertung der Horchkisten- und Detektorerfassung in der Fledermausuntersuchung von S (S. 6 ff. in BA 007 zu 1 B 2473/18, nicht paginiert) ermittelte dieser für die Dekaden im April und Mai zumindest eine moderate Fledermausaktivität, die mitunter über die in den Septemberdekaden – für die in den Nebenbestimmungen die zeitweilige Abschaltung angeordnet wurde – ermittelte Aktivität hinausgeht. Nach diesen Erkenntnissen erscheinen erhöhte Fledermausaktivitäten in diesem Zeitraum jedenfalls nicht gänzlich unplausibel. Darüber hinaus zeigten sich in den Untersuchungen von M (S. 13 ff. in BA 007 zu 1 B 2473/18, nicht paginiert) wesentliche Abweichungen von den durch S ermittelten Daten. lnsbesondere waren die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und die Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) danach im Vorhabengebiet deutlich häufiger aufgetreten, als im Gutachten von S aufgeführt. Bereits diese Erkenntnis hatte Anlass dazu gegeben, die Ergebnisse des Gutachtens von S umfassend zu überprüfen. Zum anderen erfolgten die Untersuchungen von S nicht an den nunmehr geplanten Anlagenstandorten, sondern durch 14 an den damals beabsichtigten Anlagenstandorten aufgehängte Horchkisten. Diese liefern für die durchzuführende artenschutzrechtliche Prüfung ohnehin nur eine begrenzt belastbare Datengrundlage, da die Standorte nicht mit den aktuellen übereinstimmen und damit die Erfassungen nicht das komplette Vorhabengebiet abdecken.

Die Einschätzung des Beklagten zu dem Untersuchungsumfang fallt auch nicht in die durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative. Denn es haben sich wissenschaftliche Standards zur Erfassung der Fledermauspopulation herausgebildet, wie sie zum Beispiel in dem NLT-Papier und dem Artenschutzleitfaden zum Windenergieerlass niedergelegt sind. Der Beklagte hat nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Daten und den daraus erlangten Erkenntnissen er zu seiner Einschätzung gelangte, sodass diese für die erkennende Kammer nicht ansatzweise nachvollziehbar ist und eine Entbehrlichkeit der Untersuchung in Abweichung von den sich ansonsten herausgebildeten naturschutzfachlichen Standards nicht Oberzeugend zu belegen vermag. Die schlichte Behauptung derartiger Kenntnisse genügt nicht, da die Kammer nicht zu erkennen vermag, dass diese Einschätzung naturschutzfachlich noch vertretbar ist.

Zudem vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass bereits aufgrund geeigneter Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den von den Untersuchungen nicht ausreichend erfassten Zeitraum ausgeschlossen werden kann. Denn der mit den Nebenbestimmungen (Nr. 6.18) angeordnete Abschaltalgorithmus erstreckt sich nur auf die Zeiten von August bis September. Außerdem wurde zur Reduktion des Kollisionsrisikos auch keine Überprüfung der Wirksamkeit der angeordneten Vermeidungsmaßnahmen durch ein Gondelmonitoring und ein ergänzendes Maßnahmenprogramm angeordnet. Das in den Nebenbestimmungen vorgeschriebene Gondelmonitoring bezieht sich nur auf die Neuansiedlung von Fledermäusen auf den Renaturierungsflächen, findet in einigem zeitlichen Abstand zu der Errichtung der WEA statt und bezieht sich ausschließlich auf die WEA T1, T2 und T3. Es kann dabei letztlich dahingestellt bleiben, ob ein solches Monitoring vor dem Hintergrund, dass dieses kein zulässiges Mittel zur Kompensation behördlicher Ermittlungs- und Erkenntnisdefizite darstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 -, juris Rn. 55; vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 -, juris Rn. 105), überhaupt geeignet wäre, um das Tötungsrisiko soweit zu mindern, dass weitere Untersuchungen entbehrlich würden. SchließIich ist nicht entscheidungserheblich, ob den Klägern hinsichtlich der von ihnen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Umweltbüros S geübten Kritik an den von dem Beklagten festgelegten Parametern für die Abschaltzeiten, mit denen ein Tötungsrisiko minimiert werden soll, Recht zu geben ist. Dies ist allerdings bereits vor dem Hintergrund, dass diese Parameter den Vorgaben des Windenergieerlasses des Niedersächsischen Umweltministeriums entsprechen, zweifelhaft.

(e) Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG. Danach ist es verboten, wildlebende Pflanzen besonders geschützter Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Die Entnahme aus der Natur bedeutet dabei das Entfernen aus der geschützten Natur, sodass die Funktion im Naturhaushalt verloren geht (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., BNatSchG § 44 Rn. 20 f.). Hinsichtlich des vereinzelt mit einer maximalen Fläche von 5 qm festgestellten Sumpf-Torfmooses (Sphagnum palustre), welches wie alle Torfmoosevon Anhang V der FFH-Richtlinie (Nr. 92/43/EWG) erfasst wird und in einem engen Bereich des Vorhabengebiets festgestellt wurde, ist nicht ersichtlich, dass diese Exemplare von der Maßnahme betroffen sind. Es ist weder damit zu rechnen, dass diese ausgegraben noch ansonsten in Mitleidenschaft gezogen werden. Denn das kartierte Gebiet liegt – mit jeweils einigem Abstand – zwischen den WEA C2 und C3, wird also von diesen nicht beeinträchtigt, da in diesem Bereich keine Arbeiten geplant sind.

Gleiches gilt auch für die im Bereich des Gewässers II. Ordnung an der oberströmischen Seite und weiter südlich davon festgestellten Exemplare der Sumpf-Schwertlilie (iris pseudacorus), welche nach der BArtSchV als besonders geschützt eingestuft wird. Soweit diese Exemplare überhaupt durch das Vorhaben an sich, zum Beispiel durch den Bau der Zufahrt oder den zu erwartenden Zulieferungsverkehr betroffen sein können – beziehungsweise einzelne Exemplare durch eine in diesem Bereich geplante teilweise Verfüllung und Verrohrung des Gewässers -, so hat der Beklagte geeignete Vermeidungsmaßnahmen angeordnet. Diese erachtet die Kammer für sowohl tauglich als auch ausreichend, um eine Beeinträchtigung der genannten Exemplare zu verhindern. Denn im Rahmen der biologischen Baubegleitung (Nr. 6.2b der Nebenbestimmungen) sollen Pflanzenbestande der geschützten und gefährdeten Arten, die in den Grabenabschnitten festgestellt werden, vor dem Baubeginn aus dem betroffenen Grabenabschnitt entnommen und an anderer ungestörter Stelle wiedereingesetzt werden (Nr. 6.3 der Nebenbestimmungen). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Sumpf-Schwertlilie in Graben Nr. 6. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Exemplare geschützter Arten durch das Vorhaben zerstört würden. Ferner liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Exemplare nicht an der Stelle, an der sie wiedereingesetzt würden, vergleichbare Vegetationsbedingungen auffinden würden und daher in ihrer natürlichen Funktion für den Naturhaushalt beeinträchtigt wären.

Darüber hinaus begegnet die artenschutzrechtliche Prüfung weder in Bezug auf den Ermittlungsumfang noch die Bewertung der ermittelten Umstände durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

(3) Dem Vorhaben stehen zudem teilweise sonstige Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen.

Die Errichtung und der Betrieb der neun Windenergieanlagen sowie der Zuwegungen stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG dar. Denn damit werden Gestalt und Nutzung von Grundflächen verändert, die allerdings unvermeidbare Beeinträchtigungen darstellen, welche entweder auszugleichen oder zu ersetzen sind, § 15 Abs. 2 BNatSchG.

(a) Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen führen zu einem Eingriff in das Landschaftsbild, der weder nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ausgeglichen oder ersetzt, noch nach § 15 Abs. 6 BNatSchG durch die Festsetzung eines angemessenen Ersatzgeldes kompensiert wurde

Denn die Berechnung der den Eingriff ausgleichenden oder ersetzenden Maßnahmen ist in sich widersprüchlich und daher insgesamt nicht nachvollziehbar. Der Beklagte legt nicht inhaltlich schlüssig innerhalb seines Bescheids dar, ob er die Bereitstellung der Flächen, auf denen es zu einer Extensivierung von Grünlandflächen und Anlage von GehöIzen kommen soll, als Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Nr. 6.9 der Nebenbestimmungen), als Kompensationsmaßnahme (vgl. S. 31 des Widerspruchsbescheids, Bl. 97 der GA Band I) oder als über die Möglichkeit der Ersatzzahlung im Sinne der Eingriffsregelung zu kompensierende Maßnahme (S. 69 des Widerspruchsbescheids, Bl. 116 der GA Band I) erachtet.

Es kann dabei vorliegend zunächst dahingestellt bleiben, ob die Berechnung des im Bescheid zugrundegelegten Ersatzgeldes in Höhe von 1.199.396 € an sich zutreffend ist und noch von der dem Beklagten bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens ebenso wie bei der Wertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zustehenden naturschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative umfasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 11.03 -, juris Rn. 118). Denn er nimmt die Berechnung der Ersatzzahlungen weder anhand der durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor (§ 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG), noch bemisst er sie nach der Dauer und Schwere des Eingriffs, gedeckelt auf sieben Prozent des prognostizierten Gesamtinvestitionsvolumens (§ 6 Abs. 1 NAG­ BNatSchG). Vielmehr übernimmt der Beklagte in seinem Bescheid den im Landschaftspflegerischen Begleitplan errechneten Gesamtbetrag von 1.199.396 €, ohne dass dabei erkennbar ist, dass eine eigene Berechnung dieses Betrags stattgefunden hat. Ausweislich der dazu gemachten Ausführungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan ist ersichtlich, dass die Ermittlung des Ersatzgeldes nach einem in einer früheren Entwurfsfassung des Windenergieerlasses von 2015 enthaltenen Berechnungsmodell erfolgte (S. 108 ff. BA007 zu 1 B 2473/18). Dieses sah eine Berechnung anhand der Bedeutung des Landschaftsbildes der im Beeinträchtigungskreis um die Anlagen liegenden Flächen nach Wertstufen sowie anhand eines danach gestaffelten Eurobetrags je laufendem Meter Gesamtanlagenhöhe vor. Der danach ermittelte Gesamtbetrag entspricht 2,4 Prozent der lnvestitionssumme von 50 Mio. Euro.

Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine fachlich vertretbare Berechnung der Ersatzzahlungen sowie um eine vertretbare Berechnung der Kompensationsfläche handelt, so hatten die für die Ankaufe der festgelegten Kompensationsflachen von der Beigeladenen geltend gemachten Kosten von ca. 1 Mio. Euro nicht auf die festgelegte Ersatzzahlung angerechnet werden dürfen. Denn dies lässt bereits grundsätzlich außer Acht, dass wenn es sich – woran, wie im Folgenden dargelegt, Zweifel bestehen – tatsachlich um eine geeignete Kompensationsmaßnahme im Sinne eines Ausgleichs oder eines Ersatzes handelt, für diesen Eingriff bereits dem Grunde nach nicht die insoweit nachrangigen Ersatzzahlungen erforderlich würden. Warum zunächst anhand einer Berechnungsweise (angelehnt an die Methode nach Breuer [2001] und unter Berücksichtigung eines von dem NLT-Papier [2014] und Breuer angenommenen Beeinträchtigungskreises von der 15-fachen Anlagenhöhe) eine detaillierte Berechnung der für die Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild notwendigen Kompensationsflächen von 33,83 ha anhand der Wertigkeit des jeweiligen beeinträchtigten Raumes erfolgt, um danach anhand einer vollkommen anderen Methode zunächst ein Ersatzgeld zu berechnen, um auf dieses dann wiederum die Kosten für die Bereitstellung der „Kompensationsflächen” anzurechnen, erschließt sich der Kammer nicht.

Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob ein Ausgleich des Eingriffs bereits durch die Bereitstellung von Ausgleichsflächen bestehend aus 17 Teilflachen mit einer Gesamtflächengröße von 34,3702 ha und einer für Kompensationszwecke zur Verfügung stehenden Fläche von insgesamt 33,4806 ha (vgl. die Aufstellung der einzelnen Flächen im Landschaftsrahmenplan unter Ziff. 6.5, S. 79 ff., BA 007 zu 1 B 2374/18) erfolgt, wovon der Beklagte vorliegend ausweislich der Ersatzgeldberechnung auch nicht auszugehen scheint. Hieran bestehen allerdings erhebliche Zweifel. Denn wie es durch die Bereitstellung der Flächen zu einer Vermeidung oder auch nur einer Verminderung des Eingriffs in das Landschaftsbild kommen soll, ist bereits nicht einmal im Ansatz erkennbar. Aber auch für einen Ausgleich des Eingriffs ist die Maßnahme nicht geeignet. Denn nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald das Landschaftsbild in gleichartiger Weise wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Für einen Ausgleich genügt es dabei, wenn die veränderten Flächen derart in das vorhandene Landschaftsbild eingefügt werden, dass sie aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters nicht mehr als störend empfunden werden (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.a., BNatSchG § 15 Rn. 21). Ferner ist zu beachten, dass die in einem naturschutzfachlichen Gesamtkonzept vorzusehenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die durch das Vorhaben verursachten, unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft qualitativ ausgleichen oder gleichwertig ersetzen müssen. Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht notwendig am Ort des Eingriffs erfolgen, sich aber dort, wo die Beeinträchtigungen auftreten, noch auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Marz 2011 – 7 A 3.10 – NVwZ 2011, 1124, 1126 Rn. 44 m.w.N.). Ersatzmaßnahmen müssen demgegenüber nicht auf den Eingriffsort zurückwirken; es genügt vielmehr, dass überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Eingriffs und der Durchführung der Ersatzmaßnahmen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2010 – 7 VR 2.10 -, NuR 2010, 646 Rn. 23 m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 10.  Januar 2017 – 4 LC 198/15 -, juris Rn. 99). Letztere setzen allerdings die landschaftsgerechte Neugestaltung voraus, die darauf gerichtet ist, die durch den Eingriff zerstörten Funktionen und Werte in ähnlicher Art und Weise unter Wahrung des Charakters des Landschaftsbildes und der Eigenart der Landschaft zu gestalten (Nds. OVG, Urteil vom 10. Januar 2017 – 4 LC 198/15 -, juris Rn. 99). Der Windenergieerlass Niedersachsen geht davon aus, dass in der Regel die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ersatzzahlung bezogen auf das Landschaftsbild vorliegen, da eine Wiederherstellung sich aufgrund der optischen Wirkungen in der Regel nicht erreichen I8sst (vgl. Ziff. 3.5.4.2 des Erlasses des MU zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, Nds. MBI. 2016, 190).

An den dargelegten Voraussetzungen fehlt es hier; die Flächen eignen sich nicht als Ausgleichsflachen. Denn die von dem Kläger als Kompensationsflachen angebotenen Flächen befinden sich sämtlich südlich der oberströmischen Seite, teilweise (Flächen 5 – 15) liegen diese unmittelbar nördlich der Gemeinde G, mit Abständen von mehr als einem bis zu mehreren Kilometern zu dem Vorhabengebiet. Selbst wenn man davon ausginge, dass auch andere landschaftsbildbereichernde Maßnahmen für die Kompensation des Eingriffs in das Schutzgutes Landschaftsbild herangezogen werden können, wie in dem LRP zur Begründung der Wahl der Kompensationsflachen konstatiert wird, so ist doch nicht erkennbar, wie sich die Anlage naturnaher Wiesen und Wei­ den und die flächenhafte Aufwertung und Entwicklung des Erscheinungsbildes strukturarmer Landschaften in sechs kleineren Flächenkomplexen in erheblicher Entfernung auf das Landschaftsbild an den Anlagenstandorten auswirken und zu einer Einfügung der Anlagenfläche in das sie umgebende Landschaftsbild fuhren soll. Ferner ist auch nicht ersichtlich, wie angesichts der durch die Errichtung von neun jeweils fast 200 m hohen Windenergieanlagen in der ansonsten verhältnismäßig flachen Landschaft ausgehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes die extensivierte Bewirtschaftung mehrerer Grünflachen zur Wahrung des Charakters des Landschaftsbildes beitragen soll.

Die beabsichtigte Herrichtung der Flächen eignet sich auch nicht – zumindest nicht voll­ ständig – als Ersatzmaßnahme für die Kompensation des Eingriffs. Zum einen wurde bei der Prüfung nicht hinreichend dargelegt, worin die räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Eingriffs, also dem Vorhabenstandort, und den Ersatzflächen liegt. Zudem ist nicht erkennbar, dass es durch den Großteil der beabsichtigten Maßnahmen zu einer Neugestaltung des Landschaftsbildes kommt, die dazu geeignet ist, den vorhandenen Eingriff auszugleichen.

Ein Ausnahmefall, in dem eine Vollkompensation möglich erscheint, ist nur denkbar, wenn im betroffenen Natur- bzw. Landschaftsraum eine geeignete Kompensationsfläche durch den Rückbau darauf befindlicher Altanlagen mit vergleichbarer Eingriffswirkung landschaftlich neugestaltet werden könnte (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. Januar 2017 – 4 LC 198/15 -, juris Rn. 101). Dies trifft vorliegend nicht zu. Darüber hinaus handelt es sich bei den Kompensationsflachen vornehmlich um Grünlandflächen, auf denen als Kompensationsziel die Aufwertung der bislang vorhandenen Biotope (unter anderem artenarmes Extensivgrünland feuchter Standorte (GEF), lntensivgrünland feuchter Standorte (GIF), lntensivgrünland auf Moorböden (GIM), Extensivgrünland auf Moorböden (GEM) zu Flächen einer höheren Wertigkeit, zumeist zu Sonstigem Mesophilem Grünland (GMS) beabsichtigt ist. Dies soll zum großen Teil durch die Extensivierung der Nutzung, die Einstellung von Düngung und mitunter durch die Reduzierung der Entwässerung und Entfernen evtl. vorhandener Drainagen durchgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass damit – angesichts der bereits vorhandenen Biotopstrukturen – eine Neugestaltung des Landschaftsbildes erfolgt, mit der die Wahrung der durch den Eingriff zerstörten Funktion des Landschaftsbildes in vergleichbarer Weise erreicht würde. Ob bereits eine Vollkompensation vorliegt, wenn statt der rechnerisch erforderlichen 33,83 ha nur 33,4806 ha bereitgestellt werden und damit kann 3.500 m2 (ca. 1 %) weniger als zunächst berechnet, kann daher dahingestellt bleiben.

Es wurden auch keine wirksam den Eingriff kompensierenden Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG, § 6 NAG BNatSchG festgesetzt.

Es kann dabei aufgrund der insgesamt bestehenden Unschlüssigkeit der Berechnungen letztlich dahingestellt bleiben, ob die Kosten für die Kompensation von Eingriffen in andere Schutzgüter auf die Ersatzzahlung angerechnet werden können, wobei hiergegen nach Ansicht der Kammer spricht, dass die durch die Ersatzzahlung zu kompensierende Beeinträchtigung des Landschaftsbilds in beiden Situationen die gleiche ist und eine Abgrenzung bereits mit der Bestimmung des maßgeblichen Eingriffs vorgenommen wird (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 4 LC 730107 -, juris Rn. 65). Hierauf kommt es allerdings nicht an, da sich der Großteil der zur Kompensation bereitgestellten Flächen auf eine Kompensation des Landschaftsbildes bezieht, für das mit 33,83 ha die größte erforderliche Kompensationsfläche berechnet wurde. Für die Kompensation des Eingriffs in das Schutzgut Pflanzen ist lediglich eine Kompensationsfläche von 13,38 ha, also weit weniger als die Hälfte der Fläche erforderlich. Jedenfalls die Kosten für die Bereitstellung der darüberhinausgehenden Flächen von 20 ha kommen für eine Anrechnung bereits von vornherein nicht in Betracht.

Da sich die Berechnung der Ersatzzahlungen demnach bereits insgesamt als unzutreffend erweist, kann auch dahingestellt bleiben, ob den Klägern darin zu folgen ist, dass auch der für die als anrechenbare Kompensationsmaßnahme angenommene „bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung” (BNK) subtrahierte Betrag von 200.000 € unzutreffend nicht in dem Bescheid festgesetzt wurde. Dies ist bereits insoweit fraglich, als in Ziffer 6.9 der Nebenbestimmungen der Beklagte davon ausgeht, dass durch Umsetzung der Kompensations- und Vermeidungsmaßnahmen in Form des Flächenkaufs sowie der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung die festgelegte Ersatzgeldsumme vollständig ersetzt. Von der Anlagenbetreiberin ist zunächst nur eine Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft gefordert und die Restsumme von 200.000 € als Ersatzgeld nur in dem Fall, dass nach drei Jahren keine Betriebsgenehmigung für eine BNK erteilt wurde und diese Vermeidungsmaßnahme daher nicht umgesetzt werden konnte, zu bezahlen ist. Ob dies dem Erfordernis einer hinreichend zeitnahen Vermeidung der Eingriffe genügt, wenn eine Umsetzung erst nach drei Jahren erfolgen konnte, ohne dass die bis dahin insoweit von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu kompensieren waren, und ob die Heranziehung der Betreiberin zu einer Ersatzzahlung in dem Zulassungsbescheid bereits hinreichend abschließend geregelt ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. Januar 2017 – 4 LC 197/15 -, juris Rn. 44) kann angesichts der Vorstehenden im Ergebnis offenbleiben.

(b) Mit dem Vorhaben erfolgt kein unzulässiger Eingriff in einen nach §§ 20 ff. BNatSchG unter besonderen Schutz gestellten Teil von Natur oder Landschaft.

Die Kläger machen gelten, dass mit dem Vorhaben in unzulässiger Art und Weise das an den Anlagenstandorten vorhandene Moor zerstört würde. Es handelt sich vorliegend allerdings nicht um ein Moor als gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG, § 24 NAG BNatSchG, in dem Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Moores als Biotop führen könnten, verboten sind.

Hiergegen spricht zunächst, dass das Gebiet nicht als Moor-Biotop im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kartiert ist. Dies hat zwar allenfalls lndizwirkung, da der Schutz nicht von einer rein deklaratorischen Registrierung nach § 30 Abs. 7 BNatSchG abhängt (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., BNatSchG § 30 Rn. 25), sondern sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Es gibt gleichwohl einen ersten Anhaltspunkt für eine fehlende Eigenschaft als gesetzlich geschütztes Biotop. Eine solche Eigenschaft folgt auch nicht aus der im Rahmen der Erstellung des Landschaftsrahmenplans sowie des Landschaftspflegerischen Begleitplans vorgenommenen Kartierung.

Dabei ist zu beachten, dass der Schutz des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ausschließlich für solche Moore gilt, die noch eine moortypische Vegetation aufweisen, sich also in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden. Der Wortlaut von Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beschränkt sich zwar nicht ausdrücklich darauf, aber bereits aus der Anlage zum Gesetzesentwurf zum Bundesnaturschutzgesetz 2002 ist ersichtlich, dass Moore als „vom Regen- oder Mineralboden wasserabhängige Lebensgemeinschaften auf Torfböden in natürlichem oder naturnahem Zustand einschließlich bestimmter Degenerations- und Regenerationsstadien” zu definieren sind (BT-Ors. 14/6378, S. 66; vgl. Nds OVG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 LC 285/13 -, juris Rn. 44). Trockene Bereiche mit artenarmen Pfeifengrasstadien oder dichtem Aufwuchs aus Birken und/oder Kiefern sind nur dann einbezogen, wenn sie mit naturnahen Moorbiotopen ein kleinräumiges Mosaik bilden. Abtorfungsflächen sowie Äcker und lntensivgründland auf stark entwässerten Moorböden sind ausgenommen (vgl. NLWKN, Gesetzlich geschOtzte Biotope und Landschaftsbestandteile in Niedersachsen, lnformationsdienst Naturschutz Niedersachsen, Heft 3/10, S. 48).

Die im Rahmen der Kartierung festgestellten Biotope stellen weder für sich genommen noch als Komplex Moore im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG dar. Die ausweislich des Kartierungsschlüssel zu Biotoptypen in Niedersachsen (Drachenfels, Quartierschlüssel für Biotoptypen Niedersachsen, Stand Juli 2016, Naturschutz und Landschaftspflege in Niedersachsen, Heft A/4) für die Unterschutzstellung nach § 30 BNatSchG erforderlichen Biotoptypen liegen soweit ersichtlich in dem Vorhabengebiet nicht vor. Es dominieren die nicht unter die gesetzlich geschützten Biotope fallenden Birken-Moorwälder auf entwässerten Standorten (W\/S) weitgehend ohne moortypische Arten (vgl. Drachenfels, a.a.O. Ziff. 1.15.3), das ebenfalls nicht gesetzlich geschützte trockenere Pfeifengras-Moorstadium (MPT) sowie als größten Flächenanteil Grünlandflächen der Arten lntensivgrünland auf Moorböden (GJM), artenarmes Extensivgrünland auf Moorböden (GEM), Sonstiges mesophiles Grünland (GMS) sowie Grünlandtypen feuchter Standorte (GIF, GEF). Am Rande der abgebauten Flächen kommt zudem ein Mischbiotop aus einem lnitialstadium wiedervernässter Hochmoorflächen und einem Binsensumpf (MIW/NSB) vor. Auch hierfür ist allerdings nicht ersichtlich, dass das Biotop die für einen Schutz nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erforderliche Größe, Moor­ komplexbezogenheit oder moortypische Artenvielfalt aufweist (vgl. Drachenfels, a.a.O., Ziff. 6.6.2, 5.1.6). Jedenfalls ist aber nicht zu erkennen, dass diese geringe Fläche von den Baumaßnahmen betroffen wäre.

Ein Verbot der Beeinträchtigung des Moorbodens ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern geltend gemachten Umstand, dass die Fläche nach dem Niedersächsischen Moorschutzprogramm (in der Überarbeitung des Moorschutzprogramms von 1994 geführt als Teil des R Moors) zu den davon geschützten Flächen zahlt.

Denn die Aufnahme einer Moorfläche in das Moorschutzprogramm führt für sich genommen weder zu einer Unterschutzstellung der Flächen unter ein gesetzliches Schutzregime nach BNatSchG oder FFH-Richtlinie, noch ergeben sich aus dem Moorschutzprogramm selbst gesetzliche Eingriffsverbote, die dem Vorhaben vorliegend entgegenstehen könnten. Vielmehr strebt das Programm nur die Unterschutzstellung der darin bezeichneten Hochmoore als Naturschutzgebiete an (vgl. Naturschutzfachliche Bewertung der Hochmoore in Niedersachsen, April 1994, Ziff. 4.4.2) und soll für die Konzeption und Unterschutzstellung als Naturschutzgebiete Grundlagen bieten (vgl. Ziff. 1 a. E.). Eine Ausweisung als Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet hat hier für die von dem Vorhaben betroffenen Flächen nicht stattgefunden. Zudem macht die Neuaufstellung des Moorschutzprogramms von 1994 auf die große Bedeutung auch der landwirtschaftlich genutzten Hochmoorflächen für Natur und Landschaft aufmerksam, indem es diese – zu denen auch die Vorhabenflächen zählen – als Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz darstellt. Konkrete Verbotstatbestände werden damit allerdings nicht formuliert, sodass die Bewertung nur in der naturschutzfachlichen Abw8.gung der Naturschutzbehörde bei der Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft Berücksichtigung finden kann. Der Beklagte hat die Wertigkeit der betroffenen Flächen als Moorflächen grundsätzlich erkannt und diese in die Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG eingestellt. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass aufgrund der verhältnis­mäßig geringen Inanspruchnahme von Moorflachen für die Errichtung der WEA und Zuwegungen und der ansonsten von dem Vorhaben in ihrer natürlichen Funktion innerhalb des Naturhaushalts unbeeinträchtigt bleibenden umliegenden Moorböden nur eine verhältnismäßig geringe Beeinträchtigung des Schutzgutes vorliegt, die ausgeglichen werden kann und dem Vorhaben nicht grundsätzlich entgegensteht. Das auf das Niedersächsische Moorschutzprogramm folgende Programm Niedersächsische Moorlandschaften (2017) trifft ebenfalls keine konkreten den Beklagten bindenden Anordnungen hinsichtlich einzelner bezeichneter Moorflachen.

Demnach liegen lediglich geschätzte Landschaftsbestandteile in Form von Extensivgrünland (GE) und mesophilem Grünland (GMS) im Plangebiet vor, welche ab einer Flächengröße von 1 ha zu den sonstigen naturnahen Flächen gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 2 NAGBNatSchG gehören. Auch daraus ergibt sich allerdings kein gesetzliches Verbot, gegen das die angegriffene Genehmigung verstoßen würde, zumal vorliegend eine Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nicht erfolgt ist.

Der Verlust von Biotoptypen ist ein Eingriff nach § 14 BNatSchG in das Schutzgut der Arten und Lebensgemeinschaften und ist daher nach § 15 BNatSchG entweder auszugleichen oder zu ersetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass die insoweit erfolgte Berechnung der erforderlichen Ausgleichsflachen (vgl. S. 54 f. des Landschaftspflegerischen Begleitplans) mit 157.771 zu kompensierenden Werteinheiten fehlerhaft erfolgte; dies tragen auch die Kläger nicht vor. Ebenso wenig drangen sich der Kammer Fehler in den Berechnungen der sonstigen Kompensationsmaßnahmen für die Verfüllung und Verrohrung von 1.978 m Graben sowie der Kompensationsflächenerfordernisse für die nicht vermeidbaren Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Wasser und Tiere -Amphibien sowie für die Wiesenpieper – auf. Insbesondere ist den Klägern nicht in ihrer Kritik zu folgen, dass durch die Maßnahme Wald und Hecken zerstört werden, ohne dass dem eine Bedeutung zugemessen werde. Soweit eine Erhaltung des bestehenden Gehölzbestandes wie sie nach den Nebenbestimmungen vorrangig anzustreben ist – nicht möglich ist, so erfolgt eine Kompensation für 3.764 qm durch Gehölzanpflanzung auf den Kompensationsflächen. Ausführungen zu den Flächenerfordernissen der FCS-Maßnahmen betreffend die Feldlerche sowie den Mausebussard erübrigen sich, da bereits die Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung fehlerhaft erfolgte.

(c) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger mit ihrer im gerichtlichen Verfahren erstmals mit Schriftsatz vom 8. Marz 2019 gerügten Einwendung der Beschädigungen des entlang der Oberströmischen Seite vorhandenen Baumbestandes sowie des Zustands der StraBe nach § 6 UmwRG präkludiert sind. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass die in Nr. 6.32 der Nebenbestimmungen getroffenen Vorkehrungen zur Minimierung der Beeinträchtigungen sowie zur Beweissicherung möglicher Schaden nach Maßgabe des LBP (Nr. 6.35) nicht geeignet und ausreichend sind, um Schaden soweit wie möglich vorzubeugen beziehungsweise auszugleichen.

(d) Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Vorhaben ein Verbot nach § 28 Abs. 2 BNatSchG entgegensteht. Soweit die Kläger behaupten, dass unmittelbar nördlich des C-wegs ein Naturdenkmal vorliege, das nicht berücksichtigt werden sei, so ist dies nicht erkennbar. Die Kammer vermag nicht nachzuvollziehen, auf welches Naturdenkmal sich die Kläger, die dieses nicht naher bezeichnen, beziehen, da die nächsten für den Bezirk des Beklagten verzeichneten Naturdenkmaler in einiger Entfernung zu dem Vorhabengebiet liegen. Erst Recht ist nicht ersichtlich, wie ein außerhalb der Vorhabenfläche liegendes Naturdenkmal durch das Vorhaben beeinträchtigt sein soll.

(e) Dem Vorhaben stehen keine Belange des Naturschutzes im Sinne des§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG aufgrund des Unterlaufens der zukünftigen Renaturierung von sich im derzeit genehmigten Torfabbaugebiet befindenden Flächen entgegen.

Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass das Vorhaben den sich aus der Torfabbaugenehmigung vom 12. Juni 2006 in Form der Änderung vom 24. November 2016 ergebenden Pflichten zuwiderlauft und dadurch den mit der Renaturierung beabsichtigten Ausgleich des durch den Torfabbau vorliegenden Eingriffs in Natur und Landschaft konterkariert. Soweit sich die Renaturierungspflicht auf die nicht direkt von der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen betroffenen Flächen bezieht, so ist zu erwarten, dass eine Renaturierung zu den vorgegebenen Zeitpunkten stattfinden kann. Der Beklagte hat sich mit dieser Problematik ausgiebig im Rahmen der Darstellung der Umweltauswirkungen sowie deren begründeter Bewertung auseinandergesetzt. Diese Erwägungen lassen keinen Grund dafür erkennen, weshalb eine Wiedervernässung auf den umliegenden Flächen durch die errichteten Anlagen hydrologisch oder technisch nicht möglich sein soll. Um die jeweiligen Anlagenstandorte herum wird ein Puffer von 10 m Torf nicht abgebaut und dient insoweit der Verwallung für die Renaturierung. Es ist aufgrund der in den hydrologischen und geotechnischen Gutachten sowie Stellungnahmen dargelegten hydrologischen Verhältnisse an den Anlagenfundamenten sowie der Gründung zu erwarten, dass diese sich nicht negativ auf die Fähigkeit zur Anstauung von Niederschlagswasser zur Hochmoorregeneratlon auswirken. Darüber hinaus ist die Kammer auch nicht zu der Oberzeugung gelangt, dass die mit der Renaturierung beabsichtigte Wirkung aufgrund des Betriebs der Anlagen und der davon ausgehenden Umweltauswirkungen nicht eintreten kann. Denn insofern ist es zwar grundsätzlich möglich, dass sich windenergiesensible Vogelarten, die sich ansonsten auf den wiedervernässten Flächen einfinden würden, aufgrund einer von den betriebenen Anlagen ausgehenden Scheuchwirkung dort nicht ansiedeln. Hierbei handelt es sich um eine großen Unsicherheiten unterliegende Möglichkeit, die keine genaue Prognose zu- und sich auch durch keine denkbaren Maßnahmen vermeiden lasst. Darüber hinaus ist nicht unwahrscheinlich, dass sich auf den wiedervernässten Flächen Arten der Avifauna einfinden, die aufgrund einer erhöhten Schlaggefährdung durch die Anlagen beeinträchtigt werden. Die Ansiedlung moortypischer Tierarten wird zwar von dem Beklagten in Betracht gezogen, ist allerdings nicht unmittelbarer Gegenstand der mit der Torfabbaugenehmigung gemachten Auflage. Denn dort wird nach Nr. 5.1 der naturschutzfachlichen Auflagen angeordnet, dass nach Abbauende jeweils eines Abbauabschnitts die Voraussetzungen für die Wiederherstellung naturnaher Bedingungen in Form einer „Renaturierung mit Wiedervernässung” zu schaffen seien. Dadurch solle sich eine freie Moorlandschaft entwickeln. Zur Begründung wird angeführt, dass der Torfabbau die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und Landschaftsbildes erheblich beeinträchtige und die nicht vermeidbaren naturschädlichen Auswirkungen durch die anschließende Herrichtung der Flächen auszugleichen seien (nach § 10 NNatG a.F.). Diese Anordnung solle verhindern, dass die Flächen brach liegen bleiben und von nicht moortypischen Pflanzen wie Brennessel, Röhricht etc. überwuchert werden und eine langfristige Regeneration des Moores in Frage gestellt wird. Im Rahmen der Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG a.F. wurde unter „Biotypen, Pflanzen” dargestellt, dass im Rahmen der Renaturierung mit einer Ansiedlung seltener Arten und Lebensgemeinschaften gerechnet werde. Eine vergleichbare Erwartung wurde in Bezug auf die für die Fauna zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht geäußert. Damit wird deutlich, dass der mit der Nebenbestimmung der Abbaugenehmigung selbst verfolgte Zweck der Renaturierung auf die Regeneration des Moores und die Ansiedlung von moortypischer Flora abzielte. Die Ansiedlung von Fauna ist daher ein – durchaus erwünschter – Nebeneffekt, aber nicht unmittelbares Ziel der Auflage. Selbst wenn man von einer Beeinträchtigung der Ansiedlung von Fauna ausgehen würde, so unterliefe dies daher nicht das mit der Abbaugenehmigung verfolgte Ziel. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Wiedervernässungsanordnung eine Kompensation für das von dem Torfabbau beeinträchtige Vogelbrutgebiet und die dort zuvor vorkommenden Arten darstellen sollte. Denn dieser wird damit abgewogen, dass durch den abschnittweisen Abbau der Flächen Rückzugflächen verbleiben und durch den Abbau mit dem Auftreten von Arten zu rechnen ist, die im Grünland bisher keinen Lebensraum fanden (vgl. Teil Ill C 2.2.1). Dies wird durch die geplanten Anlagen nicht negativ beeinträchtigt.

Darüber hinaus wurde die Abbaugenehmigung angepasst, um der Zwischennutzung durch die WEA T1, T2 und T3 Rechnung zu tragen und die insoweit für die konkreten von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen vorerst von dem Abbau und der Renaturierungspflicht auszunehmen. Der durch die Verschiebung der Renaturierung entstandene ,,time lag” wird durch in der Zwischenzeit bereitgestellte weitere Ausgleichsflachen ausgeglichen, bis eine Renaturierung auf den Flächen selbst erfolgt, sodass nicht erkennbar ist, dass der insoweit vorliegende Eingriff in Natur und Landschaft nicht kompensiert wurde.

Schließlich vermögen die Kläger mit der geäußerten Befürchtung nicht durchzudringen, dass eine Renaturierung auf den zuvor von den Anlagen und Zuwegungen in Anspruch genommenen Flächen nicht möglich sein wird, da die auch nach dem Rückbau im Boden verbleibenden Fundamente und die durch die Auflage der Anlagen und Zuwegungen erfolgte Bodenverdichtung dem entgegenständen. Der Beklagte hat sich mit der Problematik auseinandergesetzt und dargelegt, dass nach dem Rückbau des Fundaments der Hohlkörper des Fundaments mit einer mindestens 0,5 m hohen Schicht Schwarztorf verfüllt wird und die Gründung im Übrigen im Boden bleibt. Dies entspricht den Vorgaben, dass wenn eine hochmoorartige Entwicklung angestrebt wird, eine stauende Restschicht von gewachsenem Hochmoortorf von mindestens 0,5 m notwendig ist (vgl. Technische Hinweise für die Herrichtung von Torfabbauflächen, Ziff. B.3.1 f., Anlage 3 zum RdErl. des MU vom 3. Januar 2011, Nds. MBI. 2011 Nr. 3, S. 41, in der Fassung vom 11. Mai 2016). Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, dass die Restschicht nicht für die Hochmoorregeneration geeignet sein wird. Sie monieren zudem, dass es durch den Verbleib der Pfähle im Boden zu einem Austausch der unterschiedlichen Bodenschichten komme und daher ein Anstauen des Niederschlagswassers nicht erfolgen könne. Dem ist aber aufgrund des durch die hydrologischen und geotechnischen Gutachten und Stellungnahmen dargelegten Umstands, dass die WEA keine erheblichen Auswirkungen auf vertikale Grundwasserströmungen haben, nicht zu folgen. Wenn es zu keinem Durch­ stoßen von Grundwasserschichten sowie zu keinem Austausch unterschiedlicher Grundwasserstockwerke durch die Errichtung der Anlagen kommt, ist kein Grund dafür zu erkennen, warum dies nach dem Rückbau, durch den die Gründung unverändert im Boden bleibt, anders sein sollte. Im Übrigen beanstanden die Kläger, dass sich ein einmal verdichteter Boden nicht wieder entdichten lasse. Dies ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar und Moorboden erweist sich als sensibel gegenüber Verdichtungen, gleichwohl ist nicht ersichtlich, warum mit der nach dem Rückbau der Anlagen aufgebrachten – nicht verdichteten – Schicht Torf nicht eine Ansiedlung moortypischer Vegetation und eine Regeneration des Hochmoores möglich sein soll. Denn das Hochmoor speist sich nicht durch das hoch anstehende Grundwasser, sondern durch gestautes Niederschlagswasser. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Renaturierung nicht möglich ist, liegen nicht vor.

dd) Dem Vorhaben stehen Vorschriften des Wasserrechts als öffentlich-rechtliche Belange im Sinne des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB nicht entgegen.

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die von einer zur Errichtung der Anlagen erforderlichen Baugrubenentwässerung in Form von Wasserhaltungsmaßnahmen oder einer – ausweislich des UVP-Berichts von der Beigeladenen nicht beabsichtigten – Grundwassersenkung ausgehenden Auswirkungen nicht Gegenstand der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind. Denn eine insofern erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8 und 1O WHG wird von der Konzentrationswirkung im Sinne des § 13 BImSchG nicht erfasst. Auch der Beklagte geht im Rahmen der Widerspruchsentscheidung zutreffend davon aus, dass für eine Entnahme und Versickerung von in die Baugrube eintretendem Grundwasser eine von der Beigeladenen in diesem Fall noch zu beantragende wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich wäre. Die von diesen geplanten Maßnahmen ausgehenden Umweltauswirkungen waren aus den bereits dargelegten Gründen zwar im Rahmen der einheitlichen UVP zu ermitteln und zu bewerten; eine Berücksichtigung hat aber erst im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens zur diesbezüglichen Zulassung des Vorhabens gemäß § 26 UVPG zu erfolgen.

Den Klägern ist daher in ihrer Befürchtung, die angegriffenen Genehmigungen erlaubten es der Beigeladenen, salzhaltiges (beziehungsweise mitunter als eisenhaltiges oder sul­ fathaltiges bezeichnetes) Grundwasser auf einer Fläche von 70 ha aufzubringen, nicht zuzustimmen. Zum einen enthält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus den genannten Gründen bereits nicht die für die Aufnahme und das Versickern des Grundwassers erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis, sodass etwaige Beeinträchtigungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Zum anderen ist zumindest anzumerken, dass sich die Beschaffenheit des Oberflächenwassers durch ein Aufbringen von Grundwasser nicht erkennbar derart negativ verändert und auch eine negative Beeinflussung des Bodenzustandes oder gar eine Zerstörung von Habitaten für Flora und Fauna nicht ersichtlich ist. Ausweislich des hydrologischen Gutachtens des Dr. C ist eine Versickerung des ausschließlich oberflächennah aus dem Torf-Kleihorizont des obersten Grundwasserstockwerkes stammenden Wassers in unmittelbarer Nähe hydrologisch unbedenklich (vgl. hydrologisches Gutachten vom 15. September 2017, S. 14).

Soweit wasserrechtliche Fragen in Abgrenzung zu den gesondert zu erteilenden wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen im Rahmen der Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von Relevanz sind beziehungsweise sein können, vermag die Kammer keine durchgreifenden rechtlichen Fehler der durch den Beklagten vorgenommen Prüfung zu erkennen. Der Beklagte hat die von dem Vorhaben der Errichtung und des Betriebs der WEA möglicherweise ausgehenden Auswirkungen auf die Gewässereigenschaft des Grundwassers und des Oberflächenwassers ermittelt. Die sich auf die Erkenntnisse des hydrologischen Gutachtens des Büros B vom 15. September 2017, der geotechnischen Stellungnahme zum Schutzgut Boden und Wasser des lngenieursbüros D vom 12. September 2017, der geotechnischen Stellungnahme des lngenieurbüros D vom 31. August 2017 und des geotechnischen Berichts (2. Revision) des lngenieurbüros D vom 13. April 2016 stützenden Erwägungen des Beklagten zu den Auswirkungen des Vorhabens – insbesondere der beabsichtigen Pfahlgründung – auf den Grundwasserhaushalt haben die Kläger nicht schlüssig nicht Frage gestellt.

Gleiches gilt für die Rüge der Kläger, es befände sich in den Biotopen stark schwankender Wasserstand, aufgrund dessen bislang keine Ansiedlung von Torfmoos stattfinde, da das Wasser nicht die erforderliche saure aufweise. Der Beklagte ist in nachvollziehbarer Art und Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es durch die beabsichtigte Pfahlgründung des Fundamentes weder zu vertikalen noch zu horizontalen Störungen des Grundwassers kommt. Zwar entsteht durch den Querschnitt der Gründungpfähle sowie der in einem Übergangsbereich zu erwartenden Bodenverdichtung ein Widerstand gegenüber der horizontalen Grundwasserströmung, der aufgrund der Fließgeschwindigkeit allerdings als gering eingestuft wird (Geotechnische Stellungnahme zum Schutzgut Boden und Wasser, Büro für lngenieurgeologie D vom 12. September 2017, S. 6 [BA 008 zu 1 B 2473/18, nicht paginiert]). Auch der durch das Rammen der Pfähle zu erwartende erhöhte Porenwasserdruck baut sich nach Einschätzung der M erfahrungsgemaß innerhalb von ein bis drei Wochen auf den natürlichen Zustand ab. Mit einer vertikalen Strömung durch Abbau des Porenwasserüberdrucks an der Pfahlwandung ist nur in geringem Maß zu rechnen (Büro für lngenieurgeologie D vom 12. September 2017, S. 8). Auch im Fall von teilweise gespanntem Grundwasser ist nicht mit einem plötzlichen hydraulischen Grundbruch innerhalb der Kleischicht an der Pfahlmantelfläche oder mit einem Anstieg des Grundwassers bis über die Geländeoberkante zu rechnen. Für einen hydraulischen Grundbruch in den tieferliegenden Sandschichten reichen die lokalen Druckverhältnisse nicht aus. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben dazu führen würde, dass die Stauung von Wasser aufgrund einer von dem Beklagten nicht berücksichtigten tatsächlichen Entwässerungssituation durch das Vorhaben unmöglich gemacht würde und eine Renaturierung dadurch konterkariert würde. Dies haben die Kläger auch nicht substantiiert dargelegt.

ee) Dem Vorhaben stehen bodenschutzrechtliche Vorschriften beziehungsweise Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 2. Alt. BauGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht entgegen.

lnsbesondere ist nicht mit den Klägern eine schädliche Bodenveränderung im Sinne von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BBodSchG durch das Vermischen oder in Kontakt bringen sulfatsaurer Böden mit nicht-sulfatsauren Böden zu befürchten. Zwar sind an den Anlagenstandorten mitunter sulfatsaure Böden zu erwarten. Gegenstand der Auflagen zu den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ist allerdings die Durchführung einer bodenkundlichen Baubegleitung nach den Maßgaben des Aufgabenheftes zur Bodenkundlichen Baubegleitung des Büro B vom 16. Februar 2017. Demnach sind schutzwürdige Böden durch die Baumaßnahme nicht betroffen. Das Bodenschutzkonzept sieht dabei die Präsenz der Baubegleitung bei bodenrelevanten Erdarbeiten die Festlegung von notwendigen Schutzmaßnahmen, Beratung der Bauleitung und des Bauherrn zu den Fragen des Bodenschutzes, Ausweisung für Zwischenlager und ggf. Formulierung von Schutzmaßnahmen für die Zwischenlagerung vor. Eine längere Lagerung von potentiell sulfatsauren Böden wird demnach vermieden, da der kritische Aushub (gekalkt) zeitnah im Wege-Randbereich eingebaut wird. Durch die Kalkung soll eine Saureneutralisation bewirkt werden; eine derartige sogenannte semiterrestrische Umlagerung potentiell sulfatsauren Bodenaushubs in Poldern mit der Anstauung von Niederschlagswasser ist grundsätzlich geeignet, das Sulfat wieder zu reduzieren. Allerdings ist in den ersten Jahren ein Sulfataustrag möglich (vgl. Handlungsempfehlungen zur Bewertung und zum Umgang mit Bodenaushub aus [potentiell] sulfatsauren Sedimenten, W. Schäfer et al., Geofakten 25 von November 2010). Eine solche Vorgehensweise hat zeitnah zu erfolgen, was allerdings durch die Bereitstellung von Flächen zur schadlosen Ablagerung des sulfatsauren Bodens und die Anwesenheit und Kontrolle der bodenkundlichen Baubegleitung vor Ort ausreichend gesichert ist. Vor diesem Hintergrund halt die Kammer die von dem Beklagten gemachten Erwägungen für rechtlich nicht zu beanstanden und die bodenkundliche Baubegleitung mit den im Fall des Aushubs von sulfatsaurem Boden einzuleitenden – vorab bereits dargestellten – Maßnahmen für geeignet, schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG zu vermeiden.

Die Kammer halt es dabei auch im Ergebnis für unbedenklich, dass mit den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen eine gegebenenfalls notwendige abfallrechtliche Genehmigung – vorliegend für die Ablagerung sulfatsauren Bodens eine Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG – nicht erteilt wurde, sondern diese bei der unteren Abfallbehörde gesondert zu beantragen ist. Denn eine solche unterfällt nicht der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG, sodass – sofern notwendig – ein gesondertes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden kann. Denn Genehmigungen hinsichtlich der Entsorgung von im Zuge der Errichtung der Anlagen anfallenden Abfällen weisen – genauso wie Genehmigungen für die Entsorgung von durch den Anlagenbetrieb angefallenen Abfällen – nicht den erforderlichen Anlagenbezug auf (vgl. zu letzterem Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 13 Rn. 15).

Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass – wie die KIäger befürchten – die Standfestigkeit der Anlagen aufgrund des um die Anlagenstandorte stattfindenden Torfabbaus beeinträchtigt wird. Zum einen werden die Anlagen durch die Pfahlgründung in sehr viel tiefer liegenden Bodenschichten von einem an der unmittelbaren Oberfläche stattfindenden Bodenabbau nicht betroffen. Des Weiteren findet der Torfabbau nicht unmittelbar bis an die Baugrube statt; vielmehr wird um diese ein Puffer von 10 m Torf nicht abgebaut. Es ist zudem davon auszugehen, dass im eingeholten Baugrundgutachten auch dieser Umstand in den Berechnungen berücksichtigt wurde.

Auch eine schädliche Bodenveränderung durch Auswaschung des Betons der Fundamente und damit Abgabe von Kalk in den umliegenden Boden ist nicht zu erwarten. Zwar erweist sich das Grundwasser an allen Anlagenstandorten mit Ausnahme des Standortes der WEA C1 aufgrund des Gehaltes kalklösender Kohlensaure von 15 mg/I als schwach betonangreifend (vgl. geotechnischer Bericht des Boros lngenieurgeologie D vom 13. April 2016, S. 19 [BA 008 zu 1 B 2473/18]). Nach der Nebenbestimmung Nr. 6.29 des Widerspruchsbescheids sind für die Anlage und das Fundament allerdings die Betonart und der Anstrich so zu wählen, dass gewährleistet ist, dass keine beeinträchtigenden Kalkemissionen auftreten.

Den Klägern ist zudem in der Annahme zuzustimmen, dass im Bereich der Anlagen nebst Fundamenten, den Kranstellflächen und den ausgebauten Zuwegungen und Grabenverrohrungen eine nachteilige Veränderung des Bodens durch die Versiegelung der Flächen und die Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktion zu erwarten sind. Diese Beeinträchtigungen sind allerdings hinsichtlich der Verwirklichung des Vorhabens unvermeidbar, sind hinsichtlich der Bodenversieglung lediglich vorrübergehender Natur bis zur Einstellung des Betriebs der Anlagen und sind nicht geeignet, die natürliche Funktion des Bodens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG, die Nutzungsfunktion als Rohstofflager­ statte oder als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte in einem Maße zu beeinträchtigen, dass dadurch erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit herbeigeführt werden.

ff) Die Kläger vermögen auch mit ihrer Beanstandung der aufgrund des Moorstandortes unzulänglichen Brandschutzsicherheit nicht durchzudringen. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass es mehrere dokumentierte Fälle des Entzündens von Windenergieanlagen gab und dass ein Brand in einem Moorgebiets aufgrund der Gefahr eines Flächen- und Torfbrandes eine über das normale Maß hinausgehende Gefährlichkeit birgt. Diese besonderen Umstände hat der Beklagte allerdings in seine Erwägungen eingestellt und auf die Beteiligung der Brandschutzdienststelle der Bauaufsicht die von dem Brandschutz­ büro M erstellten gesamtheitlichen Brandschutzkonzepte vom 20. Oktober 2016 und vom 7. Februar 2017 als Bauvorlage zum Bestandteil der Genehmigungen gemacht (Nr. 2.49 der Nebenbestimmungen). Darüber hinaus wurde den besonderen Bodenbedingungen des Standortes Rechnung getragen und zur Sicherstellung der ausreichenden Löschwasserversorgung die Einrichtung von zwei Löschwasserbrunnen zur Auflage der Genehmigung gemacht (Nr. 2.64). Die Brunnen müssen mittlerer Ergiebigkeit sein und jeweils mindestens 800 I/min Wasser Ober einen Zeitraum von zwei Stunden fördern. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass diese Menge entgegen der Auffassung der Brandschutzdienststelle gänzlich ungeeignet ist, im Falle eines Brandes ausreichend Löschwasser bereitzustellen. Zudem hat die Beigeladene mit der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr und der Brandschutzdienststelle einen Feuerwehrplan abzustimmen (Nr. 2.65). Dieses Konzept haben die Kläger nicht durch Aufzeigen konkreter Unzulänglichkeiten in Frage gestellt.

Auch im Übrigen begegnen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen keinen durchgreifenden Bedenken; insbesondere wurden den denkmalschutzrechtlichen Anforderungen durch die Anordnung einer archäologischen Überwachung der Erdarbeiten durch die Nebenbestimmung Nr. 2.46 Genüge getan.

3. Der Aufhebung der rechtswidrigen immissionsschutzrechtlichen (Teil-) Genehmigungen steht § 4 Abs. 1b Satz 1, § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG entgegen. Danach kommt bei Verletzung materieller Rechtsvorschriften eine Aufhebung der Zulassungsentscheidung nur in Betracht, wenn diese nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Eine Entscheidungsergänzung scheidet aufgrund der dem Beklagten hinsichtlich der Methodenwahl,- Risikobewertung und Auswahl geeigneter Vermeidungsmaßnahmen im besonderen Artenschutzrecht zukommenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative bereits grundsätzlich aus, da eine konkrete Vorgabe bestimmter Ergänzungen durch das Gericht damit nicht m0glich ist (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 29. Mai 2018 -4 K 3836/17 -, juris Rn. 238).

Voraussetzungen für die Annahme einer Behebbarkeit im ergänzenden Verfahren sind, dass zum einen der Verstoß nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er das Vorhaben in seinen Grundzügen bzw. als Ganzes von vorherein in Frage stellt, also das Vorhaben so verändert werden müsste, dass die Identitat des Gesamtvorhabens angetastet würde. Zum anderen darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass die Behörde diese Mängel unter Aufrechterhaltung der Zulassungsentscheidung beheben kann (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., UmwRG § 7 Rn. 96). Es muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Heilung bestehen, ohne dass das Gericht verpflichtet ist, das voraussichtliche Ergebnis des ergänzenden Verfahrens zu antizipieren (vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97, 100).

Hinsichtlich der sich auf alle Anlagen beziehenden materiell-rechtlichen Fehler im Bereich des besonderen Artenschutzrechts und des Naturschutzrechts geht das Gericht davon aus, dass die hinreichend konkrete Möglichkeit besteht, dass sich die festgestellten Rechtsfehler in einem ergänzenden Verfahren beheben lassen, insbesondere wenn die bisher unzureichend erfassten und bewältigten artenschutzrechtlichen Konflikte so gelöst werden, dass hierzu keine Maßnahmen ergriffen werden müssen, welche in die für andere Vogelarten bereits erfolgte Problembewältigung nachteilig verändernd eingreifen. Genauso verhalt es sich mit dem hinsichtlich der WEA B1, C1, C2 und C3 fest­ gestellten Widerspruch in Bezug auf die Ziele des Raumordnungsrechts. Jedenfalls durch die Betrachtung des zukünftigen Verhältnisses der Windenergienutzung zu dem noch zu genehmigenden Torfabbau und der Regelung dieses Verhältnisses innerhalb des vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Verfahrens – beispielsweise durch das Beifügen von Nebenbestimmungen in Bezug auf ein absehbares Rückbaudatum und eine sich anschließende Renaturierung – erscheint eine Heilung des Fehlers zumindest denkbar.

4. Die wasserrechtliche Genehmigung vom 18. August 2016 in Form der Widerspruchsbescheide vom 28. Mai 2018 bzw. vom 5. Juni 2018 für die Verfüllung und Verrohrung einer Vielzahl von Grabenteilstücken mit einer Länge von insgesamt 1.978 m und die Neuherstellung von insgesamt 1.213 m Graben ist rechtswidrig.

Der Beklagte hat unzutreffenderweise auf den wasserrechtlichen Antrag der Beigeladenen ein Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung einer Anlage in, an, über und unter oberirdischen Gewässern nach § 36 WHG durchgeführt und als Rechtsgrundlage für die Genehmigung § 57 NWG (i.V.m. §§ 36, 68 WHG) herangezogen. Da es sich aber bei der Maßnahme der Verrohrung, Verfüllung und Neuherstellung der Gräben zugleich um einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 WHG handelt, bedurfte dieser einer wasserrechtlichen Plangenehmigung nach § 68 WHG.

Ein Gewässerausbau ist dabei die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer, § 67 Abs. 2 WHG. Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung des vorher vorhandenen Gewässers beziehungsweise der Gewässer, da diese auf Dauer und nicht nur unerheblich verändert werden (vgl. Zeiler, in: Refken/Elsner/Zeiler, Kommentar zum Niedersächsischen Wassergesetz, 19. EL Stand November 2017, § 107 Rn. 7). Grundsätzlich ist eine Verrohrung eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers – vorliegend handelt es sich um Gewässer II. und III. Ordnung – im Sinne des§ 67 Abs. 2 WHG (vgl. Zeiler, in: Refken/Elsner/Zeiler, a.a.O., § 107 Rn. 9). Die Betrachtung einer Verrohrung ausschließlich als Anlage im Sinne des § 36 WHG kommt dabei in der Regel nur in Betracht, wenn es sich um eine sehr kleinräumige und insgesamt nicht wesentliche Maßnahme handelt. Eine solche liegt allerdings aufgrund des erheblichen Umfangs der zu verrohrenden Strecken – sowohl der einzelnen Abschnitte als auch kumulativ betrachtet -, die aufgrund der einheitlichen Betrachtung durch die Beigeladene und durch die Genehmigungsbehörde ebenfalls als einheitliches Vorhaben zu behandeln sind, nicht vor. Von einem Gewässerausbau ist für die ebenfalls genehmigte Neuherstellung von Graben bereits für Vorhaben geringen Umfangs und geringer Grabenlange auszugehen, da ein neu hergestellter Grabenabschnitt weder einzeln noch als Teil der gesamten Maßnahme unter den Anlagenbegriff im Sinne des WHG gefasst werden kann. Die Einstufung als Gewässerausbau stellten auch die Beteiligten zuletzt nicht mehr in Abrede.

Der Beklagte und die Beigeladene gehen allerdings fehl in der Annahme, dass es sich bei dem unter dem 18. August 2016 an die Beigeladene gerichteten Bescheid um eine wasserrechtliche Plangenehmigung handelt oder der Verwaltungsakt in diesem Sinne ausgelegt werden kann. Gegen die ursprüngliche ausdrückliche Intention des Beklagten, eine wasserrechtliche Plangenehmigung zu erteilen, spricht bereits die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Bekräftigung sowohl durch den Beklagten als auch durch den Vertreter der Beigeladenen, es habe eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 57 NWG für eine Anlage erteilt werden sollen. Auch eine Auslegung des Erklärungswertes des Verwaltungsaktes aus Sicht eines objektiven Empfängers nach §§ 133, 157 BGB in entsprechender Anwendung, der der Bescheid grundsätzlich zugänglich ist (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 Rn. 54 f.), führt nicht dazu, dass darin (auch) eine Plangenehmigung im Sinne des §§ 67, 68 WHG gesehen werden kann. Denn dabei ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der in den Graben verlegten Verrohrung auch bei Vorliegen eines Gewässerausbaus um eine Anlage im Sinne des § 36 WHG handeln kann; die Anlageneigenschaft und die Klassifizierung insgesamt als Gewässerausbau schließen sich nicht grundsätzlich gegenseitig aus. Die Genehmigung der Errichtung einer Anlage nach § 57 NWG und die Plangenehmigung eines Gewässerausbaus im Sinne des § 68 WHG stehen allerdings in einem Exklusivitätsverhältnis. Dies ergibt sich bereits aus § 57 Abs. 1 Satz 2 NWG, wonach es für die Herstellung einer Anlage einer Genehmigung nach § 57 NWG nicht bedarf, wenn diese beim Ausbau eines Gewässers hergestellt wird. Durch die Plangenehmigung wird damit die Genehmigung der Anlage nach § 57 NWG nicht im Zug der der Planfeststellung nach § 68 WHG im Umfang ihrer Erteilung zukommenden Konzentrationswirkung nach § 75 Abs. 1 VwVfG ersetzt, vielmehr bedarf es einer solchen Genehmigung überhaupt nicht (vgl. auch Zeiler, in: Refken/Elsner/Zeiler, a.a.O., § 109 Rn. 42). Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus dem Bescheid auch unter Berücksichtigung der Begründung und der dort zitierten Rechtsgrundlage § 57 NWG i.V.m. §§ 36 und 68 WHG nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Plangenehmigung handelt. Vielmehr spricht nach der äußeren Form zum einen der Betreff, nach dem eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) erteilt wird und der Hinweis, dass diese Genehmigung nicht die nach anderen gesetzlichen Vorschriften notwendigen Genehmigungen (z.B. des Trägers der Straßenbaulast) sowie privatrechtlichen Zustimmungen ersetzt, für das gegenteilige Verständnis. Der Plangenehmigung kommt nämlich nach § 74 Abs. 6 Satz 2 HS 1 VwVfG, § 109 Abs. 3 NWG, § 70 Abs. 1 WHG eine umfassende Konzentrations- und Ersetzungswirkung zu, sodass neben der Plangenehmigung andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich sind. Auch enthält der Bescheid keinen Hinweis darauf, dass die Genehmigung ihre Wirksamkeit verliert, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Durchführung des Plans begonnen wurde (§ 75 Abs. 4 VwVfG, § 109 Abs. 3 NWG, § 70 Abs. 1 WHG), was für ein Verständnis als Plangenehmigung gestritten hatte.

Der Begründung des Bescheids lasst sich auch nicht entnehmen, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung geprüft wurden. Neben den in § 67 Abs. 1 WHG und § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmigung sind nach § 107 NWG sind Ausbaumaßnahmen unter anderem an den Bewirtschaftungszielen der §§ 27 und 44 WHG auszurichten. Es geht aus dem Bescheid nicht hervor, ob diese wasserwirtschaftlichen Ziele sowie die Voraussetzungen weiterer aufgrund der Konzentrationswirkung ersetzten Genehmigungen oder Erlaubnisse – beispielsweise nach Naturschutz- oder Bodenschutzrecht – durch den Beklagten geprüft und berücksichtigt wurden. Die Begründung des (Ausgangs-)Bescheids konstatiert lediglich, dass bei Einhaltung der Auflagen gegen die beantragte Maßnahme keine Bedenken bestünden. Dies spricht für die Erteilung einer gebundenen Entscheidung wie der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 57 NWG, die lediglich bei Eintritt normierter Ausschlussgründe versagt werden kann und nicht für eine Plangenehmigung, im Rahmen derer die genehmigende Behörde ein planerisches Abwägungsgebot trifft. Es ist nicht ansatzweise aus dem Bescheid oder sonstigen Umstände für einen Bescheidempfänger ersichtlich, dass eine solche Abwägung vorgenommen wurde und welche Belange in die Abwägung eingestellt wurden. Auch in der durch den Widerspruchsbescheid „einkonzentrierten” Form der Genehmigung ergibt sich nicht Gegenteiliges. Denn auch im Rahmen des Widerspruchsbescheids ist hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung nicht erkennbar, dass eine Prüfung der genannten Voraussetzungen oder eine planerische Abwägung erfolgte. Vielmehr wurde der Genehmigungstenor ohne weitere Begründung in die Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen übernommen. Einer „Einkonzentrierung” einer wasserrechtlichen Plangenehmigung steht im Übrigen nach Ansicht der Kammer bereits entgegen, dass diese nicht zu den von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfassten Errichtungs- und Betriebsgenehmigungen zu zählen ist (vgl. Seibert, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., BImSchG § 13 Rn. 88). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Beklagte bereits im behördlichen Ausgangsverfahren eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG a.F., welche nach §§ 68, 70 Abs. 2 WHG vor der Erteilung einer Plangenehmigung erforderlich ist, durchgeführt hat. Dieser Umstand für sich genommen genügt allerdings nicht, die vorstehend genannten zahlreichen Hinweise auf eine Genehmigung nach § 57 NWG aufzuwiegen.

Auch eine Umdeutung kommt nicht in Frage, da eine gebundene Entscheidung wie die der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 57 NWG nicht in eine Ermessens- beziehungsweise eine Abwägungsentscheidung gemäß § 47 VwVfG umgedeutet werden kann, § 47 Abs. 3 VwVfG.

Doch selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei der wasserrechtlichen Genehmigung um eine Plangenehmigung für einen Gewässerausbau nach §§ 67, 68 WHG handelt, so erweist sich diese jedenfalls als materiell rechtswidrig. Denn es liegt jedenfalls eine Verletzung des planungsrechtlichen Abwägungsgebots vor, der als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips bei jeder Planung – auch der Plangenehmigung – zu beachten ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 5. Juli 2005 – 8 B 04.356 -, juris Rn. 40). Eine Verletzung liegt dann vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hatten berücksichtigt werden müssen, wenn die Bedeutung eines Belanges über­ oder unterschätzt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 -, juris Rn. 29). Vorliegend vermag die Kammer bereits nicht zu erkennen, dass eine solche Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dies ergibt sich jedenfalls nicht aus der angegriffenen wasserrechtlichen Entscheidung. Diese genügt den rechtlichen Ansprüchen daher nicht.

ln Bezug auf die wasserrechtliche Genehmigung kommt eine Heilung aufgrund der bereits die Grundzüge der Plangenehmigung betreffenden, vorstehend aufgezeigten Fehler nicht in Frage, sodass das Gericht an einer Aufhebung dieser Genehmigung nicht nach § 4 Abs. 1b Satz 1, § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG gehindert ist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO i.Vm. § 100 Abs. 1 ZPO (vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97, 103 m.w.N.). Die Beigeladene und der Beklagte tragen die Kosten jeweils zur Hälfte, da die Kläger hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung in vollem Umfang obsiegen und hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen lediglich in geringem Umfang unterliegen. Denn sie haben aufgrund der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit die Genehmigungen erfolgreich angegriffen und in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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