VERWALTUNGSGERICHT SCHWERIN, Beschluss vom 13.04.2021
Aktenzeichen: 7 B 1947/20 SN
BESCHLUSS
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 20.07.2020 („E-Dorf I“) wird hinsichtlich der WEA Nr. 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 wiederhergestellt. lm Übrigen, betreffend die WEA Nr. 1, 3 und 4, wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Antragstellerin 1/4 auferlegt; dem Antragsgegner werden von den Kosten des Verfahrens 3/8 (ohne außergerichtliche Kosten der Beigeladenen) auferlegt; der Beigeladenen werden von den Kosten des Verfahrens ebenfalls 3/8 auferlegt, ihre restlichen außergerichtlichen Kosten (3/4) trägt sie selbst.
2. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Streitig ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für 12 Windenergieanlagen (WEA), mit der der Antragsgegner zugleich das gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin ersetzt hat.
Die Beigeladene beantragte unter dem 04.02.2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von 14 WEA in dem Gebiet zwischen den Ortschaften E-Dorf, G-Dorf und H-Dorf, die alle zum Amt F. im Landkreis I. gehören. Nach verschiedenen Antragsänderungen betraf das Genehmigungsverfahren „E-Dorf I“ noch 12 WEA, davon 6 vom Typ Vestas V 150 mit 149 m Nabenhöhe und einer Nennleistung von 5.0/5.4 MW (WEA Nr. 1, 4, 8, 9, 11 und 13); 5 vom Typ Vestas V 150 mit 145 m Nabenhöhe und einer Nennleistung von 4.0/4.2 MW (WEA Nr. 3, 6, 7, 10 und 12) sowie 1 WEA vom Typ Vestas 126 mit 149 m Nabenhöhe und einer Nennleistung von 3,45 MW (WEA Nr. 14). Die Standorte für die WEA Nr. 1 und 3 befinden sich auf dem Gebiet der Gemeinde G-Dorf, Gemarkung J-Dorf, während alle andere WEA auf dem Gebiet der Antragstellerin, Gemarkung H-Dorf, vorgesehen sind.
Die Standorte aller 12 geplanten WEA befinden sich zudem in einem Gebiet, das der Regionale Planungsverband D. (RPD) im Rahmen des in Aufstellung befindlichen Regionalen Raumentwicklungsprogrammes D. (RREP D.) in Kapitel 6.5 Energie als Windeignungsgebiet „N E-Dorr vorsieht.
Unter dem 08.06.2017, geändert mit Antrag vom 16.11.2018, beantragte die Beigeladene die — in diesem Verfahren nicht streitgegenständliche – immissionsschutzrechtliche Genehmigung für 2 weitere WEA in dem als Windeignungsgebiet „N E-Dorf vorgesehenen Raum („E-Dorf II“). Dabei handelte es sich um die WEA-Typen Vestas V150 (STE) mit 145 m Nabenhöhe und einer Nennleistung von 4.0/4.2 MW (WEA Nr. 15) und Vestas V 150 mit 145 m Nabenhöhe sowie einer Nennleistung von 5.0/5.4 MW (WEA Nr. 16). Die Standorte der WEA Nr. 15 und 16 befinden sich ausschließlich auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin in der Gemarkung H-Dorf.
Im Zuge der Planung der WEA und der dabei zu beachtenden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere des Artenschutzes, wurden seit 2013 in dem Vorhabengebiet einschlägige Untersuchungen, u.a. Erfassungen und Horstkartierungen von Greifvögeln durchgeführt, deren Ziel es u.a. war, die von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen auf geschützte Tier- und Pflanzenarten hinsichtlich ihrer artenschutzrechtlichen Relevanz zu beurteilen. Die Untersuchungen mündeten zunächst in den von der Partnerschaft Y („Mdina/Bled/Oued“, im Folgenden MBO) für die Beigeladene erarbeiteten Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (AFB) vom 22.08.2018 (BI. 3357 ff. BA 3), ergänzt um den „Zusatz Naturschutz & Umwelt“ vom 11.07.2019 (BI. 3513 ff.), auf den Bezug genommen wird. Der AFB kam für die Arten Rotmilan und Mäusebussard zu der Feststellung, dass bei beiden Arten Verbote i. S. d. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht einschlägig sein würden. Die Verbote seien nicht mit der in der Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen Teil Vögel mit Stand vom 01.08.2016 (AAB-WEA 2016) als Lösungsmöglichkeit vorgeschlagenen Anlage sog. Lenkungsflächen vermeidbar, da der Eintritt eines Verbotstatbestandes unter Beachtung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse weder auf Grundlage von Abständen zwischen (während der Betriebszeit von 20 — 25 Jahren temporär besetzten oder existenten) Greifvogelhorsten und den WEA-Standorten noch basierend auf Flugaktivitäten in WEA-Nähe abgeschätzt werden könne. Das sei im Zuge der Studie „PROGRESS 2016″ für den Mäusebussard nachgewiesen, für den Rotmilan und andere Greifvogelarten sei dies mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen (BI. 3533 BA 3).
Mit Schreiben vom 07.02.2019 ersuchte der Antragsgegner die Antragstellerin und die Gemeinde G-Dorf um deren Einvernehmen i. S. d. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu den Vorhaben E-Dorf I und E-Dorf II. Beide Schreiben wurden jeweils am 13.02.2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 08.04.2019 versagte die Gemeinde G-Dorf und mit Schreiben vom 09.04.2019 versagte auch die Antragstellerin das gemeindliche Einvernehmen. Beide Versagungserklärungen gingen am 13.04.2019 bei dem Antragsgegner ein. Zur Begründung war im Wesentlichen auf Unvereinbarkeiten der Vorhaben mit artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffend Seeadler und Rotmilan, eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Verstöße gegen raumordnungsrechtliche Belange hingewiesen.
Der Antragsgegner führte für die Vorhaben im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Die Anträge und Antragsunterlagen hatten vom 04.02.2019 bis zum 03.03.2019 im Amt F. und bei dem Antragsgegner ausgelegen. (Fristgerechte) Einwendungen gegen die Vorhaben wurden nicht erhoben, ein Erörterungstermin hatte nicht stattgefunden.
Im Frühjahr 2019 beauftragten die Antragstellerin und die Gemeinde G-Dorf das „X-Büro“ Dr. Klaus-Dieter Z., die Vogelwelt in dem und um das vorgesehene Windeignungsgebiet „N E-Dorr anhand einer Raumnutzungsanalyse zwischen März und August 2019 zu untersuchen und die Ergebnisse (Brutstandorte, potentielle sowie tatsächlich genutzte Nahrungs- und Funktionalflächen) in einer Gesamtanalyse nach den Vorgaben der AAB WEA in Mecklenburg-Vorpommern (08/2016) darzustellen. Das Gutachten diente dem Zweck, die Zulässigkeit der Ausweisung des Windeignungsgebietes „N“ anhand der Untersuchung der Avifauna, speziell windkraftsensibler Arten (Seeadler / Rotmilan) im Umfeld des Eignungsgebietes zu überprüfen. Das Gutachten, auf das Bezug genommen wird (Bl. 200 ff. BA 8), wurde am 31.08.2019 fertiggestellt. Der Gutachter kam darin u.a. zu der Feststellung, dass der nordwestliche Teil des vorgesehenen Eignungsgebietes „N“ innerhalb eines 1000-m-Radius um 2 Rotmilan-Brutplätze („südlich E-Dorr, „Bauernwald bei H-Dorr) (BI. 227 BA 8), sowie innerhalb eines 2000-m-Radius um einen dritten Rotmilanbrutplatz („E-Dorfer Tannen“) liegt. Die besetzten Brutplätze wurden fotografisch dokumentiert (BI. 231 f. BA 8). Des Weiteren wurde festgestellt, dass ein kleinerer nördlicher Teil des Eignungsgebietes mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb eines 500 m-Radius um einen Brutplatz der Rohrweihe im Sandbergsmoor liegt. Hinsichtlich der Vogelart Seeadler wurde festgestellt, dass diese das Eignungsgebiet „N“ vereinzelt überflogen hatten, eine Signifikanz für ein erhöhtes Tötungsrisiko aber nicht zu erkennen sei.
Daraufhin wurden die AFB für die Anträge „E-Dorf r und „E-Dorf II“ durch die Landschaftsarchitekten GmbH „XXX X, X, X“ (im Folgenden XXX) überarbeitet und mündeten in den ergänzenden AFB mit Stand Mai 2020 (BI. 2918 ff. BA 3), auf den Bezug genommen wird. Der AFB Mai 2020 sieht dabei u.a. die Anlage von Lenkungsflächen im Fa Ile von WEA vor, die im 1000 — 2000-m-Radius um (neu bekannt gewordene) Rotmilanbrutstätten errichtet werden sollen, sowie Abschaltzeiten vom 01.03. — 31.10. jeweils 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang für die WEA Nr. 8 – 14, die innerhalb eines 1000-m-Radius um die Rotmilanbrutstätte „H-Dorfer Wald/Bauernwald“ errichtet werden sollen. Soweit die WEA Nr. 6 und 10 nach neuen Erkenntnissen innerhalb eines 500-m-Radius um einen wahrscheinlichen Brutplatz der Rohrweihe errichtet werden sollen, sieht der AFB für diese WEA ebenfalls Tagabschaltungen vom 01.03. — 31.10., jeweils 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang vor.
Zwischenzeitlich hatte der Antragsgegner die von der Beigeladenen beantragte UVP für die Vorhaben E-Dorf I und E-Dorf II weiter durchgeführt. Auf den UVP-Bericht der XXX mit Stand Dezember 2018 (BI. 2719 BA 3) wird ebenso Bezug genommen wie auf dessen Überprüfung durch den TÜV Nord mit dem Zwischenbericht vom 30.04.2019 (BI. 965 ff. BA 6) sowie die abschließende Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 24 UVPG und der Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 25 UVPG vom 30.06.2020 (BI. 868 ff. BA 6).
Mit Bescheid vom 28.07.2020 genehmigte der Antragsgegner die Errichtung und den um Abschaltzeiten eingeschränkten Betrieb von 12 WEA (E-Dorf I) unter Bedingungen und Auflagen. Diese betrafen u.a. die Anlage und den Nachweis der Funktionsfähigkeit von Lenkungsflächen für Rotmilane sowie Abschaltzeiten bestimmter WEA zur Absenkung des Tötungsrisikos für Rotmilane, Rohrweihen und Fledermäuse unter die sog. Signifikanzschwelle. Mit der Genehmigung wurde das gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin und der Gemeinde G-Dorf ersetzt. Die sofortige Vollziehung der Genehmigung wurde angeordnet und im Rahmen einer Interessenabwägung gesondert begründet.
Gegen den Genehmigungsbescheid legte die Antragstellerin am 28.08.2020 Widerspruch ein.
Am 04.09.2020 hat die Antragstellerin das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht.
Sie hält die Ausweisung des Windeignungsgebietes N wegen veralteter Daten aus naturschutz- und insbesondere artenschutzrechtlichen Gründen für unzulässig und zu nahe gelegen an dem ebenfalls geplanten Windeignungsraum 37/18. Siedlungsbereiche, Naturraumpotenziale und Tourismusentwicklung würden nicht hinreichend berücksichtigt.
Die UVP sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil sie erst auf den Antrag der Beigeladenen und nicht, wie zwingend vorgesehen, von Amts wegen durchgeführt worden sei. Artenschutzrechtliche Belange seien methodisch nicht richtig behandelt worden. Zur Beurteilung der Umweltauswirkungen der WEA hätten für Seeadler und Rotmilan Raumnutzungsanalysen durchgeführt werden müssen. Die Verfasser der AFB hätten die Methodik ihrer Untersuchungen nicht konkret dargelegt; insbesondere seien auch die Abstandsempfehlungen für WEA zu Brutvogelstätten des sog. „Helgoländer Papiers“ (Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten — LAG VSW — mit Stand vom 15.04.2015) als maßgeblicher wissenschaftlicher Stand nicht berücksichtigt worden. Die Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von WEA/Vögel (AAB-WEA) mit Stand vom 01.08.2016 entspreche dagegen nicht mehr dem Stand der Wissenschaft, u. a. weil darin keine Raumnutzungsanalysen vorgesehen seien. Die von den WEA für Seeadler und Rotmilan ausgehenden Gefahren seien falsch bewertet worden. Seeadler könnten in den Gefahrenbereich der WEA kommen, jedenfalls für Rotmilane liege unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gutachters Dr. Z. ein signifikantes Tötungsrisiko vor. Die naturschutzrechtlichen Betroffenheiten von Waldschnepfe und Rohrweihe seien nicht ausermittelt worden. Für den Mäusebussard fehle es an Schutzmaßnahmen. Die vorgesehenen WEA mit Höhen bis zu 226 m führten zu einer Überbelastung des gesamten Raums, ihre Auswirkungen könnten auch nicht durch die im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) vorgesehene Maßnahmen kompensiert werden. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei fehlerhaft, eine ernstzunehmende Interessenabwägung habe nicht stattgefunden.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 28.08.2020 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28.07.2020 für die Errichtung und den Betrieb von 12 WEA („E-Dorf l“) herzustellen sowie
dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Soweit die Antragstellerin meine, der vorgesehene Windeignungsraum N dürfe nicht als solcher ausgewiesen werden, sei das nicht von ihm zu prüfen. Raumordnungsrechtlich handele es sich bei dem aktuellen Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes um einen verfestigten Planungsstand, der in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren als unbenannter öffentlicher Belang im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB Beachtung finden müsse. Andernfalls würde sich das Vorhaben im Außenbereich und damit ebenfalls im Prüfregime des § 35 BauGB befinden, dessen Belange im Genehmigungsverfahren geprüft worden seien.
Es komme nicht darauf an, ob eine UVP zwingend oder freiwillig durchgeführt worden sei. Die UVP sei hier fehlerfrei durchgeführt worden. Die Antragstellerin erläutere in diesem Zusammenhang nicht, was sie etwa unter grenzwertiger Belastung der Bevölkerung verstehe.
Naturschutzrechtliche Belange seien ausreichend berücksichtigt worden, insbesondere in dem ergänzten AFB mit Stand von Mai 2020. Die Methodik der naturschutzfachlichen Untersuchungen sei dem AFB vorangestellt worden. Von den Vorgaben des Helgoländer Papiers könne durch die einzelnen Bundesländer abgewichen werden. In Mecklenburg-Vorpommern sei das durch die AAB WEA Teil Vögel erfolgt. Die pauschale Behauptung, Letztere würde nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen, sei nicht belegt. Der Genehmigung liege der LBP mit Stand von Mai 2020 zugrunde. Dieser sehe ausreichende Kompensationsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft vor und berücksichtige die Hinweise des LUNG zur Eingriffsregelung bei WEA. Für die Sofortvollzugsanordnung habe eine Interessenabwägung stattgefunden.
Die Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung macht sie geltend, dass den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt sei. Beim Verwaltungsakt mit Doppelwirkung bedürfe es keiner Prüfung, ob tatsächlich ein öffentliches Interesse oder überwiegendes Interesse eines Beteiligten am Sofortvollzug bestehe. Wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko vollendeter Tatsachen trage, bestimme sich nach materiellem Recht, d.h. der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs. Unbeschadet dessen ergebe sich das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs aus dem Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, den Ausbau der erneuerbaren Energien zügig zu fördern (§ 1 EEG). Es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass die erteilte Genehmigung die Antragstellerin, die sich nur auf die Verletzung ihrer eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange berufen könne, nicht in ihren Rechten verletze.
Belange der Raumordnung stünden dem Vorhaben im Außenbereich nicht entgegen. Die WEA-Standorte befänden sich gemäß der Teilfortschreibung des Entwurfes des Kapitels 6.5 Energie zur 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens des RREP D. (Stand November 2018) innerhalb des potentiellen Windeignungsgebietes „N E-Dort, wobei es sich insoweit um ein berücksichtigungsfähiges in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung handele. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sei nicht anwendbar, nachdem das OVG Greifswald das frühere RREP D. hinsichtlich der Ausweisung von Eignungsgebieten für WEA inzident für unwirksam erklärt habe. Gehe man davon aus, dass die Teilfortschreibung des RREP D. noch keine in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung abbilde, sei der aktuelle RREP D. für das Vorhabengebiert unbeachtlich; zu prüfen sei der Belang-Katalog des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 – 8 BauGB, der im Genehmigungsverfahren jedoch einzelfallbezogen geprüft worden sei.
Für das Vorhaben sei gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und durchgeführt worden. Die Antragstellerin könne sich auf einen dabei begangenen Verfahrensfehler gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG nur berufen, wenn der Verfahrensfehler ihr die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen habe, wofür nichts ersichtlich sei.
Das Vorhaben verstoße nicht gegen naturschutzrechtliche Regeln, wobei die Beigeladene Bezug auf eine der Antragserwiderung beigefügte Stellungnahme der XXX vom 08.01.2021 nimmt (Bl. 285 ff. d. A.). Die Beurteilung natur- und artenschutzrechtlicher Fragen richte sich in Mecklenburg-Vorpommern nach den AAB WEA 2016 (Teil Vögel, Teil Fledermäuse) und nicht nach den Abstandsempfehlungen des ,,Helgoländer Papiers“ von 2015. Die Erstellung von Raumnutzungsanalysen für betroffene Vogelarten, die das „Helgoländer Papier“ vorsehe, seien nach den AAB WEA nicht erforderlich. Maßgeblich seien Habitatanalysen, die der AFB Stand Mai 2020 enthalte.
Hinsichtlich der Art Rotmilan würden die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen ausreichen, um das Tötungsrisiko unter die Schwelle einer erhöhten Tötungssignifikanz abzusenken. Dazu gehörten insbesondere die angeordneten Abschaltzeiten für betroffene WEA vom 01.03. — 31.10. eines Jahres für die Zeit von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang, die gesonderten Ab– 10 – schaltmaßnahmen bei Mahdzeiten und die für Rotmilane unattraktiv zu gestaltende Mastfußumgebung durch konkrete Bewirtschaftungsvorgaben.
Der AFB habe sich mit der Art Mäusebussard ausführlich auseinandergesetzt und eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht festgestellt.
Störungstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien hinsichtlich der Art Seeadler nicht erfüllt, die WEA-Standorte befänden sich außerhalb von Flugkorridoren zu Nahrungsgewässern.
Die Tagabschaltung von 3 WEA im 500-m—Radius um einen vermuteten Rohrweihen-Brutplatz sei ausreichend um das Tötungsrisiko unter die Schwelle erhöhter Signifikanz abzusenken. Ausreichender Fledermausschutz werde mit pauschalen Abschaltungen der WEA Nr. 3, 4, 6, 8, 10, 11, 12, 14 vom 01.05. — 30.09. und der WEA Nr. 1, 7, 9 und 13 vom 01.07. — 30 09., jeweils 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei bestimmten Windgeschwindigkeiten sowie mit Monitoringauflagen erreicht.
Die von WEA ausgehende Fernwirkung, d.h. der Eingriff in das Landschaftsbild, das im Vorhabengebiet von mittlerer landschaftlicher Bedeutung sei, werde durch Kompensationsmaßnahmen, die der Genehmigungsbescheid anordne, ausgeglichen. Um eine besonders schutzwürdige Umgebung, die von WEA freigehalten werden solle, handele es sich nicht.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er die Genehmigung der WEA Nr. 1 und 3 betrifft. Die Standorte dieser beiden WEA sind bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB) auf dem Gemeindegebiet der Nachbargemeinde G-Dorf vorgesehen. Der Antragstellerin fehlt insoweit die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die Klage (hier der Antrag) nur zulässig ist, wenn der Kläger (die Antragstellerin) geltend macht, durch den Verwaltungsakt (…) in seinen (ihren) Rechten verletzt zu sein.
a) Wendet sich eine Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die einem Dritten unter Ersetzung des gem. § 36 Abs. 1 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens erteilt wurde, so kann sie gerichtlich u.a. zwar geltend machen, die Ersetzung sei deshalb zu Unrecht erfolgt, da das genehmigte Vorhaben nicht mit den §§ 31, 33-35 BauGB vereinbar sei. Diese Möglichkeit steht ihr allerdings nur hinsichtlich solcher Anlagen zu, die innerhalb ihres Gemeindegebietes auf einer bauplanungsrechtlich nach den §§ 31, 33 — 35 BauGB einzustufenden Fläche errichtet werden sollen. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen räumlich um einen einheitlichen Windpark, bestehend aus insgesamt 14 WEA handelt, von denen die WEA Nr. 1 und 3 auf dem Gebiet der Nachbargemeinde errichtet werden sollen, ergibt sich nichts Anderes. Das Vorhaben der Beigeladenen ist bezogen auf jede einzelne Anlage rechtlich teilbar. Mehrere räumlich zusammenstehende WEA stellen technisch keine notwendige Einheit dar, sondern sind auch einzeln funktionsfähig (vgl. VGH München, Beschluss vom 24.08.2015, 22 ZB 15.1802, 22 ZB 15.1277, NVwZ-RR 2016, 91); jede einzelne Anlage kann außerdem einem anderen rechtlichen Schicksal unterliegen, z. B. je nachdem wie groß der Abstand zu Fortpflanzungsstätten geschützter (Vogel-) Arten ist.
b) Negative Auswirkungen der WEA Nr. 1 und 3 auf das Gebiet der Antragstellerin im Sinne eines Entgegenstehens öffentlicher Belange sind nicht ersichtlich. Abwehransprüche auf der Grundlage des sog. Selbstgestaltungsrechts der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz — GG -) erwachsen allenfalls dann, wenn eine Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken; gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger Vorhaben hat die Gemeinde hinzunehmen; die bloße Sichtbarkeit führt für sich genommen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung (vgl. VGH München, Beschluss vom 03.02.2009, 22 CS 08.3194, juris). Im Streitfall hat die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt, inwieweit durch die WEA Nr. 1 und 3 gerade sie in ihrer Planungshoheit betroffen sein soll.
c) Bezogen auf die nicht in ihrem Gemeindegebiet vorgesehenen WEA Nr. 1 und 3 kann die Antragstellerin mangels eigener Rechtsbetroffenheit eine Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf die Vereinbarkeit mit Rechten ihrer Gemeindemitglieder oder sonstigen Bestimmungen des objektiven Rechts, etwa solchen des Umwelt-, Natur- oder Landschaftsschutzes, nicht beanspruchen. Ihre Planungshoheit oder ihr Selbstverwaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet sind insoweit nicht berührt (BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003, 9 VR 6.03, juris; VGH München, Beschluss vom 03.02.2009, 22 CS 08.3194, juris).
2. Im Übrigen ist der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen wiederherzustellen, zulässig, soweit er sich auf die in ihrem Gemeindegebiet vorgesehenen WEA Nr. 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14, alle belegen in der Gemarkung H-Dorf, bezieht.
a) Die Antragstellerin ist i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO insoweit antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in ihrer Planungshoheit betroffen zu sein. Die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch dann erforderlich, wenn, wie hier, in anderen Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 31, 34 oder 35 BauGB entschieden wird. Zu den anderen Verfahren gehören u.a. immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Dabei kann die Gemeinde ihr Einvernehmen allerdings nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 oder 35 BauGB ergebenden Gründen versagen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das Einvernehmenserfordernis dient insoweit dem Schutz der kommunalen Planungshoheit, die den Gemeinden das Recht gibt, ihre städtebauliche Entwicklung im gesetzlichen Rahmen eigenverantwortlich zu gestalten und zu planen.
b) Im Streitfall können der Genehmigung und damit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens u.a. Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BauGB, nämlich Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes sowie des Landschaftsschutzes entgegenstehen. Die 10 in der Gemarkung H-Dorf vorgesehenen Anlagen befinden sich im Prüfbereich, teils im Ausschlussbereich der nach dem „Helgoländer Papier und der AAB WEA Teil Vögel vorgesehenen Schutzbereiche für verschiedene geschützte Greifvögel. Im Vorhabengebiet gibt es zudem ein Fledermausaufkommen, das einem Kollisionsrisiko mit den Rotoren der WEA ausgesetzt ist und das nach Maßgabe der in den AAB WEA Teil Fledermäuse vorgesehenen Maßnahmen zu schützen ist. Schallemissionen können sich auf die Gesundheit der in der Umgebung wohnenden Bevölkerung auswirken, Landschaft und Landschaftsbild können beeinträchtigt werden.
3. Der Antrag ist hinsichtlich der WEA Nr. 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 auch begründet.
a) Nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, d.h. eine Abwägung zwischen Aufschubinteressen der Antragstellerin und den Vollzugsinteressen des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen vorzunehmen. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen des Genehmigenden und des Adressaten einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einerseits und der Gemeinde andererseits bemisst sich nach den — grundsätzlich — summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, wenn sich diese überschauen lassen, und — vor allem, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen — nach den voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits. Danach erweist sich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers umso gewichtiger, je mehr der Hauptsacherechtsbehelf Erfolg verspricht. Umgekehrt hat das Vollziehungsinteresse umso mehr Gewicht, je geringer dessen Erfolgsaussichten sind (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 04.09.2007 — 1 M 18/07-, juris).
Daran gemessen fällt die Interessenabwägung hinsichtlich der WEA Nr. 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu Lasten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus. Nach der vom Gericht vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid hinsichtlich der vorgenannten Anlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sein dürfte.
b) In formeller Hinsicht ist die Anordnung des Sofortvollzuges gem. § 80 Abs. 3 VwGO auf S. 26 f. des Genehmigungsbescheides vom 28.07.2020 einzelfallbezogen hinreichend begründet. Der Antragsgegner hat dabei auf das erhebliche wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Genehmigung und etwaiger schwerer wirtschaftlicher Schäden durch hohe Kosten eines Baustillstandes abgestellt und hat mögliche Verletzungen von Rechten Dritter bewertet. Schließlich hat er das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien wie hier der Windenergie hervorgehoben (s. jetzt auch den durch Art. 3 des Gesetzes vom 02.12.2020, BGBI. I S. 2694, 2696, neu gefassten Art. 63 BImSchG).
c) Rechtsgrundlage für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBau0 M-V) und § 13 BImSchG. Aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG gelten diese Regelungen auch im Fall der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserteilung nach § 4 BImSchG.
cl) Dem Vorhaben dürften artenschutzrechtliche Belange entgegenstehen. Nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben (u.a.) Belange des Naturschutzes und damit auch des Artenschutzes beeinträchtigt. Danach müssen die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 ff. BNatSchG beachtet werden.
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG M-V) hat zu den Modalitäten der Beachtung artenschutzrechtlicher Verbote, insbesondere zum Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG folgende Maßgaben aufgestellt (Urteil vom 13.09.2017, 3 L 145/14, juris):
„Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Aden nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABI. L 61 v. 3.3.1997, S. 1) aufgeführte Tierarten gehört auch der Große Abendsegler (…)“.
Im Streitfall gehört zu diesen Arten insbesondere auch der Rotmilan (Milvus milvus) und die Rohrweihe (Circus aeruginosus), es handelt sich um nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) BNatSchG besonders geschützte Arten. Diese kommen in der Umgebung des Vorhabengebietes vor und haben dort Brutplätze. Demgemäß ist es nicht unwahrscheinlich, dass sie auch das Vorhabengebiet durchfliegen und der Gefahr ausgesetzt sind, mit den Rotoren der Anlagen zu kollidieren.
Das OVG führt dann weiter aus:
„Der individuenbezogene Tötungstatbestand ist nicht nur bei einer gezielten Tötung, sondern auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen und daher als unvermeidlich hinzunehmen. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – BVerwGE 130, 299 Rn. 219; Urt. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91; Lid. v. 8.1.2014 – 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31 Rn. 98 f.). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos gegeben ist, steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, weil die behördliche Beurteilung sich auf außerrechtliche Fragestellungen richtet, für die weithin allgemein a nerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden fehlen. Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenden Zulassungsbehörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 65; Urt. v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 Rn. 14; Urt. v. 21.11.2013 – 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524 Rn. 14.).
Die Genehmigungsbehörde ist regelmäßig gehalten, bereits vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Plangebiet und den dort nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu ihren artspezifischen Verhaltensweisen und den für sie typischen Habitatstrukturen auszuwerten. Solche Erkenntnisse können sich stets unter Berücksichtigung ihrer Validität und der Art ihres Zustandekommens ergeben aus vorhandenen Katastern, Registern und Datenbanken öffentlicher Stellen, in denen über größere Zeiträume hinweg Erkenntnisse zusammengetragen werden, aus Abfragen bei den Fachbehörden und bei Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes, durch Auswertung von gutachtlichen Stellungnahmen aus Anlass anderer Planvorhaben oder aus Forschungsprojekten, schließlich aus der naturschutzfachlichen Literatur im Allgemeinen. Erst durch eine aus beiden Quellen (Bestandserfassung vor Ort; Auswertung vorhandener Erkenntnisse und Literatur) gewonnene und sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau wird sich die Behörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde, gestützt auf naturschutzfachlichen Sachverstand, daraus Schlussfolgerungen auf das Vorkommen und den Verbreitungsgrad bestimmter Aden zieht. Diese bedürfen, ebenso wie sonstige Analogieschlüsse, der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, darf die Planfeststellungsbehörde auch „worst-case-Betrachtungen“ anstellen, also im Zweifelsfall mit negativen Wahrunterstellungen arbeiten, sofern sie konkret und geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen (BVerwG, U. v. 09.07.2008 – 9 A 14/07 – BVerwGE 131, 274). Dabei kann die Behörde sich auch auf gutachtliche Stellungnahmen stützen, die der Vorhabenträger beigebracht hat.“
Dem schließt sich die Kammer auch für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen mit der Einschränkung der sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.10.2018 (1 BvR 2523/13 und 1 ByR 595/14, BVerfGE 149/407) ergebenden Ausführungen zur Einschätzungsprärogative der Genehmigungsbehörde an, wonach keine der Behörde eingeräumte Einschätzungsprärogative vorliegt, sondern es dem erkennenden Gericht mangels besserer Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis erlaubt sei, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist.
c2) Vorliegend ist der Antragsgegner dem mehrfach ergänzten AFB gefolgt. Er hat sich den von der Beigeladenen beigebrachten und überarbeiteten AFB der Landschaftsarchitekten GmbH „XXX“ mit Stand Mai 2020 zu eigen gemacht, der auf den AFB der MBO vom 22.08.2018, ergänzt unter dem 11.07.2019, aufbaut, unter Beteiligung der UNB und des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG), sowie des TÜV Nord, die im Ergebnis keine durchgreifenden artenschutzrechtlichen Bedenken mehr geltend gemacht haben.
Die von dem Antragsgegner übernommene Einschätzung artenschutzrechtlicher Belange durch den AFB ist jedoch in entscheidungsrelevanten Punkten aus gerichtlicher Sicht nicht plausibel und deshalb zu beanstanden. Das betrifft Abweichungen von Abstandsempfehlungen der AAB WEA Teil Vögel zu den Abständen der Standorte von WEA zu Fortpflanzungsstätten von Rotmilan und Rohrweihe. Dabei geht es um die Frage, anhand welcher Kriterien zu beurteilen ist, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG vorliegt oder durch besondere Maßnahmen verhindert werden kann.
c2.1) Zur Beantwortung dieser Frage sind in Mecklenburg-Vorpommern vom LUNG als zuständiger Landesfachbehörde im Anschluss an das „Helgoländer Papier die AAB WEA Teil Vögel und Teil Fledermäuse (Stand 01.08.2016) landesspezifisch entwickelt und mit Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 09.08.2016 den zuständigen Naturschutzbehörden zur Anwendung empfohlen worden (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 20.08.2018, 3 M 14/16, juris). Die Fachagentur Windenergie an Land bezeichnet die Empfehlungen als „rechtlich verbindlich für nachgeordnete Behörden“ (www.fachagentur—windenergie.de, Stand März 2021). Zur rechtlichen Relevanz derartiger Verwaltungsvorschriften ist festzustellen, dass es sich um eine Empfehlung zur Inhaltsbestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffes „signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos“ und/oder dessen Vermeidung i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 BNatSchG handelt. Das BVerfG hat dargelegt, dass es sich bei dem Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 BNatSchG um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, also nicht um eine „naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative“ mit einem entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraum, sondern um einen gerichtlich grundsätzlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff handelt. Eine eingeschränkte Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle bezüglich des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann sich nach dem BVerfG jedoch daraus ergeben, dass die Anwendung des Gesetzes tatsächliche Feststellungen verlangt, zu denen weder eine untergesetzliche Normierung erfolgt ist, noch in Fachkreisen und Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden existieren. Dann ist das Gericht verpflichtet, sich zur fachlichen Aufklärung der Tatbestandsmerkmale unmittelbar der Erkenntnisse der Fachwissenschaft und -praxis zu bedienen. Kann aber die Fachwissenschaft nicht die erforderlichen Erkenntnisse liefern, müssen und dürfen die Gerichte diese Erkenntnisgrenzen respektieren; denn hier stößt das Gericht an objektive Grenzen (BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018, 1 BA 2523/13 und 1 BvR 595/14, NuR 2019,33). In diesem Zusammenhang liefern die AAB WEA Vögel/Fledermäuse die für Mecklenburg-Vorpommern geltenden, von den Naturschutzbehörden anzuwendenden und auch vom Verwaltungsgericht grundsätzlich zu respektierenden naturschutzfachlichen Standards der Fachwissenschaft zur Inhaltsbestimmung des Tötungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
c2.2) Die AAB WEA Vögel sieht für die Art Rotmilan einen von WEA freizuhaltenden Ausschlussbereich in einem 1000-m-Radius um einen Brutplatz herum vor, für Rohrweihenbrutplätze gilt ein Ausschlussbereich in einem 500-m-Radius. In beiden Fällen gehen die AAB WEA Teil Vögel davon aus, dass innerhalb dieser Ausschlussbereiche die Flugaktivität der betreffenden Individuen besonders hoch ist, so dass bei der Errichtung von WEA in dem jeweiligen Ausschlussbereich von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen ist. Vermeidungsmaßnahmen zur Absenkung des Tötungsrisikos unterhalb die Schwelle der erhöhten Signifikanz sehen die AAB WEA für Rotmilan und Rohrweihe innerhalb der Ausschlussbereiche nicht vor. Gleichwohl genehmigte der Antragsgegner die Errichtung der WEA Nr. 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 innerhalb eines 1000-m—Radius um den Rotmilanbrutplatz südlich des Vorhabengebietes in den H-Dorfer Tannen/Bauernwald (innerhalb dieses Radius befindet sich möglicherweise auch noch die WEA Nr. 6) und die Errichtung der WEA Nr. 6, 10 innerhalb eines 500 m-Radius um einen — höchst wahrscheinlich vorhandenen — Rohrweihebrutplatz nördlich des Vorhabengebiets im „Sandbergsmoor. Zur Absenkung des Tötungsrisikos unter die Signifikanzschwelle wurden Abschaltzeiten festgelegt, und zwar für die WEA Nr. 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 vom 01.03. — 31.10. von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang. Für die WEA Nr. 7 war keine Abschaltzeit festgesetzt worden, obwohl sich die Anlage innerhalb des 1000-m-Ausschlussbereiches um den Rotmilanbrutplatz befinden müsste. Die vorgelegten Karten dazu sind zwar nicht genau, eine Nachmessung durch das Gericht auf Bl. 2853 BA 3 ergibt jedoch, dass der Standort der WEA Nr. 7 im Verhältnis zum Rotmilanbrutplatz im „Bauernwald“ mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb dieses 1000-m-Ausschlussbereiches liegen wird. Die Genehmigungen der WEA innerhalb der Ausschlussbereiche widersprechen damit auch in Ansehung der Abschaltmaßnahmen zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für beide Vogelarten den AAB WEA, denn Vermeidungsmaßnahmen sind in den Ausschlussbereichen für Rotmilan und Rohrweihe gerade nicht vorgesehen.
c2.3) Die AAB WEA schließen zwar auch für Ausschlussbereiche Ausnahmen, in denen ein Unterschreiten des Ausschlussbereichs erfolgen kann, nicht grundsätzlich aus, stellen dafür aber enge Voraussetzungen auf. Auf Seite 7 der AAB WEA Teil Vögel heißt es insoweit:
„Zum einen mag es seltene Fallkonstellationen geben, in denen der Nachweis erbracht werden kann, dass eine Unterschreitung der Ausschlussbereiche nicht zum Eintritt von Verbotstatbeständen führen kann. Vor dem Hintergrund des art- und verhaltensspezifischen Wissens, welches zur Festlegung und Anwendung von Ausschlussbereichen als anerkanntes und rechtssicheres Instrument geführt hat, dürfte es sich bei solchen Fallkonstellationen jedoch um tatsächlich atypische Fälle handeln, in denen zweifelsfrei nachzuweisen wäre, dass das betroffene Gebiet aufgrund der landschaftlichen Ausstattung voraussichtlich während des gesamten Zeitraumes der Geltungsdauer der Genehmigung von den Individuen der betroffenen Art unter Berücksichtigung insbesondere der Fortpflanzungs- und Ruhestätten, der Nahrungsflächen, der Flugrouten und Aktionsräume sowie unter Berücksichtigung eines normalen Fruchtwechsels und repräsentativer Aktionsräume (z.B. Aktivitätsmuster im Zuge erfolgreichen Brutverlaufes) in deutlich unterdurchschnittlicher Intensität genutzt werden wird. Es kann vor diesem Hintergrund und mit Blick auf Fragen der Rechtssicherheit, der Verfahrensdauer und der Planungssicherheit grundsätzlich nicht empfohlen werden, erhöhte Aufwendungen anzustrengen, um den theoretischen Möglichkeiten des Vorliegens solcher tatsächlich atypischen Fälle nachzugehen.“
Rohrweihe und Rotmilan sind Zugvögel, die im März/April in Deutschland eintreffen und im September/Oktober Deutschland wieder verlassen, Rotmilane manchmal auch erst im November. Rotmilane überwintern allerdings zunehmend in Deutschland. So sollen sich 1000 — 1200 Tiere regelmäßig auch im Winter in Deutschland aufhalten (Deutsche Wildtierstiftung, www.deutschewildtierstiftung.de/wildtiere/rotmilan). Während der Abschaltzeiten der in den Ausschlussbereichen geplanten WEA dürften Tötungsrisiken, die von diesen Anlagen ausgehen, zwar nahezu ausgeschlossen sein. In der Zeit des Vogelzuges dazwischen, vom 01.11. — 28.02., wenn die Vögel Deutschland verlassen haben, dürfte das Tötungsrisiko ebenfalls minimiert sein. Für den Rotmilan gilt das aber schon nicht mehr unbedingt, falls im Vorhabengebiet Rotmilane leben, die am Vogelzug nicht teilnehmen, was allerdings auch nicht bekannt ist und hier letztlich offen bleiben kann.
Die Kammer hat nämlich grundsätzliche Bedenken, durch die Anordnung von Abschaltzeiten das „Verbot der Errichtung von WEA in Ausschlussbereichen, für die keine Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen sind, zu umgehen. Dann würde nämlich die in den AAB WEA als „seltene (Ausnahme-) Fallkonstellation“ bzw. als „tatsächlich atypischen Fall“ gekennzeichnete Konstellation der ausnahmsweise gerechtfertigten Errichtung von WEA in Ausschlussbereichen dadurch zum häufigeren Fall oder gar zum Regelfall werden können, wenn Abschaltzeiten angeordnet werden. Die Errichtung von WEA in Ausschlussbereichen wäre nicht mehr „atypisch“. Das dürfte aber dem Sinn und Zweck der Einrichtung von Ausschlussbereichen, für die grundsätzlich keine Ausnahmen vorgesehen sind, widersprechen und es dürfte das öffentliche Interesse an der Effizienz der betroffenen Anlagen für die Gewinnung erneuerbarer Energien nicht befriedigen können, geschweige denn das Interesse der Betreiber an einem möglichst wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen. Derartige Abschaltmaßnahmen dürften eine — dann allerdings auch erforderliche – Rechtfertigung erst finden, wenn geschützte Vogelarten in der Nähe bereits bestehender/genehmigter WEA Brutplätze neu anlegen oder beziehen und die WEA auf diese Weise nachträglich in den Ausschlussbereich eines Brutplatzes gerät. Das ist nach Ansicht der Kammer aber zu unterscheiden von dem Streitfall, in dem WEA in den grundsätzlich freizuhaltenden Ausschlussbereichen um Brutplätze für Rotmilan und Rohrweihe „hineingenehmigt“ werden.
c2.4) Daran ändert auch der AFB der Beigeladenen nichts, der auf „neueste wissenschaftliche Erkenntnisse“ der sog. „Progress-Studie“ (Ermittlung von Kollisionsraten von Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen von Jan Blew, BioConsult SH, Arbeitsgruppenleiter Onshore) verweist. Deren Ergebnisse und praxisrelevante Konsequenzen waren The[1]ma einer Diskussionsveranstaltung der Fachagentur Windenergie an Land am 17. November in Hannover (Bl. 3416 f. BA 3). Nach den Ergebnissen der „Progress-Studie“ habe bei Mäusebussarden kein signifikanter Einfluss der Flugaktivitäten auf die Anzahl ermittelter Kollisionsopfer festgestellt werden können, der Abstand zwischen WEA und Horst und auch Habitatanalysen im Windparkbereich hätten sich nicht als verlässliche Größen einer individuenbezogenen Abschätzung eines Rotorkollisionsrisikos darstellen können. Danach solle es sich bei Rotorkollisionen von Mäusebussarden weitgehend um stochastische (zufällige) Ereignisse handeln und der vom Vorhaben (WEA) ausgehende zusätzliche Beitrag zum bereits vorhandenen individualbezogenen Grundtötungsrisiko nicht bemerkbar (signifikant) sein. Als Gegenmaßnahmen könnten allenfalls vorsorglich vom Vorhaben ablenkende, andernorts zu realisierende habitataufwertende Maßnahmen getroffen sowie Möglichkeiten geschaffen werden, die Attraktivität des Vorhabengebietes als zukünftige Nahrungsfläche bzw. Reproduktionsstätte für Beutetiere zu senken.
Soweit der AFB daraus ableiten sollte, dass aufgrund neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse erhöhte Flugaktivitäten um Brutplätze, Habitatanalysen in und um Vorhabengebiete(n) sowie insbesondere Abstände zwischen WEA und Brutplätzen keinen Beitrag zu einer signifikanten Erhöhung (oder Absenkung) des Grundrisikos für (Greif-) Vögel leisten würden, zum Schlagopfer einer WEA zu werden, so dass insbesondere die Abstandsempfehlungen der AAB WEA zu Brutplätzen und Vermeidungsstrategien wie die Anlegung von Lenkungsflächen überholt erschienen, wäre dem nicht zu folgen. Das Vorbringen ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung nicht geeignet, die in den AAB WEA enthaltenen naturschutzfachlichen Erkenntnisse der Fachwissenschaft und -praxis hinsichtlich der Erforderlichkeit von Ausschluss- oder Prüfbereichen um Fortpflanzungsstätten geschützter Vogelarten, von Habitatanalysen oder den Zusammenhang von der Zahl der Flugaktivitäten und der Zahl der Schlagopfer ernsthaft in Frage zu stellen. Insbesondere leuchtet die Aussage nicht ein, ,,die statistische Analyse zeige, dass es keinen signifikanten Einfluss der Flugaktivität auf die Anzahl der Kollisionsopfer gebe (beim Mäusebussard und wohl auch beim Rotmilan) (Reichenbach in: Windenergie und Artenschutz: Ergebnisse aus dem Forschungsvorhaben PROGRESS, und praxisrelevante Konsequenzen, Diskussionsveranstaltung am 17.11.2016 in Hannover, S. 19). Die Schlussfolgerung aus dieser Erkenntnis ist zudem unklar. SoII eine mit dem Ort des Brutplatzes in Zusammenhang stehende erhöhte Flugaktivität etwa nicht dazu führen können, dass sich nicht auch das Kollisionsrisiko mit nahe stehenden WEA (signifikant) erhöht, sondern dass sich Kollisionsfälle lediglich als stochastisch (zufällig) darstellen? Diese Konsequenz wird aber auch nicht gezogen. Reichenbach führt an anderer SteIle unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 28.04.2016 (9 A 9.15, juris) aus, dass es für Vogel in jedem Windpark ein Grundrisiko gebe, Kollisionsopfer zu werden. Für eine signifikante Erhöhung dieses spezifischen Grundrisikos müssten besondere Umstände auftreten. Als Kriterien für besondere Umstände benennt er „vor allem die Lage zu Brutplätzen, attraktive Nahrungsgebiete, häufige Flugwege oder temporäre Einflüsse auf das Angebot und die Erreichbarkeit von Nahrung“ (S. 20), also genau jene Kriterien, die in den AAB WEA Vogel Anlass dazu geben, Abstandsempfehlungen in Gestalt von artspezifischen Ausschluss- und Prüfbereichen um Brutplätze auszusprechen und Vermeidungsmaßnahmen wie die Anlegung von Lenkungsflächen vorzusehen. lm Übrigen handelt es sich bei den Ergebnissen der Progress-Studie um Erkenntnisse, aus denen (noch) keine wissenschaftlich gesicherten Schlussfolgerungen gezogen werden können. Methodik und Ergebnisse der Studie seien in der Fachwelt umstritten (TÜV Nord, Bl. 1009 BA 6). Selbst in der Zusammenfassung der Diskussionsveranstaltung heißt es, dass die Progress-Studie bei Behörden, Planern, Betreibern und Naturschützern zu großen Unsicherheiten geführt hätte. Mit den Simulationen in der Studie seien eine Menge Annahmen getroffen worden, mit jedem Schritt würde die Unsicherheit (über etwaige Schlussfolgerungen) wachsen. Offen sei, welche naturschutzfachlichen Auswirkungen die Studie für die Planungspraxis habe (S. 4 f.). Dafür, dass sich die Empfehlungen der AAB WEA Vögel auf der Grundlage der Progressstudie überholt hätten, ist angesichts dieser Unsicherheiten nichts ersichtlich. im Ergebnis sieht die Kammer im Streiffall in der Genehmigung der WEA in den Ausschlussbereichen von Rotmilan- und Rohrweihebrutstätten deshalb keinen zu rechtfertigenden Ausnahmetatbestand gegeben, sondern einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin rechtfertigenden Verstoß gegen die einschlägigen Empfehlungen der AAB WEA.
4. Die Genehmigung der WEA Nr. 4 dürfte sich dagegen als rechtmäßig erweisen.
a) Artenschutzrechtliche Belange dürften der WEA nicht entgegenstehen. Ihr Standort befindet sich nicht im Ausschlussbereich eines Brutplatzes einer geschützten Vogelart.
a1) Soweit sich die Anlage im Prüfbereich des Rotmilan-Brutplatzes „H-Dorfer Tannen/Bauernwald“ befindet, d.h. entsprechend der Empfehlung der AAB WEA innerhalb eines 2000-m-Radius um den Brutplatz herum, dürfte für Rotmilane kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bestehen. Zu dessen Vermeidung sehen die AAB WEA Lenkungs- und weitere Maßnahmen vor. Die Genehmigung enthält die Auflage, zur Ablenkung des Rotmilanpaares im „Bauernwald“ eine Lenkungsfläche in dem vom Vorhabengebiet abgewandten Raum anzulegen und damit dessen Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Vorhabengebiet zu verringern. Zusammen mit zeitlich befristeten Abschaltzeiten zu Attraktionszeitpunkten (Bodenbearbeitung, Ernte, Mand, Ausbringung von Mist) dürften die Maßnahmen das Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unter die Signifikanzschwelle absenken. Der Umstand, dass der Erfassung und Bewertung der für Rotmilane von den WEA ausgehenden Risiken keine sog. Raumnutzungsanalyse zugrunde gelegt wurde, ändert daran nichts. Die für Mecklenburg-Vorpommern anzuwendenden AAB WEA sehen Raumnutzungsanalysen bewusst nicht vor: „Funktionsraumanalysen können bestenfalls unvollständig die momentanen Raumnutzungsmuster abbilden, jedoch nur begrenzt und für die Zukunft gar nicht dazu beitragen, die tatsächliche Bedeutung von Flächen einzuschätzen“ (AAB WEA Teil Vögel Seite 10). Diese naturschutzfachliche Einschätzung der Untersuchungsmethode „Raumnutzungsanalyse“ durch die zuständige Naturschutzbehörde erscheint nachvollziehbar und wird gerichtlicherseits nicht beanstandet. Ihr Unterlassen dürfte daher keinen methodischen Fehler bei der Risikoerfassung und -bewertung des Tötungsrisikos für Rotmilane (und anderer Vögel) darstellen.
a2) Belange des Artenschutzes, die besonders geschützte Art Seeadler (Haliaeetus albicilia) betreffen, dürften der Genehmigung der WEA Nr. 4 nicht entgegenstehen. Die WEA Nr. 4 ist im 6 km Prüfbereich (AAB WEA Teil Vögel) um einen Seeadlerhorst vorgesehen. Im AFB (XXX, Stand Mai 2020, Bl. 2954 BA3) wurde im Rahmen einer Nahrungshabitatanalyse dargelegt, dass sich die geplante An lage nicht zwischen dem Horst und Nahrungsgewässern befindet und die Anlage damit auch nicht in einem Flugkorridor zwischen Hort und Nahrungsgewässern errichtet werden soll. Soweit Seeadler das Vorhabengebiet in der Vergangenheit überflogen haben, dürfte es sich um in das Grundkollisionsrisiko fallende Zufallsereignisse gehandelt haben, die nicht auf ein von der WEA ausgehendes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko deuten. Davon geht auch der Gutachter Feige aus (BI. 288 BA 8).
a3) Artenschutzrechtliche Belange den Mäusebussard betreffend dürften dem Vorhaben auch nicht entgegenstehen. In der Umgebung des Vorhabengebietes gab es in den Jahren seit 2015 regelmäßig 5 — 9 Brutplätze der geschützten Art Mäusebussard (Buteo buteo). Die Brutplätze befanden sich jeweils außerhalb des Vorhabengebietes im Abstand von etwa 1 km Entfernung (oder mehr) zu den geplanten Anlagen. Mäusebussarde gehören wegen ihres in Deutschland nahezu flächendeckenden Vorkommens zu den häufigsten Schlagopfern von WEA. Sie unterliegen damit bereits einem hohen Grundrisiko, von WEA getötet zu werden. Die AAB WEA sieht für diese Vogelart weder einen Prüf- noch einen Ausschlussbereich für einen Brutplatz vor, sondern (nur) eine Prüfung des Einzelfalles. Diese ist in dem AFB mit dem Ergebnis „nicht prüfungsrelevant“ vorgenommen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich alle in den Jahren 2015 — 2018 besetzten Horste in einer Entfernung von mehr als 1 km zur nächstgelegenen WEA befunden hätten. Aufgrund dieser Entfernung sowie aufgrund der Lage geeigneter Nahrungshabitate in windparkabgewandten Richtungen sei nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen. Diese konkrete Feststellung ist von der Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Die Kammer sieht im gegebenen Eilverfahren insoweit auch keinen Anlass zur Beanstandung, zumal die Anlage, wenn auch vorrangig zum Schutz des Rotmilans, zu Attraktionszeiten zeitlich befristet abzuschalten ist, was den Mäusebussard in gleicher Weise schützt. Insoweit drängt sich die Annahme eines durch die Anlage verursachten signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht auf.
a4) Artenschutzrechtliche Belange dürften im Hinblick auf das Vorkommen der Art Waldschnepfe nicht berührt sein. Der Gutachter Dr. Z. will am 18.04.2019 im „H-Dorfer Moor, südöstlich des Sandbergmoores, also vergleichsweise nahe, im Abstand von knapp 1000 m zu der geplanten WEA Nr. 4, einmalig eine „knurrende“ Waldschnepfe vernommen haben. Das genügt jedoch nicht, um für diese Art in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die Existenz eines Brutplatzes der Waldschnepfe ist nicht belegt, ein Sichtbarkeitsnachweis fehlt, die Art ist zudem weder in den AAB WEA Teil Vögel noch im „Helgoländer Papier“ gelistet, Ausschluss- und Prüfbereiche für Brutplätze sind für Waldschnepfen nicht vorgesehen. Nach Lage der Dinge dürfte das von Dr. Z. akustisch vernommene einmalige „Knurren“ von einem einzelnen Tier ausgegangen sein, dessen Vorkommen im H-Dorfer Moor zufällig gewesen sein dürfte, so dass ein über das künftige „Grundkollisionsrisiko“ hinausgehendes „signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für Waldschnepfen nicht angenommen werden kann.
a5) Artenschutzrechtliche Belange Fledermäuse betreffend dürften dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegenstehen. In dem Vorhabengebiet kommt eine Vielzahl von Fledermausarten vor, darunter mehrere geschützte Arlen (BI. 3224 ff. BA 3; Bl. 3464 ff. BA 3). Die WEA Nr. 4 soil an einem Standort errichtet werden, der weniger als 250 m von potentiell geeigneten Lebensräumen für Fledermäuse entfernt ist. In Übereinstimmung mit der AAB WEA Teil Fledermäuse sieht der Genehmigungsbescheid als Maßnahme zur Verringerung des Kollisions- und Tötungsrisikos eine pauschale Abschaltung der Anlage im Zeitraum 01.05. — 30.09. von 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei bestimmten Windgeschwindigkeiten und Niederschlagswerten vor (III. B. Nr. 4.13). Zusätzlich sieht die Genehmigung zur Erfassung der Aktivität aller residenten und wandernden Fledermäuse für die ersten beiden Betriebsjahre ein Höhenmonitoring durch einen Fachgutachter vor. Auch insoweit sieht die Kammer im vorliegenden Eilverfahren keinen Anlass, die Bewertung und das Ergebnis der für Fledermäuse bestehenden Risiken durch den Antragsgegner, die naturschutzfachlich erfasst, bewertet und als nicht durchgreifend beurteilt wurden, aufgrund besserer Erkenntnisse in Frage zu stellen.
a6) Methodische Bedenken im Hinblick auf die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Relevanz der von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Wirkungen insbesondere auf geschützte Vogel- und Fledermausarten, die auf Verfahrensfehler hinauslaufen könnten, sieht die Kammer nicht. Vielmehr erscheint die im überarbeiteten AFB mit Stand von Mai 2020 aufgezeigte Methodik (Bl. 2921 ff. BA 3) mit mehrjähriger Bestandsaufnahme der im Vorhabengebiet und dessen Umgebung vorkommenden Vogelarten und anschließender Gewichtung und Bewertung der von dem Vorhaben ausgehenden Risiken auf einzelne Arten ausreichend.
b) Weitere öffentliche Belange dürften dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich grundsätzlich privilegierten Vorhaben der Errichtung der WEA Nr. 4 ebenfalls nicht entgegenstehen.
b1) Dass das Vorhaben den Darstellungen eines Flächennutzungsplanes der Antragstellerin widerspricht (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), insbesondere in einem Gebiet vorgesehen ist, das durch einen Flächennutzungsplan der Antragstellerin als Ausschlussgebiet für die Errichtung von WEA gekennzeichnet ist, ist weder ersichtlich noch von einem Beteiligten behauptet worden.
b2) Dem Vorhaben dürften Ziele der Raumordnung nicht entgegenstehen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Ste Ile erfolgt ist.
b2.1) Mit dem Inkrafttreten der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm D. (RREP D.-LVO M-V) vom 31.08.2011 wurden zur Sicherung einer räumlich geordneten Entwicklung Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen. Die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen und der Ersatz sowie die Erneuerung bestehender Anlagen sollten ausschließlich innerhalb der Eignungsgebiete Windenergieanlagen zulässig sein (Kapitel 6.5 Energie, Abs. 2 RREP D.-LVO M-V). Sinn und Zweck dieser Regelung war es, durch positive Standortzuweisungen für privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Windenergienutzung) an mehreren Stellen im Plangebiet des Raumordnungsplanes den übrigen Planungsraum von WEA freihalten zu können. Eine solche Ausschlusswirkung setzt allerdings voraus, dass der betreffende Plan wirksam ist (BVerwG, Urteil vom 20.05.2010, 4 C 7.09, juris). Für die im Streitfall zwischen E-Dorf und G-Dorf für die Errichtung der streitgegenständlichen WEA vorgesehen Flächen war in dem RREP D. 2011 kein Eignungsgebiet vorgesehen. Danach lag zwar eigentlich der Ausschlussgrund des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben in der Regel entgegenstehen, soweit hierfür als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist, nämlich in den ausdrücklich als Windeignungsgebieten vorgesehenen Flächen. Allerdings hat das OVG M-V im Urteil vom 15.11.2016 (3 L 144/11, juris) im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2015 (4 CN 7.14, juris) festgestellt, dass das RREP D. 2011 hinsichtlich der Konzentrationsflächenplanung für Windenergie insgesamt unwirksam sei und dass es die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entfalten könne. Die Kammer schließt sich dem an. Insoweit gab es im Zeitpunkt des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunktes der Genehmigungserteilung (OVG Münster, Urteil vom 28.11.2007, 8 A 2325/06, juris; OVG M-V, Urteil vom 10.04.2018, 3 LB 133/08, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 05.02.2020, 5 B 330/19 HGW, juris) am 28.07.2020 kein wirksames RREP D., das der Errichtung von WEA in E-Dorf/G-Dorf als öffentlicher Belang i.S. einer Ausschlussfläche für WEA entgegenstehen könnte, weil WEA an anderer Stelle vorgesehen waren. Auf die Vorgängerregelung, das Regionale Raumordnungsprogramm D. 1996 kann auch nicht abgestellt werden, da dieses seit dem Inkrafttreten des RREP D. 2011, das, soweit es nicht für unwirksam erklärt wurde, weiterhin Rechtskraft entfaltet, nicht mehr galt (Urteil des VG Schwerin vom 06.12.2017, 7 A 2567/15 SN, juris).
b2.2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung zur Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen, das als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i. S. d. § 3 Nr. 4 Raumordnungsgesetz (ROG) einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehen kann (BVerwG, Urteil vom 01.10.2010, 4 C 4/08, juris). Im Streitfall schreibt der RPD den RREP D. fort. Das für die Errichtung der WEA vorgesehene Gebiet wurde 2016 von dem RPD- 26 – unter Nummer NJ mit einer Fläche von 160 ha als Windenergieeignungsgebiet in die Teilfortschreibung des RREP D. aufgenommen, 2018 wurde es mit der Nummer N und einer Fläche von 182 ha im Wesentlichen bestätigt. Die für die Errichtung der WEA vorgesehenen Flächen befanden sich zum maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt, dem 28.07.2020, innerhalb des geplanten Windeignungsgebietes N. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei dem geplanten Windeignungsgebiet N um ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung handelte, dem die Qualität eines öffentlichen Belangs i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zukam, weil es inhaltlich hinreichend konkretisiert und zu erwarten war, dass es sich zu einer verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verfestigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005, 4 C 5.04, juris). Hätte das Windeignungsgebiet N diesen Verfestigungstand der Planung erreicht, stünden dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegen, weil die vorgesehene Fläche in einem für die Errichtung von WEA vorgesehenen Konzentrationsraum lag. Wäre die Planung noch nicht entsprechend verfestigt, handelte es sich um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, dem unter raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten auch kein öffentlicher Belang entgegenstand. Eine verfestigte Planung, die vorsah, dass an dieser Stelle keine WEA errichtet werden sollten, gab es hier nicht. Mit der Verortung der WEA in dem vom RPD als Windeignungsgebiet vorgesehenen Gebiet N hat sich der Antragsgegner zudem die vom RPD im Rahmen der Teilfortschreibung des RREP D. vorgenommene Abwägung öffentlicher Belange als Ziele der Raumordnung mit dem Vorhaben, an dieser Stelle WEA zu errichten, zu eigen gemacht (vgl. Seite 19 der Bescheidbegründung, Bl. 31 d. A.).
b3) Die von der Anlage ausgehende Schallemission dürfte für Anwohner zumutbar sein. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Dabei handelt es sich um die gesetzliche Ausformung des allgemeinen baurechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme für eine besondere Konfliktsituation. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gem. § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Da bei den Begriffsbestimmungen auf das BImSchG zurückgegriffen werden kann, ergibt sich aus dem Immissionsschutzrecht auch die Grenze für die Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme. Werden schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. BImSchG nicht hervorgerufen, kommt insoweit eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme in der Regel nicht in Betracht (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. § 35 Tz. 80). lm Streitfall hat der Antragsgegner auf der Grundlage einer Schallimmissionsprognose vom 07.08.2019, deren Bewertung durch das LUNG und den TÜV Nord, in dem Genehmigungsbescheid mit den Auflagen lll.B.2.1 — 2.9, soweit ersichtlich, sichergestellt, dass die nach der TA-Lärm zulässigen Immissionswerte für die nächstgelegenen Immissionsorte Hof J-Dorf, Ö-Dorf, H-Dorf, E-Dorf Ausbau und E-Dorf, Rosenstr., nicht überschritten werden. Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist damit nicht erkennbar und wird auch nicht substantiiert geltend gemacht.
b4) Das Vorhaben dürfte die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigen oder das Landschaftsbild in unzulässiger Weise verunstalten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
b4.1) Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung. Das Landschaftsbild wird verunstaltet, wenn mit der Errichtung eines Vorhabens der städtebauliche und landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört würde. Geschützt ist insbesondere der ästhetische Wert der Landschaft. lm Falle von privilegierten Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 — 8 BauGB, u.a. Vorhaben, die der Nutzung der Windenergie dienen, Nr. 5) ist der vom Gesetzgeber vorgenommenen Zuweisung dieser Vorhaben in den Außenbereich innerhalb der vorzunehmenden Abwägung allerdings angemessen Rechnung zu tragen. Nicht zu vermeidende Beeinträchtigungen der natürlichen Eigenart der Landschaft oder des Landschaftsbildes sind daher zugunsten der privilegierten Vorhaben in Rechnung zu stellen (Battis/Krautzberger/ Löhr, a.a.O. Tz. 86 ff.).
b4.2) Die Errichtungen hochaufragender WEA stellen erhebliche ästhetische Eingriffe in die natürliche Eigenart der Landschaft, ihren Erholungswert und das Landschaftsbild dar (§ 14 Abs. 1 BNatSchG, § 12 Abs. 1 Nr. 12 NatSchG M-V). Das allein bewirkt aber noch nicht ihre Unzulässigkeit. Nach § 13 BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. lm Rahmen der hier anzustellenden summarischen Betrachtung erscheint die Errichtung von WEA mit dem Ziel der Nutzung der Windenergie und ihres weiteren Ausbaues unvermeidbar. Nach § 15- 28 – Abs. 1 Satz 2 BNatSchG sind Beeinträchtigungen vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Das ist hier nicht der Fall. Die privilegierte (Außenbereichs-) Nutzung und der Ausbau erneuerbarer Energie durch Windenergie „am gleichen Ort“ können nur durch die Errichtung und den Betrieb von WEA erfolgen. Damit verengt sich die Rechtmäßigkeitsprüfung des Eingriffes in die natürliche Eigenart der Landschaft und in das Landschaftsbild auf die Frage des Ausgleichs bzw. der Kompensation (§§ 13 Satz 2, 15 Abs. 2 BNatSchG). Nach dem UVP-Bericht Stand Dezember 2018 (BI. 2799 BA 3) habe der von dem Vorhaben betroffene bislang nicht vorbelastete Landschaftsbildraum V 4-16 „Ackerlandschaft J-Dorf-Vietlübbe“ eine mittlere bis hohe Bedeutung für das Landschaftsbild. Insgesamt sei die Bedeutung für das Landschaftsbild am Vorhabenstandort als „mittel“ einzustufen. U.a. daran sind Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen zu orientieren. Dazu hat die Antragstellerin lediglich ausgeführt, der Eingriff sei nicht auszugleichen oder zu kompensieren. Konkret hat sie sich mit den der Beigeladenen auferlegten Nebenbestimmungen in dem Genehmigungsbescheid lll.B. Nr. 4.20 — 4.24 zur Kompensation des Eingriffs nicht auseinandergesetzt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sieht die Kammer insoweit keinen Anlass, der Frage vertieft nachzugehen, ob die Kompensationsmaßnahme „Verbesserung des Wasserrückhaltes im Bereich des Moores Klinker Plage im gleichnamigen Naturschutzgebiet Klinken im Landkreis I. anteilig mit 315.939 m2 FÄQ“ den Eingriff adäquat kompensiert. Offensichtlich oder überwiegend rechtswidrig erscheint das jedenfalls nicht.
b.5) Schließlich dringt die Antragstellerin nicht mit dem Vortrag durch, die UVP sei fehlerhaft durchgeführt worden, u.a. weil sie auf Antrag der Beigeladenen („freiwillig“) statt zwingend von Gesetzes wegen durchgeführt worden sei und weil bei der artenschutzrechtlichen Risikoanalyse für den Rotmilan keine Raumnutzungsanalyse durchgeführt worden sei.
b5.1) Die UVP ist ein unselbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahrens (§ 4 Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — LUVPG M-V) und nicht selbständig angreifbar. Wird sie fehlerhaft durchgeführt, stellt das im Rahmen des Genehmigungsverfahren einen Verfahrensfehler dar. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 — 2 b u.a. verlangt werden, 1. wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften a) erforderliche UVP oder b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist, 2. (…), 3. Ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
b5.2) lm Streitfall ist eine UVP durchgeführt worden, wobei es keine erkennbare rechtliche Relevanz hat, ob diese auf Antrag gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG (ebenso § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LUVPG M-V) oder von Gesetzes wegen „zwingend“ veranlasst wird, die Prüfungsmaßstäbe sind dieselben. Das Unterlassen einer Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan stellt bei der Prüfung des Schutzgutes „Tiere“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UVPG) schon deshalb keinen Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG dar, weil in Mecklenburg-Vorpommern darauf bewusst verzichtet wird (vgl. oben AAB WEA Teil Vögel) und dieser Verzicht nicht rechtswidrig sein dürfte.
b5.3) lm Übrigen bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, dass die Absätze 1 bis 2 für Rechtsbehelfe von Personen gem. § 61 Nr. 1 der VwGO (…) gelten. Dazu gehört die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Kommunalverfassung M-V), nämlich als juristische Person des öffentlichen Rechts. Allerdings ist auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nr. 1 (also auf die Antragstellerin) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Selbst wenn bei der UVP Verfahrensfehler vorgekommen wären, erscheint es vorliegend ausgeschlossen, dass diese dazu geführt haben könnten, der Antragstellerin die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess zu nehmen. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung als gesetzlich vorgesehene Beteiligung am Entscheidungsprozess hat, soweit ersichtlich fehlerfrei, stattgefunden, in deren Rahmen die Antragstellerin Einsicht in die ausgelegten Unterlagen hätte nehmen und Einwände vorbringen können. Daneben hat die Antragstellerin ihre Einwände im Rahmen ihrer Beteiligung gem. § 36 BauGB vorbringen können und auch vorgebracht.
c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat die Kosten des Verfahrens verhältnismäßig geteilt, die Antragstellerseite obsiegt mit ihrem Rechtsschutzantrag gegen die Genehmigung von 9 Anlagen, während sie hinsichtlich der WEA Nr. 1, 3 und 4 unterliegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren billigerweise verhältnismäßig erstattungsfähig, da sie einen Sachantrag gestellt hat und sich insoweit am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwG0).
d) Die Streitwertfestsetzung beruht in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffer 19.3, halbiert wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens) auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach – Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung (ERVV) bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323 a, 19055 Schwerin, einzulegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 7 VwGO vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Gegen den Beschluss zu 2. kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach – Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323 a, 19055 Schwerin, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Unterschriften