OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.07.2016 – 3 LA 70/14

Beschluss vom 26.07.2016 – 3 LA 70/14

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES

OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 15. Mai 2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 113.765,85 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag der Klägerin, einer Fachklinik für Neurologie, Neurotraumatologie und, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Genehmigung eines Beschlusses der Schiedsstelle für die Festsetzung der Pflegesätze von Krankenhäusern in Schleswig-Holstein durch den Beklagten wendet, zu Recht abgelehnt. Die Schiedsstelle hatte in seiner Entscheidung das Budget der Klägerin für das Jahr 2010 festgelegt und dabei die Berücksichtigung von Bewertungsrelationen für die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bzw. ohne schwer motorische Funktionseinschränkung (B44B und B44D des Fallpauschalenkatalogs) abgelehnt.

Die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), auf die sich die Klägerin in ihrer Antragsschrift beruft, liegen nicht vor, so dass ihr Antrag abzulehnen war (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

 

1.

Die Darlegungen der Klägerin sind nicht geeignet, den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (OVG Schleswig, Beschl. v. 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 -, NordÖR 1999, 285). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (OVG Schleswig, Beschl. v. 14. Dezember 1999 – 4 M 102/99 -, NVwZ 2000, 341).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass sie von der Vereinbarung und Erbringung geriatrischer frührehabilitativer Komplexbehandlungen nicht ausgeschlossen sei. Zudem verkenne es ihren Rechtsanspruch auf die Vereinbarung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung (DRG-Fallpauschalen B44B und B44D) aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes für die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen, Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Denn diese gehörten gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KHEntgG zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, hätten im Rahmen der akutstationären Behandlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzusetzen und bedürften keines zusätzlichen besonderen Versorgungsauftrages. Im Gegenteil: Diese Regelung bedeute, dass jedwede akutstationäre Behandlung – hier auf dem Gebiet der Neurologie – zum frühestmöglichen Zeitpunkt, dass heißt vom ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes an, Leistungen der Frührehabilitation beinhalten müsse und zu erbringen habe. Demgemäß handele es sich bei der frührehabilitativen Komplexbehandlung nicht um eine eigenständig planungsrechtlich zu erfassende Behandlungsform des Krankenhauses, sondern um eine Leistungsfrage. Die Regelungen in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KHEntgG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V überlagerten insoweit die Regelungen über den Versorgungsauftrag, da sie davon ausgingen, dass bei jeder akuten Krankenhausbehandlung frührehabilitative Behandlungen so früh wie möglich einsetzen müssten. In diesem Zusammenhang verweist sie u.a. auf Entscheidungen des OVG Münster (Urteil vom 22. November 2012 – 13 A 2379 -), VG Münster (Urteil vom 23. Juni 2010 – 9 K 249/09-) und des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil 14. Oktober 2014 – B 1 KR 25/13 R; Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 21/14 R), jeweils zitiert nach juris. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V (Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis90/Die Grünen, BT-Drucks. 14/5074 vom 16.01.2001 zu § 39 Abs. 1), nach welcher u.a. „die von Anfang an integraler Bestandteil der medizinischen Versorgung sein solle; Ärzteschaft, Pflegepersonal und das spezifische Fachpersonal an dieser Aufgabe mitzuwirken hätten; soweit medizinisch erforderlich, auch fachspezifische Rehabilitationsansätze zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu integrieren seien; das Erbringen von medizinischen Leistungen zur im Rahmen der für die jeweilige Akutbehandlung erforderlichen Verweildauer zu erfolgen habe und die Integration der medizinischen Versorgung in die Krankenhausbehandlung vor allem eine Qualitätsverbesserung der stationären Versorgung darstelle“. Das Verwaltungsgericht gehe zwar zutreffend mit der Entscheidung des OVG Münster davon aus, dass frührehabilitative Leistungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich integraler Bestandteil der eigentlichen akutstationären Behandlung seien und die streitgegenständlichen Leistungen der frührehabilitativen Komplexbehandlungen (DRG B44B und DRG B44D) dem Fachgebiet der Neurologie im Sinne der Weiterbildungsordnung der Ärzte Schleswig-Holsteins, das dem Fachgebiet der Klägerin krankenhausplanerisch zugewiesen sei, zuzuordnen seien. Allerdings stelle es sodann auf die Ausführungen des Krankenhausplans 2010/2015 ab und gelange zu dem (Fehl-)schluss, dass sich aus dem Krankenhausplan „hinreichend deutlich entnehmen“ lasse, dass geriatrische Leistungen zur Frührehabilitation ausschließlich den geriatrischen Kliniken bzw. geriatrischen Abteilungen zugewiesen seien.

Die Erbringung von Leistungen zur Frührehabilitation, wozu auch die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung gehört, zählt zwar zu den allgemeinen Krankenhausleistungen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KHEntgG). Indes gehört sie bei Plankrankenhäusern, wie der Klägerin, nur zu diesen, wenn sie ihr im „Rahmen des Versorgungsauftrages“ (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V) zugewiesen ist. Nur in diesem Fall kann sie von dem Plankrankenhaus als Entgelt berechnet werden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3, 1 Halbsatz). Welche Leistungen indes von dem Versorgungsvertrag umfasst sind, ergibt sich bei einem Plankrankenhauses aus den Festlegungen des Krankenhausplans des Landes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG (sowie gegebenenfalls einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 SGB V (vgl. § 11 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz, Nr. 1 KHEntgG). Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt dies z.B. die Ausweisung von Zentren mit ein; denn bundesrechtlich steht nicht in Frage, dass ein Krankenhausplan Festlegungen über Versorgungsschwerpunkte und -zentren treffen kann (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 – 3 C 8/13 -, zitiert nach juris, Rn. 27 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 – 3 C 17.10).

Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Erbringung der frührehabilitativen geriatrischen Komplexbehandlung als allgemeine Krankenhausleistung den jeweiligen Plankrankenhäusern durch den Versorgungsauftrag zugewiesen sein könne und hat sodann zu Recht unter Auslegung (vgl. §§ 133, 157 BGB ) des Feststellungsbescheides vom 21. Dezember 2009 und der Festlegungen des Krankenhausplanes 2010 des Landes Schleswig-Holstein (Gl.Nr. 2122.14, Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit vom 5. Januar 2010 – VIII 421 -; Amtsbl.Schl.-H. 2010, S. 55 ff.) festgestellt, dass der Versorgungsauftrag der Klägerin im Kalenderjahr 2010 nicht die Erbringung von Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung nach § 39 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz SGB V i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntG umfasst habe (UA S. 12 bis 20).

Nach dem Feststellungsbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2009 beträgt die Zahl der Planbetten ab dem 01. Januar 2010 47. Wegen der weiteren Festlegungen, insbesondere zu Versorgungsstufe und Fachrichtungen wird auf das beigefügte Krankenhaus-Planungsblatt Nr.: 5512 verwiesen. Daraus ergibt sich, dass der Klägerin nur die stationäre Fachrichtung „Neurologie“ zugewiesen ist. Aus dem Umstand, dass der Klägerin durch den Feststellungsbescheid nicht ausdrücklich die Erbringung von frührehabilitativen geriatrischen Komplexbehandlungen zugewiesen ist, kann allein nicht der Schluss gezogen werden, dass sie zu einer Erbringung derartiger Leistungen nicht berechtigt wäre. In diesem Sinne ist das in Bezug genommene Urteil des OVG Münster vom 22. November 2012 – 13 A 2379/11 – zu verstehen. Allerdings ist ein solcher Schluss zulässig, wenn sich aus den Festlegungen des Krankenhausplanes eine Einbeziehung oder ein Ausschluss von Leistungen ergibt. Anders ist auch die in Bezug genommene Entscheidung des OVG Münster (vgl. insoweit das Zitat auf Seite 6 BA) nicht zu verstehen. Im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall – ein Plankrankenhaus im Land Nordrhein-Westfalen betreffend – ist der objektive Erklärungswert der Festlegungen des Krankenhausplans 2010 für das Land Schleswig Holstein nur so zu verstehen, dass der Beklagte sich als planende Behörde in Schleswig-Holstein, um der demographischen Entwicklung gerecht zu werden, dafür entschieden hat, die Altersmedizin als besonderen Schwerpunkt zu planen. So ergibt sich aus den Festlegungen des Krankenhausplans, dass er „die Geriatrie ins Zentrum der täglichen medizinischen Versorgung der Akutkrankenhäuser“ gestellt hat, weil „diese geriatrischen Kliniken und die angeschlossenen Tageskliniken für diese überwiegend älteren Patienten eine umfassende Diagnostik, Behandlung, Therapie und Frührehabilitation anbieten“ (vgl. Nr. 4, 4.10 des Krankenhausplanes 2010, Amtsbl.Schl.-H. 2010, Seite 60, 64). Die geriatrische Versorgung und damit auch die streitgegenständlichen Leistungen der frührehabilitativen Komplexbehandlung sind nach dem Krankenhausplan den Plankrankenhäusern mit dem Versorgungsauftrag „Fachrichtung Geriatrie“ zugewiesen. In welchen Krankenhäusern die geriatrische Versorgung in Schleswig-Holstein stattfinden soll, ist dem Lageplan (Amtsbl.Schl.-H. 2010, Seite 160) und den jeweiligen Krankenhaus-Planungsblatt-Nummern die jeweiligen Plankrankenhäuser betreffend zu entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Münster. Auch dieses hat den Krankenhausplan 2001 für das Land Nordrhein-Westfalen ergänzend zur Bestimmung des Versorgungsauftrages herangezogen. Anders als in Nordrhein-Westfalen unterliegt der Krankenhausplan in Schleswig-Holstein für das Jahr 2010 aber der Schwerpunktplanung für die Geriatrie, die die streitgegenständlichen Leistungen umfasst.

So heißt es im Urteil vom 22. November 2011, zitiert nach juris, Rn. 49:

„Der Krankenhausplan 2001 des Landes NRW – Rahmenvorgaben – (im Folgenden: Krankenhausplan), der zur Bestimmung des Versorgungsauftrags ergänzend heranzuziehen ist, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Zur geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung verhält er sich nicht. Zwar wird in Nr. 3.6.2.2 die Frührehabilitation als Planungsgegenstand genannt. Sie gehört aber zu den sonstigen Angebotsstrukturen im Sinne von Nr. 3.6.2, Nr. 3.3 Ziff. 3 des Krankenhausplans und unterliegt nicht der Schwerpunktplanung. Deshalb kann sie verschiedenen Fachabteilungen zugeordnet werden, ohne dass es hierfür einer konkreten Ausweisung im Feststellungsbescheid bedürfte …“.

Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass der Planungsgeber die Frührehabilitation in der Altersmedizin, wozu auch die streitgegenständlichen Leistungen der frührehabilitativen Komplexbehandlung gehören, speziellen Krankenhäusern durch den Versorgungsvertrag zuweisen kann. Daran ändert mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Umstand nichts, dass die Frührehabilitation als allgemeine Krankenhausleistung geregelt ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KHEntG). In dem durch den 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fall war einem Plankrankenhaus mit Versorgungsauftrag eine allgemeine Krankenhausleistung iSd. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntG) – Brustzentrum – zugewiesen worden.

Dazu heißt es in dem Urteil vom 22. Mai 2014 – 3 C 8/13 -, zitiert nach juris, Rn. 24

„… Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Dazu zählen insbesondere die ärztliche Behandlung, die Krankenpflege, die Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG gehören zu den allgemeinen Krankenhausleistungen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten.“

Weiter heißt es in Rn. 27:

„bb) Dieser besondere Versorgungsauftrag führt wegen der Verknüpfung von Krankenhausplanungs- und Krankenhausfinanzierungsrecht dazu, dass auch entgeltrechtlich von einem Zentrum auszugehen ist. Grundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 KHEntgG. Danach ist der Inhalt der Vergütungsvereinbarung unter Beachtung und im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses zu regeln. Das gilt, wie sich § 8 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG entnehmen lässt, auch für Zuschläge nach § 5 Abs. 3 KHEntgG. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG bringt die Anbindung an das Krankenhausplanungsrecht zum Ausdruck. Er bestimmt, dass sich der Versorgungsauftrag bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans des Landes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG (sowie gegebenenfalls einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 SGB V) ergibt. Das schließt die Ausweisung von Zentren mit ein; denn bundesrechtlich steht nicht in Frage, dass ein Krankenhausplan Festlegungen über Versorgungsschwerpunkte und -zentren treffen kann (vgl. Urteil vom 14. April 2011 – BVerwG 3 C 17.10 – BVerwGE 139, 309Rn. 20; Clemens, Rechtsschutz vor Schiedsstellen und vor Gericht für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen, in: DAI, 9. Medizinrechtliche Jahresarbeitstagung, 2014, S. 131 <153 ff.>).“

Ferner führen auch die in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urteile vom 14. Oktober 2014 – B 1 JR 26/13 R und vom 23. Juni 2015- B 1 KR 21/14 R) zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Den Entscheidungen, die zugelassene Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt und Hamburg betreffen, ist bereits der Stand der Krankenhausplanung in diesen Ländern hinsichtlich der streitgegenständlichen Leistungen nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund mag es sein, dass die Erbringung von Leistungen der frührehabilitativen geriatrischen Komplexbehandlung bei den Plankrankenhäusern, für die der Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes keine Schwerpunktplanung ausweist, zum generellen Versorgungsauftrag gehört und die Verpflichtung zur Erbringung der Leistung begründet (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, a.a.O., Rn. 17, zitiert nach juris). Eine Abkehr von seiner Rechtsprechung, dass die landesrechtliche Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses die Versorgungsberechtigung nach dem SGB V „präjudiziere“ und nach der sich die von der Krankenhausplanung des Landes ausgehende Bindungswirkung auch auf die §§ 109 ff. SGB V erstrecke (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 2009 – B 6 KA 61/07 R -,zitiert nach juris, Rn. 23 ff.) lassen die in Bezug genommenen Entscheidungen indes nicht erkennen. Diese Erwägung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichermaßen für das Verhältnis von Krankenhausplanungs- und Krankenhausentgeltrecht. Danach lasse die ausdrückliche Bezugnahme in § 11 KHEntgG auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers schließen, dass für die Anwendung der §§ 3 ff KHEntG die krankenhausplanerischen Festlegungen zugrunde zu legen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 – 3 C 8/13 -, zitiert nach juris, Rn. 28).

Schließlich ist auch die Intention des Planungsgebers, die Altersmedizin und damit auch die streitgegenständlichen Leistungen der frührehabilitativen Komplexbehandlung flächendeckend über das Bundesland verteilt in darauf spezialisierte Akutkrankenhäuser zu bündeln, nicht zu beanstanden; auch wenn dies im Einzelfall dazu führen könnte, dass die Patienten vor Aufnahme bzw. während der Behandlung in für die Behandlung vorgesehene Plankrankenhäuser überwiesen werden müssten.

 

2.

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, wobei es bei dieser Beurteilung nicht entscheidend auf die jeweils fachspezifischen Schwierigkeiten einer Materie ankommen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 9). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, a.a.O.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. September 2014 87 LA 73/13, zitiert nach Juris Rn. 30).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin bereits keine Schwierigkeit der Sache tatsächlicher Art dargelegt. Aber auch in rechtlicher Hinsicht weist die Sache keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 09. März 2016 – 3 B 23.15 – Rn. 5 f. und Urteil vom 22. Mai 2014, a.a.O., Rn. 27; jeweils zitiert nach juris) ist Maß und Grenze jeder Vergütungsvereinbarung der Versorgungsauftrag des Krankenhauses, der sich bei einem Plankrankenhaus u.a. nach den Festlegungen des Krankenhausplanes bestimmt. Anders können, wie oben bereits zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Münster und Bundessozialgerichts nicht verstanden werden. Die Auslegung des Versorgungsvertrages der Klägerin unter Heranziehung des Feststellungsbescheides und des Krankenhausplanes für das Jahr 2010 nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, weist keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf.

 

3.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) berufen. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 10). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. September 2014, a.a.O., zitiert nach Juris Rdnr. 35; Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rdnr. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.).

Die Frage, ob Leistungen der frührehabilitativen Komplexbehandlung (B44B, B44D) vom Versorgungsauftrag eines Krankenhauses umfasst sind, auch wenn kein Fachgebiet Geriatrie und/oder keine Betten für die Frührehabilitation dem Krankenhaus planerisch zugewiesen wurde, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt und danach zu verneinen ist.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 09. März 2016 – 3 B 23.15 – Rn. 5 f. und Urteil vom 22. Mai 2014, a.a.O., Rn. 27, jeweils zitiert nach juris) ist Maß und Grenze jeder Vergütungsvereinbarung der Versorgungsauftrag des Krankenhauses, der sich bei einem Plankrankenhaus u.a. nach den Festlegungen des Krankenhausplanes bestimmt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die es aus Billigkeit rechtfertigen der Klägerin oder Staatskasse die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich (§ 161 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen haben weder Anträge gestellt, noch das Verfahren sonst wesentlich gefördert.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Unterschrift/en