OLG Schleswig, Urteil vom 22.09.2016 – 11 U 108/15

OLG Schleswig, Urteil vom 22.09.2016 

Geschäftszeichen: 11 U 108/15

Im Namen des Volkes

Urteil

Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.10.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 197.123,84 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer geleisteten Einspeisevergütung in Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. In den Gründen heißt es, ein entsprechender Anspruch stehe der Klägerin jedenfalls aus § 812 Abs. 1 S. 1 F. 1 BGB zu. Denn mangels Meldung an die Bundesnetzagentur habe der Beklagte von der Klägerin für die Zeit vom 24.08.2012 bis zum 31.07.2014 nur 47.198,27 € und für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 21.10.2014 gar nichts verlangen können, die überschießenden Zahlungen also rechtsgrundlos erhalten. Dass die Klägerin nicht ihrerseits von dem Übertragungsnetzbetreiber in Anspruch genommen worden sei, sei ohne Belang. Die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche stünden dem Beklagten nicht zu und seine Verjährungseinrede sei unbegründet.

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung nur insoweit, als er hiernach an die Klägerin mehr als 571.537,76 €, also mehr als denjenigen Zuvielbetrag zu zahlen hat, der nicht auf dem Fehlen einer Meldung an die Bundesnetzagentur beruht, sondern auf der Wahl einer falschen, nämlich vierfach überhöhten Berechnungsgrundlage durch das Abrechnungsunternehmen X Kundenservice GmbH.

Der Beklagte begründet seine Berufung wie folgt.

Das Formular, welches die Klägerin ihm für seine Erklärung vom 09.07.2012 (Anlage K 1) übersandt habe, sei geeignet gewesen, in ihm die Fehlvorstellung zu begründen, dass eine Verspätung bei der Meldung an die Bundesnetzagentur unschädlich sei. Für die Annahme einer Pflicht der Klägerin, die Anlagenbetreiber rechtzeitig auf die Folgen des Unterlassens einer solchen Meldung hinzuweisen, spreche auch, dass die Klägerin inzwischen dazu übergegangen sei, die Anlagenbetreiber tatsächlich hierauf hinzuweisen. Die Klägerin habe ihre Pflichten auch dadurch verletzt, dass sie jahrelang an ihn, den Beklagten, gezahlt habe, ohne zuvor zu prüfen, ob ihm überhaupt ein entsprechender Anspruch zustehe.

Dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch stehe auch entgegen, dass die Klägerin nicht diejenigen Zahlungen, die sie ihrerseits von der Bundesnetzagentur erhalten habe, selbst zurückgezahlt habe oder zurückzahlen werde und damit „in den Wälzungsmechanismus zurückgebe“. Deshalb habe er, der Beklagte, die Zahlungen nicht auf Kosten gerade der Klägerin erlangt und deshalb sei diese im Fall der Durchsetzung der Klagforderung ungerechtfertigt bereichert. Letztlich müsse die Rückzahlung nämlich den Letztverbrauchern zu Gute kommen, die ja die vermeintlich überhöhten, an ihn, den Beklagten geleisteten Zahlungen über die EEG-Umlage einst finanziert hätten.

Auf die auch in dem angefochtenen Urteil als Anspruchsgrundlage herangezogene Bestimmung des § 812 Abs. 1 S. 1 F. 1 BGB könne die Klägerin ihren Anspruch schon deshalb nicht stützen, weil diese allgemeine Bestimmung durch die speziellere Vorschrift des § 57 Abs. 5 S. 1, 3 EEG 2014 verdrängt werde, wonach nämlich ein aufnehmender Netzbetreiber, der dem Anlagenbetreiber eine höhere als die im Gesetz vorgesehene finanzielle Förderung zahle, den Mehrbetrag zurückfordern müsse und also auch könne. Wegen der kurzen Frist nach § 57 Abs. 5 S. 2 Hs. 1 EEG 2014 seien deshalb die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Erstattung der für 2012 gezahlten Vergütung ausgeschlossen. Überdies seien die Ansprüche nach § 11 UWG i.V.m. § 82 EEG 2014 verjährt.

Die Klägerin habe nicht ausreichend für den Marktwert vorgetragen, auf dessen Grundlage sie einen Teil der für den Zeitraum vom 24.08.2012 bis zum 31.07.2014 gezahlten Vergütung zurückverlange.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 01.10.2015 verkündeten Urteils die Klage abzuweisen, soweit er über einen Betrag in Höhe von 571.537,76 € hinaus zur Zahlung verurteilt wurde.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Zu Recht habe das Landgericht die Beklagte auch über die nicht angegriffenen 571.537,76 € hinaus verurteilt.

Der Beklagte könne die Verletzung seiner Obliegenheit zur Meldung an die Bundesnetzagentur nicht als Formsache abtun. Hiergegen spreche bereits der Zweck dieser Obliegenheit, eine möglichst zeitnahe Erfassung sämtlicher Anlagen zu gewährleisten. Sie, die Klägerin, habe den Beklagten ausreichend über seine Obliegenheit zur Meldung an die Bundesnetzagentur belehrt, indem sie ihn in dem ihm für seine Erklärung vom 09.07.2012 übersandten Formular (Anlage K 1) auf die Vorschrift des § 17 Abs. 2 EEG 2012 sowie (in der Überschrift) auf die Förderfähigkeit und die maßgebliche Vergütungshöhe hingewiesen habe. Rückzahlungen, die sie auf die Klagforderung erhalten werde, seien von ihr selbst nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 bei der nächsten Abrechnung gegenüber der Übertragungsnetzbetreiberin zu berücksichtigen und minderten letztlich die künftige, an die Letztverbraucher weiterzugebende EEG-Umlage. Da es sich bei der Frist nach § 57 Abs. 5 S. 2 Hs. 1 EEG 2014 ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht um eine Ausschluss- sondern um eine Verjährungsfrist handele, könne sie – die Klägerin – sich wegen der das Jahr 2012 betreffenden Ansprüche auf den Einredeverzicht des Beklagten vom 19.12.2014 berufen.

II.

Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO wird die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung kurz begründet.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Landgericht hat ihn zu Recht verurteilt, an die Klägerin über die (nicht in das Berufungsverfahren gelangten) 571.537,76 € hinaus weitere (768.661,60 € ./. 571.537,76 € =) 197.123,84 € zu zahlen.

1.

Ein entsprechender Anspruch steht der Klägerin gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 F. 1 BGB zu.

a)

Weil der Beklagte vor dem 21.10.2014 weder seine Anlage registrierte noch deren Standort und ihre Leistung an die Bundesnetzagentur übermittelte, war für die Zeit vom Beginn des Abrechnungszeitraums am 24.08.2012 bis zum 31.07.2014 nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 der Vergütungsanspruch auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes von 47.198,27 € und war für die Zeit vom In-Kraft-Treten des EEG 2014 am 01.08.2014 bis zum 21.10.2014 nach §§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 der bei der Anspruchsberechnung anzulegende Wert – und damit auch der Vergütungsanspruch selbst – auf Null verringert. Was der Beklagte darüber hinaus erlangte, erlangte er also ohne rechtlichen Grund.

Die Angriffe in Abschnitt IV der Berufungsbegründung gegen die Höhe des erwähnten Marktwertes und damit gegen die Höhe der Rückforderung für die Zeit vom 24.08.2012 bis zum 31.07.2014 sind nach § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zuzulassen. Denn dieses Verteidigungsmittel ist neu. Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (dort Seite 4), der nach § 314 S. 1 ZPO Beweis für das mündliche Vorbringen des Klägers im Termin vom 17.08.2015 liefert, sowie ausweislich Abschnitt I 1 a bb der Entscheidungsgründe (dort Seite 8, vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 31.Aufl., § 314 Rn.1, wonach zum Tatbestand im Sinne dieser Vorschrift auch die erst in den Urteilsgründen getroffenen tatbestandlichen Feststellungen rechnen) ist in jenem Termin nämlich noch unstreitig gewesen, dass der für die Vergütung des beschriebenen Zeitraums nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 maßgebende Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes nur 47.198,27 € betrug. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten hatte die Klägerin zu diesem Marktwert schon mit der Klagschrift (dort S.12) für jeden einzelnen Monat ausreichend vorgetragen. Überdies lässt sich auch den erstinstanzlichen Schriftsätzen des Beklagten kein Bestreiten dieses Sachvortrages entnehmen; auf S.2 der Klagerwiderung heißt es im Gegenteil, der Sachverhalt selbst sei weitgehend unstreitig.

Nähme man an, dass dem Beklagten auch für die Zeit vor seiner Meldung an die Bundesnetzagentur die volle Vergütung zustehe, so wiche man zu Lasten der Klägerin als Netzbetreiberin von den erwähnten Bestimmungen ab. Dies ist nach § 7 Abs. 2 S. 1 EEG 2014 verboten.

b)

Gegen den Anspruch aus Leistungskondiktion kann der Beklagte nicht erfolgreich einwenden, er habe das Erlangte insofern nicht „auf Kosten“ der Klägerin erlangt, als diese ihrerseits von der Übertragungsnetzbetreiberin ebenfalls eine überhöhte Vergütung erhalten habe, die sie weder bereits zurückgezahlt habe noch jemals zurückzahlen werde.

Erstens hat die Formulierung „auf dessen Kosten“ im Rahmen der hier in Rede stehenden Leistungskondiktion – anders als im Rahmen der Nichtleistungskondiktion – keinen wesentlichen eigenständigen Aussagegehalt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75.Aufl., § 812 Rn.5).

Zweitens hat der Beklagte die Vergütung insofern auf Kosten der Klägerin erlangt, als es die Klägerin war, die ihm die Vergütung aus ihrem eigenen Vermögen zahlte. Woher sie dieses Geld hatte und in welchem Umfang sie selbst bereit oder verpflichtet ist, das Geld, wenn der Beklagte es zurückgezahlt haben wird, an einen Dritten weiterzuleiten, ist für das Verhältnis zwischen den Parteien nicht unmittelbar bedeutsam.

Vor allem aber hat die Klägerin drittens nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 bei ihrer jeweils nächsten Abrechnung gegenüber der Übertragungsnetzbetreiberin (§§ 72 Abs. 1 Nr. 2, 75 EEG 2014) Änderungen der finanziellen Förderungen zu berücksichtigen, die sich aus ihren Rückforderungen gegenüber dem Anlagenbetreiber auf Grund von § 57 Abs. 5 S. 1, 3 EEG 2014 ergeben. Im Ergebnis ist sie also verpflichtet, ihren gegen den Beklagten gerichteten Anspruch und nach dessen Erfüllung das hierdurch Erlangte an die Übertragungsnetzbetreiberin weiter zu leiten.

c)

Mangels Anhalts für die Annahme, dass die Klägerin bei ihren Zahlungen das Fehlen einer entsprechenden Verpflichtung gekannt habe, ist ihr Anspruch auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen.

d)

Gegen den Anspruch kann der Beklagte auch nicht einwenden, dass die Pflicht zur Meldung neu installierter Anlagen an die Bundesnetzagentur eine reine Formalie sei und die Klägerin sich deshalb nach § 242 BGB nicht auf das Fehlen einer solchen Meldung berufen könne. Denn immerhin ist die Meldung erforderlich, damit die veröffentlichten Angaben der Bundesnetzagentur über die jeweilige Zubau-Leistung zutreffen, die wiederum Grundlage der Festsetzung der zukünftigen Vergütungshöhe sind. Denn diese Vergütungshöhe verringert sich nach Maßgabe des § 31 EEG 2014 mit dem Ansteigen der Zahl der neu installierten Anlagen. So sollen die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiewende begrenzt werden (Prinzip des „atmenden Deckels“).

2.

Die Frage, ob die Klägerin ihren Anspruch außerdem auf § 35 Abs. 4 S. 1, S. 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 1, S. 3 EEG 2014 stützen kann, kann letztlich offen bleiben.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn man der dort begründeten (öffentlich-rechtlichen) Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung einen entsprechenden (zivilrechtlichen) Anspruch gegen den Anlagenbetreiber entnähme (so wohl Frenz u.a., EEG 2014, § 57 Rn.48, wonach diese Vorschriften einen speziellen Bereicherungsanspruch begründen, der die Besonderheit aufweist, dass eine Verpflichtung zu seiner Geltendmachung besteht). Zu dem Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 F. 1 BGB stünde ein solcher Anspruch in Anspruchskonkurrenz (vgl. Frenz u.a., a.a.O.). Gegen eine solche Sichtweise spricht allerdings, dass der Gesetzgeber, als er die erwähnten neuen Bestimmungen schuf, wusste, dass der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber die Zahlung einer höheren als der vorgeschriebenen finanziellen Förderung ohnehin zurückverlangen konnte, nämlich nach § 812 Abs. 1 S. 1 F. 1 BGB. Vor diesem Hintergrund spricht viel für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit den erwähnten Bestimmungen nur das bewirken wollte, was bis dahin noch nicht galt, nämlich erstens die Pflicht des aufnehmenden Netzbetreibers, seinen Bereicherungsanspruch auch geltend zu machen, und zweitens (in Satz 2 Halbsatz 1) eine spezielle, die allgemeine Bestimmung des § 195 BGB verdrängende Regelung über die Verjährung dieses Bereicherungsanspruchs (vgl. auch hierzu noch unten 4).

3.

Die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche aus §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 2 BGB, die der Beklagte auf die Verletzung der dem Netzbetreiber aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zum Anlagenbetreiber obliegenden Pflichten stützt, stehen ihm ebenso wenig zu wie Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

a)

Die Klägerin war nicht verpflichtet, den Beklagten auf die gesetzlichen Folgen des Unterlassens einer Meldung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen. Nachdem nämlich der Beklagte ihr in seiner Erklärung vom 09.07.2012 „zur Ermittlung … der maßgeblichen Vergütungshöhe“ (Anlage K1) ausdrücklich angekündigt hatte, von sich aus den Standort und die Leistung seiner Anlage gemäß § 17 Abs. 2 EEG 2009 an die Bundesnetzagentur zu melden, musste die Klägerin nicht damit rechnen, dass der Beklagte seine Ankündigung nicht wahr machen würde.

Die Berufungsbegründung rechtfertigt auch in diesem Punkt keine abweichende Beurteilung.

Nicht erkennbar ist, inwiefern das von der Klägerin vorbereitete Formular, welches der Beklagte bei seiner Erklärung vom 09.07.2012 benutzte (Anlage K 1), geeignet gewesen sein sollte, in ihm den Irrtum zu begründen, dass eine Verspätung bei der Meldung unschädlich sei. Dass die Klägerin später dazu überging, die Anlagenbetreiber über die Konsequenzen des Unterlassens einer Meldung an die Bundesnetzagentur zu belehren, bedeutet nicht, dass sie hierzu verpflichtet ist, und bedeutet erst recht nicht, dass sie gerade den Kläger hierüber belehren musste, der eine solche Meldung an die Bundesnetzagentur ausdrücklich angekündigt hatte.

Wegen dieser ausdrücklichen Ankündigung war die Klägerin auch vor ihren einzelnen Zahlungen nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet, die Voraussetzungen von dessen Anspruch genau zu prüfen; allenfalls im eigenen Interesse mag sie eine entsprechende Obliegenheit gehabt haben. Möglicherweise war sie auch gegenüber der Übertragungsnetzbetreiberin T1 GmbH hierzu verpflichtet; der Beklagte könnte auf eine solche Pflichtverletzung aber nicht irgendwelche Gegenrechte stützen. Dies hat das Landgericht in Abschnitt I 3 a bb der Gründe seines Urteils überzeugend begründet.

b)

Der Beklagte kann auch nicht von der Klägerin nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 F. 1, 818 Abs. 2 BGB verlangen, dass sie ihm den Wert des gelieferten Stroms ersetze, denn der rechtliche Grund für diese Lieferung entfiel nicht deshalb, weil es keinen rechtlichen Grund für ihre Vergütung gab.

4.

Die durch den Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist unbegründet, und zwar auch insoweit, als sie den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der für das Jahr 2012 gezahlten Vergütung betrifft.

Jedenfalls am 19.12.2014, als der Beklagte für die Zeit bis zum 31.03.2015 – und damit wirksam auch noch bei Klageinreichung am Tag zuvor – auf die Einrede der Verjährung verzichtete, waren diese Ansprüche auch dann nicht verjährt, wenn man mit dem Beklagten nicht die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, sondern die kürzere Frist nach § 35 Abs. 4 S. 2, 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 2, 3 EEG 2014 für einschlägig hält.

Unzutreffend ist der (auf die Kommentierung bei Salje, EEG 2014, 7.Aufl., § 57 Rn.36 gestützte) Einwand des Beklagten, der jeweilige Satz 2 Halbsatz 1 dieser Vorschriften betreffe abweichend von seinem Wortlaut nicht die Verjährung des Anspruchs der Klägerin, sondern das Erlöschen dieses Anspruchs, so dass er – der Beklagte – sich trotz seiner Verzichtserklärung vom 19.12.2014 hierauf berufen könne. Im Gegenteil zeigt der Vergleich der beiden Halbsätze des § 57 Abs. 5 S. 2 EEG 2014 gerade, dass der Gesetzgeber zwischen Verjährung und Erlöschen unterscheiden wollte: Das, was nach dem zweiten dieser Halbsätze erlischt, ist nur die „Pflicht nach Satz 1“, also die Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers, von dem Netzbetreiber den Mehrbetrag zurückzufordern, sowie – nach § 57 Abs. 5 S. 3 EEG 2014 – die Pflicht des Netzbetreibers, von dem Anlagenbetreiber den Mehrbetrag zurückzufordern. Nicht erlöschen soll also eine Pflicht des Anlagenbetreibers selbst. Dessen Pflicht gegenüber dem Netzbetreiber zur Erstattung des Mehrbetrages, mithin der korrespondierende, in § 57 Abs. 5 S. 2 EEG 2014 so genannte Rückforderungsanspruch, kann also nur Gegenstand der dort geregelten Verjährung sein (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung, BT-DrS 17/6071, S.82, wonach S. 2 Hs. 2 klarstellt, „dass mit Verjährung des Rückforderungsanspruchs auch die Pflicht zu dessen Geltendmachung nach Satz 1 erlischt“).

Entgegen Abschnitt VI der Berufungsbegründung ergibt sich eine kürzere Verjährung von nur sechs Monaten auch nicht aus § 11 Abs. 1 UWG i.V.m. § 82 EEG 2014. Denn selbst wenn man mit dem Beklagten meint, dass die Klägerin der Sache nach Gewinnabschöpfung i.S.d. § 10 UWG betreibe, so rechnete der geltend gemachte Anspruch dennoch nicht zu den in § 11 Abs. 1 UWG genannten Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassen, Schadensersatz oder Ersatz von Abmahnungsaufwendungen.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

6.

Nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zuzulassen. Die streitige Frage nach einer Pflicht der Anlagenbetreibern zur Erstattung der Einspeisevergütung, die sie vor Meldung an die Bundesnetzagentur erhalten haben, tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auf und bisher gibt es hierzu keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Unterschriften