OLG Schleswig, Urteil vom 04.08.2016 – 5 U 2/16

OLG Schleswig, Urteil vom 04.08.2016

Geschäftszeichen: 5 U 2/16

Im Namen des Volkes

Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Dezember 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck, Az. 12 O 158/14, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einer Anlageberatung geltend. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Ansprüche der Klägerin seien zwar nicht aufgrund des vor dem Landgericht Köln geschlossenen Vergleichs ausgeschlossen. Etwaige Schadensersatzansprüche seien aber auch unter Berücksichtigung des Güteverfahrens gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie ausführt: Die Verjährungsfrist habe nicht bereits mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch die Klägerin am 28. Oktober 2003 begonnen; abzustellen sei vielmehr auf den Vertragsschluss, also auf den Tag der Annahme durch die Fondsgesellschaft, hier am 26. November 2003. Der Güteantrag sei am 28. Oktober 2013 und damit 31 Kalendertage vor Ablauf der Höchstverjährung gestellt worden; diese 31 Tage seien nach dem Ende der Hemmung zu berücksichtigen. Die sechsmonatige Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB habe erst zu dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe der Weigerung der Beklagten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin veranlasst habe. Das sei ausweislich der Anlage BK4 am 7. Januar 2014 der Fall gewesen. Selbst wenn im ungünstigsten Fall davon auszugehen wäre, dass sofort am 6. Dezember 2013 die Gütestelle die Feststellung des Scheiterns des Verfahrens und dessen Bekanntgabe veranlasst hätte, hätte auch mit Blick auf die Beklagte zu 2) die Hemmung der Verjährung frühestens am 7. Juli 2014 enden können.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 3. Dezember 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Lübeck, 12 O 158/14,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 14.239,47 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2013 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 1.466,08 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die vorgerichtliche Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen.

Die Beklagten und die Streithelferin zu 1) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten und die Streithelferinnen verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beklagte zu 1) rügt Verspätung, soweit die Klägerin Ausführungen zum Ende des Güteverfahrens macht. Aus der Anlage BK4 ergebe sich nicht, zu welchem Zeitpunkt die Bekanntgabe an die Klägerseite veranlasst worden sei. Dass es sich bei der Anlage BK4 um ein offizielles Schreiben der Gütestelle handele, werde mit Nichtwissen bestritten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist sowohl gegenüber der Beklagten zu 1) (dazu unter 1.) als auch gegenüber der Beklagten zu 2) (dazu unter 2.) unbegründet. Mögliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten sind nicht durchsetzbar, weil die von beiden Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.

1.

Mögliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) sind nicht durchsetzbar. Die Beklagte zu 1) kann sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Mögliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) sind kenntnisunabhängig gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB nach zehn Jahren verjährt.

a)

Die Verjährung begann spätestens mit der Annahme des Beitrittsangebots der Klägerin durch die Beklagte zu 2) am 26. November 2003 zu laufen.

aa)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zeitpunkt des Erwerbs der Anlage. Mit dem „Erwerb“ ist nicht erst das dingliche Ausführungsgeschäft, sondern bereits der schuldrechtliche Vertragsschluss gemeint. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung sind Anlegerinnen und Anleger von diesem Zeitpunkt an nicht lediglich dem Risiko eines Vermögensnachteils ausgesetzt, sondern bereits geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11, Rn. 25 mwN; Urteil vom 8. April 2014 – XI ZR 341/12, Rn. 25). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Kapitalanlagen möglicherweise zunächst ohne Einbuße wieder veräußert bzw. zurückgegeben werden können. Denn bei einer Anlageberatung wird eine auf die Anlageziele der Kundinnen und Kunden abgestimmte Empfehlung von Produkten geschuldet. Der Erwerb einer diesen Zielen nicht entsprechenden empfohlenen Kapitalanlage lässt auch bei objektiver Betrachtung bereits den – schuldrechtlichen – Vertragsschluss den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers oder der Anlegerin nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen (BGH, Urteil vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07, Rn. 22; Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, Rn. 24; Urteil vom 24. März 2015 – XI ZR 278/14, Rn. 19; siehe auch BGH, Urteil vom 5. August 2014 – XI ZR 172/13, Rn. 9).

bb)

Danach begann die Verjährungsfrist spätestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beklagte zu 2) das Beitrittsangebot der Klägerin angenommen hat; die Annahme datiert vom 26. November 2003. Damit war der schuldrechtliche Erwerbsvorgang abgeschlossen.

Auf die Frage, ob unter Berücksichtigung von § 145 BGB nicht erst der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags, sondern bereits der Anlageentschluss, also das Angebot des Anlegers oder der Anlegerin zum Beitritt, die Verjährungsfrist in Gang setzt, kommt es hier nicht an. Zugunsten der Klägerin kann von dem späteren Zeitpunkt, dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgegangen werden.

b)

Die Verjährungsfrist endete und mögliche Ansprüche verjährten gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB zehn Jahre nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags, d.h. Ende November 2013. Auf eine Hemmung der Verjährung aufgrund des Güteantrags vom 28. Oktober 2013 kann sich die Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. Als am 18. Juni 2014 Klage erhoben wurde, waren etwaige Ansprüche mithin verjährt.

Der Güteantrag war zwar rechtzeitig (aa) und hinreichend individualisiert (bb). Er war gegenüber der Beklagten zu 1) aber rechtsmissbräuchlich (cc).

aa)

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird die Verjährung dadurch gehemmt, dass die Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle veranlasst wird; die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird.

Die Voraussetzungen dieser Norm, namentlich der Eingang des Güteantrags am 28. Oktober 2013 sowie die Bekanntgabe „demnächst“ nach den Maßstäben des § 167 ZPO, liegen nach den mit der Berufungsbegründung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts vor.

bb)

Der Güteantrag war hinreichend individualisiert.

Der Güteantrag muss zwar nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen. Er muss für Schuldner und Schuldnerinnen aber erkennen lassen, welcher Anspruch gegen sie geltend gemacht werden soll, damit sie prüfen können, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob sie in das Güteverfahren eintreten möchten. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Auch wenn insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, weil das Güteverfahren in erster Linie auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits abzielt und keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren besteht, kommt hinzu, dass die Gütestelle durch den Antrag in die Lage versetzt werden muss, als neutrale Schlichterin und Vermittlerin im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass sie ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert wird. Maßgebend für die Individualisierung ist sonach nicht allein die Perspektive des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin, sondern auch die Sicht der Gütestelle, an die sich der Güteantrag in erster Linie richtet, damit diese im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien tätig wird. Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14, Rn. 25; III ZR 189/14, Rn. 24; III ZR 191/14, Rn. 25 und III ZR 227/14, Rn. 25; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 – III ZR 164/14, Rn. 3; III ZR 302/14, Rn. 5; Urteile vom 20. August 2015 – III ZR 373/14, Rn. 18; vom 3. September 2015 – III ZR 347/14, Rn. 17; vom 15. Oktober 2015 – III ZR 170/14, Rn. 17; vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 405/14, Rn. 13; Beschluss vom 4. Mai 2016 – III ZR 90/15, Rn. 5). Jedenfalls die Größenordnung der insoweit verfolgten Ansprüche muss sich aber aus den Angaben zum Schaden ergeben (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 405/14, Rn. 20). Wesentliche Angaben zur Darstellung des Streitgegenstands müssen sich nicht zwingend im Güteantrag selbst befinden, wenn sich die Angaben in einem vorprozessualen Anspruchsschreiben finden, das dem Antrag beigefügt ist; es wäre bloßer Formalismus und erforderte lediglich unnötige Schreibarbeit, wenn verlangt würde, die entsprechenden Textpassagen aus dem beigefügten Schreiben in den Antrag selbst zu übernehmen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 405/14, Rn. 15 f.).

Diesen Anforderungen genügt der Güteantrag der Klägerin. Im Güteantrag selbst (K5, GA 79 f.) werden die Beteiligung sowie das Zeichnungsdatum und die Zeichnungssumme genannt; der geltend gemachte Schadensersatzbetrag (einschließlich entgangenem Gewinn, abzüglich erfolgter Ausschüttungen) wird konkret beziffert. In den jeweils als Anlage beigefügten Schreiben an die Beklagten (Anlagenkonvolut K4, GA 68 ff.) werden der Beratungsablauf und die gerügten Beratungsfehler genannt. Das ist nach der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichend.

cc)

Der Güteantrag der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) war jedoch missbräuchlich. Die Klägerin kann sich deswegen auf eine Hemmung der Verjährung aufgrund der Bekanntgabe des Güteantrags gegenüber der Beklagten zu 1) nicht berufen.

(1)

Es ist grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller oder eine Antragstellerin eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – VI ZR 306/92, juris Rn. 22; Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 526/14, Rn. 33). Hiervon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und sie dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt haben. In einem solchen Fall ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens – die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen (BTDrucks 14/980, Seite 1 und 5) – nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme der Gütestelle als rechtsmissbräuchlich erweist. Als Rechtsfolge einer derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger oder der Gläubigerin gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – III ZR 238/14, Rn. 23 mwN [für Hemmung durch Mahnverfahren]; Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 526/14, Rn. 34).

(2)

Nach diesen Maßstäben war der Güteantrag gegenüber der Beklagten zu 1) rechtsmissbräuchlich. Bereits erstinstanzlich war vorgetragen worden, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten wussten, dass die Beklagte zu 1) sich nicht auf Güteverfahren einlässt. Die Beklagte zu 1) hatte sich in keinem Verfahren jemals vorher gegenüber den gegnerischen Prozessbevollmächtigten auf ein Güteverfahren eingelassen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zu 1) führten die Bevollmächtigten der Klägerin im Oktober 2013 mehrere hundert Verfahren gegen die Beklagte zu 1); diese habe stets und auch in der vorliegenden Angelegenheit deutlich gemacht, dass eine gütliche Einigung im Wege eines Güteverfahrens nicht in Betracht komme. Das ist auch in der Berufungsinstanz unstreitig geblieben. Der Umstand, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung lediglich zwei Verfahren gegen die Beklagte zu 1) führten, ändert daran nichts. Die Beklagte zu 1) hatte sich seit 2008 in mehreren hundert Verfahren, die nach der nicht bestrittenen Angabe des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung zwar größtenteils I. Fonds betrafen aber nicht ausschließlich, nicht ein einziges Mal gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf ein Güteverfahren eingelassen; damit stand auch im vorliegenden Fall fest, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens nicht erreicht werden konnte. Die Beklagte zu 1) hat weiter unbestritten vorgetragen, dass sie im vorliegenden Fall den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber deutlich gemacht habe, dass eine gütliche Einigung nicht in Betracht komme. Weshalb die Klägerin gerade bei dem streitgegenständlichen Fonds die berechtigte Hoffnung hätte haben dürfen, die Beklagte zu 1) werde einem Güteverfahren zustimmen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2.

Mögliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) sind ebenfalls nicht mehr durchsetzbar. Die Beklagte zu 2) kann sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Mögliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) sind kenntnisunabhängig gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB nach zehn Jahren verjährt. Zugunsten der Klägerin kann dabei erneut davon ausgegangen werden, dass die Verjährungsfrist erst mit dem schuldrechtlichen Vertragsschluss zu laufen begonnen hat (siehe dazu bereits oben). Die Verjährungsfrist endete dann spätestens mit Ablauf des 16. Juni 2014 und damit vor Klageerhebung am 18. Juni 2014.

Der Güteantrag war auch mit Blick auf die Beklagte zu 2) am 28. Oktober 2013 eingereicht worden und hinreichend individualisiert (siehe dazu bereits oben). Nachdem die Beklagte zu 2) ein Güteverfahren abgelehnt hatte, endete die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB mit Ablauf des 15. Mai 2014 (a). Verjährung ist dann unter Berücksichtigung von § 209 BGB und weiteren 31 Tagen nach Ablauf der Hemmung spätestens am Montag, den 16. Juni 2014 (24 Uhr) und damit vor Klageerhebung am 18. Juni 2014 eingetreten (b).

a)

Die Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags endete mit Ablauf des 15. Mai 2014. Unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete die Verjährungshemmung sechs Monate, nachdem die Gütestelle (hier: ÖRA Hamburg) veranlasst hatte, die Weigerung der Beklagten 2), an dem Güteverfahren teilzunehmen, der Klägerin mitzuteilen. Das ist hier spätestens am 15. Mai 2014 der Fall.

aa)

§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB legt für die in Absatz 1 geregelten Hemmungstatbestände fest, dass die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet. Grundsätzlich endet ein Güteverfahren im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch Abschluss eines Vergleichs, die Rücknahme des Güteantrags oder durch die Einstellung des Verfahrens wegen Scheiterns des Einigungsversuchs. Dabei kann die konkrete Beendigung des Verfahrens nur innerhalb der Verfahrensordnung der jeweiligen Gütestelle festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, Rn. 160; Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 405/14, Rn. 27; Beschluss vom 4. Mai 2016 – III ZR 100/15, Rn. 9). § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB ist dabei nach seinem Sinn und Zweck so auszulegen ist, dass es auch in dem Fall, in dem die Beendigung eines Hemmungstatbestands vom Gläubiger nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, für den Lauf der sechsmonatigen Nachlauffrist darauf ankommt, dass dieser Umstand dem Gläubiger zur Kenntnis gebracht wird (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 405/14, Rn. 32). Denn der Zweck der Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht darin, dass dem Gläubiger oder der Gläubigerin insbesondere dann, wenn im Verfahren keine Sachentscheidung ergeht, in jedem Falle eine Frist bleibt, in der weitere Rechtsverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden können (BTDrucks 14/6040, Seite 117); das aber setzt die Kenntnis von der Verfahrensbeendigung voraus (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 405/14, Rn. 30 f.). Auch beim Güteverfahren ist im Grundsatz eine Kenntnisnahme des Gläubigers oder der Gläubigerin vom Beendigungsgrund geboten, damit sie die vom Gesetzgeber eingeräumte Nachlauffrist nutzen können (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 405/14, Rn. 32). Das bedeutet, dass selbst dann, wenn nach der Verfahrensordnung das Güteverfahren bereits mit Eingang der ablehnenden Stellungnahme des Gegners beendet ist, der Beginn der Nachlauffrist davon abhängt, dass die Bekanntgabe der Weigerung an die Gegenpartei durch die Gütestelle veranlasst wird (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 405/14, Rn. 30 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2016 – III ZR 100/15, Rn. 10). An die Veranlassung der Bekanntgabe wird dabei deshalb angeknüpft, weil im Güteverfahren eine förmliche Zustellung nicht vorgeschrieben ist (vgl. auch § 15a EGZPO; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 405/14, Rn. 37).

bb)

Danach ist für die Beendigung des Güteverfahrens nach der einschlägigen Verfahrensordnung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Erklärung der Beklagten zu 2) zur Akte gelangt ist (1). Für die Zwecke des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB kommt es ferner auf den Zeitpunkt an, zu dem die Klägerin Kenntnis von dieser Erklärung hatte (2).

(1)

Für die Beendigung des Güteverfahrens ist nach der einschlägigen Verfahrensordnung auf den Eingang der Erklärung der Beklagten zu 2) abzustellen.

Die Verordnung über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA-VO) vom 1. Februar 2011 (HmbGVBl 2011, Seite 49) enthält in § 6 ÖRA-VO Regelungen für das Verfahren in Gütesachen. § 6 Abs. 9 und Abs. 10 ÖRA-VO lauten:

(9) Der Güteversuch ist gescheitert, wenn eine ordnungsgemäß geladene Partei zum Termin unentschuldigt nicht erscheint oder wenn die Erklärung einer Partei, zu einer Einigung im Wege des Vergleichs nicht bereit zu sein, zur Akte gelangt. Das Scheitern ist auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen durch die oder den Vorsitzenden im Protokoll zu vermerken.

(10) Das Scheitern des Güteversuchs kann von dem Vorsitzenden auch außerhalb der Güteverhandlung erklärt und in der Akte vermerkt werden, wenn mindestens eine der beteiligten Parteien schriftlich erklärt, zu einer vergleichsweisen Einigung nicht bereit zu sein. In diesem Fall erhalten die Parteien eine Bescheinigung über das Scheitern des Güteversuchs.

Danach ist der Güteversuch nach der einschlägigen Verfahrensordnung gescheitert, wenn die Erklärung einer Partei, zu einer Einigung nicht bereit zu sein, zur Akte gelangt (§ 6 Abs. 9 Satz 1 ÖRA-VO). Mehr bedarf es für das Scheitern nicht. Die nachfolgenden Regelungen dienen allein der – deklaratorischen, nicht obligatorischen – Feststellung des Scheiterns. Die Möglichkeit, nachfolgend das Scheitern durch den oder die Vorsitzende feststellen zu lassen, ist für das Scheitern nicht konstitutiv; das ergibt sich daraus, dass der Vermerk im Protokoll nicht zwingend ist (vgl. § 6 Abs. 9 Satz 2 ÖRA-VO „auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen“). § 6 Abs. 9 Satz 2 sowie § 6 Abs. 10 ÖRA-VO befassen sich lediglich damit, wie das Scheitern aktenkundig gemacht werden kann. Der Vermerk im Protokoll (§ 6 Abs. 9 Satz 2 ÖRA-VO) oder die Bescheinigung (§ 6 Abs. 10 Satz 2 ÖRA-VO) dient dann als Bestätigung, dass erfolglos ein Güteverfahren durchgeführt worden ist; das ist notwendig, weil teilweise ein erfolgloses Güteverfahren Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist (vgl. § 15a EGZPO). Der Zeitpunkt des Scheiterns des Güteversuchs wird dadurch nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung (§ 6 Abs. 9 Satz 1 ÖRA-VO) nicht nach hinten verlagert.

(2)

Für die Zwecke des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Kenntnis des Gläubigers oder der Gläubigerin von der Beendigung des Güteverfahrens notwendig. Ausweislich des von ihr eingereichten Schreibens nebst Eingangsstempel (Anlage K7, Bl. 82 GA) hatte die Klägerin – über ihre Prozessbevollmächtigten – bereits am 15. November 2013 Kenntnis davon, dass die Beklagte zu 2) ein Güteverfahren ablehnte.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 405/14, Rn. 32) kommt es in dem Fall, in dem die Beendigung eines Hemmungstatbestands vom Gläubiger oder der Gläubigerin nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, für den Lauf der sechsmonatigen Nachlauffrist darauf an, dass dieser Umstand dem Gläubiger oder der Gläubigerin zur Kenntnis gebracht wird. Wenn – wie hier – nach der Verfahrensordnung das Güteverfahren bereits mit Eingang der ablehnenden Stellungnahme des Gegners beendet ist, kann deshalb die Nachlauffrist erst beginnen, wenn die Gütestelle veranlasst, dass diese Erklärung des Gegners dem Gläubiger oder der Gläubigerin bekannt gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 405/14, Rn. 32). Einer förmlichen Bescheinigung durch die Gütestelle, wie sie vor allem für die Zwecke des § 15a EGZPO vorgesehen ist, bedarf es für das Ende der Hemmung und den Beginn der Nachlauffrist gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht.

Das Ablehnungsschreibens der Beklagten zu 2) vom 11. November 2013 hat die Klägerin ausweislich des Eingangsstempels ihrer Bevollmächtigten am 15. November 2013 erhalten. Damit begann spätestens mit Ablauf dieses Tages die Nachlauffrist zu laufen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin die ausschlaggebende Kenntnis vom Scheitern des Güteversuchs und hatte sechs Monate Zeit, um weitere Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu ergreifen. Denn nach der Verfahrensordnung der von ihr selbst ausgesuchten Gütestelle war mit dem Schreiben der Beklagten zu 2) das Güteverfahren gescheitert. Die Nachlauffrist endete mithin mit Ablauf des 15. Mai 2014. Zugunsten der Klägerin wird dabei vom Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens ausgegangen; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es dagegen nicht auf diese tatsächliche Kenntnis an, sondern auf die vorherige, in der Regel aktenkundige Veranlassung der Bekanntgabe durch die Gütestelle. Wurde die Postlaufzeit für den Zugang der Annahmeerklärung länger als mit einem Tag angesetzt, so wäre aber diese Postlaufzeit an dieser Stelle wieder abzuziehen.

Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) das Güteverfahren erst mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 abgelehnt hat und dieses Schreiben erst am 18. Dezember 2013 bei den klägerischen Bevollmächtigten einging (Anlage K7, Bl. 82 GA), spielt für die Hemmung gegenüber der Beklagten zu 2) keine Rolle. Verjährung und Hemmung ist bei Streitgenossen jeweils gesondert zu behandeln (vgl. zur notwendigen Streitgenossenschaft BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 – V ZR 246/94, juris Rn. 10 ff.)

b)

Wird zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass die Verjährung erst mit der Annahmeerklärung der Beklagten zu 2) am 26. November 2003 begann (siehe dazu bereits oben), ist unter Berücksichtigung von § 209 BGB die Verjährungsfrist nach dem 15. Mai 2014 noch weitere 31 Tage gelaufen. Verjährung ist dann spätestens am Montag, den 16. Juni 2014, 24 Uhr, und damit vor Klageerhebung am 18. Juni 2014 eingetreten.

Wird davon ausgegangen, dass die zehnjährige Verjährung erst mit Ablauf des 26. November 2003 begann – oder sogar erst mit Ablauf des 27. November 2003, wenn auf den Zugang der Annahme durch die Beklagte zu 2) abzustellen wäre -, ist der Güteantrag 30 bzw. 31 Tage vor Ablauf der Verjährung am 26. November bzw. 27. November 2013 eingereicht worden. Diese „ungenutzte Verjährungsfrist“ ist nach dem Ende der Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 209 BGB zu berücksichtigen. Danach ist Verjährung mit Ablauf des 16. Juni 2014, einem Montag, eingetreten. Die Klageerhebung am 18. Juni 2014 konnte die Verjährung dann nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen, weil Verjährung bereits eingetreten war.

3.

Da etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind, ist auch der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unbegründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit hat seinen Schwerpunkt in den tatsächlichen Feststellungen.

Unterschriften