OLG Schleswig, Urteil vom 03.05.2016
Geschäftszeichen: 2 L U 7/15
Im Namen des Volkes
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. April 2015 verkündete Urteil des Landwirtschaftsgerichts des Amtsgerichts Ratzeburg wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin als Verpächterin verlangt Schadensersatz, weil der Beklagte als Pächter die betroffenen Landwirtschaftsflächen nach Ende der Pachtzeit pflichtwidrig als Dauergrünland zurückgegeben habe.
Die Parteien waren durch einen Landpachtvertrag vom 20. Oktober 2000 über Flächen in der Gemarkung X verbunden (Anlage ASt 1, Bl. 5 ff. d. A.). Eigentümer und Verpächter der im Grundbuch von S. Blatt 102 eingetragenen Landwirtschaftsflächen war ursprünglich der im Jahre 2006 verstorbene Ehemann der Klägerin, Herr H. Die Klägerin ist seine Erbin. Weder sie selbst noch ihr verstorbener Ehemann sind bzw. waren im Bereich der Landwirtschaft tätig. Der Beklagte ist Unternehmer. Er befasst sich unter anderem mit der Zucht und Haltung von Pferden und hatte zu diesem Zweck die Flächen angepachtet, auf die sich der Rechtsstreit bezieht. Der Pachtvertrag wurde für die Dauer von 12 Pachtjahren bis zum 30. September 2012 abgeschlossen und verlängerte sich nach § 2 des Vertrages jeweils um ein Jahr, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Für die verpachtete Fläche von insgesamt 16,6919 ha wurde eine Gesamtpacht von 13.200,00 DM jährlich (ohne Angabe einzelner Pachtbeträge für bestimmte Teilflächen) vereinbart. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen der Parteien wird auf den Inhalt des Pachtvertrages verwiesen.
Das Pachtverhältnis endete durch Kündigung der Klägerin vom 20. März 2013 zum 30. September 2013 (Anlage ASt 2, Bl. 10 d. A.). Der Beklagte gab die Flächen, die er mit Kenntnis der Verpächterseite zum größten Teil durchgehend als Grünland zur Pferdehaltung genutzt hatte, am 1. Oktober 2013 an die Klägerin zurück. Der Streit der Parteien bezieht sich auf drei der sechs in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Vertrages aufgeführten Teilflächen des Pachtgegenstandes. Dies sind folgende Flurstücke der Flur 6, Gemarkung X, mit einer Gesamtgröße von 14,0321 ha:
– Nr. 1, „AA“, Flurstück 12/1 tlw. (4,2537 ha)
– Nr. 3, „BB“, Flurstück 8/1 tlw. (2,2855 ha)
– Nr. 6, „CC“, Flurstück 25/1 (7,4929 ha).
Insoweit enthält die Spalte „Nutzung“ in § 1 des Vertragsformulars die Bezeichnung „A“. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 4 aufgeführten kleinen Restflächen der Flurstücke 12/1 und 8/1 sind mit der Nutzung „Wald“ angegeben und nicht Gegenstand der Schadensersatzforderungen der Klägerin. Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 genannte Fläche „X“, Flurstück 3/1, Größe 1,7580 ha, ist zwar die Nutzung „A“ vermerkt. Dieses Flurstück konnte jedoch nach der Rechtslage bei Rückgabe der Flächen noch als Acker verwendet werden und ist ebenfalls nicht Gegenstand der von der Klägerin verfolgten Schadensersatzansprüche.
Die genannten Flächen in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 6 des Pachtvertrages unterliegen hingegen einem Umbruchverbot nach den Vorschriften zur Erhaltung von Dauergrünland, die in Schleswig-Holstein aufgrund EU-rechtlicher Bestimmungen während des Pachtverhältnisses bzw. kurz nach dessen Ende eingeführt wurden. Dies sind die am 13. Mai 2008 in Kraft getretenen Dauergrünland-Erhaltungsverordnung (DGL-VO SH) und das Dauergrünlanderhaltungsgesetz vom 7. Oktober 2013 (DGLG SH). Da die betroffenen Flächen sich vollständig in dem 2007 ausgewiesenen Vogelschutzgebiet „Schaalsee-Gebiet“ und zu kleinen Teilen auch in dem 2010 ausgewiesenen FFH-Gebiet „Amphibiengebiet Seedorfer Forst“ befinden, hätte der Beklagte die Möglichkeit zum Umbruch der Flächen bei Pachtende nur wieder herstellen können, wenn er Ersatzflächen im selben Vogelschutz- bzw. FFH-Gebiet hätte nachweisen können. Dies gelang ihm trotz seiner (nach seinem Vortrag ohne Präjudiz unternommenen) Bemühungen nicht in ausreichendem Maße, so dass er die in § 1 Nr. 1, 3 und 6 des Vertrages genannten Flächen mit dem Status „Dauergrünland“ an die Klägerin zurückgab. Wegen der Einzelheiten zu den vom Umbruchverbot betroffenen Teilflächen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung des Pachtverhältnisses mit dem Beklagten hatte die Klägerin am 17. März 2013 einen Landpachtvertrag mit dem Landwirt L in X für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2025 geschlossen (Anlage K 8, Bl. 101 ff. d. A.). Gegenstand dieses Vertrages sind sämtliche Flächen, die im Pachtvertrag der Parteien vom 20. Oktober 2000 mit der Nutzungsart „A“ gekennzeichnet sind, also die drei Flächen, auf die sich das Schadensersatzverlangen der Klägerin bezieht, sowie die Fläche „X“, die sie mit der Nutzungsmöglichkeit als Acker zurückerhielt. Nach § 1 des Pachtvertrages mit L erfolgte die Verpachtung aller vier Flächen nunmehr mit der Nutzungsart „Gr“ zum Preis von 370,49 €/ha jährlich. Dass auch die Fläche „X“ mit einer Größe von 1,7580 ha als Grünland verpachtet wurde, beruht darauf, dass die Klägerin es dem Nachpächter L gestattete, dieses Flurstück als Ersatzfläche für den Umbruch anderer Flächen zu verwenden. Der Landwirt L verfügte innerhalb des Vogelschutzgebietes „Schaalsee-Gebiet“ außerdem über weitere Ersatzflächen, die zuvor den Status als Ackerland hatten. Auf diese Weise ist es ihm gelungen, die drei vom Schadensersatzbegehren der Klägerin betroffenen Flächen – mit Ausnahme der kleinen Teilflächen im FFH-Gebiet – wieder in die Ackernutzung zu nehmen. In § 19 des Pachtvertrages vom 17. März 2013 ist insoweit geregelt, dass der Pächter die von ihm in Acker umgewandelten Flächen bei Pachtende wieder in Grünland umwandeln darf. Falls dies gesetzlich nicht möglich sein sollte, soll die Verpächterin Ackerland zurückerhalten, ohne dafür Wertausgleich zahlen zu müssen.
Nachdem die Klägerin von dem Beklagten am 1. Oktober 2013 die betroffenen drei Flächen mit dem Status als Dauergrünland zurückbekommen hatte, beauftragte sie den von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) D mit der Erstellung eines Gutachtens über den Schaden aus dem Verlust des Ackerstatus. Der Sachverständige kam bei einer Berechnung der Verkehrswertdifferenz für die Fläche von insgesamt 14,0321 ha zu einem Gesamtschaden von 169.380,00 € und bei Berechnung der Pachtpreisdifferenz zu einem kapitalisierten Gesamtschaden von 114.607,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 2. Dezember 2013 Bezug genommen (Anlage ASt 3, Bl. 11 ff. d. A.). Das vorgerichtliche Verlangen der Klägerin vom 24. Januar 2014, ihre Schadensersatzforderung dem Grunde nach anzuerkennen, wies der Beklagte am 10. März 2014 zurück. Vorprozessual sprach er die Klägerin allerdings auf die Möglichkeit des Kaufs der betroffenen Flächen an.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 25. März 2014 den Ersatz des Schadens aus der ermittelten Verkehrswertdifferenz von 169.380,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2.874,92 € und Sachverständigenkosten von 1.506,54 €, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen, verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe gegen seine Pflicht aus dem Pachtvertrag verstoßen, den Ackerstatus der betroffenen Flächen zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland aufgrund mindestens fünfjähriger Ausnahme von der Fruchtfolge zu verhindern. Ihr sei ein Schaden in Höhe der Verkehrswertdifferenz entstanden, auch wenn sie die Flächen nicht verkaufen wolle und die Pachteinnahmen dauerhaft als Teil ihrer Rente betrachte. Selbst wenn aber nur die Pachtpreisdifferenz zugrunde zu legen sein sollte, sei ihr ein unmittelbarer Dauerschaden entstanden, der in einer Einmalsumme und nicht in monatlichen Beträgen von dem Beklagten auszugleichen sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat den Standpunkt vertreten, dass er nicht gegen seine Pflichten aus dem Pachtvertrag verstoßen habe. Die von Anfang an erfolgte Nutzung als Grünland sei eine Form der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und von der Klägerin auch nicht beanstandet worden. Jedenfalls aber treffe ihn kein Verschulden. Für die spätere Änderung der gesetzlichen Vorschriften und die Ausweisung der Schutzgebiete, welche ihm nicht einmal bekannt gewesen sei, sei er nicht verantwortlich. Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht und gegen Treu und Glauben verstoßen habe, indem sie sein – unstreitig während des Rechtsstreits gemachtes – Angebot nicht angenommen habe, die Flächen zum Preis von 650,00 €/ha langfristig zu pachten. Auch die Möglichkeit eines Verkaufs an ihn habe sie ausgeschlagen. Schließlich ist der Beklagte der Schadensberechnung der Klägerin, die auf das Gutachten des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen D gestützt ist, entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19. August 2014 (Bl. 77 ff. d. A.) und vom 24. März 2015 (Bl. 110 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landwirtschaftsgericht hat amtliche Auskünfte des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zur Ausweisung der Schutzgebiete (Bl. 73 f. d. A.) und des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume über den Status der betroffenen Flächen (Bl. 85 f. d. A.) eingeholt. Ferner hat es den vorgerichtlich tätigen Sachverständigen D um ergänzende Stellungnahme zur Kapitalisierung der Pachtwertdifferenz gebeten (Bl. 84 d. A.). Auf den Inhalt der eingeholten Äußerungen wird ebenfalls verwiesen.
Mit seinem am 21. April 2015 verkündeten Urteil hat das Landwirtschaftsgericht den Beklagten zur Zahlung von 98.052,75 € sowie anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 2.348,94 € und Gutachterkosten von 1.506,54 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2014, verurteilt. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB angenommen, der allerdings nicht im vollen Umfang der Klageanträge bestehe.
Hinsichtlich der Pflichtverletzung des Beklagten hat das Landwirtschaftsgericht insbesondere auf die Bestimmungen in §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des Pachtvertrages abgestellt. Die Parteien seien zwar bei Abschluss des Pachtvertrages davon ausgegangen, dass der Beklagte die Flächen als Grünland zur Pferdezucht nutzen werde. Er habe aber dafür sorgen müssen, dass der Ackerlandstatus bei Pachtende erhalten bleibe. Zu einer über die Pachtzeit hinaus wirkenden Nutzungsänderung der ausdrücklich als Ackerland verpachteten Flächen sei er nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Klägerin bzw. ihres Rechtsvorgängers (welche unstreitig nicht erteilt wurde) befugt gewesen. Die für die Entstehung von Dauergrünland maßgebliche Fünfjahresfrist sei auch vor Inkrafttreten der Vorschriften zur Erhaltung von Dauergrünland in Fachkreisen als „kritische Grenze“ bekannt gewesen.
Den Pflichtverstoß des Beklagten hat das Landwirtschaftsgericht für fahrlässig erachtet. Zu seiner Entlastung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB könne er sich nicht darauf berufen, dass er für das Umbruchverbot und/oder die Ausweisung der Schutzgebiete nichts könne. Als Pächter sei er verpflichtet gewesen, die nötigen Maßnahmen zum Erhalt des Ackerlandstatus‘ zu ergreifen und sich in eigener Zuständigkeit über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Dies sei für ihn ohne Weiteres möglich gewesen, zumal er nach § 19 Abs. 2 des Pachtvertrages ohnehin verpflichtet gewesen sei, jährlich einen Grundantrag bei der Landwirtschaftsbehörde zu stellen. In diesem Zusammenhang seien gerichtsbekannt Merkblätter mit ausführlichen Informationen zum Grünlandschutz erhältlich. Auch die Beschaffung von Informationen im Zusammenhang mit der Ausweisung der Schutzgebiete habe dem Pächter, der die Flächen bewirtschaftet habe, und nicht der Verpächterin oblegen.
Das Landwirtschaftsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass die Klägerin dem Beklagten nach Rückgabe der Flächen keine Frist zur Wiederherstellung des Ackerlandstatus‘ habe setzen müssen. Dies sei nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Die Klägerin habe dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 19. März 2012 (Bl. 56 d. A.) und 20. März 2013 (Bl. 10 d. A.) verdeutlicht, dass sie die Rückgabe der Flächen als Ackerland erwarte. Nachdem der Beklagte nach eigenen Angaben bis zum Pachtende gleichwohl keine ausreichenden Umbruchrechte in den Schutzgebieten habe beschaffen können und dafür auch keine realistische Perspektive aufgezeigt habe, sei in Abwägung der beiderseitigen Interessen keine zusätzliche Frist zu setzen gewesen. Ebenso wenig sei die Klägerin nach § 242 oder § 254 BGB gehalten gewesen, dem Beklagten durch kurzfristige Verlängerung des Pachtverhältnisses die Möglichkeit zu geben, doch noch die erforderlichen Umbruchrechte zu erwerben, oder auf seine späteren Angebote zur langfristigen Verpachtung oder zum Verkauf an ihn zu Ackerlandpreisen einzugehen.
Durch die Entstehung des Grünlandstatus, die aus dem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten folge, sei der Klägerin ein Schaden entstanden. Dieser sei nicht schon dadurch entfallen, dass der Nachpächter L die betroffenen Flächen, für die er nur eine Grünlandpacht zahle, wieder als Acker bewirtschafte. Dies beruhe auf einem vom Nachpächter vorgenommenen Tausch und könne nach Pachtende rückgängig gemacht werden. Der Beklagte habe die Klägerin nach § 251 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte sie von ihm Ackerland zurück erhalten. Die Berechnung des Schadens könne allerdings nicht anhand der Verkehrswertdifferenz zwischen Acker- und Dauergrünland erfolgen, weil die Klägerin die Flächen wieder verpachtet und nach eigenen Angaben im Termin vom 19. August 2014 auch keinen Verkauf beabsichtigt habe. Aus den von der Immobilienwertverordnung zur Verfügung gestellten Verfahren sei nach den Umständen des Einzelfalls die Berechnung auf der Grundlage der Pachtwertdifferenz auszuwählen. Dabei habe der Ausgleich durch einen Einmalbetrag und nicht durch Zahlung einer monatlichen Rente zu erfolgen. Die Klägerin habe durch den Verlust des Ackerlandstatus ihrer Flächen bereits einen endgültigen Rechtsverlust erlitten.
Für die konkrete Bemessung des Schadens im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO hat das Landwirtschaftsgericht im Wesentlichen die Berechnung des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen D zugrunde gelegt und den von dem Nachpächter L gezahlten Pachtzins von 370,49 €/ha ins Verhältnis zu einem erzielbaren durchschnittlichen Pachtzins von 650,00 €/ha für Ackerland gesetzt. Der Beklagte habe die Ausführung des Privatsachverständigen nur insoweit konkret bestritten, als er behauptet habe, für die Flurstücke 8/1 und 12/1 sei aufgrund ihrer schlechten Bonität nur eine Pacht von 350,00 bis 400,00 €/ha gerechtfertigt. Der Sachverständige D, der dem Gericht aus früheren Verfahren als zuverlässig bekannt sei, habe sich indes eingehend mit der Bonität der einzelnen Flurstücke auseinandergesetzt und sei auf zureichender Datenbasis zu dem zu erzielenden durchschnittlichen Pachtpreis von 600,00 bis 700,00 €/ha für Ackerland gelangt. Pro Hektar ergebe sich damit jährlich eine Pachtpreisdifferenz von 279,51 €, bei einer Gesamtfläche von 14,0321 ha also eine Gesamtdifferenz von 3.922,11 € jährlich. Da der Schaden unbefristet fortdauere, sei der Jahresbetrag auf unbegrenzte Zeit zu kapitalisieren. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und in Übereinstimmung mit vom Landwirtschaftsgericht zitierten Urteilen des BGH sei für die Kapitalisierung des Dauerschadens ein Faktor von 25 angemessen, so dass sich ein Betrag von 98.052,75 € ergebe. Schließlich hat das Landwirtschaftsgericht die vorgerichtlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 1.506,54 € und anteilige Rechtsanwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühren nach einem Wert von 98.052,75 € zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) als notwendige Rechtsverfolgungskosten für ersatzfähig erachtet.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter und erachtet die Verurteilung zur Schadensersatzleistung nach Grund und Höhe für unrichtig.
Der Beklagte meint, er sei nach dem Pachtvertrag der Parteien nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin die betroffenen Flächen nach Pachtende als Ackerland zurückzugeben. Er habe die Pachtflächen als Grünland nutzen dürfen und auch nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 des Pachtvertrages die Nutzungsart über das Ende der Pachtzeit hinaus geändert. Der Wechsel von Acker- zu Grünland habe bis zum Inkrafttreten der DGL-VO SH zum 13. Mai 2008 – also deutlich nach Pachtbeginn – keine Wirkung über das Pachtende hinaus gehabt, so dass es für ihn auch keinen Anlass gegeben habe, eine Zustimmung der Klägerin einzuholen. Dass er die Pachtfläche bei Pachtende nicht durch Erwerb von Umbruchrechten von Grünland in Ackerland habe umwandeln können, sei der Ausweisung des Vogelschutz- und des FFH-Gebietes – ebenfalls lange nach Pachtbeginn – zuzuschreiben. Damit sei die Entstehung von Dauergrünland „verwaltungsrechtlicher Natur“ und nicht von ihm, dem Beklagten, gewollt gewesen. Diesen Fall umfasse § 8 Abs. 2 des Pachtvertrages nicht. Auch auf § 19 Abs. 2 des Pachtvertrages habe das Landwirtschaftsgericht sein Urteil zu Unrecht gestützt. Anders als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses werde bei den jährlich von den Landwirten zu stellenden Grundanträgen ohnehin nicht mehr zwischen Grünland, Ackerland und Ackergrünland differenziert, so dass die aus dem früheren Prämienrecht abzuleitende Verpflichtung des Pächters, den Ackerstatus zu erhalten, entfallen sei. Der Hinweis des Landwirtschaftsgerichts auf § 7 Abs. 2 des Vertrages sei schließlich nicht nachvollziehbar, weil die dort geregelte Teilnahme an einem staatlichen Extensivierungsprogramm hier nicht in Rede stehe.
Ferner hält der Beklagte selbst für den Fall, dass er eine Pflicht aus dem Pachtvertrag verletzt haben sollte, das angefochtene Urteil für unrichtig, weil das Landwirtschaftsgericht ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin nicht berücksichtigt habe. Wenn die Klägerin auf sein Angebot zur Verpachtung an ihn zum Preis von 650,00 €/ha jährlich eingegangen wäre, hätte sie jedenfalls für die Dauer der Pachtzeit keinen Schaden gehabt. Als sie die Flächen gleichzeitig mit der Kündigung neu verpachtet habe, sei ihr bereits bewusst gewesen, dass sie mit der Verpachtung als Grünland einen wesentlich niedrigeren Pachtzins erzielen würde als bei der Verpachtung als Ackerland. Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts könne die Klägerin eine weitere vertragliche Bindung mit ihm, dem Beklagten, nicht mit der Begründung verweigern, dass er angeblich in vertragswidriger Weise die Entstehung von Dauergrünland zugelassen habe. Selbst wenn es im Ergebnis zutreffen sollte, dass er pflichtwidrig gehandelt habe, könne dazu mit guten Gründen auch eine andere rechtliche Auffassung vertreten werden.
Der Beklagte rügt des Weiteren den vom Landwirtschaftsgericht gewählten Ansatz zur Schadensberechnung, wonach der Klägerin eine Einmalentschädigung zugestanden worden sei. Es sei nicht fernliegend, dass die gesetzlichen Grundlagen für die landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Flächen sich in Zukunft wieder ändern könnten. Vor dem Hintergrund des Atomausstieges sei fraglich, ob die Bundesrepublik Deutschland es sich auf Dauer würde leisten können, Grundeigentümern die Nutzung ihrer Flächen als Grünland statt zur Erzeugung von Biomasse vorzuschreiben. Die Klägerin habe allenfalls für den Zeitraum des Pachtverhältnisses mit dem Landwirt L einen Anspruch auf abgezinste Schadensersatzleistung. Es sei spekulativ, auch für die Zukunft davon auszugehen, dass die Preise für Ackerland genauso anziehen würden wie die für Grünland. Angesichts der touristischen Attraktivität der Schaalseeregion sei es auch denkbar, dass der Flächenbedarf der Pferdehalter den Pachtzins für Grünland stärker ansteigen lasse als den für Ackerland.
Schließlich wendet der Beklagte sich gegen die vom Landwirtschaftsgericht vorgenommene Berechnung der Pachtpreisdifferenz zwischen Acker und Grünland sowie die angewendete Methode zu deren Kapitalisierung. Abgesehen davon, dass die Klägerin überhaupt keinen Anspruch auf Kapitalisierung habe, sei jedenfalls die Wahl des Vervielfältigers 25 „nahezu willkürlich“. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige D habe diese Zahl nicht erläutert, sondern sie schlicht verwendet. Dies berge schon die Annahme „einer Art Gefälligkeitsgutachten“. Im Übrigen habe das Landwirtschaftsgericht relativ unkritisch die Berechnungen des Sachverständigen D zur Berechnung der Pachtpreisdifferenz übernommen, ohne die stark voneinander abweichende Bonität der einzelnen Schläge zu würdigen. Der Beklagte wiederholt insoweit seinen Antrag, ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Pachtwertdifferenz einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Auf ihre Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 22. September 2015 (Bl. 195 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landwirtschaftsgericht geht in dem angefochtenen Urteil nach Grund und Höhe zutreffend von einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus.
1.
Der Schadensersatzanspruch folgt dem Grunde nach aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. §§ 8 Abs. 2, 15 des Pachtvertrages der Parteien. Der Beklagte hat objektiv seine vertragliche Verpflichtung verletzt, auf den Pachtflächen die Möglichkeit zur Nutzung als Acker nach Pachtende zu erhalten (a.), und sich insoweit auch nicht von einem Verschulden entlasten können (b.).
a.
Die Verpflichtungen des Beklagten als Pächter ergeben sich aus dem Pachtvertrag der Parteien vom 20. Oktober 2000. In dessen § 8 Abs. 2 ist geregelt, dass der Pächter der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Verpächters bedarf, wenn er die bisherige landwirtschaftliche Nutzung so ändern will, dass dadurch die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Eine schriftliche Erlaubnis zur Nutzungsänderung ist unstreitig zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann erteilt oder von dem Beklagten erbeten worden. Gleichwohl hat der Beklagte durch sein Verhalten die bisherige landwirtschaftliche Nutzung so geändert, dass dadurch im Sinne des § 8 Abs. 2 des Vertrages die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst worden ist.
Nicht von Bedeutung ist dabei, dass die betroffenen Flächen tatsächlich schon bei Pachtbeginn als Grünland genutzt wurden und die Klägerin bzw. ihr Ehemann gegen die ihnen bekannte tatsächliche Nutzung auch keine Einwendungen erhoben haben. Da es für die Nutzungsmöglichkeiten bei landwirtschaftlichen Nutzflächen entscheidend auf die Rahmenbedingungen des europäischen und nationalen Rechts ankommt, ist vielmehr maßgeblich, welche Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Nutzung der Pachtflächen dem vertraglich vereinbarten Zustand entspricht (1) und dass die vertraglich vorgesehene Nutzungsmöglichkeit aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten bei Rückgabe der Pachtflächen nicht mehr bestand (2).
(1)
Die drei von dem Schadensersatzverlangen betroffenen Teilflächen sind mit der Möglichkeit zur Nutzung als Ackerland verpachtet worden. Dies ist die vertraglich vorgesehene „bisherige landwirtschaftliche Nutzung“ im Sinne des § 8 Abs. 2 des Pachtvertrages.
Alle drei betroffenen Flurstücke waren bei Pachtbeginn objektiv zum Ackerbau geeignet. Dieser Nutzungsart stand ebenso wie der Nutzung als Grünland weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen etwas entgegen. Der Beklagte beruft sich zwar wiederholt auf die geringe Bonität der Flurstücke 8/1 und 12/1. Aus der für sich unstreitigen Beschreibung des Sachverständigen D (Gutachten S. 17) ergibt sich aber nicht, dass diese Flächen mit durchschnittlich 29 bzw. 34 Bodenpunkten von vornherein nicht als Acker geeignet wären. Der Nachpächter L hat sie unstreitig in die Ackernutzung genommen. Die Möglichkeit zur Nutzung als Acker ist auch zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden. Bei der Beschreibung der Pachtsache in § 1 Abs. 1 des Pachtvertrages enthält die Spalte „Nutzung“ für die betroffenen drei Teilflächen jeweils ein „A“ für Acker.
Dass den Vertragsparteien dabei die rechtliche Einordnung der Flächen nicht etwa gleichgültig war, ergibt sich zudem aus §§ 1 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des Pachtvertrages. In § 1 Abs. 2 sichert der Verpächter zu, dass die Flächen in Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 „ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der Agrarreform“ seien. Das im Jahre 2000 verwendete Formular bezieht sich dabei offensichtlich auf die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992, mit der anstelle der bisherigen Preisstützungsmaßnahmen Ausgleichzahlungen in Form flächengebundener Direktzahlungen für bestimmte Kulturen eingeführt wurden. Nach Art. 9 der Verordnung konnten Anträge auf Ausgleichszahlungen nicht für Flächen gestellt werden, die am 31. Dezember 1991 als Dauerweiden, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder die nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten. Die Zusicherung in § 1 Abs. 2 des Vertrages sagt zwar nicht direkt etwas über die Möglichkeit zur Ackernutzung aus, zeigt aber, dass es für die Vertragsparteien von Bedeutung war, ob die Flächen seinerzeit als ausgleichsberechtigte Ackerflächen zu behandeln waren. Dies ergibt sich im konkreten Fall auch aus der Zusatzvereinbarung in § 19 Abs. 2 des Pachtvertrages. Dort wird betont, der Pächter habe das Prämienrecht zu erhalten (nämlich konkret die Flächen im jährlichen Grundantrag als „Ackergrünland“ anzugeben) und bei Pachtende nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit zurückzugewähren.
(2)
Bei Rückgabe der Pachtflächen an die Klägerin am 1. Oktober 2013 war die vertraglich vorgesehene Möglichkeit zur Nutzung als Acker entfallen (a), und zwar aufgrund eines objektiv pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten (b).
(a)
Dass der Beklagte die Pachtflächen nur als Dauergrünland zurückgeben konnte, weil ein Umbruch nicht ohne Nachweis von Ersatzflächen (Erwerb von „Umbruchrechten“) im selben Schutzgebiet möglich war, steht dabei zwischen den Parteien nicht im Streit.
Dies hätte sich schon aus § 2 Abs. 1 und 2 der seit dem Jahre 2008 geltenden, auf dem EU-Förderrecht beruhenden DGL-VO SH ergeben. Für den Zeitpunkt der Rückgabe der Flächen am 1. Oktober 2013 entfaltete im Übrigen in Schleswig-Holstein bereits das DGLG SH vom 7. Oktober 2013 (GOVBl. 2013, S. 387 ff.; Gesetzesbegründung LT-Drucksache 18/890) seine Wirkung. Das Gesetz ist zwar erst seit dem 1. November 2013 in Kraft. Nach den Übergangsbestimmungen in § 9 DGLG SH muss jedoch Dauergrünland, das zwischen dem 25. September 2013 und dem 1. November 2013 umgewandelt wurde, unverzüglich wiederhergestellt werden.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 DGLG SH ist die Umwandlung von Dauergrünlandflächen in Ackerland verboten. Von dem Verbot kann nur unter bestimmten Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 DGLG SH auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn Ersatzflächen nachgewiesen werden, die nach Abs. 3 der Vorschrift im selben Schutzgebiet liegen müssen. Dass die tatsächlichen Voraussetzungen des § 2 S. 1 DGLG SH für das Bestehen von Dauergrünland bei Rückgabe der betroffenen Flächen erfüllt waren, ist dabei ebenfalls unstreitig. Es handelte sich um Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras und anderen Grünfutterpflanzen genutzt wurden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren.
(b)
Der dargestellte Status der Pachtflächen beruht auch auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten.
Für die Frage der Pflichtverletzung kommt es darauf an, ob der Beklagte den über die Pachtzeit hinaus wirkenden Zustand der betroffenen Flächen als Dauergrünland durch eigenes Verhalten verursacht hat. Eine Veränderung im Sinne von § 8 des Vertrages bzw. der entsprechenden gesetzlichen Regelung in § 590 BGB kann grundsätzlich nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt werden (von Jeinsen in: Staudinger, BGB, 2013, § 590 Rn. 6).
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 des Vertrages durch aktives Tun des Beklagten lässt sich allerdings nicht feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass er die betroffenen Flächen selbst als Grünland angelegt hat. Im Übrigen wäre selbst das Anlegen von Grünland nach Pachtbeginn unter der damaligen Rechtslage keine Änderung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung gewesen, die über die Pachtzeit hinaus wirkte. Wenn der alte Zustand bis zum Pachtablauf wieder hergestellt wird, darf Wiese grundsätzlich als Acker genutzt werden und umgekehrt (Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Auflage, § 590 Rn. 6). Davon gingen auch die Vertragsparteien offensichtlich aus. Festzustellen ist jedoch ein pflichtwidriges Unterlassen des Beklagten. Dieses besteht darin, dass er es angesichts der Veränderungen der Rechtslage nach Pachtbeginn (nämlich ab dem Jahre 2003) unterlassen hat, die Pachtflächen zumindest alle fünf Jahre zum Anbau anderer Futterpflanzen als Gras/Grünfutter zu verwenden, um den Dauergrünlandstatus nicht über die Pachtzeit hinaus festzuschreiben.
Der Beklagte geht in der Berufungsbegründung zunächst zu Unrecht davon aus, dass eine Nutzungsänderung im Sinne des § 8 Abs. 2 des Vertrages nur vorliegen könne, wenn diese von ihm „gewollt“ gewesen sei. Die Formulierung „ändern will“ in § 8 Abs. 2 des Vertrages bekräftigt nur, dass die Erlaubnis zeitlich vor Durchführung der Maßnahme einzuholen ist. Der Vertrag gibt nichts dafür her, dass die Befugnis des Pächters zur dauerhaften Nutzungsänderung in einem gegenüber der gesetzlichen Regelung erweiterten Umfang bestehen sollte. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Pachtvertrages wird der zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Verstoß gegen § 8 jedenfalls nicht an das Erfordernis einer „gewollten“ Nutzungsänderung geknüpft. Erst im Zusammenhang mit dem Verschulden (dazu unten b.) kommt es darauf an, ob der Beklagte die dauerhafte Änderung der Nutzbarkeit der Pachtsache, welche auf einer Änderung gesetzlicher Vorschriften und dem Ausbleiben von Maßnahmen zur Vermeidung des Umbruchverbotes beruht, gewollt oder zumindest fahrlässig verursacht hat. Für den objektiven Pflichtverstoß genügt es, dass der Beklagte das Umbruchverbot für die konkret betroffenen Flächen objektiv hätte vermeiden können und zu entsprechenden Maßnahmen vertraglich auch verpflichtet war.
Der Beklagte hatte zunächst die objektive Möglichkeit, das Umbruchverbot für die betroffenen Flächen durch eigene Handlungen während der Pachtzeit abzuwenden. Die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgte nicht von einem Tag auf den anderen. Vielmehr beließ die über einen längeren Zeitraum abgelaufene Entwicklung den Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Nutzflächen grundsätzlich Handlungsoptionen, mit denen die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit im konkreten Fall abgewendet werden konnte.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 wurde erstmals festgestellt, dass wegen der positiven Umweltauswirkungen von Dauergrünland dessen Erhaltung zu fördern ist, um einer massiven Umstellung auf Ackerland entgegen zu wirken (Punkt 4 der Erwägungsgründe). Nach Titel II Kapitel 1 Art. 5 der Verordnung haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Flächen, die zu dem für die Beihilfeanträge für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Die Definition für den Begriff „Dauergrünland“ ist in Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 enthalten und entspricht der jetzt für Schleswig-Holstein geltenden Begriffsbestimmung in § 2 S. 1 DGLG SH.
Die Verpflichtung aus der Verordnung Nr. 1782/2003 hat der Bundesgesetzgeber durch das Direktzahlungen-Verpflichtungsgesetz vom 21. Juli 2004 an die Bundesländer weitergegeben und entsprechende Verordnungsermächtigungen erlassen. Der Beklagte hatte – wie alle anderen Bewirtschafter von Eigen- oder Pachtland – die objektive Möglichkeit, nunmehr „Vorsorge“ für die im Raum stehenden gesetzlichen Verschärfungen zu treffen und Flächen künftig mindestens alle fünf Jahre umzubrechen, um jeweils für ein Jahr andere Futterpflanzen als Grünfutter anzubauen. Dies galt auch noch, nachdem im Jahre 2007 das Vogelschutzgebiet im Bereich der betroffenen Pachtflächen ausgewiesen worden war
Die Möglichkeit eines Umbruchverbots konkretisierte sich weiter mit der DGL-VO SH vom 13. Mai 2008. In deren § 1 Abs. 1 war geregelt, wie vorzugehen ist, wenn auf Basis der von den Betriebsinhabern zum 15. Mai eines Jahres im Sammelantrag nach der InVeKoS-Verordnung anzugebenden Flächen festgestellt wird, dass sich der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als fünf Prozent verringert hat. Dieser Umstand ist nach Satz 1 der Vorschrift von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu geben mit der in Satz 2 vorgesehenen Folge, dass ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag das in § 2 geregelte Umbruchverbot gilt. Selbst nach dem Erlass der Verordnung vom 13. Mai 2008 bestand für die Bewirtschafter von Landwirtschaftsflächen noch die Möglichkeit zum Umbruch. Das Umbruchverbot wurde durch Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2008 mit Wirkung ab dem 24. Juni 2008 verhängt (vgl. auch die Darstellung des nationalen Rechts in der Entscheidung des EuGH vom 2. Oktober 2014, AUR 2014, S. 455 f., welche einen Fall aus Schleswig-Holstein betrifft).
Der Beklagte hatte somit über einen Zeitraum von mehreren Jahren die Möglichkeit, die Bewirtschaftung der Flächen der Klägerin so zu gestalten, dass diese nicht von einem möglichen Umbruchverbot zur Erhaltung von Dauergrünland erfasst werden konnten. Es bestand auch eine entsprechende Pflicht dazu. Der Beklagte war nach der Ausgestaltung des Pachtvertrages der Parteien verpflichtet, entweder eine schriftliche Genehmigung der Verpächterseite zur Nutzungsänderung einzuholen (was er nicht versucht hat und ihm wohl auch nicht gelungen wäre) oder durch die Art seiner Bewirtschaftung die Ackerfähigkeit der Flächen zu sichern.
Grundsätzlich hat zwar der Eigentümer eines Grundstücks die Nachteile daraus zu tragen, dass durch eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen seine Nutzungsmöglichkeiten verringert werden. Wenn ein solcher Nachteil aber durch die Art der Bewirtschaftung vorher abgewendet werden kann, ist im Falle der Verpachtung allein der Pächter in der Lage, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Ihm obliegt die ordnungsgemäße Bewirtschaftung (§§ 586 Abs. 1 S. 3, 596 Abs. 1 BGB bzw. §§ 7 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1 S. 1 des Pachtvertrages). Ihm ist die Nutzung der Fläche mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten überlassen, und nur er ist in der Lage, auf Rechtsänderungen zu reagieren. Der Verpächter hat hingegen nicht die Möglichkeit, durch eigenes Nutzungsverhalten die rechtliche Einordnung der Flächen zu beeinflussen, und im Übrigen auch keinen Überblick über die vom Pächter in früheren Sammelanträgen angegebenen Nutzungsarten.
Wenn der Pächter – wie hier – eine Landwirtschaftsfläche als Acker gepachtet hat und zu einer dauernden Nutzungsänderung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters berechtigt ist, fällt es grundsätzlich auch in seinen Pflichtenbereich, die ihm möglichen Maßnahmen zum Erhalt der Umbruchmöglichkeit zu ergreifen. Im konkreten Fall ergibt sich zudem aus der bereits dargestellten vertraglichen Regelung in §§ 1 Abs. 2, 19 Abs. 2, dass die Erhaltung des förderrechtlichen Status‘ für die Verpächterseite von besonderer Bedeutung war und der Pächter das dafür von seiner Seite Erforderliche zu veranlassen hatte.
Die vertraglichen Vereinbarungen aus dem Jahre 2000 beruhen zwar noch auf anderen als den aktuellen Bestimmungen des EU-Förderrechts. Da bei Vertragsabschluss keine Prämienberechtigung für Dauergrünland bestand, waren die Flächen nach § 19 Abs. 2 des Vertrages im Grundantrag als „Ackergrünland“ anzugeben. Mittlerweile ist auch Dauergrünland förderfähig. Der Beklagte leitet aus der Änderung des Förderrechts aber in der Berufungsbegründung zu Unrecht her, dass damit die Verpflichtung des Pächters, den Ackerstatus zu erhalten, entfallen sei. Die Notwendigkeit, den Ackerstatus zu erhalten, bestand mit der Einführung der EU-Vorschriften zur Dauergrünlanderhaltung sogar in noch höherem Maße als zuvor. Das förderrechtliche Umbruchverbot brachte nicht nur die Gefahr mit sich, die Prämienfähigkeit der einzelnen Fläche zu verlieren, sondern auch die Problematik eines Cross-Compliance-Verstoßes mit noch gewichtigeren Konsequenzen (vgl. Schmitte, AUR 2015, S. 93 ff.).
b.
Neben der objektiven Pflichtverletzung des Beklagten, die zum Zustand der Pachtflächen im Zeitpunkt der Rückgabe geführt hat, sind auch die weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB, wie vom Landwirtschaftsgericht zutreffend ausgeführt, dem Grunde nach gegeben. Der Beklagte kann sich insbesondere nicht nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB von einem Verschulden entlasten.
Wie bereits ausgeführt, ist es nicht erforderlich, dass der Beklagte die Nutzungsänderung – wie von ihm in der Berufungsbegründung geltend gemacht – „gewollt“ hat. Ein Vorsatzerfordernis ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Vertrag der Parteien. Dementsprechend kann dahinstehen, ob dem Beklagten sogar bewusst war, dass es durch sein Unterlassen zu einem Umbruchverbot kommen würde, und er dies gleichwohl hingenommen hat, weil die Flächen für ihn persönlich ohnehin nur zur Grünlandnutzung von Interesse waren. Für seinen Vorsatz spricht allerdings, dass er nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12. Juni 2014 (Bl. 54 d. A., Vortrag wiederholt Bl. 132, 196 d. A.) andere Flächen in unmittelbarer Nähe rechtzeitig vor der Entstehung von Dauergrünland umgebrochen und zwischenzeitlich für ein Jahr mit Weizen bestellt hat.
Jedenfalls aber war das Unterlassen entsprechender Maßnahmen auf den Flächen der Klägerin fahrlässig. Der Beklagte konnte dem Pachtvertrag ohne Schwierigkeiten entnehmen, dass er das Land als Acker gepachtet hatte. Der drohende Verlust der Möglichkeit, die zu Dauergrünland gewordenen Flächen wieder als Acker zu nutzen, stand mit der Änderung der EU-Vorschriften ab 2003 im Raum. Jeder wirtschaftende Landwirt muss sich angesichts der umfangreichen Vorschriften etwa im Bereich des Förderrechts oder des Naturschutzes (auch im Zusammenhang mit der Ausweisung von Schutzgebieten) ohnehin über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Flächennutzung informieren und erforderlichenfalls fachliche oder rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Gerade die Problematik des Umbruchs von Dauergrünland war im maßgeblichen Zeitraum überdies vielfach Gegenstand landwirtschaftlicher Veröffentlichungen und – nach Kenntnis der Berufsrichter ebenso wie der ehrenamtlichen Richter des Senats – in Landwirtschaftskreisen bekannt. Die Bedeutung des Themas konnte dem Beklagten über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren, die vom Erlass der ersten Bestimmungen zur Dauergrünlanderhaltung bis zum Inkrafttreten der DGL-VO SH vergangen sind, kaum verborgen bleiben. Dies gilt umso mehr, als er vertraglich verpflichtet war, jährlich einen Grundantrag zu stellen, und in diesem Zusammenhang ohnehin Anlass hatte, Beratung einzuholen.
Dass die erforderlichen Erkenntnisse leicht zu gewinnen waren, lässt sich auch daraus schließen, dass in der Zeit kurz vor der Einführung der DGL-VO SH im Jahre 2008 vielfach der zur Erhaltung aller Nutzungsmöglichkeiten erforderliche „rechtzeitige“ Umbruch stattgefunden hat und offenbar einer Vielzahl wirtschaftender Landwirte als geboten oder zumindest sinnvoll erschien. Dass die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland gerade in der Zeit vor Erlass des Umbruchverbotes durch die DGL-VO SH erheblich zugenommen hat, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum DGLG im Jahre 2013 (LT-Drucksache 18/890, S. 20 f.):
„Aufgrund EU-rechtlicher Bestimmungen sind die Bundesländer verpflichtet, Maßnahmen zur Erhaltung von Dauergrünland auf einzelbetrieblicher Ebene zu ergreifen, sobald der aktuelle Dauergrünlandanteil an der landwirtschaftlich genutzten Fläche um mehr als 5 % gegenüber dem Anteil im so genannten Basisjahr 2003 abgenommen hat. In Schleswig-Holstein wurde diese Marge von 5 % erstmals im Jahre 2008 überschritten. Wegen des Verlustes von 7,54 % wurde am 24. Juni 2008 das generelle Umnutzungsverbot für alle Dauergrünlandflächen verhängt, die von Betriebsprämienempfängern in Schleswig-Holstein bewirtschaftet wurden“.
Wenn 2007 noch nicht einmal die 5-%-Marke überschritten war, ein Jahr später aber schon ein Verlust von 7,54 % gegenüber dem Basisjahr 2003 zu verzeichnen war, haben offenbar sehr viele Landwirte die naheliegende Entscheidung des gerade noch „rechtzeitigen“ Umbruchs getroffen. Dies wäre auch dem Beklagten objektiv und subjektiv möglich gewesen.
2.
Das angefochtene Urteil ist auch hinsichtlich der Höhe des zugesprochenen Schadensersatzanspruchs nicht zu beanstanden.
a.
Das Landwirtschaftsgericht hat zunächst zu Recht kein Mitverschulden zu Lasten der Klägerin berücksichtigt. Ein Mitverschulden bei der Entstehung des zum Schaden führenden Umbruchverbotes nach § 254 Abs. 1 BGB – auf das der Beklagte in seiner Berufungsbegründung selbst nicht mehr eingegangen ist – liegt ebenso wenig vor (1) wie ein Mitverschulden der Klägerin hinsichtlich der konkreten Schadenshöhe nach § 254 Abs. 2 BGB (2).
(1)
Die Entstehung des Umbruchverbotes auf den Flächen der Klägerin fällt nicht teilweise in deren eigenen Verantwortungsbereich. Sie war nicht gehalten, den Beklagten zum Umbruch der Flächen aufzufordern. Von ihr als Verpächterin, die unstreitig nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig ist oder war, konnte nicht verlangt werden, einen besseren Überblick über die gesetzlichen Vorschriften des Förder- und Naturschutzrechts zu haben als der Beklagte als allein nutzungsberechtigter Pächter.
Das Landwirtschaftsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass es nicht Aufgabe der Klägerin als Grundstückseigentümerin war, den Beklagten über die Ausweisung der Schutzgebiete in den Jahren 2007 und 2010 (deren Bestehen letztlich die Rückumwandlung durch Erwerb von Umbruchrechten bei Pachtende unmöglich gemacht hat) zu informieren. Unmittelbar an den jeweiligen Ausweisungsverfahren beteiligt waren ausweislich der eingeholten Auskunft des Ministeriums beide Parteien nicht. Allein der Beklagte, der die Flächen bewirtschaftete, war gehalten, sich aktiv über veränderte Rahmenbedingungen für die Nutzung zu informieren. Er durfte sich auch insbesondere nach der Ausweisung des Vogelschutzgebietes im Jahre 2007 nicht auf die unsichere Möglichkeit verlassen, bei Pachtende Umbruchrechte erwerben und den Schaden dadurch geringer halten zu können. Dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin auch nur realistische Aussichten gehabt hätte, die Ausweisung der Schutzgebiete zu verhindern, ist schließlich nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt worden.
Unter einem weiteren Gesichtspunkt, der von den Parteien und dem Landwirtschaftsgericht nicht erörtert worden ist, besteht ebenfalls kein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Umbruchverbotes für ihre Flächen. Das seit 2008 bestehende Umbruchverbot in § 2 Abs. 1 DGL-VO SH galt allerdings nur für die Inhaber von Betrieben, die Direktzahlungen beantragten. Die Klägerin, die nur Eigentümerin der Flächen ist und keinen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält oder unterhalten hat, hätte den Umbruch also – anders als der Beklagte – sanktionslos durch einen Lohnunternehmer durchführen lassen können, wenn ihr die Flächen zur Verfügung gestanden hätten. Dieser Rechtszustand galt nach Inkrafttreten des Umbruchverbots in der DGL-VO SH noch über fünf Jahre, bis mit dem DGLG SH ein für jeden geltendes allgemeines Umbruchverbot verhängt wurde. Diese Schutzlücke sollte erst mit dem DGLG SH geschlossen werden (vgl. Gesetzesbegründung LT-Drucks. 18/890, S. 3). Bei Ende des Pachtverhältnisses zum 30. September 2013 war dies jedoch zumindest über die im Gesetz enthaltene Übergangsregelung schon geschehen. Am 1. Oktober 2013 war es bereits zu spät für einen Umbruch durch die Klägerin.
Sie war auch nicht gehalten, die erste reguläre Kündigungsmöglichkeit zum Ende der Laufzeit des Pachtvertrages, also zum 30. September 2012, zu nutzen, um selbst den Umbruch durchführen zu lassen. Wenn sie die Flächen dann für ein Kalenderjahr nicht an einen Prämienberechtigten überlassen hätte, hätten auch dem Nachfolgepächter keine Sanktionen aus dem Förderrecht bzw. eine Wiederansaatverpflichtung gedroht (Schmitte, AUR 2015, S. 99). Von der Klägerin als Verpächterin konnte aber nicht erwartet werden, dass sie über einen weit besseren Überblick über die komplizierte Rechtslage verfügte als der die Flächen bewirtschaftende Landwirt. Insbesondere musste sie keine eher entlegene Umgehungsgestaltung ausfindig machen, um eine damals noch bestehende Schutzlücke im Dauergrünlanderhaltungssystem zu nutzen (so auch Schmitte, a. a. O.).
(2)
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Der Beklagte beruft sich in der Berufungsbegründung zu Unrecht weiterhin darauf, die Klägerin habe durch ihr eigenes Verhalten jedenfalls die Höhe des Schadens mit zu verantworten, weil sie nicht auf sein Angebot zur Verpachtung an ihn zum Preis von 650,00 €/ha jährlich eingegangen sei. Die Ausführungen des Landwirtschaftsgerichts zu diesem Punkt sind zutreffend.
Als die Klägerin das konkrete Pachtangebot des Beklagten erhielt, hatte sie die Flächen bereits an den Landwirt L verpachtet und hätte keinen weiteren Pachtvertrag mit dem Beklagten schließen und erfüllen können, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klägerin auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehindert, zeitgleich mit der Kündigung des bisherigen Pachtvertrages einen neuen Pachtvertrag mit einem anderen Landwirt zu schließen. Dies stand ihr schon unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit frei. Selbst wenn dem Beklagten keinerlei Pflichtverletzungen bei der Bewirtschaftung der Pachtflächen vorzuwerfen wären, hätte die Klägerin aus beliebigen Gründen von einer weiteren Verpachtung an ihn absehen können. Der Beklagte hat keinen Anspruch darauf, die Differenz zwischen Grünland- und Ackerpacht nur dann tragen zu müssen, wenn er dafür im Gegenzug selbst die Grünlandnutzung durchführen darf.
Im Übrigen hatte die Klägerin – worauf es nicht ankommt – sogar mindestens nachvollziehbare Gründe, nicht mehr an den Beklagten zu verpachten, weil sie das Vertrauen in ihn verloren hatte. Dafür genügt schon der fahrlässige Verstoß gegen die Verpflichtung, alle bisher bestehenden Möglichkeiten zur Nutzung zu bewahren und dadurch erheblichen wirtschaftlichen Schaden von ihr abzuwenden. Schließlich konnte der Beklagte der Klägerin im Gegensatz zu dem Landwirt L auch keine realistische Perspektive aufzeigen, das Land wieder als Acker nutzen zu können. Wenn es dem Beklagten gelungen wäre, bis zum Pachtende doch noch selbst eine Rückumwandlung in Acker durchzuführen (was im Zeitpunkt der Kündigung nicht zu erwarten war und auch nicht eingetreten ist), hätte der Nachfolgepachtvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung zwar ungünstig für die Klägerin sein können. So ist es aber nicht gekommen.
b.
Die Berufungsangriffe des Beklagten gegen die vom Landwirtschaftsgericht durchgeführte Ermittlung der Schadenshöhe rechtfertigen ebenfalls keine Änderung des angefochtenen Urteils.
Da keine der Parteien von der in § 15 Abs. 1 S. 3 des Pachtvertrages vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, „auf Verlangen“ die Entscheidung eines Sachverständigen im Verfahren nach § 17 des Vertrages herbeizuführen, haben die Feststellungen zur Schadenshöhe nach allgemeinen Grundsätzen durch das Gericht stattzufinden. Wenn zwischen den Parteien eines Rechtsstreits streitig ist, ob ein Schaden entstanden und wie hoch der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse ist, entscheidet das Gericht hierüber nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Nach Satz 2 der Vorschrift steht es im Ermessen des Gerichts, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen eine Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen ist. Nach diesem Maßstab geht der Senat wie schon das Landwirtschaftsgericht von einem ersatzfähigen Schaden der Klägerin in Höhe von 98.052,75 € nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen aus.
(1)
Zutreffend ist zunächst der rechtliche Ansatz, dass die Klägerin zum Ersatz ihres Schadens eine Einmalentschädigung auf der Grundlage des geminderten Ertragswertes der betroffenen Flächen beanspruchen kann. Ihr sind nicht etwa auf unbegrenzte Zeit die jeweils konkret eingetretenen Pachtausfälle zu ersetzen mit der Folge, dass lediglich eine Verurteilung zur künftigen Leistung (bzw. für die fernere Zukunft sogar nur eine Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach) in Betracht käme.
Der Klägerin ist unmittelbar dadurch ein Schaden entstanden, dass der Beklagte ihr die Pachtflächen am 1. Oktober 2013 als Dauergrünland mit Umbruchverbot zurückgegeben hat. Dass reines Grünland generell und nicht nur in jüngerer Zeit einen deutlich geringeren Verkehrs- und Ertragswert hat als ackerfähige Flächen, ist aus einer Vielzahl von Fällen senatsbekannt und in Landwirtschaftskreisen auch allgemeinkundig. Die Möglichkeit, Dauergrünland durch Nachweis geeigneter Ersatzflächen in Ackerland umzuwandeln, hat als so genanntes Umbruchrecht einen eigenen erheblichen Marktwert. Dies alles wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die von ihm angeführte, gerade für ein Vogelschutzgebiet äußerst unwahrscheinliche und nur theoretisch nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Vorschriften des europäischen und nationalen Rechts zur Grünlanderhaltung irgendwann in Zukunft wieder aufgehoben werden oder dass aus touristischen Gründen bestimmte Grünlandflächen stark an Wert gewinnen, lässt den eingetretenen Dauerschaden nicht entfallen.
Ebenso wenig entfällt der entstandene Schaden dadurch, dass die Klägerin aufgrund der Vertragsgestaltung mit dem Nachpächter L von diesem im Jahre 2025 Ackerland zurückerhalten könnte, falls der von ihm durchgeführte Flächentausch (entgegen den jetzt geltenden Vorschriften) nicht rückgängig gemacht werden darf, weil die Grünlanderhaltungsvorschriften bis dahin noch weiter verschärft worden sind. Das Landwirtschaftsgericht hat im angefochtenen Urteil auch zutreffend auf die Entscheidung des BGH (BGHZ 117, 309) verwiesen, wonach der endgültige Rechtsverlust des Grundeigentümers bei der Verkleinerung eines Jagdbezirkes unter die Grenze für eine Eigenjagd nicht dadurch entfallen ist, dass der Eigentümer durch eigene Bemühungen nachträglich die ursprüngliche Größe wieder herstellen konnte.
Nach § 249 Abs. 1 BGB wäre der Beklagte gegenüber der Klägerin in erster Linie verpflichtet gewesen, nach der Rückgabe der Pachtflächen den Zustand herzustellen, der bestände, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Wenn es die Möglichkeit gegeben hätte, die Nutzung der konkret betroffenen Flächen als Acker durch Erwerb von Umbruchrechten wieder herzustellen, wären die mit dem Umbruch verbundenen Kosten, also auch diejenigen für den Nachweis von Ersatzflächen, eine geeignete Grundlage für die Schadensbemessung. Diese Möglichkeit hat hier aber nicht bestanden. Der Beklagte hat in erster Instanz pauschal vorgetragen, für ihn sei lediglich die Zeit zum Erwerb ausreichender Umbruchrechte zu kurz gewesen; es sei aber „durchaus möglich“, den Ackerlandstatus wieder herzustellen (Protokoll vom 19. August 2014, Bl. 78 d. A.). Er hat indes nicht einmal Anhaltspunkte dafür benannt, wie und in welchem zeitlichen Rahmen er konkret zu benennende Landwirte zur Bereitstellung von Ersatzflächen in dem begrenzten Bereich der ausgewiesenen Schutzgebiete veranlassen wollte, nachdem ihm dies in den Jahren 2012 und 2013 nicht gelungen war. Eine Perspektive hat er insoweit nicht aufgezeigt, als er die Flächen letztlich als Dauergrünland zurückgab. Der Beklagte hat sich im Rechtsstreit auch selbst nicht darauf berufen, dass die Obergrenze des geschuldeten Schadensersatzes bei den Kosten für den Erwerb so genannter Umbruchrechte liege.
Er hat die Klägerin nach § 251 Abs. 1 BGB in Geld für die eingetretene Wertminderung zu entschädigen. Dagegen, dass das Landwirtschaftsgericht die für sie günstigste Berechnung nach der Verkehrswertdifferenz zwischen Acker- und Dauergrünland abgelehnt hat, hat sie nicht mit einem eigenen Rechtsmittel Einwendungen erhoben. Da die Klägerin nach eigenem Bekunden eine dauerhafte Verpachtung der Flächen wollte und mit der langfristigen Verpachtung an den Landwirt L entsprechend gehandelt hat, ist eine Schadensberechnung anhand des dauerhaft verminderten Ertragswertes angezeigt (so generell für „Verpachtungsfälle“ auch Schmitte, AUR 2015, S. 99). Das bedeutet aber nicht, dass in der Zukunft auf unbegrenzte Zeit für jeden Monat eine konkrete Berechnung des tatsächlichen Pachtausfalls stattzufinden hat. Vielmehr ist die Differenz der noch zu erzielenden Pacht zur ortsüblichen Ackerland-Pachteinnahme zu ermitteln und zu kapitalisieren (Schmitte, a. a. O.).
Es entspricht grundsätzlich nicht der Schadensberechnung gemäß § 251 BGB, nach einem allgemeinen Vermögensschaden Schädiger und Geschädigten sowie möglicherweise die jeweiligen Erben durch Zahlungen auf unabsehbare Dauer miteinander verbunden zu halten (BGHZ 150, 319). Zu einem derartigen Vorgehen gibt es auch hier keinen Anlass. Im Falle der Kapitalisierung können zwar nicht alle möglichen künftigen Entwicklungen auf dem Pachtmarkt für Acker- und Grünlandflächen sowie im Bereich des Förder- und Naturschutzrechts im Einzelnen berücksichtigt werden. Es ist weder auszuschließen, dass der Schaden der Klägerin später geringer wird, noch dass die Pachtwertdifferenz zu ihrem Nachteil wächst. Wenn (wie auch in dem vom BGH entschiedenen Fall zum Verlust eines Gesellschaftsanteils) künftig zu erwartende Erträge in eine Bewertung einfließen, lässt sich das Risiko einer im Ergebnis nicht voll zutreffenden Prognose mit Risiken für beide Seiten nicht vermeiden. Dennoch überwiegen die Vorteile einer sofortigen Abwicklung des eingetretenen Dauerschadens bei weitem gegenüber einer vom Gesetz nicht vorgesehenen „Schadensbeziehung“ auf unbegrenzte Zeit.
(2)
Schließlich folgt der Senat der konkreten Schadensberechnung des Landwirtschaftsgerichts in Bezug auf die Höhe der jährlichen Pachtwertdifferenz und die Kapitalisierung zur Bemessung des eingetretenen Dauerschadens.
Das Landwirtschaftsgericht ist zutreffend zu einer Pachtwertdifferenz von 279,51 €/ha (also 3.922,11 € für die Gesamtfläche von 14,0321 ha) jährlich gekommen, indem es von einer durchschnittlich erzielbaren Ackerpacht von 650,00 €/ha jährlich gegenüber der von dem Pächter L gezahlten Grünlandpacht von 370,49 €/ha ausgegangen ist. Die ehrenamtlichen Richter des Senats haben bestätigt, dass eine Ackerpacht in Höhe von 650,00 €/ha jährlich schon bei Rückgabe der Pachtflächen dem auf dem Markt üblicherweise erzielbaren Preis entsprach, und zwar nicht nur in Sonderfällen wie der Verpachtung an den Betreiber einer Biogasanlage mit Gestattung einer Maismonokultur, sondern auch bei der Verpachtung an „normale“ Landwirte.
Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Landwirtschaftsgericht zur Ermittlung der durchschnittlich erzielbaren Ackerpacht von 650,00 €/ha das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigen D mit herangezogen hat. Der im betroffenen räumlichen Bereich ansässige Sachverständige hat aufgrund seiner eigenen Erfahrungen und seiner Erkundigungen beim LLUR über die 2012 und 2013 neu abgeschlossenen Pachtverträge ein Mittel der angezeigten Pachtpreise von zuletzt 600,00 bis 700,00 €/ha jährlich für Acker festgestellt und zudem Feststellungen zur Qualität der einzelnen betroffenen Flurstücke getroffen. Die relativ geringere Bonität der Flurstücke 8/1 und 12/1 gegenüber dem Flurstück 25/1 ist in die Ermittlung des Durchschnittswertes eingeflossen. Dies passt dazu, dass auch im Pachtvertrag der Parteien nicht nach der Qualität der einzelnen Flurstücke differenziert, sondern ein Gesamtpreis festgelegt wurde. Der durchschnittliche Preis pro Hektar betrug dabei auf die Gesamtfläche einschließlich Wald gerechnet schon im Jahre 2000 immerhin über 400,00 € jährlich. Substantiierte Einwendungen gegen die Ermittlung der jährlichen Pachtwertdifferenz hat der Beklagte im Übrigen nicht erhoben. Er rügt zwar in der Berufungsbegründung, das Landwirtschaftsgericht habe sich „relativ unkritisch den Berechnungen des Sachverständigen D angeschlossen“, ohne aber nachvollziehbare Anhaltspunkte für Fehler zu benennen.
Bei der Kapitalisierung des jährlichen Minderertrages auf unbegrenzte Zeit hat das Landwirtschaftsgericht zu Recht im Anschluss an die Einschätzung des Sachverständigen D den Faktor 25 verwendet. Welcher Faktor anzusetzen ist, ist nach dessen Ausführungen von dem für die Kapitalisierung angenommenen Zinssatz abhängig. Dabei ergibt der Faktor sich (vereinfacht gesagt) aus der Formel Zinssatz mal Faktor = 100 (siehe Bl. 84 d. A.). Bei einem von dem Sachverständigen D für angemessen erachteten und im Bereich der landwirtschaftlichen Taxation als bekannt und gängig bezeichneten Zinssatz von 4 % ergibt sich dann der Faktor 25. Dass der Faktor bei einem höheren Zinssatz entsprechend niedriger ist (Beispiel des Sachverständigen: Zinssatz von 10 % führt zu Faktor 10), ist auch nachvollziehbar, da der Vorteil der sofortigen Einmalzahlung umso geringer ausfällt, je niedriger der Zinssatz angenommen wird.
Die Annahme eines Zinssatzes von 4 % und damit eines Faktors von 25 ist im konkreten Fall auch nach Einschätzung des Senats zum Ausgleich des Dauerschadens der Klägerin angemessen und für den Beklagten eher günstig. Für die Klägerin ist der ihr aufgedrängte Vorteil der sofortigen Einmalzahlung gegenüber einem dauerhaft höheren Ertrag aus der Verpachtung äußerst gering. Eine anderweitige Gewinn bringende und zugleich sichere Anlage kann sie mit dem Entschädigungsbetrag bei der derzeitigen Zinsentwicklung auf absehbare Zeit nicht erreichen. Den Berufsrichtern des Senats ist aus der Bearbeitung von Zivilsachen bekannt, dass schon vor mehreren Jahren durch Grundstückssachverständige ein Kapitalisierungszinssatz von 4 % als sehr hoch und den tatsächlichen Gegebenheiten kaum noch entsprechend bezeichnet wurde. Der Beklagte teilt in der Berufungsbegründung im Übrigen selbst nicht mit, welcher Faktor aus welchen Gründen richtig sein soll, sondern bezeichnet nur die Annahme des Faktors 25 als „nahezu willkürlich“.
3.
Hinsichtlich der vom Landwirtschaftsgericht zugesprochenen Nebenforderungen (vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Zinsen) hat der Beklagte keine gesonderten Berufungsangriffe vorgebracht. Das angefochtene Urteil hat auch insoweit Bestand, weil die zugrunde gelegte Forderung in der Hauptsache besteht.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts zu. Im Bereich des Landpachtrechts tritt aktuell vermehrt die Problematik möglicher Schadensersatzansprüche des Verpächters wegen Entstehung von Dauergrünland während der Pachtzeit auf. Dazu finden sich keine veröffentlichten Entscheidungen. Der Klärung bedarf die hier entscheidungserhebliche Frage, inwieweit der Pächter verpflichtet ist, im Hinblick auf die Änderung gesetzlicher Vorschriften das Umbruchverbot für Dauergrünland abzuwenden, wenn eine Fläche als Ackerland verpachtet, aber tatsächlich von Pachtbeginn an mit Wissen des Verpächters als Grünland genutzt wurde. Ferner ist grundsätzlich zu klären, wie in solchen Fällen der Schaden des Verpächters zu berechnen ist.
Unterschriften