OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2016
Geschäftszeichen: 10 UF 11/16
Beschluss
I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – K vom 10. Dezember 2015 abgeändert und die Umgangsregelung im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – K (58 F 159/12) vom 13. März 2014 wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:
1. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, das Kind X, geboren am XX.XX.2006, an jedem 2. Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts zu sich zu nehmen. Der Kindesvater holt X rechtzeitig bei der Kindesmutter ab und bringt ihn pünktlich wieder zu ihr zurück. Der erste derartige Umgangskontakt findet am 4. Juni/5. Juni 2016 statt. Diese Regelung gilt bis einschließlich 2. Juli/3. Juli 2016.
2. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, das Kind X, geboren am XX.XX.2006, an jedem 2. Wochenende von Freitag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts zu sich zu nehmen. Der Kindesvater holt X rechtzeitig bei der Kindesmutter ab und bringt ihn pünktlich wieder zu ihr zurück. Der erste derartige Umgangskontakt findet am Wochenende vom 15. Juli 2016 bis zum 17. Juli 2016 statt.
3. Jeweils an Pfingsten verbringt X darüber hinaus den 2. Feiertag (Pfingstmontag) von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr beim Kindesvater. Auch insoweit holt der Kindesvater X bei der Antragstellerin ab und bringt ihn pünktlich zu ihr zurück.
4. Der Umgang in den Schulferien wird wie folgt geregelt:
a) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, das Kind X, geboren am XX.XX.2006, in den Sommerferien des Landes Schleswig-Holstein im Jahr 2016 vom Samstag, den 6. August 2016, 10:00 Uhr, bis zum Mittwoch, den 10. August 2016, 17:00 Uhr, zu sich zu nehmen.
b) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, das Kind X, geboren am XX.XX.2006, jeweils in den Sommerferien des Landes Schleswig-Holstein, beginnend im Jahr 2017, vom ersten Samstag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Mittwoch, 17:00 Uhr, zu sich zu nehmen.
c) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, das Kind X, geboren am XX.XX.2006, in den Herbstferien des Landes Schleswig-Holstein, beginnend im Jahr 2016, vom 1. Samstag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Mittwoch, 17:00 Uhr, zu sich zu nehmen.
d) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, das Kind X, geboren am XX.XX.2006, in den Weihnachtsferien des Landes Schleswig-Holstein, beginnend im Jahr 2016, im Zeitraum 26. Dezember, 10:00 Uhr bis zum 30. Dezember, 17:00 Uhr, zu sich zu nehmen.
e) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, das Kind X, geboren am XX.XX.2006, in den Osterferien des Landes Schleswig-Holstein, beginnend im Jahr 2017, von Ostermontag, 9:00 Uhr bis zum darauffolgenden Freitag 17:00 Uhr, zu sich zu nehmen.
Auch insoweit holt der Kindesvater X zu den genannten Terminen bei der Kindesmutter ab und bringt ihn pünktlich wieder zu ihr zurück.
5. In den Sommerferien des Landes Schleswig-Holstein findet an den Wochenenden in dem Zeitraum vom dritten Freitag in den Ferien bis zum Wochenende, welches auf den sechsten Freitag in den Ferien folgt, kein Umgang des Kindes mit seinem Kindesvater statt.
6. Die Feiertags- und Ferienregelungen gehen der allgemeinen Wochenendumgangsregelung vor. Der Turnus der Wochenendumgänge wird durch die Feiertags- und Ferienregelung nicht berührt.
7. Der Umgang fällt nur bei bettlägeriger Erkrankung des Kindes aus. Der ausgefallene Umgang wird am darauf folgenden Wochenende nachgeholt, ohne dass der Turnus im Übrigen berührt wird. Die Kindesmutter wird verpflichtet, den Kindesvater über das dem Umgang entgegenstehende Hindernis jeweils spätestens 24 Stunden vor dem festgelegten Beginn des regulären Umgangstermins zu informieren. Der Kindesvater wird verpflichtet, die Kindesmutter über etwaige in seiner Sphäre liegende Hinderungsgründe für die Ausübung des Umgangs ebenfalls spätestens 24 Stunden vor dem festgelegten Beginn des regulären Umgangstermins zu informieren.
8. Beide Eltern haben sich abfälliger Bemerkungen und jeder wertenden Äußerung über den anderen Elternteil in Gegenwart des Kindes zu enthalten, das Kind nicht über das Verhalten des anderen Elternteils auszufragen und etwaige Streitigkeiten ihr Verhältnis betreffend von dem Kind fernzuhalten.
II. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus Ziffer I. ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem jeweils Verpflichteten Elternteil Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn der jeweils Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens in 1. Instanz werden zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Der Wert das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten waren nicht miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern des am XX.XX.2006 geborenen Kindes X. Ihre Beziehung endete im Herbst 2007. Seitdem lebt das Kind im Haushalt der Kindesmutter. Der Kindesvater begehrt nunmehr eine Erweiterung der bislang bestehenden Umgangsregelung.
Diese ist durch das Amtsgericht – Familiengericht – K im Verfahren 58 F 159/12, nachdem der Kindesvater zunächst auf Grundlage einer gerichtlichen Vereinbarung vom 5. Dezember 2011 in dem Verfahren 58 F 192/11 zwischen den Kindeseltern den Umgang ausgeübt hatte, auf Grundlage sachverständiger Begutachtung durch Dr. med. D (Gutachten vom 25.9.2013, Bl. 79 ff. d. A.) am 13. März 2014 wie folgt beschlossen worden:
1. In Abänderung des Vergleichs vom 05.12.2011 (58 F 192/11) wird der Umgang des Antragsgegners mit dem Kind X, geboren am XX.XX.2006, wie folgt geregelt:
a) Der Antragsgegner ist berechtigt, das Kind X, geboren am XX.XX.2006, an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts zu sich zu nehmen. Der Antragsgegner holt X rechtzeitig bei der Antragstellerin ab und bringt ihn pünktlich wieder zu ihr zurück. Die Wochenendkontakte setzen ein am 29.03.2014.
b) Der Umgang fällt nur bei bettlägeriger Erkrankung des Kindes aus. Der ausgefallene Umgang wird am darauf folgenden Wochenende nachgeholt, ohne dass der Turnus im Übrigen berührt wird.
c) An Ostern, Pfingsten und Weihnachten verbringt X darüber hinaus jeweils den zweiten Feiertag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr beim Antragsgegner. Auch insoweit holt der Antragsgegner X bei der Antragstellerin ab und bringt ihn pünktlich zu ihr zurück.
2. Im Übrigen wird die Umgangsvereinbarung vom 05.12.2011 (58 F 192/11) aufgehoben.
Seit dem Wochenende 14. Februar/15. Februar 2016 haben auf Veranlassung des Kindesvaters keine Umgangskontakte mehr stattgefunden.
Der Kindesvater ist der Ansicht, dass ansonsten die Umgangsregelung positiv und regelmäßig gelebt wurde. Die Kindeseltern könnten sich auch kurzfristig über Abänderungen der Umgangszeiten bei unvorhergesehenen Dingen absprechen. Das Kind sehne sich nach mehr Umgang mit dem Vater. Die Kindesmutter sei zu einer Ausweitung der Umgangskontakte nicht bereit, sondern versuche vielmehr immer wieder in rechtlichen Auseinandersetzungen die Wünsche des Kindes nach mehr Zeit mit dem Vater zu ignorieren, und setze ihre eigene Vorstellung darüber, dass die Umgangskontakte, wie sie jetzt praktiziert werden, ausreichend seien, an die Stelle der Wünsche des Kindes.
Die Kindesmutter ist der Ansicht, dass das Verhältnis zum Kindesvater keineswegs durchgängig als positiv zu beschreiben ist. Das Kind strebe aber nicht nach mehr Umgang mit dem Kindesvater. Hinzu komme, dass sich an den zugrunde liegenden Umständen, was die Persönlichkeit des Kindesvaters angehe, seit der Sachverständigenbegutachtung und dem Beschluss vom 13.3.2014 nichts geändert habe. Mehr Umgang würde dazu führen, dass sie als Kindesmutter das unzuverlässige und sprunghafte Verhalten des Kindesvaters nicht mehr adäquat kompensieren könnte, und so das Wohl des Kindes wieder aufs Spiel gesetzt würde. Dieses zugrunde gelegt, sei der Abänderungsmaßstab des § 1696 Abs. 1 BGB nicht erfüllt.
Das Familiengericht hat die Anträge des Kindesvaters zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Abänderungsvoraussetzungen gemäß § 1696 Abs. 1 BGB nicht erfüllt seien. Die Elternkommunikation sei weiterhin sehr problematisch und der Kindesvater habe Schwierigkeiten, eigene Anteile an der schwierigen Elternkommunikation zu erkennen. Im Übrigen wolle auch das Kind keine Ausweitung des Umgangs.
Der Kindesvater wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts.
Er verweist auf seinen Sachvortrag in der 1. Instanz. Die Kindesmutter bespreche in unzulässiger Art und Weise mit dem Kind das gerichtliche Verfahren und Schriftsätze der Rechtsanwälte. Im Übrigen habe die Kindesmutter dem Kind einen Hund geschenkt und dem Kind erklärt, dass er diesen Hund täglich versorgen müsse und deshalb Besuche beim Vater dazu führen würden, dass er den Hund dann nicht versorgen könne. Davon habe X seinem Vater erzählt und der Kindesvater habe deshalb sich zurückgezogen.
Der Kindesvater beantragt gemäß Schriftsatz vom 17.02.2016,
in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – K vom 13.3.2014 zum Aktenzeichen 58 F 159/12 ihm das Recht zum Umgang mit seinem Sohn X, geboren am XX.XX.2006, wie folgt einzuräumen:
1. Umgangsregelung
14-täglich, wie bereits beschlossen, jedoch in zeitlicher Erweiterung von freitags nach der Schule bis Montagmorgen, Bringen des Kindes zur Schule.
Mit dem Schuljahr 2016/17 wird diese Umgangsregelung erweitert auf eine 10 zu 4 Regelung, Abholung des Kindes durch den Kindesvater donnerstags nach der Schule, Bringen des Kindes in die Schule durch den Kindesvater montags morgens.
2. Ferienregelung
In den schleswig-holsteinischen Ferien hat der Kindesvater das Recht, die Hälfte aller Ferien mit dem Kind zu verbringen und zwar mit Wirkung ab Sommerferien 2015
• Die erste Hälfte der Sommerferien,
• Die erste Hälfte der Herbstferien,
• Die erste Hälfte der Weihnachtsferien,
• Im Jahr 2016/17 die zweite Hälfte aller Ferien,
• Im Jahr 2017/18 wiederum die erste Hälfte aller Ferien.
3. Geburtstagsregelung
Am 25. November eines jeden Jahres, unabhängig von obiger Umgangsregelung, ist der Kindesvater berechtigt, das Kind an Wochenenden von zu Hause um 14:00 Uhr, im Übrigen bei Schulschluss abzuholen. Das Kind übernachtet beim Kindesvater und wird am 26.11. nach einem Geburtstagsfrühstück zur Mutter oder zur Schule verbracht, um seine Geburtstagsfeier im Haushalt des Lebensmittelpunktes feiern zu können.
Die gleiche Regelung findet statt an jedem Jahr in der Nacht vom 13. auf den 14. Dezember.
4. Regelung der gesetzlichen Feiertage
Soweit gesetzliche Feiertage in die Ferien fallen, sind die gesetzlichen Feiertage mit der Ferienregelung abbedungen. Fallen gesetzliche Feiertage nicht in die Ferien, so verbringt das Kind jeweils den zweiten Feiertag der hohen gesetzlichen Feiertage, Ostern, Pfingsten, Weihnachten, beim Kindesvater.
5.
Dem Kindesvater wird für die Dauer der Umgangsregelung das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen.
hilfsweise beantragt der Kindesvater:
die Umgangsvereinbarung dahingehend zu erweitern, dass die 14-tägigen Umgangskontakte erweitert werden auf die Zeit von Freitag ab Schulschluss bis montags morgens Schulbeginn
und
dass der Vater und der Sohn einmal im Jahr einen Ferienumgang haben.
Die Kindesmutter beantragt,
die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen.
Die Kindesmutter behauptet, der Kindesvater habe ohne jeden nachvollziehbaren Grund den Umgang mit dem Kind abgebrochen. Sie habe mit X niemals Schreiben der Rechtsanwälte besprochen. Sie habe lediglich dem Kind in kindgerechter Art und Weise die familiengerichtliche Entscheidung mitgeteilt. Sie habe dem Kind auch keinen Hund gekauft. Vielmehr befinde sich in der Familie schon seit längerer Zeit ein Familienhund namens „Freund“, dessen Anschaffung nichts mit den Umgängen zu tun habe. Diesen Hund müsse X nicht täglich versorgen. Gegen die Ausweitung der Umgangskontakte spreche insbesondere die Unzuverlässigkeit des Kindesvaters.
Der Senat hat das Kind, die Kindeseltern, die Verfahrensbeiständin und die Vertreterin des Jugendamtes persönlich angehört. Den Kindeseltern ist im Anhörungstermin das Ergebnis der Kindesanhörung mitgeteilt worden.
II.
Die nach den §§ 58 ff.FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Kindesvaters führt zur Abänderung der im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – K vom 13. März 2014 getroffenen Umgangsregelung.
1.
Soweit das Familiengericht die Abänderung der bisherigen Umgangsregelung am Maßstab des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB misst, folgt der Senat dieser Auffassung nur insoweit, wie die bisherige Umgangsregelung unter Ausschluss des Umgangs in den Schulferien betroffen ist. Soweit sich das Abänderungsbegehren darauf bezieht, ob überhaupt Umgangskontakte in den Schulferien stattzufinden haben, muss sich dieses nach der Regelung in §§ 1696 Abs. 2, 1684 Abs. 4 S.1, 2 BGB richten.
Nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Nach § 1696 Abs. 2 BGB ist eine kindesschutzrechtliche Maßnahme aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind insbesondere familiengerichtliche Maßnahmen, die eine Einschränkung des Umgangsrechts im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB darstellen (vgl. Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1696 Rn. 6). Daraus folgt, dass wenn eine Umgangsregelung, die sich im Rahmen der familiengerichtlichen Regelungsbefugnis des Umgangs hält (§§ 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB), abgeändert werden soll, dieses sich nach dem Maßstab des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Wird hingegen die Abänderung einer Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB begehrt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen dieser kindesschutzrechtlichen Maßnahme weiter vorliegen.
Die Abgrenzung zwischen einer Umgangsregelung im Sinne des § 1684 Abs. 1, 3 BGB und einer Umgangseinschränkung gemäß § 1684 Abs. 4 BGB ist fließend (Staudinger/Rauscher, BGB-Neubearbeitung 2014, § 1684 Rn. 273) und muss sich nach Auffassung des Senats primär am Zweck des Umgangs orientieren. Primärer Zweck des Umgangsrechts ist es, dem Umgangsberechtigten zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrecht zu halten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BGHZ 42, 364; Staudinger/Rauscher, Neubearbeitung 2014, BGB, § 1684 Rn. 30). Trotz Konflikthaftigkeit der Beziehung zwischen den Eltern ist der Kontakt des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil bedeutsam für die Sozialisation des Kindes (Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl. 2015 Rn. 3). Soweit eine Umgangsregelung diesen Umgangszweck erheblich beeinträchtigt, muss sie sich an den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 BGB messen lassen. Der bloße Umstand, dass eine Umgangsregelung hinter der „üblichen“ Umgangsregelung (alle 14 Tage sowie die Hälfte der Schulferien; vgl. Koch, FuR 2016, 265) zurückbleibt, genügt nicht. Denn das Gesetz gibt einen „Regelumgang“ nicht vor, sondern geht von einer einzelfallbezogenen Berücksichtigung des Wohls des Kindes und der Grundrechtspositionen der Eltern aus (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 824 Rn. 18; BVerfG FamRZ 2010, 1622).
Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass, soweit der Kindesvater eine Ausweitung des bisherigen Wochenendumgangs begehrt, sich die Abänderung nach § 1696 Abs. 1 S.1 BGB richtet. Denn die bisherige Regelung mit einer Übernachtung kann grundsätzlich den oben ausgeführten Zweck, Zeit in angemessenem Umfang mit dem Kind zu verbringen und einer Entfremdung vorzubeugen, gerecht werden. Erst wenn Übernachtungen vollständig ausgeschlossen sind und aufgrund der Entfernung zwischen den Wohnorten der umgangsberechtigte Elternteil mit dem Kind kaum noch nennenswerte Zeit verbringen kann (zum Beispiel 5 Stunden alle 14 Tage; vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 452; BVerfG FamRZ 2007, 105 Rn. 21), liegt eine Umgangseinschränkung gemäß § 1684 Abs. 4 BGB vor.
Der in der bisherigen Umgangsregelung bestehende vollständige Ausschluss von Ferienkontakten stellt hingegen – jedenfalls bei einem 9-jährigen Kind wie hier – nach Ansicht des Senats eine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB dar (vgl. OLG Saarbrücken ZKJ 2014, 75). Denn gerade längere Umgangskontakte sind zur Aufrechterhaltung und Festigung der gefühlsmäßigen Bindungen zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil erforderlich (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 871 Rn. 11).
2.
Soweit der Kindesvater die Regelung eines Umgangs mit seinem Kind dahingehend begehrt, dass dieser auf den Zeitraum von freitags bis montags bis Schulbeginn und dann weiter bis zu einer 10 zu 4 Regelung ausgeweitet wird, fehlt es derzeit an den Voraussetzungen dafür. Allerdings gibt es triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe dafür, den bisher bestehenden Wochenendumgang auf den Zeitraum von freitags 17:00 Uhr bis sonntags 17:00 Uhr auszuweiten.
Diese vom Kindesvater begehrte Abänderung muss sich an § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB messen lassen, da diese Ausgestaltung sich im Rahmen der Regelungsbefugnis des Familiengerichts nach den § 1684 Abs. 1, 3 BGB hält. Die nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe liegen insoweit nicht vor. Solche Gründe liegen nur dann vor, wenn die Vorteile einer Neuregelung gegenüber den mit der Abänderung verbundenen Nachteilen deutlich überwiegen (OLG Düsseldorf NZFam 2014, 1152). Berücksichtigt werden müssen dabei eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere des Willens des Kindes (vgl. Palandt/Götz, BGB, 75. Auflage 2016, § 1696 Rn. 11).
Für die vom Senat vorgenommene Abänderung der bisherigen Umgangsregelung sprechen insbesondere der nachhaltig geäußerte Kindeswille und die für den Senat erkennbare Bindung des Kindes an den Kindesvater.
Im Rahmen seiner Entscheidung hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass der Kindesvater aus nicht nachvollziehbaren Gründen ab Februar 2016 von sich aus die Umgangskontakte mit dem Kind nicht mehr wahrgenommen hat. Die vom Kindesvater im Anhörungstermin abgegebene Erklärung, dass er damit das Kind entlasten wollte, berücksichtigt nach Auffassung des Senats nicht die den Kindeseltern obliegende Verantwortung für die Durchführung von Umgangskontakten und hat wohl eher zu einer weiteren Belastung des Kindes geführt. Es erscheint wenig nachvollziehbar, auf der einen Seite eine Ausweitung des Umgangs zu begehren und auf der anderen Seite nicht den bestehenden Umgang einzuhalten. Aus diesen Gründen hält der Senat es zunächst als Anbahnung für geboten, dass die bisherige Umgangsregelung mit einer Übernachtung für eine Übergangszeit weiter durchgeführt wird.
Nach Ablauf dieser Übergangszeit hält der Senat, insbesondere unter Berücksichtigung des in der Anhörung vom Kind deutlich geäußerten Willens, eine Ausweitung der Umgangsregelung auf zwei Übernachtungen am Wochenende für angezeigt. Im Rahmen der Anhörung des Kindes hat es dem Senat deutlich gemacht, dass es seinen Vater vermisse und sich wieder Umgang mit ihm wünsche. Allerdings war sich das Kind auch der hochkonflikthaften Beziehung der Kindeseltern bewusst und litt deutlich unter Loyalitätskonflikten. In der Anhörung hat der Senat den Eindruck gehabt, dass sich X über die Ausgestaltung des Umgangs schon länger und durchaus differenziert Gedanken gemacht hat. So hat er den Wunsch geäußert, häufiger als bisher beim Vater zu übernachten, allerdings die vom Vater gewünschte Umgangsdauer deutlich abgelehnt. Für die vom Kind gewünschte und vom Senat angeordnete maßvolle Ausweitung des Umgangs spricht auch das hochkonflikthaften Verhältnis der Eltern, welches leider nicht unerheblich auf das Befinden des Kindes ausstrahlt. Beide Eltern erleichtern dem Kind nicht den regelmäßigen Wechsel zwischen beiden Haushalten sondern belasten das Kind zusätzlich, so dass es eine erhebliche Verarbeitungsleistung erbringen muss, um den Umgang in ihm dienlicher Form zu erleben.
Die Bedenken der Kindesmutter gegen das Erziehungsverhalten des Kindesvaters und die Befürchtung etwaiger Gefährdungen des Kindes im Haushalt des Kindesvaters teilt der Senat nicht. Es ist zwar zutreffend, dass die Wohnsituation des Kindesvaters nicht optimal und auch die Anschaffung eines eigenen Bettes für X sinnvoll und wünschenswert wäre. Ein Grund dafür, das Umgangsrecht des Kindesvaters weiter einzuschränken, ergibt sich daraus nicht. Der Kindesvater hat dem Senat im Anhörungstermin seine Wohnsituation erläutert. Auch das Kind hat in der Anhörung dazu konkrete Angaben gemacht. Die weiteren von der Kindesmutter erhobenen Vorwürfe gegenüber dem Kindesvater im Hinblick auf sein Erziehungsverhalten haben sich jedenfalls nicht in dem Maße bestätigt, dass eine ernsthafte Kindeswohlgefährdung zu befürchten ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ungünstige Wohnverhältnisse – solange sie zu keiner Kindeswohlgefährdung führen – das Umgangsrecht des Kindesvaters nicht maßgebend einschränken können (vgl. KG FamRZ 2016, 389; KG FamRZ 2011, 825).
3.
Für die vom Kindesvater begehrte Ausweitung der Umgangsregelung im Sinne eines erweiterten Umgangsrechts (10 zu 4 Regelung) fehlt es an den Voraussetzungen. Zwar ist im Rahmen der Regelungsbefugnis des Familiengerichts nach § 1684 Abs. 1, 3 BGB auch die Anordnung von erweiterten Umgangskontakten möglich, die den Umfang des „üblichen“ Umgangs übersteigen, aber nicht den Umfang eines Wechselmodells erreichen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1124; vgl. Palandt/Götz, BGB, 75. Auflage 2016, § 1687 Rn. 2). Eine solche Regelung entspricht aber weder dem ausdrücklich geäußerten Wunsch des Kindes noch ermöglichen die sonstigen Umstände eine kindeswohldienliche Ausübung. Denn ein erweitertes Umgangsrecht stellt an die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern erhöhte Anforderungen (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB-Neubearbeitung 2014, § 1684 Rn. 162a; KG, Beschluss vom 22.5.2015 – 18 UF 133/14 -, juris Rn. 29).
Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern ist hier stark eingeschränkt. Das Verhältnis beider Elternteile ist von Vorwürfen und Vorhaltungen geprägt. Ein echter Austausch über die Belange des Kindes findet nicht statt. Der Kindesvater wirft der Kindesmutter vor, sie würde den Umgang unberechtigterweise einschränken und behindern. Die Kindesmutter wirft dem Kindesvater Unzuverlässigkeit und zum Teil kindeswohlgefährdendes Verhalten vor. Die Kindeseltern haben eine Vielzahl verschiedener Gerichtsverfahren seit ihrer Trennung im Jahre 2007 miteinander geführt. Erziehungsberatungsgespräche sind im Ergebnis gescheitert. Der Senat geht deshalb davon aus, dass eine weitere Ausweitung des Umgangs derzeit nur zu einer höheren Belastung des Kindes und weiteren Loyalitätskonflikten führen würde.
4.
Soweit der Kindesvater nunmehr eine Ferienregelung begehrt, muss sich die Abänderung der bisherigen Regelung an § 1696 Abs. 2 BGB sowie an § 1684 Abs. 4 BGB messen lassen.
Ein völliger Ausschluss des Ferienumgangs ist weder zum Wohl des Kindes erforderlich (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB) noch würde ein Ferienumgang zu einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB führen. Das Kind kennt aus den vorhergehenden Umgangskontakten den Kindesvater, dessen Erziehungsverhalten und sein Wohnumfeld. Das Kind hat auch den Wunsch bei seinem Vater länger zu übernachten und weist eine enge Bindung zu seinem Vater auf. Die Wohnbedingungen und das Erziehungsverhalten des Kindesvaters sind zwar deutlich anders als das Erziehungsverhalten der Mutter, führen aber zu keiner Kindeswohlgefährdung. Allerdings erscheint es dem Senat erforderlich und geboten, die Übernachtungen zunächst auf vier Übernachtungen zu beschränken. Hierbei orientiert sich der Senat an dem ausdrücklich geäußerten Wunsch des Kindes und dem Umstand, dass das Kind bisher regelmäßig nur eine Übernachtung alle 14 Tage wahrgenommen hat und es in den letzten drei Monaten zu einer vollkommenen Umgangsunterbrechung gekommen ist.
5.
Hinsichtlich der Feiertagsregelung hat sich der Senat an der bisherigen Praxis orientiert. Im Ergebnis der Anhörung durch den Senat haben weder der Vater noch das Kind Änderungswünsche geäußert. Hinsichtlich des Geburtstages des Kindes hat dies selber den Wunsch geäußert, seinen Geburtstag im Haushalt seiner Mutter mit seinen Freunden feiern zu können. Im Haushalt des Kindesvaters möchte das Kind seinen Geburtstag nicht feiern. Den Wunsch des Kindes, dass der Vater bei seinem Geburtstag im Haushalt der Kindesmutter dabei sei kann, kann das Gericht nicht im Rahmen einer Umgangsregelung umsetzen. Die Unterbrechung des Umgangs für die zweite Hälfte der Sommerferien soll der Kindesmutter die Möglichkeit geben, auch mit dem Kind längere Zeit in Urlaub zu fahren (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 824).
6.
Für das Begehren des Kindesvaters, der Kindesmutter für die Dauer des Umgangs das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage und an der Erforderlichkeit. Der Kindesvater hat während der Ausübung des Umgangsrechts die Befugnisse des § 1687 BGB.
Unterschrift