OLG Schleswig, Beschluss vom 22.02.2016
Geschäftszeichen: 9 W 148/15
Beschluss
1. Auf die Beschwerde wird der Streitwertbeschluss der Vorsitzenden der Handelskammer I des Landgerichts Kiel vom 17. September 2014 aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der angefochtene Beschluss durfte von Amts wegen nicht ergehen. Er ist deshalb aufzuheben.
1. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl die Beklagten zu 4 und 5 in dem streitbefangenen Tatbestandsberichtigungsverfahren nicht von dem Beschwerdeführer, sondern von der X Rechtsanwälte vertreten worden sind. Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat der Beschwerdeführer vorgetragen, dass er das Mandat im Zuge seines Ausscheidens aus der X Rechtsanwälte „mitgenommen“ habe und der bereits entstandene Vergütungsanspruch auf ihn übertragen worden sei. Dem hat der Beschwerdegegner nicht widersprochen. Der Beschwerdeführer ist deshalb durch den angefochtenen Beschluss beschwert.
2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden (Gerichts-)Gebühren fest, soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist grundsätzlich auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG).
Die angefochtene Wertfestsetzung mit Beschluss vom 17. September 2014 ist keine im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO gehört kostenrechtlich zu der Instanz, deren Urteil Gegenstand des Berichtigungsantrags ist. Die Durchführung des Berichtigungsverfahrens ist demnach durch die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen abgegolten. Deshalb ist eine gesonderte Wertfestsetzung für das Verfahren nach § 320 ZPO nicht geboten.
3. Für den auf den Beschwerdeführer übergegangenen Vergütungsanspruch wäre eine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auch nicht maßgeblich, weil nur zwei von insgesamt sechs Beklagten mit einer gegenüber dem Gesamtstreitwert zurückbleibenden Beteiligung am Rechtsstreit betroffen sind. Der Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren ist also nicht deckungsgleich mit dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers. In einem solchen Fall setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Ein solcher Antrag ist nicht gestellt.
4. Für den Fall, dass ein Antrag nach § 33 RVG gestellt wird, dürfte Folgendes zu berücksichtigen sein:
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, soweit sich – wie im vorliegenden Fall – die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten. Maßgeblich für die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung sind also die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, insbesondere § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift richten sich die (Gerichts-)Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels einschlägiger Sonderregelungen richtet sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers also nach den §§ 3 ff ZPO.
Nach einem noch in erster Instanz erfolgten Anwaltswechsel ist die X Rechtsanwälte für die Beklagten zur Abwehr eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 287.123,28 € tätig geworden. Wertbestimmend ist deshalb im Grundsatz die Höhe des Zahlungsanspruchs. Der Gegenstandswert des Verfahrens erster Instanz ist regelmäßig einheitlich zu bestimmen und ändert sich nicht durch einen – zu welchem Zeitpunkt auch immer erfolgenden – Anwaltswechsel. Wertbestimmend ist nicht die entfaltete anwaltliche Tätigkeit, sondern das im Falle einer bezifferten Leistungsklage nach dem formulierten Antrag zu bestimmende Abwehrinteresse des beklagten Mandanten. Dies ist nicht ausnahmsweise deshalb anders, weil die X Rechtsanwälte in erster Instanz nur noch einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat (aA Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 5404 mwN). Der Tatbestandsberichtigungsantrag erfolgte nicht zur Korrektur von Fehlern des Tatbestands eines von den Beklagten zu 4 und 5 im Übrigen gebilligten Urteils, sondern zur Vorbereitung der unbeschränkten Berufung gegen dieses Urteil. Das Abwehrinteresse der Beklagten entsprach demnach noch immer dem gegen sie gerichteten Leistungsantrag des Klägers. Nur wenn sich die Beklagten zu 4 und 5 dem Begehren des Klägers (teilweise) gefügt und die Tatbestandsberichtigung insbesondere aus formalen Gründen begehrt hätten, wäre eine Bruchteilsbewertung gerechtfertigt.
Unterschrift