OLG Schleswig, Beschluss vom 21.04.2017 – 1 Ws 206/17 (134/17)

OLG Schleswig, Beschluss vom 21.04.2017

Geschäftszeichen: 1 Ws 206/17 (134/17)

Beschluss

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Untergebrachten seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

Durch Urteil vom 30. Januar 1996 hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Kiel die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Grund war, dass der Untergebrachte seine Mutter getötet hatte und nicht ausgeschlossen werden könnte, dass zum Tatzeitpunkt die Schuldfähigkeit des Untergebrachten aufgrund von schizophrenieartigen psychotischen Symptomen aufgehoben war. Seither befindet sich der Untergebrachte durchgehend im Maßregelvollzug.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Dauer der Unterbringung um ein Jahr verlängert und eine Sperrfrist von 11 Monaten für einen erneuten Antrag auf Überprüfung der Unterbringung ausgesprochen. Diese Entscheidung ist in einem Verfahren zustande gekommen, das an einem durchgreifenden Mangel, nämlich dem Verzicht auf die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens, leidet. Dieser Verfahrensmangel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.

Die Tatsachengrundlage, auf der die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung getroffen hat, beschränkt sich auf einen gut zwei Seiten langen Bericht der Maßregelvollzugseinrichtung, in dem das Vollzugsverhalten des Untergebrachten im Stationsalltag geschildert wird. In diesem Bericht werden zunächst positive Umstände erwähnt, wie etwa die Tatsache, dass der Untergebrachte im Alltag freundlich sei und an verschiedenen Therapieangeboten, u. a. auch an therapeutischen Einzelgesprächen, teilnehme. Kritisiert wird sodann, dass der Untergebrachte sich zwar motiviert zeige, aber noch immer dazu neige, bestehende Probleme und problematisches Verhalten weiter zu externalisieren oder zu bagatellisieren. Im Übrigen erwecke der Untergebrachte einerseits den „Eindruck einer übermäßigen Anpassung“, störe aber andererseits durch einige seiner Gewohnheiten, wie etwa frühes Aufstehen, die Mitpatienten in seinem Zimmer.

Vor diesem Hintergrund kommt die Maßregelvollzugseinrichtung zu dem Schluss, dass „die negative Legalprognose, wie sie auch im Gutachten des externen Sachverständigen Prof. Dr. K ausgeführt werde, bestehen bleibe“. Dieser Sachverständige hatte im Auftrag der Strafvollstreckungskammer den Untergebrachten im Mai 2015 begutachtet. Diese Einschätzung des Klinikums übernimmt die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung, die sie zusätzlich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. K aus dessen schriftlichem Gutachten vom 29. Mai 2015 begründet. Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass beim Untergebrachten „ein erhebliches Risiko, dass er sich im Rahmen seiner sexuellen Bedürfnisse nicht zuletzt bei Zurückweisungserlebnissen erheblich aggressiv verhalten und dass es zu erheblichen sexuell motivierten Gewalttaten kommen werde“, bestehe.

Es dürfte auf der Hand liegen, dass eine so einschneidend freiheitsentziehende Maßnahme, wie eine mittlerweile nahezu 22 Jahre andauernde Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, nicht in dieser Weise verlängert werden kann. In der Beschränkung auf die Erhebung dieser wenigen Tatsachen liegt eine – verfassungsrechtlich bedeutsame – Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung vor einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014, 2 BvR 1020/13, zitiert nach juris).

Nach den dort vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen durfte die Strafvollstreckungskammer nicht ohne Einholung eines aktuellen externen Sachverständigengutachtens über die Fortdauer der Unterbringung entscheiden (so auch schon nach der alten Rechtslage für eine Unterbringungsdauer von 10 Jahren: OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 221). Dies gilt umso mehr, als sich die Rechtslage durch die Änderung des § 67 d Abs. 6 StGB zum 1. August 2016 grundlegend geändert hat. Nach § 67 d Abs. 6 Satz 2 StGB ist damit eine Unterbringung schon nach Ablauf von 6 Jahren „in der Regel nicht mehr verhältnismäßig“. Satz 3 der genannten Vorschrift verweist für Fälle, in denen 10 Jahre der Unterbringung vollzogen worden sind, auf Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift. Danach ist grundsätzlich (und zwar zunächst ohne Rücksicht auf den Zustand des Untergebrachten) die Maßregel für erledigt zu erklären. Hiervon kann nur in engen Ausnahmefällen abgesehen werden, nämlich dann, wenn „die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt“ werden. Wegen der Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses durch die gesetzliche Neuregelung geht das Gesetz jetzt davon aus, dass sich die Gefährlichkeit eines Untergebrachten nach Ablauf von 10 Jahren regelmäßig erledigt hat. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 109, 133 ff) hat deshalb – zu der vergleichbaren Situation der damaligen 10-Jahres-Grenze in der Sicherungsverwahrung – in diesem Zusammenhang ausgeführt:

„Damit verbietet sich die schlichte Fortschreibung unwiderlegter Gefährlichkeitshypothesen. Vielmehr müssen konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass die Gefährlichkeit entgegen der gesetzlichen Vermutung fortbesteht. Zweifelt das Gericht an der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten, so ist zugunsten des Untergebrachten die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären. Eine Fortsetzung der Maßregel jenseits der 10-Jahres-Grenze kommt nur bei demjenigen in Betracht, dessen nunmehr vermutete Ungefährlichkeit widerlegt ist.“

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Erledigung der Maßregel nicht mehr von einer positiven, sondern dass im Gegenteil ihr Fortbestand von einer negativen Prognose abhängig gemacht wird.

Die sichere Überzeugung davon, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wird sich die Strafvollstreckungskammer aber nicht auf Grundlage eines nicht über die Schilderung des Stationsalltags hinausgehenden Berichts des Klinikums verschaffen können. Sie wird in diesem Zusammenhang auch nicht ohne weiteres mit dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K aus dem Jahr 2015 arbeiten können. Denn dieses Gutachten legt – damals völlig zu Recht – noch die Maßstäbe des alten Rechts an, die sich durch die gesetzliche Neuregelung allerdings gravierend verändert haben. Zudem wird eine Entscheidung, mit der eine Unterbringung, die nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nach 10 Jahren für erledigt zu erklären ist, über einen Zeitraum von rund 22 (!) Jahren aufrechterhalten werden soll, eine erheblich gesteigerte Begründungstiefe aufweisen müssen, um gegebenenfalls einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung standhalten zu können.

Die Strafvollstreckungskammer wird daher ein aktuelles externes Gutachten eines ausgewiesen forensisch erfahrenen Sachverständigen, das den jetzt von Gesetzes wegen geltenden Maßstäben gerecht wird, einholen müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus analoger Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

Unterschrift