OLG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2016 – 15 UF 84/15

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2016 

Geschäftszeichen: 15 UF 84/15

Beschluss

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – X vom 10. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Beschwerdewert beträgt 26.705,15 €.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, als hälftiger Grundstücksmiteigentümer neben der Antragstellerin das Recht auf Teillöschungsbewilligung im Hinblick auf eine nur noch teilweise valutierende Grundschuld gegenüber der Sicherungsnehmerin geltend zu machen.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen mit der Maßgabe, dass es sich bei dem Hausgrundstück der Beteiligten um dasjenige in der X-Straße 114 (nicht 14) handelt. Ergänzend gilt Folgendes:

Seit die Antragstellerin das ehemalige Familienheim verlassen hat, zahlt der – weiterhin dort wohnende – Antragsgegner die Kreditrate i.H.v. mtl. 1.119,42 € durchgehend an die X Lebensversicherungs AG. Mit notariellem Vertragsentwurf des Notars N aus X vom 11. Oktober 2013 (Bl. 39 ff.) bot der Antragsgegner der Antragstellerin die Übernahme ihrer Grundstückshälfte gegen Zahlung von (zunächst) 70.000,00 € und Übernahme der in Abt. III Nr. 1 und Nr. 2 zugunsten der X Lebensversicherungs AG eingetragenen Grundschulden an.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner in der angefochtenen Entscheidung antragsgemäß verpflichtet, gegenüber der X Lebensversicherungs AG, Stuttgart, folgende Willenserklärung abzugeben: „Soweit mir zum Recht Abteilung III Nr. 2, eingetragen im Grundbuch von X Bl. X, ein Recht auf Teillöschung i.H.v. 133.525,73 € zusteht, mache ich dies hiermit geltend und stimme dem gleichlautenden Antrag meiner geschiedenen Ehefrau X, X, X, zu.“ Außerdem hat es den Antragsgegner verpflichtet, gegenüber dem Amtsgericht X, Grundbuchamt, zum Grundbuch von X Bl. X folgende Erklärung abzugeben: „Ich beantrage die Löschung des Rechtes Abt. III Nr. 2 im Grundbuch von X Bl. X, soweit die Gläubigerin dieses Rechtes eine Teillöschung bewilligt.“

Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: Der Anspruch auf Abgabe der begehrten Willenserklärungen folge aus § 749 Abs. 1 BGB. Es handele sich bei der Miteigentümerschaft der Beteiligten um eine Gemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB und nicht um eine zweckgerichtete Gemeinschaft. Soweit der Antragsgegner vortrage, dass Zweck der Gemeinschaft die Altersvorsorge mittels des auf dem Grundstück errichteten Hauses gewesen sei, greife dies nicht durch. Die Errichtung eines Hauses durch Ehegatten sei nicht per se als Altersvorsorge zu betrachten, auch wenn dies oftmals als Nebenerfolg eintrete. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend der Errichtung des Hauses ein über das Übliche in derartigen Konstellationen hinausgehender Zweck inne gewohnt habe, seien nicht ersichtlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Mutter der Antragstellerin nach dem Vortrag des Antragsgegners sich an der Finanzierung der Immobilie bzw. des Hausbaus beteiligt und sodann in der im Haus befindlichen Einliegerwohnung gewohnt habe. Der Anspruch auf jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft umfasse auch den Anspruch auf entsprechende hierauf gerichtete erforderliche Mitwirkungshandlungen. Ohne die begehrte Zustimmung des Antragsgegners zur Teillöschungsbewilligung wäre die im Weiteren von der Antragstellerin beabsichtigte Teilungsversteigerung unverhältnismäßig erschwert. Angesichts der noch eingetragenen Grundpfandrechte i.H.v. insgesamt 520.000,00 DM und zuzüglich der anzusetzenden Zinsen i.H.v. 15 % für drei Jahre sei ein geringstes Gebot von ca. 400.000,00 € zu erwarten. Der Wert der Immobilie sei aktuell im Parallelverfahren zum Zugewinnausgleich durch den dort beauftragten Sachverständigen auf 360.000,00 € taxiert worden. Ein erfolgreiches Teilungsversteigerungsverfahren wäre vor diesem Hintergrund zumindest erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich. Da der Antragsgegner im Verfahren der Teilungsversteigerung ein eigenes Gebot abgeben könne, seien seine Rechte im Ergebnis nicht beeinträchtigt. Dem Anspruch auf Abgabe der begehrten Willenserklärungen stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin bislang noch kein Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet habe. Es sei nicht anzunehmen, dass der Antragsgegner seine ablehnende Haltung in Bezug auf die Abgabe zur Erklärung der Teillöschungsbewilligung bei Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens ändern würde. Dann aber wäre die Teilungsversteigerung angesichts des den Verkehrswert übersteigenden geringsten Gebotes mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos. Gleichwohl würden der Antragstellerin in einem solchen Verfahren Kosten von 5.000,00 bis 6.000,00 € entstehen bei einem Immobilienwert von ca. 350.000 bis 360.000,00 €. Vor diesem Hintergrund sei es der Antragstellerin nicht zumutbar, in Kenntnis der ablehnenden Haltung des Antragsgegners bereits vor Erklärung der Teillöschung und nachfolgender Teillöschung der Grundpfandrechte die Teilungsversteigerung zu betreiben und sozusagen sehenden Auges in die dann entstehenden Kosten zu laufen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die dem Recht der Antragstellerin auf Aufhebung der Gemeinschaft entgegenstünden. Die Weigerung der Antragstellerin, das Angebot des Antragsgegners zur Übernahme der Immobilie durch ihn abzulehnen, sei ihr gutes Recht. Es sei auch nicht treuwidrig, dass die Antragstellerin das Angebot des Antragsgegners deshalb nicht annehme, weil sie einer Herauslösung der Regelung der Immobilie aus einer Gesamtlösung bezüglich der vermögensrechtlichen Verhältnisse der geschiedenen Eheleute widerspreche. Treuwidrigkeit sei auch nicht darin zu sehen, dass die Antragstellerin der Verlängerung der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der X Lebensversicherung AG im Sommer 2014 für ein Jahr zugestimmt habe. Angesichts der bislang erfolglosen Bemühungen, das Schicksal der Immobilie zu klären, sei es zwingend gewesen, der Verlängerung der Kreditverbindlichkeiten zuzustimmen, um nicht eine Endfälligkeit eintreten zu lassen oder anderweitig eine neue Kreditverbindlichkeit zu begründen.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsgegner Folgendes geltend: § 749 BGB sei nicht als Anspruchsgrundlage anzuwenden. Das Bestehen einer Anspruchsgrundlage dürfe nicht einfach unterstellt werden. Auch wenn in der angefochtenen Entscheidung keine Bezugnahme auf irgendeine Entscheidung vorgenommen werde, stelle die wortgetreue Übernahme von Passagen aus den im ersten Rechtszug erwähnten Entscheidungen (Beschluss des 5. [richtig 6.] Familiensenats des OLG Schleswig vom 20.12.2011 – 14 UF 131/11 – und Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.10.2006 – 27 O 356/06) lediglich ein Stückwerk dar. Es bestünden Zweifel an der Unabhängigkeit des Richters, wenn nur die von der Antragstellerin vorgelegten Entscheidungen „bemüht“ würden und die von ihm mit Schriftsatz vom 18.11.2014 vorgelegten weiteren Gerichtsentscheidungen nicht einmal in den Gründen erwähnt oder thematisiert würden. Dies hätte jedenfalls nahegelegen, weil in diesen Entscheidungen (Amtsgericht Schwerin vom 27.09.2013 und OLG Rostock vom 11.03.2014) § 749 BGB als geeignete Anspruchsgrundlage gerade verneint worden sei. Wenn im angefochtenen Beschluss das Antragsbegehren der Antragstellerin „in Vorbereitung der von ihr angestrebten Auseinandersetzung“ beurteilt werde, sei schon dieser Ansatz nicht unstreitig. Er habe die Absicht der Antragstellerin, die Teilungsversteigerung überhaupt zu beantragen, im Schriftsatz vom 11.12.2014 (S. 4 Mitte) bestritten. Das Amtsgericht hätte also (auf-)klären müssen, ob sich diese Absicht in irgendeiner Weise verifizieren lasse. Hierbei hätte die Antragstellerin insbesondere auch nach den Gründen gefragt werden können, weshalb sie in Kenntnis der bislang erfolglos geführten Bemühungen der Veräußerung der Immobilie dennoch die Teilungsversteigerung favorisiere, obwohl sowohl die Höhe des Versteigerungserlöses – erfahrungsgemäß – als unverhältnismäßig gering und auch die Teilung des Erlösbetrages nicht zeitnah zu erwarten seien. Wenn auch § 749 BGB die jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft ermöglichen solle, so stelle sich ein solches Begehren in einer anderen Weise dar, weil sich die Antragstellerin über einen Zeitraum von nahezu fünf Jahren nicht an der Finanzierung beteiligt habe und sich wegen der Immobilienangelegenheiten von ihrem Lebensgefährten vertreten lasse. Darüber hinaus habe er beanstandet, dass es keine Bevorratung in Anspruchsrichtungen geben dürfe. Die Antragstellerin hätte unlängst die Teilungsversteigerung beantragen können, wenn es ihr um eine Durchsetzung des Aufhebungsbegehrens ginge. Sowohl er als auch die Antragstellerin hätten Bereitschaft zur Übernahme gezeigt. Bei diesem durch Finanzierungsbereitschaft gegebenen Hintergrund liege es auf der Hand, dass die Antragstellerin mit ihrem Antragsbegehren den „auf Schnäppchen angelegten Bieter bei Teilungsversteigerungen“ benutzen wolle, um einen Zuschlag zu noch günstigeren Bedingungen als zu den 320.000,00 € zu erreichen. Der Beschluss behandele auch nicht sachgerecht, ob neben der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auch die gesellschaftsrechtlichen Regeln anzuwenden seien. Er habe die Verwendung der Einliegerwohnung zunächst zum Zwecke des gemeinsamen Wohnens dargelegt. Im Weiteren habe er ausdrücklich auf die spätere finanzielle Vorsorge durch die Vermietung der Einliegerwohnung hingewiesen, die auch tatsächlich erfolgt sei. Die Einliegerwohnung sei zu dem Zweck errichtet worden, später Mieteinnahmen auch zur Altersvorsorge zu erzielen. Spätestens bei voller Abzahlung der Kredite hätte sich durch die Vermietungseinkünfte eine finanzielle Stärkung der Altersversorgung ergeben. Dass er dieses Ziel weiterhin erreichen wolle, dürfe ihm nicht verwehrt werden. Das Amtsgericht unterscheide nicht zwischen den beiden Wohnungen in der Immobilie. Der insoweit unrichtige Hinweis, die Errichtung eines Hauses durch Ehegatten sei nicht per se als Altersvorsorge zu betrachten, entspreche nicht seinem Vortrag. Es habe seinerzeit eine unbefristete Fremdvermietung an die Familie F (Kaltmiete 520,00 €) gegeben, die – unbestritten – von beiden Beteiligten erfolgt sei.

Das Amtsgericht unterstelle, dass auf Grund der Stattgabe der gestellten Anträge die Aufhebung der Gemeinschaft tatsächlich eintrete. Das Amtsgericht gehe – ohne nähere Darlegung – davon aus, dass er keine Nachteile zu befürchten habe, weil er in der Teilungsversteigerung ein eigenes Gebot abgeben könne. Es sei sachlich unrichtig, nachteilige Wirkungen für ihn durch die Teilungsversteigerung auszuschließen, nur weil er im Verfahren eigene Gebote abgeben könne. Das Teilungsversteigerungsverfahren selbst stelle für ihn und die Antragstellerin das erhebliche Risiko dar, ihr Grundstück weit unter Verkehrswert zu verlieren. Für ihn wäre dies in Anbetracht der bislang eingehaltenen Verpflichtungen zur Darlehensrückzahlung an die X Versicherung nicht vertretbar. Das Amtsgericht sei auch nicht darauf eingegangen, dass ihm auf Grund der erheblichen Darlehenstilgung ein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch gegen die Antragstellerin zustehe. Hieraus werde deutlich, dass er im Verhältnis zur Antragstellerin ein erhebliches Interesse habe, die eingetragenen Grundschulden unverändert zu lassen. Er verhalte sich hierbei auch nicht treuwidrig, denn er habe der Antragstellerin nicht etwa ein Übernahmeangebot gemacht, das nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Werten entspreche. Wenn das Gericht sogar ein „Gutdünken des Antragsgegners“ unterstelle, liege die Annahme nahe, dass es seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe. Es bleibe eine spekulative Äußerung, für die es in Anbetracht der im Falle der Übernahme der Immobilie zu leistenden Schuldhaftentlassung i.H.v. etwa 120.000,00 € keinen Raum gebe. Um die erforderliche Gesamtfinanzierung i.H.v. etwa 190.000,00 € zu leisten, sei er auf die Beibehaltung der eingetragenen Grundschulden angewiesen.

Der Antragsgegner beantragt,

die angefochtene Entscheidung zu ändern und die (von der Antragstellerin) gestellten Anträge zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt Folgendes vor: Der aus § 749 Abs. 1 BGB erwachsene Anspruch sei nicht davon abhängig, dass sie bereits das Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet habe. Ihr könne nicht zugemutet werden, dass sie ein voraussichtlich erfolgloses Teilungsversteigerungsverfahren beginne und die erheblichen Kosten insoweit in Kauf nehme. Es habe kein „gesellschaftsrechtlich eingeleitetes und gelebtes Wohnprojekt“ gegeben, sondern ihre Mutter sei vielmehr bei der Anschaffung des Objektes behilflich gewesen, indem sie ihr – der Antragstellerin – schenkweise Beträge zur Verfügung gestellt habe.

Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20. April persönlich angehört.

B.

Bei der gemäß §§ 58 ff., 117 FamFG zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners handelt es sich um eine Familienstreitsache in Form einer sonstigen Familiensache gemäß §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, da es um die Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Eigentums der geschiedenen Beteiligten geht (vgl. Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Auflage 2016, § 266 FamFG Rz. 15). Die Beschwerde ist in der Sache nicht erfolgreich.

I. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Abgabe der Erklärung betreffend die Geltendmachung der Teillöschung der Grundschuld i.H.v. 133.525,73 € gegenüber der X Lebensversicherungs AG gemäß § 749 Abs. 1 BGB.

1. Das Amtsgericht hat zu Recht § 749 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundstücken – wenn die Miteigentümer sich nicht einigen können – gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (vgl. BGH NJW 1984, 2526), nicht durch eine Teilung in Natur gemäß § 752 BGB. Es geht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht um die Mitwirkung bei der Eintragung jeweiliger Eigentümergrundschulden. Der aus § 749 Abs. 1 BGB folgende Anspruch erstreckt sich auf die für die Aufhebung erforderlichen Leistungen, z. B. Mitwirkungshandlungen (Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 749 Rn. 1). In Betracht kommt insbesondere ein Anspruch des versteigerungswilligen Ehegatten gemäß § 749 Abs. 1 BGB auf Einwilligung in die (Teil-) Löschung der Grundschuld (OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2011 – 14 UF 131/11 – FamRZ 2012, 1567; LG Stuttgart, FamRZ 2007, 1034; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Auflage 2014, Rn. 206 mwN; vgl. Weinreich, FuR 2006, 403). Die vom Antragsgegner zitierten Entscheidungen des Amtsgerichts Schwerin (Beschluss vom 27.09.2013 – 20 F 366/12) und des Oberlandesgerichts Rostock als Beschwerdegericht (Beschluss vom 11.03.2014 – 10 UF 252/13) stehen dem nicht entgegen. Der beiden Entscheidungen zugrunde liegende Fall, worin die Gerichte einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer zweit- und drittrangigen Grundschuld in Höhe von insgesamt rund 33.200,00 € verneint haben, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Das folgt bereits daraus, dass dort eine in Höhe von rund 109.00,00 € valutierende und damit erheblich höhere Grundschuld ohnehin bestehen blieb und außerdem daraus, dass die Gerichte einen Löschungsanspruch lediglich aus dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität und als Nebenpflicht gemäß § 752 BGB geprüft und verneint haben. Es kommt nicht darauf an, ob § 749 BGB Gegenstand des dortigen Rechtsstreits war, denn Ausführungen zu einem Anspruch aus § 749 Abs. 1 BGB finden sich jedenfalls in den vorgenannten Entscheidungen des Amtsgerichts Schwerin und des Oberlandesgerichts Rostock nicht. Auch aus den weiter vom Antragsgegner zitierten Entscheidungen, insbesondere derjenigen des Senats vom 21. September 2009 im Verfahren 15 UF 1/09 und derjenigen des Kammergerichts Berlin vom 7. Dezember 2012 im Verfahren 21 U 20/11 (MDR 2013, 273) ergibt sich nicht, dass § 749 BGB nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Soweit der Antragsgegner ausführen lässt, das Kammergericht bestätige den Weg über § 752 Satz 1 BGB, betrifft das die Teilung der dort gegenständlichen Grundschuld (KG aaO, juris Rn. 81). Hier geht es abweichend davon um die Teilung der Bruchteilsgemeinschaft der Beteiligten an ihrem Grundstück.

Das Amtsgericht hat auch zu Recht die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften verneint. Für das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrags zwischen den Beteiligten sind keine Tatsachen dargelegt. Einen schriftlichen Vertrag gibt es nicht. Die Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft, die auch konkludent vereinbart sein kann, hängt davon ab, dass die Eheleute Ziele verfolgen, die über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehen. Ein wichtiges Kriterium ist dabei die Vorstellung der Beteiligten, dass gemeinsam geschaffene Vermögenswerte nicht nur dem formal (gesellschaftsrechtlich oder dinglich) Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zugerechnet werden sollen. Die Beteiligten müssen im Bewusstsein gehandelt haben, dass ihre Zusammenarbeit einen nicht zu den wirtschaftlichen Aspekten der ehelichen Lebensgemeinschaft gehörenden Bereich erfassen und hier eine Risikogemeinschaft begründen sollte (vgl. H. P. Westermann in: Erman, BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, Vorbemerkung zu § 705 Rn. 50 mwN, zitiert nach juris, sowie zur Verneinung der Anwendbarkeit von gesellschaftsrechtlichen Vorschriften BGH, Urteil vom 11. 04.1990 – XII ZR 69/88 – juris Rn. 47). Der vorgetragene Zweck, dass durch das Haus nebst Einliegerwohnung auch (zusätzliche) Altersvorsorge betrieben werden sollte, reicht nicht aus. Dabei handelt es sich um einen Nebenzweck, der typischerweise auf gemeinsam durch Eheleute als Miteigentümer erworbene Immobilien zutrifft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Größe und dem Zuschnitt des Hauses, das mit einer Wohnung von 160 qm sowie einer Einliegerwohnung von 85 qm groß ist, und auch nicht daraus, dass die Beteiligten dort zunächst gemeinsam mit der Mutter der Antragstellerin und deren Lebensgefährten – für die die Einliegerwohnung vorgesehen war – unter einem Dach wohnten und die Einliegerwohnung ggf. später anderweitig als Vermietungsobjekt nutzen wollten. Diese Zweckrichtung geht nicht über das hinaus, was nicht selten zu den wirtschaftlichen Aspekten der ehelichen Lebensgemeinschaft gehört und die Eheleute mit dem Bau einer Einliegerwohnung, z. B. zur Erlangung von Steuervorteilen durch Abschreibungsmöglichkeiten, nutzen.

2. Die Voraussetzungen für die Entstehung des Mitwirkungsanspruchs liegen wegen der ansonsten unverhältnismäßig erschwerten Teilungsversteigerung vor, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Ohne die Teillöschungsbewilligung würde das vom Sachverständigen auf 360.000,00 € taxierte Grundstück wegen der noch in voller Höhe von 76.963,78 € und 189.178,00 € (nebst 15 % Jahreszinsen) im Grundbuch eingetragenen Grundschulden mit einem geringsten Gebot (§ 44 Abs. 1 ZVG) in Höhe von rund 400.000,00 € angeboten werden müssen. Das geringste Gebot bestimmt sich nach dem Betrag, der zur Deckung der Kosten und der dem Auseinandersetzungsanspruch des antragstellenden Miteigentümers vorgehenden Rechte an dem Grundstück benötigt wird (Wever aaO, Rn. 188 mwN). Nach § 182 Abs. 1 ZVG sind bei der Feststellung des geringsten Gebots die den Anteil des Antragstellers mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

Der Anspruch der Antragstellerin ist aus den vom Amtsgericht genannten Gründen, auf die insoweit verwiesen wird (Seite 5 des angefochtenen Beschlusses) nicht davon abhängig, dass sie den Teilungsversteigerungsantrag bereits gestellt hat.

3. Rechte des Antragsgegners stehen dem Mitwirkungsanspruch nicht entgegen.

a) Die damalige Vorstellung der Eheleute, durch das Haus nebst Einliegerwohnung auch (zusätzliche) Altersvorsorge zu betreiben, begründet kein dem Begehren der Antragstellerin entgegenstehendes Recht des Antragsgegners. Diesem Vorhaben ist durch die Trennung und Scheidung der Eheleute die gemeinsame Grundlage entzogen worden.

b) Eine als Nachwirkung der Ehe für die Antragstellerin bestehende Verpflichtung, auf die Geltendmachung der Teillöschungsbewilligung zu verzichten, um dem Antragsgegner die von diesem gewünschte Beibehaltung der eingetragenen Grundschulden zur Gesamtfinanzierung des von ihm beabsichtigten Erwerbs des Alleineigentums am Haus zu ermöglichen, ergibt sich nicht. Der BGH (FamRZ 1988, 607) hat – in einem Streit über die Mitwirkungspflicht eines Elternteils bei der Aufteilung kindbezogener Steuerfreibeträge – entschieden, es stehe hinter der unterhaltsrechtlichen Nebenpflicht zugleich die umfassende familienrechtliche Verpflichtung, die aus dem Wesen der Ehe folge und beiden Ehegatten aufgebe, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei. Sie bleibe als Nachwirkung der Ehe auch nach der Scheidung bestehen. Eine solche vergleichbare Verpflichtung kommt auch zwischen den Beteiligten in Betracht. Allerdings liegen die dafür erforderlichen Voraussetzungen hier nicht vor, denn die Interessen der Beteiligten sind gegenläufig und diejenigen des Antragsgegners nicht schützenswerter. Während die Antragstellerin aus den oben genannten Gründen zu Recht befürchtet, dass ohne Teillöschung der nicht mehr in voller Höhe valutierenden Grundschuld die Teilungsversteigerung unverhältnismäßig erschwert wäre, möchte der Antragsgegner die Grundschuld für seine Finanzierungszwecke nutzen. Eine Verpflichtung der Antragstellerin zum Verzicht auf ihren Mitwirkungsanspruch ergibt sich deswegen nicht.

c) Das aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann wegen der Rechtskraft der Scheidung (seit Februar 2013) die Teilungsversteigerung und die Verpflichtung des Antragsgegners zu den hier erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht verhindern, denn die Ehe besteht nicht mehr (vgl. Wever, aaO Rn. 225 mwN; Staudinger/Langhein (2008), BGB, § 749 Rn. 70). Der rechtskräftig geschiedene Ehegatte sei auf die Möglichkeiten des Ehewohnungsverfahrens und der einstweiligen Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 180 Abs. 2 bzw. 3 ZVG (die hier zweifelsfrei nicht erfüllt sind) beschränkt (Wever aaO). Teilweise wird diese Vorschrift allerdings auch nach Rechtskraft der Scheidung für anwendbar gehalten als Grundsatz nachehelicher Rücksichtnahme (Brudermüller, FamRZ 1996, 1516, 1521 f. mwN).

Selbst wenn der Senat eine nacheheliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB bejahen würde, stünde diese im Ergebnis aus den unter b) genannten Gründen einem Anspruch der Antragstellerin auf Teilungs-versteigerung und auf die vorbereitende Mitwirkungshandlung des Antragsgegners nicht entgegen, denn auf Seiten des Antragsgegners sprechen keine besonderen Gründe für ein Überwiegen seines Erhaltungsinteresses. Aus dem Gebot ehelicher und nachehelicher Rücksichtnahme ergibt sich, dass der eine Ehepartner, wenn er gegen den anderen vermögensrechtliche Ansprüche geltend macht, auf den anderen Rücksicht zu nehmen hat und nicht nach Belieben die vermögensrechtliche Gemeinschaft aufheben kann. Eine Rechtsausübung ,,zur Unzeit“ soll hier wie dort verhindert werden. Ob ein aus § 1353 BGB hergeleitetes Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme die temporäre oder völlige Zurückstellung eines gegebenen Anspruchs erfordert, bedarf im Einzelfall der Abwägung der beiderseitigen Interessen. Für die Interessenabwägung ist vor allem von Bedeutung, ob im Familienheim auch Kinder leben und ob auf deren Belange Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Gesichtspunkt entspricht dem in § 180 Abs. 3 ZVG zum Ausdruck kommenden Kriterium und ist bei der Interessenabwägung nach § 1353 BGB (i. S. des § 2 HausratsVO a. F.) auszulegen, soweit dort nämlich die Kindesinteressen (für die Zuweisung der Ehewohnung) besonders hervorgehoben sind. Der andere Ehepartner hat indes keinen absoluten Anspruch auf Beibehaltung des Familienheims; aus § 1353 BGB folgt auch keine Pflicht des einen Ehepartners, die Mitberechtigung des anderen Miteigentümer-Ehepartners zu erhalten. Vielmehr muss – nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit – auch auf die Belange des die Teilungsversteigerung fordernden Ehepartners Rücksicht genommen werden (Brudermüller aaO Seite 1521 f.).

Im Rahmen der Interessenabwägung wäre hier zu berücksichtigen, dass die Beteiligten seit nunmehr drei Jahren rechtskräftig geschieden sind und jedenfalls seit 2013 eine Auseinandersetzung ihres Miteigentums am Hausgrundstück versuchen. Kinder – die einer Rücksichtnahme bedürfen – leben nicht im Haus. Dem – nachvollziehbaren – Erhaltungsinteresse des Antragsgegners liegen keine besonders schutzwürdigen Interessen zugrunde. Das ebenfalls nachvollziehbare Teilungsinteresse der Antragstellerin muss deswegen nicht zurückstehen. Dem steht auch die Tatsache, dass der Antragsgegner seit November 2010 Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von monatlich 1.119,42 € allein erfüllt hat, nicht entgegen. In Höhe der Hälfte, d. h. in Höhe von gerundet 560,00 €, zahlte er damit aufgrund eigener gesamt-schuldnerischer Verpflichtung und im Übrigen nutzte er in dieser Zeit das im Miteigentum der Antragstellerin stehende Haus allein, d. h. er erlangte einen Nutzungsvorteil. Ob und ggf. in welcher Höhe dem Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin wegen der Bedienung der Darlehensverbindlichkeiten per saldo ein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB zusteht, kann dahinstehen. Ein solcher Anspruch würde dem Auseinandersetzungsanspruch der Antragstellerin nicht ausschließen. Gleiches gilt auch – und zwar auch in der Gesamtbetrachtung – für das Interesse des Antragsgegners, die Grundschulden in voller Höhe im Grundbuch eingetragen zu belassen, um auf diese Weise den von ihm erstrebten Erwerb der Miteigentumshälfte der Antragstellerin durch Rückgriff auf diese Sicherungen finanzieren zu können. Die Tatsache, dass eine Teilungsversteigerung das Risiko mit sich bringt, das Grundstück weit unter dem Verkehrswert zu verlieren, ist nicht entscheidungserheblich. Dieses Risiko liegt in der Natur der Sache einer Teilungsversteigerung und es betrifft beide Beteiligte gleichermaßen.

d) Darüber hinaus kann das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft in besonderen Ausnahmefällen gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie für einen der Miteigentümer schlechterdings unzumutbar ist (Wever, aaO Rn. 226; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 641). Dem Aufhebungsanspruch kann im Einzelfall entgegenstehen, dass die Teilung der Gemeinschaft für den betroffenen Teilhaber eine unbillige Härte darstellt. Diese Härte muss jedoch über das typische Risiko, des Miteigentums und der damit verbundenen Vorteile verlustig zu gehen, hinausgehen; das gilt z. B. auch im Fall des Familienheims bei einer gescheiterten Beziehung (Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 749 Rn. 14 mwN). Eine unbillige Härte hat das OLG Frankfurt in der vorgenannten Entscheidung im Fall einer Ehefrau angenommen, die nach langer Ehe kurz vor der Trennung eine Querschnittslähmung erlitten hatte und auf die ihr vertraute Umgebung nicht verzichten wollte. Eine Unzumutbarkeit in einem vergleichbaren Sinne und eine über das typische Risiko eines Miteigentumsverlusts hinausgehende Härte liegt im Fall des Antragsgegners nicht vor.

II. Der Anspruch der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auf Abgabe der Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt des Amtsgerichts N. betreffend die Beantragung der Löschung des Rechtes in Abt. III Nr. 2 im Grundbuch von X Bl. X, soweit die Gläubigerin dieses Rechtes eine Teillöschung bewilligt, besteht ebenso gemäß § 749 Abs. 1 BGB als Mitwirkungs-anspruch aus den unter I. genannten Gründen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt – wie bereits die Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Amtsgericht – nach billigem Ermessen gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG in Höhe von 20 % der nicht mehr valutierenden Grundschuld von 133.525,73 €, d. h. 26.705,15 €.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 70 Abs. 2 FamFG. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

Unterschrift