OLG Schleswig, Beschluss vom 19.04.2016 – 15 WF 170/15

OLG Schleswig, Beschluss vom 19.04.2016 

Geschäftszeichen: 15 WF 170/15

Beschluss

Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistands vom 15. Juni 2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg vom 5. Mai 2015 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise dahingehend abgeändert, dass die dem Verfahrensbeistand auf seinen Vergütungsantrag vom 29. November 2014 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütungspauschale gemäß § 158 Abs. 7 FamFG auf 700,00 € festgesetzt wird.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung einer weiteren Vergütung als Verfahrensbeistand der Kinder XX auch für den Verfahrensgegenstand Umgang.

Die Beschwerdeführerin ist in dem Ausgangsverfahren betreffend einen Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg vom 12. Dezember 2013 als Verfahrensbeistand für die Kinder XX bestellt worden, wobei die berufsmäßige Ausübung festgestellt und die weiteren Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG übertragen wurden. Die ihr hierfür zustehende Vergütung in Höhe von 1.100,00 € hat die Beschwerdeführerin erhalten.

Im Rahmen der Gespräche, die die Beschwerdeführerin mit den beteiligten Kindeseltern und den Kindern XX zur Vorbereitung auf den Anhörungstermin geführt hat, wurde deutlich, dass es wegen der im Raume stehenden Vorwürfe eines sexuellen Missbrauchs den Kindeseltern nicht ausschließlich um die Auseinandersetzung über die elterliche Sorge ging, sondern auch darum, wie der Umgang des Kindesvaters mit den Kindern zukünftig geregelt werden könne. Im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 13. Januar 2014 wurde die Sach- und Rechtslage mit den beteiligten Kindeseltern, der Vertreterin des Kreisjugendamtes und dem Verfahrensbeistand ausführlich erörtert, wobei sich die Erörterungen auch auf Fragen des künftigen Umgangs des Kindesvaters mit den gemeinsamen Kindern erstreckten. Im Anschluss an die Erörterungen schlossen die Beteiligten einen Vergleich, der zu Ziffer 1. eine Einigung der Kindeseltern dahingehend enthält, dass die beiden gemeinsamen Kinder ihren dauerhaften Aufenthalt bei der Kindesmutter haben werden, zu Ziffer 2. eine Bevollmächtigung der Kindesmutter seitens des Kindesvaters, in schulischen und behördlichen Angelegenheiten, in Gesundheitsangelegenheiten sowie Angelegenheiten der Vermögensfürsorge vollständig alleine zu entscheiden, und in Ziffer 3. die Verpflichtung der Kindesmutter den Kindesvater in wichtigen Dingen vor einer von ihr beabsichtigten Entscheidung zu informieren und den Inhalt ihrer Entscheidung an den Kindesvater weiterzuleiten. In Ziffer 4. des Vergleichs haben die Kindeseltern zum Umgang eine konkrete Umgangsvereinbarung getroffen. Der Inhalt des Vergleichs wurde mit allen Beteiligten, auch dem Verfahrensbeistand der Kinder, erörtert und nach Diktat auch von diesem genehmigt bzw. eine entsprechende Zustimmung auch durch ihn erteilt. Ferner wurde der Vergleich durch gesonderten Beschluss familiengerichtlich genehmigt.

Mit Antrag vom 29. November 2014 hat die Beschwerdeführerin eine weitere Vergütung nach § 158 Abs. 7 FamFG für die Regelung des Umgangs in Höhe von 1.100,00 € geltend gemacht. Den Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht – Familiengericht – Flensburg mit Beschluss vom 5. Mai 2015 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass keine Bestellung durch richterlichen Beschluss vorliege und auch eine konkludente Bestellung nicht in Betracht komme. Ein Verfahrensbeistand werde für einen konkreten Verfahrensgegenstand bestellt, das Umgangsrecht sei aktenkundig aber gerade nicht verfahrensgegenständlich gewesen. Dagegen spreche auch die erfolgte Wertfestsetzung von 3.000,00 €.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Verfahrensbeiständin mit ihrer am 15. Juni 2015 bei Gericht eingegangenen Beschwerde gleichen Datums. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie vor, dass durch ihre Vermittlung eine Eskalation des Sorgerechtsstreits durch die vergleichsweise Umgangsregelung habe entschärft werden können. Auf diese gütlichen Regelungsmöglichkeiten seien die Kindeseltern bereits vor der mündlichen Verhandlung durch sie vorbereitet worden. Die zukünftige Sorgerechtsgestaltung sei seitens der Kindeseltern sehr eng mit der zukünftigen Umgangsregelung verknüpft gewesen. Insofern sei in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2014 nach dem durch sie erstatteten Bericht ausführlich sowohl das anhängige Sorgerechtsverfahren als auch der Umgang besprochen worden. Diese Erörterung auch insbesondere zum Umgang habe in ihrem Beisein und unter ihrer Mitwirkung stattgefunden. Dass im Rahmen der Verhandlung die beiden Verfahrensgegenstände elterliche Sorge und Umgang ausführlich erörtert und zum Abschluss gebracht worden seien, ergebe sich auch aus dem Protokoll vom 13. Januar 2014. Das Umgangsrecht sei somit neben dem Sorgerecht in der mündlichen Verhandlung zum Verfahrensgegenstand geworden. Es könne dahinstehen, ob das erkennende Gericht ein gesondertes Aktenzeichen für den weiteren verhandelten Verfahrensgegenstand vergeben habe. Würden zwei unterschiedliche Gegenstände in einem Erörterungstermin verhandelt, so blieben es unabhängig von der Aktenzeichenvergabe des Gerichts zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände gemäß § 151 FamFG. Zudem sei sie als Verfahrensbeistand nicht nur seitens des Gerichts zur Erörterung auch des Umgangs herangezogen worden, sondern ausweislich des Protokolls sei auch ihre Genehmigung bzw. die entsprechende Zustimmung zu dem umgangsrechtlichen Vergleich eingeholt werden. Sie habe in dem vorliegenden Verfahren als Verfahrensbeistand, auch in der mündlichen Verhandlung, alle Aufgaben, die einem Verfahrensbeistand obliegen würden, wahrgenommen und als Beteiligte mitgewirkt. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Protokoll, sondern auch aus den tatsächlichen Umständen, nämlich der Anwesenheit des Verfahrensbeistands über die gesamte Verhandlungszeit. Die tatsächliche Handlungsweise des erkennenden Gerichts habe von allen Beteiligten nur so verstanden werden können, dass der Verfahrensbeistand nunmehr auch konkludent für den Verfahrensgegenstand Umgang bestellt worden sei. Wenn das Gericht sie nicht konkludent für das Umgangsverfahren als Verfahrensbeistand habe bestellen wollen, hätte es sie bitten müssen, die nicht-öffentliche Verhandlung als Nicht-Beteiligte nunmehr zu verlassen. Auch die Einholung einer Zustimmung zu dem Vergleich wäre nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 15. Juni 2015 nebst Anlagen (Bl. 30 – 65 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde erreicht den erforderlichen Wert (§ 61 Abs. 1 FamFG), ist fristgerecht erhoben (§ 63 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die pauschale Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 FamFG für jedes Verfahren gesondert entsteht und es insoweit stets einer erneuten gerichtlichen Bestellung und der Feststellung der Berufsmäßigkeit bedarf. Die vorliegend im ursprünglicher Sorgerechtsverfahren erfolgte Bestellung als Verfahrensbeistand durch Beschluss vom 12. Dezember 2013 hat daher nicht automatisch einen Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Mitwirkung an der Umgangsvereinbarung ausgelöst. Es handelt sich dabei um verschiedene Angelegenheiten entsprechend § 151 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG, für die jeweils eine gesonderte Bestellung zum Verfahrensbeistand erforderlich ist.

Anknüpfend an seine Entscheidungen vom 19. Januar 2011 (Az. XII ZB 486/10, = NJW 2011, 1451) sowie vom 17. November 2010 (Az. XII ZB 478/10, = NJW 2011, 455) hat der BGH mit Beschluss vom 1. August 2012 (Az. XII ZB 456/11, = NJW 2012, 3100) klargestellt, soweit der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen sei, sei damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern vielmehr der „Verfahrensgegenstand“ (a. a. O., Tz. 13). Ein Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in einer Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden sei, habe auch dann Anspruch, für beide Kindschaftssachen vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in nur einem Verfahren behandele; die Vergütung des Verfahrensbeistands könne in diesem Falle nicht auf ein Verfahren beschränkt werden, weil ihr Umfang nicht von der Aktenführung abhängig sein dürfe (BGH, a. a. O., Tz. 15 ff.). Es komme mithin für das Entstehen des Vergütungsanspruchs nicht darauf an, ob etwa die Sorgerechts- und die Umgangsrechtsangelegenheit Gegenstand zweier formal getrennter Verfahren seien. Zur Begründung führt der BGH an, ungeachtet der Problematik zusätzlicher fiskalischer Belastung für die Bundesländer entspreche er dem Sinn und Zweck des § 158 FamFG, minderjährigen Kindern einen effektiven Verfahrensbeistand zur Seite zu stellen, weshalb diese Bestimmung nicht restriktiv ausgelegt werden dürfe (ausführlich BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011, a. a. O., Tz 17 ff.).

Diesen Ansatz hat das Amtsgericht vorliegend verkannt, indem es ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses für das Entstehen des jeweiligen Vergütungsanspruchs darauf abgestellt hat, ob die Sorgerechts- und die Umgangsrechtsangelegenheit „aktenkundig“ Gegenstand zweier formal getrennter Verfahren geworden sind. Der Umstand, dass das Amtsgericht davon Abstand genommen hat, die Umgangsrechtssache als gesondertes Verfahren gemäß § 151 Nr. 2 FamFG zu betreiben, d.h. unter Vergabe eines neuen Aktenzeichens eine gesonderte Akte anzulegen, kann nicht dazu führen, die Vergütung des Verfahrensbeistands auf ein Verfahren zu beschränken. Würde man dem folgen, hinge es letztlich von der Aktenführung ab, wie umfangreich die Vergütung des Verfahrensbeistands ausfällt.

2. Stellt man demgemäß maßgeblich auf den Verfahrensgegenstand – und nicht auf das Verfahren im förmlichen Sinne – ab, muss hier vom zweimaligen Anfall der Vergütungspauschale nach § 158 Abs. 7 FamFG (jeweils für zwei Kinder) ausgegangen werden.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts fehlt es vorliegend nicht an einer Bestellung des Verfahrensbeistands auch für das Umgangsverfahren. Zwar erfolgt die Bestellung eines Verfahrensbeistands in der Regel durch gerichtlichen Beschluss. Einer besonderen Form bedarf die Bestellung allerdings nicht, sondern sie kann auch konkludent erfolgen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. November 2014 – 7 UF 1819/13 -, MDR 2015, 100; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl., § 158 FamFG Rn. 11; Zöller/Lorenz, ZPO. 31. Aufl., § 158 FamFG Rn. 3). Im konkreten Fall liegen mehrere Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine konkludente Bestellung der Beschwerdeführerin zum Verfahrensbeistand der beiden Kinder in dem gleichzeitig geführten Umgangsverfahren ergibt. Eine konkludente Bestellung erfolgte im Anhörungstermin vom 13. Januar 2014 dadurch, dass anlässlich dieses Termins nicht nur der Aufgabenkreis elterliche Sorge mit den Beteiligten ausführlich erörtert worden ist, sondern darüber hinaus auch verfahrensfördernde Gespräche mit den Kindeseltern und dem beteiligten Kreisjugendamt sowie der Verfahrensbeiständin über eine Regelung des zukünftigen Umgangs des Kindesvaters mit den gemeinsamen Kindern geführt worden sind. In diesem zusätzlichen Kontext der Auseinandersetzung ist die Beschwerdeführerin auch zum Themenbereich Umgang im Interesse der betroffenen Kinder als Verfahrensbeistand konkret herangezogen worden, indem die Erörterung über diesen Verfahrensgegenstand – vom zeitlichen Ablauf nach ihrer Berichterstattung – nicht nur in ihrem Beisein, sondern unter ihrer aktiven Mitwirkung stattfand. Beide Verfahrensgegenstände wurden von den anwesenden Beteiligten gemeinsam erörtert und mündeten schließlich in den protokollierten Vergleich, den die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeistand der beiden Kinder ausdrücklich genehmigt bzw. ihre Zustimmung hierzu erteilt hat. Dass nicht nur die Regelung der elterlichen Sorge, sondern darüber hinaus auch der Umgang im Anhörungstermin vom 13. Januar 2014 verfahrensgegenständlich geworden ist, war für alle Beteiligten erkennbar. Ebenso wurde durch die ausdrückliche Beteiligung des Verfahrensbeistands an der schließlich im Vergleichswege getroffenen Umgangsvereinbarung deutlich, dass in diesem Zusammenhang die Interessen der beteiligten Kinder wahrgenommen werden sollten.

3. Die konkludent erfolgte Bestellung als Verfahrensbeistand beschränkt sich jedoch auf den originären Wirkungskreis, da das Amtsgericht gegenüber der Beschwerdeführerin in keiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass diese bezogen auf den Verfahrensgegenstand Umgang über den originären Aufgabenkreis hinaus auch die Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG wahrnehmen soll. Insoweit steht der Beschwerdeführerin lediglich eine Vergütung in Höhe von zweimal 350,00 € (§ 158 Abs. 7 S. 2 FamFG) zu.

III.

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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