OLG Schleswig, Beschluss vom 17.12.2015 – 2 AR 27/15

OLG Schleswig, Beschluss vom 17.12.2015

Geschäftszeichen: 2 AR 27/15

Beschluss

Als derzeit örtlich zuständiges Insolvenzgericht wird das Amtsgerichts Norderstedt bestimmt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat unter dem Namen „X“, geb. am 31.Oktober 1988, am 3. Juli 2015 einen am 6. August 2015 beim Amtsgericht Norderstedt eingegangenen Eigenantrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt. Der Antrag, der Personalbogen und der Schuldenbereinigungsplan weisen jeweils als Wohnanschrift „Z“ und als Ausstellungsort vor dem Datum und der Unterschrift des Schuldners „X“ aus. Auch die weiteren Anlagen sind nach den dort enthaltenen Angaben in H1 unterzeichnet worden, wo auch der Verein für Kreditnehmer e. V., der das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bescheinigt hat, eine Außenstelle hat.

Das Amtsgericht Norderstedt hat den Schuldner mit Verfügung vom 1. September 2015 um Mitteilung seiner aktuellen Wohnanschrift gebeten unter Hinweis darauf, dass die eingereichten Unterlagen zum Teil eine Hamburger Anschrift auswiesen; auch im Vermögensverzeichnis vom 30. Juni 2015 sei als Anschrift „X“ vermerkt. In der dem Senat vorgelegten Akte befinden sich derartige Unterlagen nicht. Das von der Geschäftsstelle bei Ausführung der richterlichen Verfügung auf den 2. September 2015 datierte Schreiben konnte unter der angegebenen Anschrift in „Z“ nicht zugestellt werden; es kam mit dem postalischen Vermerk, dass der Empfänger unbekannt und unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei, zurück. Eine eingeholte Melderegisterauskunft ergab, dass der Antragsteller im Rahmen der automatisierten Suche im Melderegister eindeutig identifiziert werden konnte und laut Rückmeldung am 28. April 2015 in die Wohnung xx in „X“ verzogen sei. Am 16. September 2015 verfügte der Insolvenzrichter, dass der Schuldner unter Beifügung des Schreibens vom 1. September 2015 nochmals um Mitteilung seines aktuellen Wohnsitzes gebeten und angefragt werden solle, ob das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg abgegeben werden solle. Diese am 17. September 2015 abgesendete Anfrage blieb reaktionslos. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015, dem Schuldner in X durch Einlegung in den Briefkasten förmlich zugestellt am 8. Oktober 2015, wies das Amtsgericht Norderstedt den Insolvenzantrag vom 3. Juli 2015 auf Kosten des Schuldners als unzulässig zurück, weil der Schuldner nach den vom Gericht angestellten Ermittlungen bereits seit April 2015 in X wohnhaft und eine Abgabe oder Verweisung an das örtlich zuständige Amtsgericht Hamburg vom Schuldner nicht beantragt worden sei.

Am 10. Oktober 2015 ging eine maschinenschriftliche Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss beim Amtsgericht Norderstedt ein, die im Briefkopf als Aussteller „X“ ohne Zusatz einer Wohnanschrift ausweist und nicht unterschrieben ist. Darin beschwert sich der Aussteller darüber, dass er für eine Dienstleistung, die ihm nicht zuteil geworden sei, noch Geld bezahlen solle. Er habe „vor ca. zwei Wochen oder mehr bei der zuständigen Sachbearbeiterin oder wem auch immer“ angerufen, um die Weisung zu geben, das Verfahren nach Hamburg abzugeben. Ihm sei erklärt worden, dass die „dafür zuständige Person“ sich im Urlaub befinde. Er werde die Angelegenheit nicht einfach auf seine Kosten abschreiben lassen, denn der Fehler liege nicht bei ihm, da er seine Schuldenberater darauf hingewiesen habe, dass er schon im April von Schleswig-Holstein nach Hamburg umgezogen sei. Der Beschwerdeführer „wies“ das Amtsgericht Norderstedt an, das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg weiterzuleiten. Die Beschwerdeschrift endete mit den Worten:

„Dieses Schreiben wurde nicht Maschinell erstellt und hat seine volle Gültigkeit!

Das ist doch echt ein verdammt schlechter scherz.“

Das Amtsgericht Norderstedt hat am 15. Oktober 2015 vermerkt, dass es der Beschwerde abhelfe, sich durch Beschluss vom selben Tag für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag des Schuldners an das Amtsgericht Hamburg verwiesen. Das Amtsgericht Hamburg hat am 23. Oktober 2015 die Akte an das Amtsgericht Norderstedt zurückgesandt. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung entfalte, weil das Verfahren durch den Beschluss vom 1. Oktober 2015 rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Die Eingabe vom 10. Oktober 2015 sei als Rechtsmittel untauglich, weil sie nicht unterzeichnet sei. Im Übrigen fehle es an einem „Nichtabhilfebeschluss“ (gemeint wohl: Abhilfebeschluss). Ein Vermerk genüge nicht.

Das Amtsgericht Norderstedt hat die Akte erneut an das Amtsgericht Hamburg gesandt und in einem beigefügten Vermerk vom 30. Oktober 2015 (Bl. 27 d. A.) die Auffassung vertreten, dass eine wirksame Beschwerde vorliege. Bei einer Beschwerdeeinlegung durch die Partei selbst bestehe nach der Rechtsprechung des BGH ein Unterschriftserfordernis nicht, wenn die Person, von der das Schriftstück ausgehe, dem Schreiben hinreichend zuverlässig entnommen werden könne und feststehe, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handele, sondern es mit Wissen und Willen dem Gericht zugeleitet worden sei. Es bestehe kein Zweifel daran, dass das Schreiben vom 10. Oktober 2015 vom Schuldner selbst stamme. Aus seiner Sicht liege eine genügende Abhilfeentscheidung vor.

Mit Beschluss vom 6. November 2015 (Bl. 31 bis 32 d. A.) hat sich das Amtsgericht Hamburg für unzuständig erklärt und die Akte dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Es meint weiterhin, dass eine wirksame Beschwerde nicht vorliege. Der nicht begründete Verweisungsbeschluss sei willkürlich. Das Amtsgericht Norderstedt habe auch nicht ermittelt, wo der Schuldner am Tag des Eingangs des Insolvenzantrags seinen tatsächlichen Wohnsitz gehabt habe. Dies hätte von Amts wegen ermittelt werden müssen. Die Ummeldungsauskunft gebe nur die Angaben des Schuldners wieder, nicht die tatsächlichen Verhältnisse.

II.

1) Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits berufen, weil der Bundesgerichtshof das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beteiligten Insolvenzgerichte Norderstedt und Hamburg wäre und das Amtsgericht Norderstedt zuerst mit der Sache befasst war, §§ 4 InsO, 36 Abs. 2 ZPO.

2) Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß §§ 4 InsO, 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Beide Amtsgerichte haben sich durch dem Schuldner mitgeteilte unanfechtbare Beschlüsse vom 15. Oktober 2015 und 6. November 2015 im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt.

3) Örtlich zuständig ist derzeit das Amtsgericht Norderstedt. Sein Verweisungsbeschluss vom 15. Oktober 2015 bindet das Amtsgericht Hamburg nicht.

Es ist anerkannt, dass ein nach §§ 4 InsO, 281 Abs. 2 Satz 2 und 4 ZPO grundsätzlich bindender Verweisungsbeschluss ausnahmsweise dann nicht bindend ist, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH NJW 2006, 847). Als Fälle objektiver Willkür werden auch solche angesehen, in denen mangels einer Begründung nicht nachvollziehbar ist, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Verweisung erfolgt ist (OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 482). Dazu gehört neben der Benennung einer gesetzlichen Vorschrift auch die Ermittlung und Darlegung der Umstände, aus denen sich die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts ergeben soll. Diese Anforderungen an die Ermittlungs- und Begründungspflicht gelten insbesondere im Insolvenzverfahren, das gemäß § 5 InsO vom Amtsermittlungsgrundsatz bestimmt ist (OLG Stuttgart, a. a. O.).

a) Der Verweisungsbeschluss ist schon deshalb willkürlich, weil das Amtsgericht Norderstedt seine Abhilfeentscheidung nicht begründet hat, sich insbesondere mit keinem Wort damit auseinandergesetzt hat, ob überhaupt eine zulässige Beschwerde vorliegt, obgleich die Eingabe vom 10. Oktober 2015 nicht unterschrieben worden ist, und diese erforderlichen Erörterungen auch im Verweisungsbeschluss nicht nachgeholt hat. Eine Verweisung gemäß §§ 4 InsO, 281 ZPO setzt nämlich voraus, dass das Insolvenzverfahren überhaupt noch anhängig ist. Nach Ende der Rechtshängigkeit ist eine Verweisung nicht mehr zulässig (Zöller/Greger, a. a. O., § 281 Rn. 7).

Gemäß §§ 4, 34 InsO, 569 Abs. 2 ZPO wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Schriftform soll gewährleisten, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll und die Person, von der sie ausgeht, zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, NJW 1980, 199). Dem Erfordernis eines bestimmenden Schriftsatzes, wozu eine Rechtsmitteleinlegung gehört, ist im Allgemeinen nur dann genügt, wenn dieser eigenhändig unterschrieben ist (vgl. § 130 Nr. 6 ZPO; BGH NJW 2005, 2086; NJW 2001, 2888, 2889; NJW 1997, 3380; NJW 1987, 2588; MDR 1966, 399, m. w. N.; RGZ 151, 82, 83 f; BFH, Beschluss vom 1. April 2008 – IX B 19/08 – m. w. N.; BFH, Beschluss vom 17. März 2005 – VIII B 320/03 -; BSG NJW 1997, 374; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 11 Ta 228/08 -, juris).

Dies schließt zwar nicht schlechthin aus, dass auch bei einem bestimmenden Schriftsatz auf die Urheberschaft und das bewusste In-den-Verkehr-Bringen im Einzelfall auch durch andere Umstände geschlossen werden kann (BGH NJW 1985, 328). Dies ist in der Rechtsprechung etwa angenommen worden bei einer nicht unterschriebenen Beschwerdeschrift, der ein vom Beschwerdeführer handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Schreiben beigefügt war, in dem er auf seine in der Anlage beigefügte Rechtsmittelschrift Bezug genommen hatte (BVerfG NJW 1963, 755), bei einer Rechtsmittelschrift einer Behörde, bei der der mit dem Zusatz „gez.“ in Maschinenschrift wiedergegebene Name des verantwortlichen Verfassers mit einem unterschriebenen Beglaubigungsvermerk versehen war (GmS OGB, a. a. O.) oder beim Fehlen einer Unterschrift auf der Urschrift bei gleichzeitig eingereichter beglaubigter Abschrift, bei der der Beglaubigungsvermerk vom Prozessbevollmächtigten mit seiner Unterschrift vollzogen war (BGH NJW 1957, 990). In all diesen Fällen war durch ein Begleitschreiben oder einen Beglaubigungsvermerk ausreichend sichergestellt, dass die Rechtsmittelschrift dem Willen des Verantwortlichen entsprach und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist. Weitere Ausnahmen betreffen die sich entwickelnde Technik, die sicherstellt, dass der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig feststehen (vgl. BGH NJW 1987, 2588). Zugelassen wird in diesem Zusammenhang die Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telefax oder über ein PC Modem an das Telefax-Gerät des Gerichts, obgleich bei diesen Übertragungsformen der Ausdruck einer eigenhändige Unterschrift technisch unmöglich ist, wenn durch sonstige Umstände sicher auf den Verfasser und den Willen des bewussten In-den-Verkehr-Bringens geschlossen werden kann, etwa durch die auf dem Telefax erkennbare Unterschrift des Unterzeichners der Urschrift (BVerfG NJW 1996, 2857; BGH FamRZ 1999, 21; BVerwGE 81, 32, 35; BFH NJW 1996, 1432) oder durch den unter der PC-Datei am Ende der Rechtsmittelschrift als Abschluss ersichtlichen Namen des Verfassers mit Adresse in Verbindung mit der zur Identifizierung dienenden Fax-Nummer, dem Umstand, dass die Rechtsmittelschrift unmittelbar vor Ablauf der Rechtsmittelfrist übermittelt worden war und dem Hinweis des Rechtsmittelführers: „Dieser Brief wurde maschinell erstellt, wird nicht unterschrieben“, durch den er deutlich gemacht hatte, dass er aus technischen Gründen auf eine eigenhändige Unterschrift verzichten musste (BSG NJW 1997, 1254).

Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die nicht unterschriebene Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2015 weist im Briefkopf eine vom Insolvenzantrag, dessen Anlagen und der Meldeauskunft abweichende Schreibweise des Namens des Schuldners auf. Während in den Urkunden, von denen fest steht, dass sie von dem Schuldner unterschrieben worden sind, und in der amtlichen Auskunft die Bestandteile des Nachnamens X durch einen Bindestrich verbunden sind, fehlt ein solcher Bindestrich zwischen den Namen X im Briefkopf der Rechtsmittelschrift. Das ist geeignet, Zweifel an der Urheberschaft der Beschwerdeschrift zu begründen, weil schreibkundige Personen in der Regel ihren Namen in richtiger Schreibweise in ihren Schreiben auszuweisen pflegen. Dem Hinweis, dass das Schreiben nicht maschinell erstellt worden sei, ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass dem Verfasser eine eigenhändige Unterzeichnung ohne Weiteres möglich gewesen wäre und nicht etwa nur aus technischen Gründen unterblieben ist. Dieser Hinweis und seine Verknüpfung mit den Worten, dass das Schreiben „seine volle Gültigkeit“ habe, geben Anlass zu der Annahme, dass der Verfasser sich durchaus bewusst war, dass eine Beschwerdeschrift zur Wahrung der Schriftform in der Regel unterschrieben werden soll, dies aber gleichwohl bewusst unterlassen hat. Der Schlusssatz, dass das „doch ein verdammt schlechter Scherz“ sei, ist mehrdeutig. Er mag angesichts des sonstigen unflätigen Stils, in dem das Schriftstück verfasst ist, dahin ausgelegt werden können, dass der Verfasser damit erneut seinen Unmut über den Inhalt des Beschlusses des Insolvenzgerichts hat zum Ausdruck bringen wollen. Er kann in Verbindung mit dem vorausgegangenen Satz, dem, wie erwähnt, zu entnehmen ist, dass die Unterschrift nicht etwa vergessen worden, sondern ganz bewusst unterblieben ist, aber auch dahin ausgelegt werden, dass der Beschwerdeschrift der Wille der Ernstlichkeit fehlt. Wegen der falschen Schreibweise des Namens des Schuldners im Briefkopf, die erhebliche Zweifel daran begründet, dass dieser Urheber der Beschwerdeschrift ist, erscheint es ferner möglich, dass ein dritter Verfasser die Beschwerdeschrift nicht mit dem Namen des Schuldners unterzeichnet hat, um sich nicht einer Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB strafbar zu machen. Aufgrund der Gesamtumstände steht jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Eingabe vom 10. Oktober 2015 von dem Schuldner herrührt und mit seinem Willen dem Gericht zur Überprüfung des Beschlusses durch das Rechtsmittelgericht übermittelt worden ist.

Die Zulassung eines nicht unterschriebenen maschinenschriftlich abgefassten bestimmenden Schriftsatzes, der nur mit dem falsch geschriebenen Namen des Schuldners versehen ist, würde dem Einwand, es habe sich lediglich um einen Entwurf gehandelt, der ohne Wissen und Wollen des Schuldners zu den Gerichtsakten gelangt sei, sowie der Behauptung, das Schriftstück stamme gar nicht von dem Schuldner oder sei jedenfalls nicht mit seiner Genehmigung verfasst, Vorschub leisten (ebenso BGH NJW 1987, 2588 = juris Rn. 19 für einen nicht unterschriebenen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid, der maschinenschriftlich mit dem Absender des Beklagten versehen war und am Schluss nur maschinenschriftlich den Vor- und Zunamen des Beklagten enthielt.) Im Interesse der Insolvenzgläubiger muss zuverlässig feststehen, ob der Beschwerde als Prozesshandlung mit derartigen nachträglichen Einwendungen durch den Schuldner der Boden entzogen werden kann.

Angesichts dieser eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Verweisungsbeschluss vom 15. Oktober 2015 in Verbindung mit einem Abhilfevermerk, der sich mit der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde trotz fehlender Unterschrift mit keinem Wort beschäftigt, willkürlich. Die spätere Erörterung dieser sich von Anfang an aufdrängenden Frage in einem Vermerk vom 30. Oktober 2015 ist nicht geeignet, der wegen fehlender Bindungswirkung gescheiterten Verweisung nachträglich die Willkür zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2009 – 2 W 164/09 -, juris).

b) Als willkürlich betrachtet werden muss eine Verweisung im Insolvenzantragsverfahren auch dann, wenn das Amtsgericht die Verweisung vorgenommen hat, ohne zuvor entsprechend seiner Amtsermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO die für die Prüfung der Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 S. 1 InsO erforderlichen Umstände zu ermitteln, obgleich dafür Anlass bestand (BGH NJW 2006, 847; Senat ZInsO 2010, 574; OLGR Schleswig 2004, 241; OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 482 OLG Oldenburg MDR 2008, 772). Derartige Ermittlungen von Amts wegen hat das Amtsgericht Norderstedt vor Erlass des Verweisungsbeschlusses nicht vorgenommen, obgleich hierfür auf der Grundlage des Antrags des Schuldners Veranlassung bestand.

Gemäß § 3 InsO ist örtlich ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Wohnsitz wird gemäß §§ 4 InsO, 13 ZPO durch den Wohnsitz bestimmt. Wohnsitz ist – im Gegensatz zum Aufenthalt – der Ort, an dem sich jemand ständig niederlässt in der Absicht, ihn zum Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen (vgl. § 7 Abs. 1 BGB; Senat ZInsO 2010,574; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 13 Rn. 4). Maßgeblich ist hierfür der Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrags (OLGR Oldenburg, 2008, 417; OLG Hamm NZI 2000,220 ; OLG Köln NZI 2003, 567, 568, m.w.N. Eickmann, InsO, 2. Aufl., § 3 Rn. 5). Spätere Veränderungen lassen die einmal begründete Zuständigkeit nach den §§ 4 InsO, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch dann nicht entfallen, wenn sie vor der Entscheidung über den Antrag vollzogen werden (OLG Oldenburg, a. a. O.; OLG Naumburg NZI 2001, 753; OLG Köln, a. a. O). Dazu, wo der Schuldner im Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzeröffnungsantrags am 6. August 2015 tatsächlich wohnte, fehlt es an Feststellungen.

Immerhin hatte der Schuldner bei Antragstellung mehrfach als Wohnanschrift eine Anschrift in K1 angegeben (vgl. Bl. 2, 4, 12 d. A.). Dass die Formulare in Hamburg unterschrieben worden waren, erklärt sich daraus, dass dort der Verein für Kreditnehmer e. V. seine Außenstelle hatte, von der der Schuldner sich offensichtlich hatte beraten lassen. Auch wenn die Melderegisterauskunft in Verbindung mit dem Umstand, dass das am 1. September 2015 verfügte Schreiben unter der im Insolvenzantrag angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden konnte, und die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine Schuldenberater darauf hingewiesen, dass er bereits im April nach Hamburg umgezogen sei, es als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Schuldner möglicherweise schon am 6. August 2015 seinen Wohnsitz von K1 nach Hamburg verlegt haben kann, bestand angesichts der gegenteiliger Wohnsitzangabe im Antrag Aufklärungsbedarf. Denn die polizeiliche Anmeldung reicht für sich als Nachweis allein nicht aus, sondern stellt ein bloßes Indiz für die Wohnsitzbegründung dar (BGH NJW-RR 1995, 507 Zöller/Vollkommer, a. a. O.). Es stellt sich die Frage, warum der Schuldner im Insolvenzantrag und den dazugehörigen Vordrucken noch im Juli 2015 mehrfach eine Anschrift in K1 angegeben und seinen Antrag Anfang August 2015 beim Amtsgericht Norderstedt eingereicht hat, wenn er angeblich schon Monate vorher nach Hamburg umgezogen sein will. Dass er seine Schuldenberater darüber angeblich aufgeklärt haben will, erscheint wenig glaubhaft, weil nämlich nicht ersichtlich ist, welche Veranlassung sie hätten haben sollen, seinen Hinweis bei der Vorbereitung der Formulare nicht zu beachten. Ohnehin entlastet ihn sein angeblicher Hinweis nicht, denn mit seinen Unterschriften hat er die abgegebenen Erklärungen inhaltlich als richtig autorisiert. Ist danach in die Überlegungen auch mit einzustellen, dass es der Schuldner möglicherweise mit dem Wahrheitsgehalt seiner Erklärungen nicht so genau nimmt, ist auch seine Wohnungsummeldung, die nur auf seinen eigenen Angaben beruht, letztlich nur ein sehr schwaches Indiz, dass er im Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrags den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse schon dauerhaft nach Hamburg verlegt hatte.

Wollte das Amtsgericht Norderstedt unter diesen Umständen seine Unzuständigkeit aussprechen, so hätte es zumindest vorher gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 InsO von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Geschieht dies – wie hier – nicht, und wird die Sache ohne jegliche Begründung verwiesen, so entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss als objektiv willkürlich betrachtet werden (vgl. BGH NJW 2006, 847, 848; OLG Oldenburg, a. a. O.).

Unterschrift