OLG Schleswig, Beschluss vom 16.06.2016
Geschäftszeichen: 2 Ss OWi 10/16 (18/16), 2 SsOWi 10/16 (18/16)
Beschluss
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Gegen die Betroffene wird der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 829,23 € angeordnet.
Die Kosten des Zulassungs- und Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Betroffenen hier entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Die Verfallsbeteiligte – nachfolgend Betroffene – ist eine in Polen ansässige Transportunternehmerin.
Bei einer polizeilichen Kontrolle auf der A 21 in Schackendorf (Schleswig-Holstein) wurde festgestellt, dass eine von der Betroffenen eingesetzte Zugmaschinen- und Anhängerkombination, amtliches Kennzeichen XX und XX, schwerwiegende Mängel aufwies, u. a. war die Zuggabel des Anhängers verbogen, ein Bremsbelag gebrochen und die Lagerung am „Gestängesteller 2. Achse links und rechts“ ausgeschlagen. Deshalb wurde gegen den Fahrzeugführer R eine Geldbuße von 171,50 € nebst Kosten und Auslagen festgesetzt.
Darüber hinaus setzte die zuständige Ordnungsbehörde im einheitlichen Verfahren nach § 29a Abs. 2 OWiG den Verfall in Höhe von 1.350,– € nebst Nebenkosten und Auslagen gegen die Betroffene fest. Die Ordnungsbehörde legte dabei durch zwei Transporte erzielte Einnahmen von 800,– € und 550,– € bezogen auf die gesamte Transportstrecke zugrunde. Die Transporte führten nach den unbeanstandeten Angaben der Betroffenen von XX, Polen, nach XX, Dänemark, und von XX, Polen, nach XX, Dänemark; ihre Länge betrug 920 bzw. 709 Kilometer, wovon jeweils 504 Kilometer über deutsches Hoheitsgebiet führten.
Den auf die Höhe der Verfallsanordnung beschränkten Einspruch der Betroffenen, die geltend machte, der Verfallsanordnung sei jeweils nur eine Teilstrecke von 504 Kilometern und dementsprechend 829,23 € zugrunde zu legen, verwarf das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
Die Höhe des Verfallsbetrages sei gemäß § 29a Abs. 2 OWiG nach dem sogenannten Bruttoprinzip zu ermitteln, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Fahrer den Transport teilweise rechtmäßig durchgeführt habe. Die Anerkennung eines legalen und eines illegalen Tatanteils sehe das Bruttoprinzip nicht vor, deshalb rechtfertige der Auslandsbezug keine Abweichung von diesem Prinzip. Vielmehr sei der gesamte von der Betroffenen erlangte Rechnungsbetrag für verfallen zu erklären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die die Argumente ihres Einspruches wiederholt und vertieft. Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat sich der Rechtsbeschwerde angeschlossen.
Um die aufgeworfene Rechtsfrage einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen, hat der Einzelrichter die Sache mit Beschluss vom 3. Juni 2016 dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II.
Das Rechtsmittel hat nach der Beschränkung in vollem Umfang Erfolg.
Der Berechnung oder Schätzung zum Wert des gemäß § 29a OWiG erlangten Betrages, dessen Verfall angeordnet werden soll, ist grundsätzlich die vollständige Ladung und die gesamte Beförderungsstrecke zugrunde zu legen. Bei grenzüberschreitenden Transporten ist (jedoch nur) die Beförderungsstrecke zwischen den jeweiligen Grenzübertritten maßgeblich.
1. Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Einspruch gegen den Verfallsbescheid vom 19. Mai 2015 wirksam auf die Rechtsfolge der Verfallsanordnung beschränkt worden ist. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass in der vorliegenden Konstellation, in der eine Geldbuße wegen des Verstoßes allein gegen den Fahrer, die Anordnung des Verfalls hingegen nur gegen die Betroffene als Nebenbeteiligte angeordnet worden ist, Bedenken gegen eine derartige Beschränkung nicht bestehen.
2. Rechtsfehlerhaft war es hingegen, das gesamte Frachtentgelt in Höhe von 1.350,– € für verfallen zu erklären. Denn dabei hat das Amtsgericht die Strecken für beide Transportfahrten mit der beanstandeten Fahrzeugkombination von insgesamt 920 Kilometer Länge zugrunde gelegt, obwohl davon nur 504 Kilometer auf inländische Straßen entfielen.
Bei der Bestimmung, was der Verfallsbeteiligte aus der mit der Geldbuße bedrohten Handlung erlangt hat („Etwas“ im Sinne des § 29 a Abs. 1, Abs. 2 OWiG), sind aus der Handlung erlangt alle Vermögensvorteile, die dem Drittbegünstigten aufgrund der Handlung in irgendeiner Phase der Tatbegehung unmittelbar zufließen. Nach dem Bruttoprinzip unterliegt dem Verfall grundsätzlich die gesamte für die Fahrt erzielte Vergütung, weil weder die bußgeldbewährte Handlung noch der daraus gezogene Vorteil in einen bußgeldbewährten illegalen und einen legalen Teil aufgeteilt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2013 – 2 SsOWi 115/13 (68/13) m. Rspr. N., SchlHA 2014,388), was das Amtsgericht auch nicht verkannt hat.
Die mit Geldbuße bedrohte Handlung gemäß § 1 Abs. 2 OWiG ist hier die fahrlässige Inbetriebnahme einer nicht vorschriftsmäßigen und verkehrssicheren Fahrzeugkombination gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StVO i. V. m. § 24 StVG.
Allerdings ist der räumliche Geltungsbereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu beachten.
Gemäß § 5 OWiG können, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur solche Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen werden sowie hier ersichtlich nicht in Betracht kommenden Ausnahmefälle.
Anknüpfungspunkt der Verfallsanordnung ist also nicht der Transport als solcher, sondern die verbotswidrige Inbetriebnahme der verwendeten Fahrzeugkombination auf deutschen Straßen. Dementsprechend hat der Verfallsbeteiligte aus der bußgeldbewährten Handlung als unmittelbaren Tatvorteil auch nur den Teil des Frachtentgeltes gezogen, der auf den inländischen Streckenanteil entfällt (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 1 Ss OWi 165/15, LS und Abs. 8, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. April 2016 – 1 Ss(OWI) 39/16), nicht veröffentlicht).
Zu einer Aufspaltung in einen legalen und einen illegalen Anteil oder in einen hypothetischen und einen tatsächlichen Kausalverlauf kommt es dabei nicht, denn der im Ausland zurückgelegte Streckenanteil ist schon nicht Bestandteil der bußgeldbewehrten Handlung.
Neben den Bedenken, dass bei anderer Sicht der Dinge eine Verfallserklärung, abhängig von der Zahl der beteiligten Länder und deren Bestimmungen, das Frachtunternehmen wegen desselben Transports mehrfach betreffen könnte, sind auch die Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten zu berücksichtigen, die mit der andernfalls erforderlichen Sachaufklärung verbunden wären:
Nach allgemeinen Opportunitätsgesichtspunkten wäre gemäß § 47 OWiG von einer Verfolgung im Inland abzusehen, wenn die Handlung im Ausland geahndet worden ist (Göhler-Gürtler, OWiG, 16. A., § 5 Rz.9).
Jedenfalls in die (zweifache) Ermessenentscheidung, ob grundsätzlich und in welcher Höhe der Verfall angeordnet werden soll, wären auch Überlegungen einzustellen, ob und wiederum in welchem Umfang die Tat im Ausland sanktionsbewehrt ist. Dies wird im vorliegenden Fall zwar naheliegen, ist in anderen Konstellation jedoch nicht von vorneherein anzunehmen, und bedürfte in jedem Fall eines erheblichen Überprüfungsaufwandes.
3. Praktische Schwierigkeiten in der Handhabung sieht der Senat nicht. Anhand der Formel
geplante Inlandstrecke x Gesamtfrachtlohn
Gesamtstrecke
lässt sich der auf die Inlandstrecke entfallene Teil als höchstzulässiger Verfallsbetrag ohne Unsicherheiten berechnen (vgl.auch OLG Braunschweig aaO.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ergeben sich in Übereinstimmung mit Staatsanwaltschaft und Verteidigung hier folgende Beträge:
504 km : 920 km x 800 € = 438,26 € und
504 km : 709 km x 550 € = 390,97 €,
mithin ein als verfallen zu erklärender Gesamtfrachtlohn von 829,23 € nebst aus dem Bescheid vom 19. Mai ersichtlicher Kosten und Auslagen, deren Festsetzung zu Recht nicht angegriffen ist.
Eine Zurückverweisung war nicht erforderlich; vielmehr konnte der Senat von der Möglichkeit einer Sachentscheidung gem. § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 3 StPO.
Unterschriften