OLG Schleswig, Beschluss vom 14.01.2016
Geschäftszeichen: 1 U 43/12
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22.02.2012, Aktenzeichen 17 O 135/11, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.813,06 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22.02.2012 Bezug genommen. Die Berufung wiederholt und vertieft das erstinstanzliche Vorbringen.
Im Berufungsverfahren wird beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des vom Landgericht Lübeck am 22.02.2012 zum Aktenzeichen 17 O 135/11 verkündeten Urteils zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 32.813,06 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22.02.2012, Aktenzeichen 17 O 135/11, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 14.01.2016, Bl. 181 d.A., Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Der Senat entnimmt im Hinblick auf die angenommene Verwirkung das sog. Umstandsmoment nicht lediglich dem Zeitablauf. Abgesehen davon, dass Zeit- und Umstandsmoment in einem engen Zusammenhang stehen, wurde zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Kläger 2005 an einer Mängelsuche teilgenommen hat, ohne seine Forderung anzusprechen und sich die beklagte Gemeinde im Rahmen ihrer Haushaltsplanung darauf einstellte, dass Forderungen nicht mehr erhoben werden würden.
Zudem wäre nach dem Vortrag des Klägers in der Gegenerklärung wohl auch eine Verjährung der Forderung anzunehmen. Wie im Hinweis des Senates ausgeführt war eine solche nicht angenommen worden, weil die Beklagte den Zugang der von ihr erstellten Schlussrechnung nicht beweisen konnte und damit der Verjährungsbeginn im Jahr 2004 nicht bewiesen war. Der Kläger hat nunmehr eingeräumt, diese Schlussrechnung erhalten zu haben, er habe lediglich keinen Anlass gesehen, hierauf zu reagieren. Damit trat die Fälligkeit im Jahr 2004 ein, die Verjährung begann ebenfalls spätestens mit Ablauf des Jahres 2004. Hierauf kommt es jedoch wegen der ohnehin anzunehmenden Verwirkung nicht an.
Die Ausführungen des Klägers zu § 14 und § 16 VOB/B liegen insoweit neben der Sache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Unterschrift