OLG Schleswig, Beschluss vom 11.08.2016 – 1 Vollz Ws 277/16 (162/16), 1 VollzWs 277/16 (162/16)

OLG Schleswig, Beschluss vom 11.08.2016 

Geschäftszeichen: 1 Vollz Ws 277/16 (162/16), 1 VollzWs 277/16 (162/16)

Beschluss

1. Der angefochtene Beschluss wird geändert.

2. Der Bescheid des X Klinikums vom 11. Februar 2016 wird aufgehoben.

3. Das X Klinikum hat über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Vollzugslockerungen erneut – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats – zu entscheiden.

4. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,– € festgesetzt.

Gründe

Aufgrund einer Verurteilung durch das Landgericht Lübeck vom 7. Oktober 2014 befindet sich der Antragsteller im Maßregelvollzug im X Klinikum. Nach den Feststellungen des genannten Urteils hatte der Antragsteller im Zustand der Schuldunfähigkeit in einem – wahrscheinlich religiös motivierten – Wahn seine beiden schlafenden minderjährigen Kinder getötet.

Im Januar 2016 hat der Antragsteller, dem bisher keine Vollzugslockerungen gewährt worden waren, beantragt, ihm personalbegleitete Ausführungen – eine Maßnahme der Lockerungsstufe 1 – zu bewilligen. Durch Bescheid vom 11. Februar 2016 hat das X Klinikum diesen Antrag abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, das X Klinikum habe bei seiner ablehnenden Entscheidung das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Diese erweist sich zunächst als zulässig im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Beide Strafsenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts haben zwar in der Vergangenheit wiederholt in grundsätzlichen Entscheidungen darauf hingewiesen, welche Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Bewilligung oder Versagung von Vollzugslockerungen im Maßregelvollzug zu beachten sind. Es erscheint aber erneut erforderlich (vgl. zu diesem bekannten Problem etwa den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 (1 VollzWs 163/12 (94/12)), den Beteiligten diese Grundsätze in Erinnerung zu rufen.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Das Klinikum hat seine ablehnende Entscheidung im Wesentlichen mit zwei Argumenten begründet. Zum einen sei es zwar richtig, dass der Untergebrachte im Stationsalltag zurzeit keine wahnhaften Verhaltensweisen an den Tag lege. Er sei aber intelligent genug, um in der Lage zu sein, bei fortbestehenden Wahnideen diese nach außen hin so abzudecken, dass sie nicht in Erscheinung träten. Daher könne nicht beurteilt werden, ob die Wahnsymptome – so wie es der Untergebrachte behauptet – tatsächlich zurückgegangen seien. Deshalb müsse von fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten ausgegangen werden.

Zum anderen käme zum jetzigen Zeitpunkt die Bewilligung von Vollzugslockerungen deshalb nicht in Betracht, weil die Gewährung der beantragten Ausführungen dem Untergebrachten einen Anreiz bieten könnte, sein Binnenleben für die Therapeuten in der behandlungsnotwendigen Weise zu öffnen und diese „Motivationsfunktion“ verloren ginge, wenn der Untergebrachte die Ausführungen unabhängig von der notwendigen Öffnung erhielte. Die Bedeutung der Ausführungen als „therapeutischer Verstärker“ ginge verloren, was zu einer Erschwerung der weiteren Behandlung führen würde.

Mit dem Anführen dieser Argumente hat das Klinikum das ihm eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung der beantragten Vollzugslockerungen nicht sachgerecht ausgeübt.

Was die Annahme fortbestehender Gefährlichkeit des Untergebrachten angeht, so wird diese zunächst im Kern mit einer Vermutung begründet, nämlich dem Verdacht, der Umstand, dass im Stationsalltag Wahnideen nicht bemerkbar seien, könne darauf zurückzuführen sein, dass der intelligente Untergebrachte in der Lage sei, diese Wahnideen so zu verbergen, dass das medizinisch geschulte Personal des Klinikums diese nicht erkennen könne. Es wird aber nicht deutlich, auf welche handfesten medizinisch-therapeutisch erkennbaren und belegbaren tatsächlichen Feststellungen dieser Verdacht gestützt werden soll.

Zwar muss ein sich gegenüber jedem therapeutischen Zugang vollständig verschließender Untergebrachter die Konsequenzen dessen tragen, dass er den Entscheidungsverantwortlichen bei der Prognose seines zukünftigen Verhaltens nicht eine durch Kenntnis seines Denkens und Fühlens erweiterte Einschätzungsperspektive ermöglicht hat – ungeachtet dessen ändert dies jedoch nichts an der notwendigen Konkretheit der Anknüpfungspunkte einer Gefahrenprognose; nur allgemeine Sicherheitsüberlegungen oder vage Befürchtungen reichen keineswegs (Beschluss des II. Strafsenats des Schl.-Holst. OLG vom 9. April 2008, 2 VollzWS 42/08 (20/08)).

Unabhängig von der mangelnden Konkretheit der Anknüpfungstatsachen für die Gefährlichkeitsprognose erscheint auch zweifelhaft, ob sich das Klinikum bei der Ablehnung der Lockerungen auf „mangelnde Offenheit und Therapiebereitschaft“ des Untergebrachten berufen kann. Aus dem im ersten Rechtszug eingereichten Verlaufsberichts des Klinikums vom 20. August 2015 ergibt sich, dass der Untergebrachte durchaus Therapieangebote wahrgenommen hat. Denn dort wird ihm nachgerade eine „therapeutische Konsumhaltung“ vorgeworfen. Weiter ergibt sich aus dem Bericht, dass der Untergebrachte „zuverlässig die Ergotherapie, verschiedene Stationsaktivitäten, das Sportangebot und die offene Gesprächsgruppe“ unterstützte. Auch ergibt sich aus dem Bericht, dass er mittlerweile an einer testpsychologischen Untersuchung teilgenommen hat. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Untergebrachten belegen die Verlaufsberichte in seiner Krankenakte für die Dauer seiner Unterbringung mindestens 150 therapeutische Gespräche.

Schließlich ist auch zu besorgen, dass das Klinikum bei seiner Entscheidung das Ausmaß der beantragten Lockerungen aus den Augen verloren haben könnte. Es geht nicht darum, dass Maß der Gefahr zu beurteilen, das von dem Untergebrachten zum jetzigen Zeitpunkt im Falle seiner Entlassung in die Freiheit drohen könnte. Zu entscheiden ist lediglich über die unterste denkbare Lockerungsstufe, nämlich die Ausführung in Begleitung zweier Klinikmitarbeiter. Offenbar stellt der Untergebrachte im Stationsalltag, also im Zusammentreffen mit Mitpatienten, Besuchern und Klinikpersonal keine Gefahr dar, jedenfalls lässt sich derartiges den Berichten nicht entnehmen. Woraus sich die Gefahr eines Kapitalverbrechens ableiten soll, wenn der Untergebrachte anderen Menschen nicht auf der Station, sondern in Begleitung zweier Klinikmitarbeiter auf dem Außengelände begegnet, ist nicht ersichtlich. Wollte man im Übrigen der Logik des Klinikums folgen, so wäre anzunehmen, dass der Untergebrachte auch und gerade bei von ihm als wünschenswert empfundenen Ausführungen aufgrund seiner Intelligenz in der Lage wäre, seine Wahnideen zu verbergen und sich bei derartigen Gelegenheiten „compliant“ zu verhalten.

Auch die Einschätzung der therapeutischen Bedeutung von Vollzugslockerungen durch das Klinikum ist nicht frei von Bedenken. Mit seinem Ansatz, Ausführungen seien ein „therapeutischer Verstärker,“ dessen Bedeutung verloren ginge, wenn der Untergebrachte nicht zuvor dem Klinikum die notwendige Transparenz in sein psychisches Erleben und in seine innere Verfassung gewährt habe, unterläuft das Klinikum im Ergebnis die in ständiger Rechtsprechung beider Strafsenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts herausgebildeten Grundsätze für die Gewährung von Vollzugslockerungen. Der Senat hält daran fest, dass kein Untergebrachter sich solche Lockerungen durch Wohlverhalten „verdienen“ muss. Gerade das aber fordert im Ergebnis das Klinikum, wenn es dem Untergebrachten zuvor Transparenz, Offenheit, Mitarbeit oder allgemein verstandene „Compliance“ abverlangt, um dies dann im Nachhinein mit Lockerungen zu „belohnen“.

Über diese Tatsache kann auch nicht die Argumentation hinwegtäuschen, ohne Therapiefortschritt gewährte Vollzugslockerungen hätten (als unverdiente Wohltaten?) nicht etwa nur einen neutralen, sondern einen negativen therapeutischen Effekt. Zum einen handelt es sich hierbei – zumindest in dieser Allgemeinheit – um eine nicht belegte – und wohl auch nicht belegbare – Hypothese.

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Senat schon in der bereits erwähnten Entscheidung vom 10. Mai 2012 mit einer vergleichbaren Situation und Argumentation beschäftigt hat. Auch dort hatte das Klinikum den Standpunkt vertreten, beim Fehlen jeder Bereitschaft des Untergebrachten, sich auf erforderliche Therapieansätze einzulassen, sei eine Lockerungsmaßnahme ein „falsches therapeutisches Signal“. Dazu hat der Senat damals ausgeführt:

In dieser Überlegung sieht der Senat keine sachgerechte Ermessensausübung. Es wird nicht deutlich, welcher konkreter Nachteil für die Fortsetzung der Therapie durch die beantragte Vollzugslockerung eintreten soll. Wenn trotz bisher rigoroser Einschränkungen kein wirklicher Therapiefortschritt initiiert werden konnte, keine tragfähige therapeutische Beziehung aufgebaut werden konnte und es vielmehr zu einer Stagnation im therapeutischen Prozess kam, so wird bei der Überlegung des Klinikums nicht recht deutlich, was sich in einer solchen Situation durch die Gewährung begleiteter Geländeausgänge verschlimmern sollte. Zu einer sachgerechten Ermessensausübung hätte möglicherweise gerade die Überlegung gehört, ob nicht Frustration, Stagnation und mangelnde Mitarbeit des Patienten durch eine in der Gewährung von Lockerungen liegende Motivation überwunden werden können.

Auch dies gilt nach wie vor.

Hat mithin das Klinikum bei seiner ablehnenden Entscheidung hinsichtlich der beantragten Vollzugslockerungen das ihm durch § 17 Abs. 1 MVollzG eingeräumte Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und hat die Strafvollstreckungskammer dies verkannt, so war zunächst der Beschluss der Strafvollstreckungskammer zu ändern. Sodann war der Bescheid des Klinikums aufzuheben. Da die Sache nicht spruchreif in dem Sinne ist, dass einzig und allein die Entscheidung, dem Antragsteller die gewährten Lockerungen zu bewilligen, rechtmäßig wäre – es mag nicht ausschließbar tragfähige Gründe für eine Versagung geben – so war die beantragte Maßnahme nicht durch den Senat auszusprechen. Vielmehr wird das Klinikum über das Begehren des Antragstellers erneut unter Beachtung dieser Senatsentscheidung zu befinden haben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 121 Abs. 1, 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, 52, 60 GKG.

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