OLG Schleswig, Beschluss vom 09.06.2016
Geschäftszeichen: 10 VA 3/16
Beschluss
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 8. April 2016 auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
In dem Ausgangsverfahren begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juni 2015. Die Antragsgegnerin hat die Abweisung des Antrags des Antragstellers beantragt. Weiterhin beantragt sie, ihr für die Verteidigung gegen die Klage des Antragstellers Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Sie hat zu ihrem Verfahrenskostenhilfeantrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen eingereicht. Die Klageerwiderung mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin ist dem Antragsteller zur Stellungnahme auch zum Verfahrenskostenhilfeantrag zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ausgeführt, der Antragsteller vermöge eine Stellungnahme zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragsgegnerin nicht zu geben. Es werde allerdings gebeten, die Erklärung der Antragsgegnerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugänglich zu machen. Eine Stellungnahme bleibe sodann vorbehalten.
Zu der Bitte um Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen der Antragsgegnerin hat diese mit Schreiben vom 21. März 2016 vorgetragen, es bestehe kein rechtliches Interesse des Antragstellers, dass ihm die Erklärung von ihr über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugänglich gemacht werden.
Mit Gerichtsverfügung vom 23. März 2016 ist der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass der Antragsteller wohl einen Anspruch darauf haben dürfte, ihm die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen zugänglich zu machen. Es ist angefragt worden, ob die Zustimmung erteilt werde oder das Gericht durch Beschluss entscheiden solle. Die Antragsgegnerin hat zu diesem Hinweis mit Schreiben vom 30. März 2016 erwidert. Sie hat ausgeführt, dass insbesondere ein Anspruch auf Einsichtnahme nicht gegeben sei. Entsprechend habe auch ein die Einsicht Beantragender im Falle der Verweigerung kein Beschwerderecht. Der Antragsteller seinerseits hat mit Schreiben vom 31. März 2016 mitgeteilt, sofern die Antragsgegnerin ihre Zustimmung nicht erteile werde das Gericht gebeten, im Beschlusswege zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 4. April 2016 hat das Amtsgericht – Familiengericht – dem Antragsteller auf seinen Antrag hin die Zugänglichmachung der Erklärung der Antragsgegnerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen bewilligt. Im Hinblick auf einen Anspruch auf Trennungsunterhalt des Antragstellers hat das Familiengericht einen Anspruch des Antragstellers auf Einsicht in die Unterlagen angenommen. Insofern bestehe nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 Abs. 1 BGB ein bürgerlich-rechtlicher Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin. Auf den Inhalt des Beschlusses wird insgesamt verwiesen.
Dieser Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 4. April 2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 8. April 2016, am selben Tag beim Amtsgericht – Familiengericht – eingegangen, hat die Antragsgegnerin gegen die Beschlussentscheidung des Familiengerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2015 (XII ZB 214/14) sei ein Anspruch des Antragstellers auf Akteneinsicht im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht gegeben. Die Regelung gebe lediglich dem Gericht die Möglichkeit, bei Bestehen eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruches die der Erklärung zugrundeliegenden Unterlagen zur Stellungnahme zuzuleiten. Dies dürfte dann von Interesse sein, wenn für das Gericht Anhaltspunkte bestehen, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Verfahrenskostenhilfe begehrenden Partei unrichtig oder unvollständig sind. Nur für diese Fälle soll das Gericht die Befugnis haben, den Gegner der Verfahrenskostenhilfe begehrenden Partei aus verfahrensökonomischen Gründen mit einbeziehen zu können. Insgesamt wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 8. April 2016 Bezug genommen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat mit Beschluss vom 10. April 2016 der sofortigen Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen. Es hat die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgelegt.
II.
Der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 4. April 2016 ist als Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG zu behandeln.
Der Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen.
In seiner Entscheidung vom 29. April 2015 (XII ZB 214/14) hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass sich während eines laufenden Verfahrens die Einsicht der Parteien in Verfahrensakten nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 299 Abs. 1 ZPO richtet (BGH aaO, zitiert bei Juris, Rn. 9). Dritten Personen könne der Vorstand eines Gerichts ohne Einwilligung der Beteiligten die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht würde (§ 299 Abs. 2 ZPO, auch § 13 Abs. 2 FamFG). Die Entscheidung darüber stelle einen Justizverwaltungsakt dar, gegen dessen Ablehnung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft sei (§ 23 Abs. 1 EGGVG; vgl. BGH a.a.O. Rn. 10).
Im Weiteren führt der Bundesgerichtshof aus, im Übrigen sei der Gegner, soweit es im Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren um die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gehe, von vornherein kein Beteiligter mit eigenen Verfahrensrechten, sondern stehe, wenn er die Einsicht in die Unterlagen beantrage, einem „Dritten“ im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO gleich (BGH a.a.O. Rn. 12, 1. Satz). Damit ist vom Bundesgerichtshof grundsätzlich geklärt, dass die Ablehnung oder die Bewilligung der Einsichtnahme in die Unterlagen zum Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren für die Gegenpartei keine Frage der verfahrensrechtlichen Akteneinsicht im Sinne von § 299 Abs. 1 ZPO ist, sondern vielmehr die Entscheidung darüber einen Justizverwaltungsakt darstellt, der von der Gerichtsverwaltung zu erlassen ist. Hiergegen richtet sich dann ein Rechtsbehelf nach den §§ 23 ff. EGGVG.
Eine andere Bewertung ergibt sich nicht dadurch, dass vorliegend ein laufendes Verfahrenskostenhilfeverfahren und ein laufendes Hauptsacheverfahren gegeben sind. Der Bundesgerichtshof hat nach der grundsätzlichen Feststellung ausgeführt, „über ein solches Einsichtgesuch hat – jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens – die Gerichtsverwaltung zu entscheiden“ (BGH a.a.O. Rn. 12 Satz 2). Der Senat kann diesen Nachsatz nur dahin verstehen, dass der Bundesgerichtshof für den von ihm zu entscheidenden Fall eine Bekräftigung für ein abgeschlossenes Verfahren aussprechen wollte. Die Ausführung kann nicht dahin verstanden werden, dass zwischen einem laufenden oder bereits abgeschlossenen Verfahren von der Rechtsqualität der zu treffenden Entscheidung unterschieden werden soll.
Dementsprechend hätte über die Frage der Einsicht in die Unterlagen der Antragsgegnerin zum Verfahrenskostenhilfeverfahren durch den Antragsteller die Gerichtsverwaltung des Familiengerichts entscheiden müssen. Aufgrund einer Organisationsverfügung des Direktors des Amtsgerichts betreffend Akteneinsicht/Amtshilfe in Akten abgeschlossener Verfahren bei dem Amtsgericht Plön vom 30. Juli 2015 ist die Bearbeitung solcher Gerichtsverwaltungsangelegenheiten den zuständigen Dezernenten der Spruchkörpertätigkeit übertragen worden. Mithin hat mit dem Dezernatsrichter der zuständige Sachbearbeiter auch der Gerichtsverwaltung gehandelt. Lediglich die Entscheidungsform entspricht nicht der einer Gerichtsverwaltungsentscheidung.
Nach allgemeiner Auffassung dürfen Verfahrensbeteiligte dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt, keinen Rechtsnachteil erleiden (BGH a.a.O. Rn. 7). Entsprechend konnte die Antragsgegnerin das im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ausgeführte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Die Formalien, insbesondere auch die Frist dafür, sind von der Antragsgegnerin gewahrt. Entsprechend wären aber auch die Voraussetzungen für einen Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 23, 24, 25, 26 EGGVG gewahrt. Der Antrag ist also zulässig. Nach dem Schutzgedanken der Meistbegünstigung ist aber sodann das Rechtsbehelfsverfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Fall einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsbehelf geschehen wäre.
So ist zunächst die „sofortige Beschwerde“ bei dem für das Amtsgericht – Familiengericht – örtlich grundsätzlich zuständigen Senat für Familiensachen eingegangen. Dieser konnte wirksam entsprechend § 281 ZPO an den erkennenden Senat als mit der Sonderzuständigkeit für Entscheidungen nach § 23 EGGVG betrauten Spruchkörper das Verfahren abgeben (vgl. Hessler in Zöller, ZPO, 31. Aufl. vor § 511 Rn. 33 m.w.N.). Die Beteiligten haben auf Anfrage sich mit einer Übernahme des Verfahrens durch den jetzt entscheidenden Senat einverstanden erklärt.
In der Sache führt der Antrag der Antragsgegnerin gemäß §§ 23 ff. EGGVG nicht dazu, die Bewilligung, dem Antragsteller die Erklärung der Antragsgegnerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen im noch laufenden Verfahrenskostenhilfeverfahren zugänglich zu machen, aufzuheben.
Nach § 117 Abs. 2 ZPO steht es dem Gericht unter Wahrung ordnungsgemäßem Ermessens frei, die Erklärungen einer antragstellenden Beteiligten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der vorgelegten Belege auch ohne deren Zustimmung dem anderen Beteiligten zu übermitteln. Im Ergebnis zutreffend hat danach das Familiengericht hier die Einsichtnahme des Antragstellers in die Unterlagen der Antragsgegnerin bewilligt. Der Antragsteller hat nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen der Antragsgegnerin. Es genügt dabei die Existenz eines solchen Auskunftsanspruchs. Es ist nicht erforderlich, dass bereits konkret ein solcher Anspruch fällig ist. Einher geht damit, dass weder ein solches Auskunftsverlangen oder die gerichtliche Durchsetzung im Raume stehen muss. Ebenfalls muss ein solcher Auskunftsanspruch nicht Gegenstand des konkreten Verfahrens sein (vgl. insgesamt Viefhues, Juris PR-FamR 19/2015 Anmerkung 8 mit umfänglichen Nachweisen).
Die Bewilligung der Übermittlung der Unterlagen an den Gegenbeteiligten des Hauptsacheverfahrens steht im Ermessen des Gerichts. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Verfahrensgegner keinen Anspruch auf die Übermittlung der Unterlagen und auch kein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Einsicht hat (BGH a.a.O. Rn. 18). Vielmehr ist der Verfahrensgegner nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu einer Stellungnahme gehalten, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Durch diese Stellungnahmemöglichkeit wird im vorliegenden Fall der Antragsteller nicht Beteiligter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens, er soll aber Gelegenheit erhalten, zu den Erfolgsaussichten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des PKH/VKH-Antrags der Antragstellerin Stellung zu nehmen (so Bundesratsdrucksache 516/12 vom 31.08.2012, Seite 30).
Dem folgend ist im vorliegenden Hauptsacheverfahren vom Familiengericht die Stellungnahme des Antragstellers zu den Voraussetzungen der von der Antragsgegnerin beantragten Verfahrenskostenhilfe rechtsfehlerfrei und ermessensfehlerfrei eingefordert worden. Nachvollziehbar hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin solange keine Stellung nehmen kann, wie er die Unterlagen nicht eingesehen hat. Es erscheint dem Senat ermessensfehlerfrei, wenn das Familiengericht auch ohne konkrete Benennung von Auffälligkeiten auf Seiten der Antragsgegnerin oder Bedenken gegen deren Angaben dem Antragsteller, der materiell-rechtlich ohnehin einen Auskunftsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat, die Unterlagen zur Durchsicht und eventuellen Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeverfahren übermitteln will. Dies dient erkennbar nicht dazu, dem Antragsteller im Hinblick auf den geltend gemachten Trennungsunterhalt materiell-rechtliche Grundlagen zu gewähren, sondern vielmehr durch die Einsicht des Antragstellers eine Richtigkeitsüberprüfung der Angaben der Antragsgegnerin im Sinne von § 117 ZPO zu fördern. Damit werden allein Fiskalinteressen gewahrt.
Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass das Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren zum Antrag der Antragsgegnerin nicht abgeschlossen ist, sondern die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch das Familiengericht noch offen steht. Darin unterscheidet sich die Ausgangssituation gegenüber dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2015 und auch der Entscheidung im Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 13. November 2015 (Az. 4 WF 198/14) zugrunde lagen.
Im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG ist nach § 28 EGGVG zu prüfen, ob die Ausübung des Ermessens bei Begründung der angegriffenen Entscheidung rechtswidrig war. Ermessen ist die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung, die ihr der Gesetzgeber eingeräumt hat. Dabei ist nicht die Ermessensausübung, wohl aber eine Ermessensverletzung nachprüfbar, nämlich eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch (vgl. Lückemann in Zöller ZPO 31. Aufl. § 28 EGGVG Rn. 19 ff.).
Bei der Anordnung, dem Antragsteller Einsicht in die Unterlagen der Antragsgegnerin zu bewilligen, hat das Familiengericht seinen Ermessensrahmen nicht überschritten. Im Rahmen eines laufenden Verfahrenskostenhilfeverfahrens entspricht es regelmäßig ordnungsgemäßem Ermessen, dem gegnerischen Beteiligten die Einsicht in die Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zugänglich zu machen, um eine Richtigkeitsprüfung zu gewährleisten. Zutreffend weist auch die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Antragsteller selbst kein subjektives Recht darauf hat, die Unterlagen einzusehen. Hier geht es aber darum, dass seitens des Familiengerichts im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens die Einsicht in die Unterlagen bewilligt worden ist. Insofern richtet sich der Antrag der Antragsgegnerin auf eine gerichtliche Entscheidung nicht gegen den Antragsteller, sondern gegen den ergangenen Justizverwaltungsakt.
Das Familiengericht hat mit der Bewilligung der Einsichtnahme in die Unterlagen gerade in einer dem Zweck der Ermächtigung nach § 117 Abs. 2 ZPO entsprechenden Weise die Entscheidung getroffen. Anknüpfungspunkte dafür, dass rechtsmissbräuchlich oder gar willkürlich eine Ermessensverletzung gegeben sei, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin trägt entsprechend auch in der Antragsschrift vom 8. April 2016 keine konkreten Umstände vor, wodurch infolge der Einsichtnahme des Antragstellers in ihre Verfahrenskostenhilfeunterlagen ihr konkrete Nachteile bevorstehen oder ihre Persönlichkeitsrechte eingeschränkt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 EGGVG.
Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin nach § 21 Abs. 1 GNotKG in Verbindung mit Nr. 15301 KVGNotKG zu tragen.
Dem Senat erscheint es angemessen, den Verfahrenswert nach § 79 Abs. 1 GNotKG festzusetzen. Dabei wird ein Interesse der Antragsgegnerin in Höhe von 1.000,- € zugrunde gelegt.
Gemäß § 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EGGVG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Nach Ansicht des Senats hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2015 (XII ZB 214/14) wurde die Bewertung der Einwilligung zur Einsicht in Prozesskostenhilfe- oder Verfahrenskostenhilfeunterlagen der gegnerischen Parteien sehr kontrovers bewertet. Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung vom Sachverhalt her entschieden, wie es sich nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens mit einer Akteneinsichtsfrage verhält. Unklarheiten scheinen noch zu bestehen, wie es sich auswirkt, wenn in einem laufenden Verfahren zur Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfahren werden soll.
Unterschriften